BaudarlVerzinsV RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen Vom 17. Februar 1982

Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen Vom 17. Februar 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Verzinsung öffentlicher Baudarlehen vom 17. Februar 198201.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.01.2002
§ 301.01.2002
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Auf Grund des § 18 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1120), geändert durch Artikel 27, Unterartikel 2, des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, die als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle wie folgt jährlich zu verzinsen:
1.
Darlehen, die vor dem 1. Januar 1960 bewilligt worden sind, mit 8 v. H.,
2.
Darlehen, die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligt worden sind, mit 6 v. H.
(2) Die höhere Verzinsung kann frühestens für einen nach dem 31. August 1982 beginnenden Leistungszeitraum verlangt werden, für die in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis 31. Dezember 1966 bewilligten Darlehen jedoch erst nach dem 31. August 1983.

§ 2

(1) Die nach § 1 festgesetzte Zinserhöhung ist auf Einwendungen nach § 4 hin so zu begrenzen, daß die hieraus folgende preisrechtlich zulässige Durchschnittsmiete je Quadratmeter Wohnfläche nach Abzug des Betriebskostenanteils monatlich folgende Beträge nicht übersteigt:
1. für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bewilligt worden sind,
in Gemeinden mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum EUR mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum EUR ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum EUR
bis 30.000 Einwohner 2,97 2,81 2,66
von 30.001 bis 100.000 Einwohner 3,12 2,97 2,81
über 100.000 Einwohner 3,27 3,12 2,97
2. für Wohnungen, für die öffentliche Mittel nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bewilligt worden sind,
in Gemeinden mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum EUR mit Sammelheizung oder mit Bad oder Duschraum EUR ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum EUR
bis 30.000 Einwohner 3,22 3,07 2,91
von 30.001 bis 100.000 Einwohner 3,37 3,22 3,07
über 100.000 Einwohner 3,53 3,37 3,22
(2) Die Zinserhöhung ist außerdem auf Einwendungen nach § 4 hin so zu begrenzen, daß der hierdurch bedingte Anstieg der monatlichen Durchschnittsmiete höchstens 0,77 EUR je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses beträgt.

§ 3

(1) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen und eigengenutzten Eigentumswohnungen gilt hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts § 1 Abs. 2 Halbsatz 2 nicht.
(2) Auf Einwendungen nach § 4 hin ist die Zinserhöhung so zu begrenzen, daß die sich hieraus ergebende monatliche Mehrbelastung 102,26 EUR nicht übersteigt.

§ 4

Einwendungen gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung können nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung erhoben werden.

§ 5

*
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 1: Verkündet am 20. 2. 1982
Markierungen
Leseansicht