AussiedlerPrV RP 2001
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Einrichtung von Sonderlehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreifefür Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Vom 14. September 2001

Landesverordnung über die Einrichtung von Sonderlehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreifefür Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz Vom 14. September 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Einrichtung von Sonderlehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreifefür Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz vom 14. September 200116.10.2001
Inhaltsverzeichnis16.10.2001
Eingangsformel16.10.2001
Abschnitt 1 - Allgemeines16.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich16.10.2001
§ 2 - Ziel des Sonderlehrgangs16.10.2001
§ 3 - Lehrpläne, Unterricht, Bewertung16.10.2001
Abschnitt 2 - Aufnahme in den Sonderlehrgang16.10.2001
§ 4 - Voraussetzungen16.10.2001
§ 5 - Aufnahme16.10.2001
§ 6 - Probezeit16.10.2001
Abschnitt 3 - Einrichtung und Organisation16.10.2001
§ 7 - Einrichtung des Sonderlehrgangs16.10.2001
§ 8 - Unterrichtsorganisation16.10.2001
§ 9 - Klassenarbeiten16.10.2001
§ 10 - Versetzung16.10.2001
§ 11 - Übergang in den Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife16.10.2001
Abschnitt 4 - Abschlussprüfung16.10.2001
§ 12 - Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse16.10.2001
§ 13 - Gliederung der Prüfung16.10.2001
§ 14 - Prüfungstermine16.10.2001
§ 15 - Meldung zur schriftlichen Prüfung16.10.2001
§ 16 - Vornoten16.10.2001
§ 17 - Art und Umfang der schriftlichen Prüfung16.10.2001
§ 18 - Aufgabenstellung16.10.2001
§ 19 - Durchführung der schriftlichen Prüfung16.10.2001
§ 20 - Bewertung der schriftlichen Arbeiten16.10.2001
§ 21 - Art und Umfang der mündlichen Prüfung16.10.2001
§ 22 - Einleitung der mündlichen Prüfung16.10.2001
§ 23 - Durchführung der mündlichen Prüfung16.10.2001
§ 24 - Endnoten16.10.2001
§ 25 - Ergebnis der Prüfung16.10.2001
§ 26 - Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs16.10.2001
§ 27 - Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen16.10.2001
§ 28 - Zeugnis16.10.2001
§ 29 - Wiederholungsprüfung16.10.2001
Abschnitt 5 - Schlussbestimmung16.10.2001
§ 30 - In-Kraft-Treten16.10.2001
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2 Ziel des Sonderlehrgangs
§ 3Lehrpläne, Unterricht, Bewertung
Abschnitt 2 Aufnahme in den Sonderlehrgang
§ 4Voraussetzungen
§ 5Aufnahme
§ 6Probezeit
Abschnitt 3 Einrichtung und Organisation
§ 7 Einrichtung des Sonderlehrgangs
§ 8Unterrichtsorganisation
§ 9Klassenarbeiten
§ 10Versetzung
§ 11Übergang in den Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
§ 12Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse
§ 13Gliederung der Prüfung
§ 14Prüfungstermine
§ 15Meldung zur schriftlichen Prüfung
§ 16Vornoten
§ 17Art und Umfang der schriftlichen Prüfung
§ 18Aufgabenstellung
§ 19Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 20Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 21Art und Umfang der mündlichen Prüfung
§ 22Einleitung der mündlichen Prüfung
§ 23Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 24Endnoten
§ 25Ergebnis der Prüfung
§ 26Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs
§ 27Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen
§ 28Zeugnis
§ 29Wiederholungsprüfung
Abschnitt 5 Schlussbestimmung
§ 30In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 42 Abs. 1 bis 3 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die beim Staatlichen Aufbaugymnasium Alzey eingerichteten Sonderlehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife und der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die Übergreifende Schulordnung vom 14. Mai 1989 (GVBl. S. 129, BS 223-1-35) und die Abiturprüfungsordnung vom 14. Juli 1999 (GVBl. S. 175, BS 223-1-12) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Ziel des Sonderlehrgangs

Ziel des Sonderlehrgangs ist es, Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) und der allgemeinen Hochschulreife zu führen.

§ 3 Lehrpläne, Unterricht, Bewertung

Grundlage des Unterrichts im Sonderlehrgang sind die Lehrpläne der gymnasialen Oberstufe. Davon ausgenommen ist der Unterricht in der neu einsetzenden Fremdsprache Englisch. Bei der inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung des Unterrichts sind Vorkenntnisse, Lebenserfahrungen und Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu berücksichtigen. Die Leistungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden nach dem sechsstufigen Notensystem gemäß § 48 Abs. 2 der Übergreifenden Schulordnung bewertet.

Abschnitt 2 Aufnahme in den Sonderlehrgang

§ 4 Voraussetzungen

(1) In den zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann aufgenommen werden, wer
1.
Berechtigte oder Berechtigter nach dem Bundesvertriebenengesetz ist und
2.
in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Sowjetunion) ein Sekundarabschlusszeugnis erworben hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und
3.
ausreichende Deutschkenntnisse nachweist.
(2) In den zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife kann aufgenommen werden, wer
1.
Berechtigte oder Berechtigter nach dem Bundesvertriebenengesetz ist und
2.
in einem Land mit 12-jähriger Schulzeit mindestens die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahresklasse erlangt hat oder
in der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Sowjetunion) bereits ein Studienjahr (Vollzeitstudium) an einer Hochschule erfolgreich durchlaufen hat und
3.
ausreichende Deutschkenntnisse nachweist.
(3) In vergleichbaren begründeten Einzelfällen können Personen, die keine Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sind, in einen Sonderlehrgang aufgenommen werden, wenn sie die übrigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.

