Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst Vom 6. September 2001
Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst Vom 6. September 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst vom 6. September 2001 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Grundsatz | 01.10.2001 |
§ 2 - Zuständigkeit, Zulassungsantrag | 01.10.2001 |
§ 3 - Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachrichtungshöchstzahlen | 01.10.2001 |
§ 4 - Allgemeine Zulassungsgrundsätze | 01.10.2001 |
§ 5 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten | 01.10.2001 |
§ 6 - Auswahl nach der Qualifikation | 01.10.2001 |
§ 7 - Nachrückverfahren | 01.10.2001 |
§ 8 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund des § 224 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 582), BS 2030-1, wird verordnet:
§ 1 Grundsatz
Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 2 Zuständigkeit, Zulassungsantrag
(1) Über die Zulassung nach dieser Verordnung entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Zulassungsbehörde).
(2) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die nach den beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften eingestellt werden können.
(3) Als Zulassungsantrag gilt der Antrag auf Einstellung nach § 3 der Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst vom 14. November 2000 (GVBl. S. 488, BS 2030-54) in der jeweils geltenden Fassung. Wer Härtegesichtspunkte (§ 5) oder für die künftige Laufbahn förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen (§ 6 Abs. 2) geltend macht, hat dem Zulassungsantrag geeignete Nachweise beizufügen.
§ 3 Ausbildungsplatzhöchstzahl, Fachrichtungshöchstzahlen
(1) Wer einen ordnungsgemäßen Zulassungsantrag gestellt hat, wird nach Maßgabe
1.
der für den Vorbereitungsdienst verfügbaren Ausbildungsplätze (Ausbildungsplatzhöchstzahl) und
2.
der für die einzelnen Fachrichtungen gegebenen Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung (Fachrichtungshöchstzahlen)
zugelassen.
(2) Die Ausbildungsplatzhöchstzahl bestimmt sich unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeiten der Ausbildungseinrichtungen nach der Zahl der im Haushaltsplan des Landes für Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare zur Verfügung stehenden Stellen.
(3) Die Fachrichtungshöchstzahlen bestimmen sich nach den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung, insbesondere nach der Aufnahmefähigkeit der Studienseminare und dem in den Ausbildungsschulen möglichen Ausbildungsunterricht.
(4) Zu jedem Zulassungstermin werden die Höchstzahlen nach den Absätzen 2 und 3 gemäß § 224 a Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes ermittelt und festgesetzt.
§ 4 Allgemeine Zulassungsgrundsätze
(1) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Ausbildungsplatzhöchstzahl oder die Fachrichtungshöchstzahl, so werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und der §§ 5 bis 7 ausgewählt.
(2) Von den für den Vorbereitungsdienst insgesamt zu vergebenden Ausbildungsplätzen entfallen vorweg
1.
bis zu 10 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung für Fachrichtungen durchlaufen, in denen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht (Bedarfsfachrichtungen),
2.
bis zu 10 v.H. auf Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde.
(3) Bei der Berechnung der zu vergebenden Ausbildungsplätze wird gerundet.
§ 5 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(1) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabs die mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich übersteigen.
(2) Eine derartige Härte ist insbesondere anzunehmen bei Bewerberinnen und Bewerbern, die
1.
schwerbehindert oder gleichgestellt behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 - 1047 -) in der jeweils geltenden Fassung sind oder
2.
gegenüber einem minderjährigen Kind oder einer nicht erwerbsfähigen und von der Bewerberin oder dem Bewerber abhängigen Person allein unterhaltspflichtig sind.
§ 6 Auswahl nach der Qualifikation
(1) Bei der Auswahl nach der Qualifikation ist der auf eine Dezimalstelle errechnete Notendurchschnitt nach der jeweils geltenden Ordnung bei der Diplom-Hauptprüfung oder bei einer vom für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Hochschulprüfung maßgebend. Ist ein Notendurchschnitt nicht ausgewiesen, wird ein solcher aus dem Durchschnitt der im Prüfungszeugnis aufgeführten Einzelnoten bis auf eine Dezimalstelle errechnet. Dabei wird im Notendurchschnitt bis 0,04 abgerundet und ab 0,05 aufgerundet.
(2) Verfügt eine Bewerberin oder ein Bewerber über besondere nicht vorgeschriebene Kenntnisse oder Erfahrungen (zum Beispiel über ein abgeschlossenes Studium in einem weiteren Fach, über besondere Fremdsprachenkenntnisse oder über sonstige berufliche oder andere Befähigungen), die der künftigen Laufbahn förderlich sind, soll dies entsprechend berücksichtigt werden. Dabei können diese Personen anderen Bewerberinnen und Bewerbern mit einem bis zu einer halben Notenstufe besseren Notendurchschnitt gleichgestellt werden.
(3) Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleichem Notendurchschnitt entscheidet das Los.
(4) Bewerberinnen und Bewerber werden in der Rangfolge der Notendurchschnitte solange zugelassen, bis in ihrer Fachrichtung die Fachrichtungshöchstzahl erreicht ist.
§ 7 Nachrückverfahren
Zugelassene Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst sowie für den höheren Pflanzenschutzdienst vom 2. Dezember 1985 (GVBl. S. 273), geändert durch Verordnung vom 28. April 1989 (GVBl. S. 127), BS 2030-1-38, außer Kraft.
Mainz, den 6. September 2001 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Bauckhage
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