§ 5 Aufnahme

(1) Zur Aufnahme in einen Sonderlehrgang ist ein Aufnahmeantrag zu stellen. Diesem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis nach dem Bundesvertriebenengesetz und
2.
ein Lebenslauf mit Nachweis der weiteren in § 4 Abs. 1 oder 2 aufgeführten Voraussetzungen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 6 Probezeit

(1) Die Aufnahme erfolgt zunächst gemäß § 12 Abs. 1 der Übergreifenden Schulordnung vorläufig. Die Probezeit dauert ein Schulhalbjahr. Sie ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik 4,0 oder besser ist und
2.
die Leistungen in keinem der vorgenannten Fächer mit der Note "ungenügend" bewertet sind und
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem der vorgenannten Fächer geringer als mit der Note "ausreichend" bewertet sind und
4.
auch die Leistungen in den übrigen Fächern erwarten lassen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Ziel des Sonderlehrgangs erreichen wird.
Wer die Probezeit nicht bestanden hat, muss den Sonderlehrgang verlassen.
(2) Ausnahmsweise kann die Klassenkonferenz die weitere Teilnahme an dem Sonderlehrgang gestatten, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht ausreichen und die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nach einer Übergangszeit den Anforderungen des Sonderlehrgangs gewachsen sein wird.

Abschnitt 3 Einrichtung und Organisation

§ 7 Einrichtung des Sonderlehrgangs

(1) Ein zweijähriger Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) und ein zweijähriger Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife können von der obersten Schulbehörde im Rahmen der personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der organisatorischen Gegebenheiten der Schule zu Beginn eines Schuljahres am Staatlichen Aufbaugymnasium Alzey eingerichtet werden.
(2) Das erste Jahr des zweijährigen Sonderlehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) wird gemeinsam mit dem ersten Jahr des zweijährigen Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife unterrichtet.

§ 8 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird in folgenden Fächern erteilt:
1.
Pflichtfächer:
Deutsch 12 Wochenstunden
Geschichte 2 Wochenstunden
Sozialkunde 2 Wochenstunden
Erdkunde 2 Wochenstunden
Englisch 6 Wochenstunden
Mathematik 4 Wochenstunden
Biologie 2 Wochenstunden
2.
Wahlpflichtfächer:
Physik oder Chemie 2 Wochenstunden
(2) Bei Bedarf ist neben den genannten Fächern Religionslehre oder Ethik als ein- oder zweistündiges Fach anzubieten.

§ 9 Klassenarbeiten

Im ersten Jahr des Sonderlehrgangs fertigen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik je vier, in den übrigen Fächern je zwei Klassenarbeiten an. Im zweiten Jahr des Sonderlehrgangs sind in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik je drei, in den übrigen Fächern je zwei Klassenarbeiten anzufertigen.

§ 10 Versetzung

Maßgebende Fächer für die Versetzung am Ende des ersten Jahres des Sonderlehrgangs sind die in § 8 Abs. 1 aufgeführten Fächer. Im Übrigen gilt für die Versetzungsentscheidung § 68 der Übergreifenden Schulordnung entsprechend.

§ 11 Übergang in den Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

(1) Einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer am zweijährigen Sonderlehrgang zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Teilnahme am zweiten Jahr des Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gestattet werden
1.
durch die Klassenkonferenz, wenn im Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 2,3 und der Durchschnitt aus den Noten der übrigen für die Versetzung maßgebenden Fächer mindestens 3,0 beträgt und die Klassenkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anforderungen des Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewachsen sein wird;
2.
im Ausnahmefall durch die Klassenkonferenz mit 2/3-Mehrheit, wenn der geforderte Notendurchschnitt von 2,3 geringfügig überschritten ist, jedoch eine Würdigung der Persönlichkeit, der besonderen Lage, des Leistungsstandes und des Arbeitswillens eine erfolgreiche Mitarbeit im Sonderlehrgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erwarten lässt;
3.
durch den Prüfungsausschuss, wenn in der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der Durchschnitt aus den Noten der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 2,3 und der Durchschnitt aus den Noten der übrigen für die Versetzung maßgebenden Fächer mindestens 3,0 beträgt.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere infolge von durch die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nicht zu vertretenden Umständen, ist auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers mit Zustimmung der Klassenkonferenz eine freiwillige Wiederholung des ersten Jahres des Sonderlehrgangs zulässig; Voraussetzung für eine freiwillige Wiederholung ist, dass bei einer Würdigung der erbrachten Leistungen und der Persönlichkeit erwartet werden kann, dass das Ziel des Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erreicht wird.

Abschnitt 4 Abschlussprüfung

§ 12 Prüfungsausschuss, Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Er besteht aus
1.
der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter als vorsitzendem Mitglied und
2.
der für den Sonderlehrgang verantwortlichen Lehrkraft mit besonderen Aufgaben und
3.
zwei von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannten Fachlehrkräften des Sonderlehrgangs.
(2) Im Übrigen gilt § 4 der Abiturprüfungsordnung entsprechend.

§ 13 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik und eine mündliche Prüfung.

§ 14 Prüfungstermine

(1) Die Prüfung findet im letzten Unterrichtshalbjahr des Sonderlehrgangs statt.
(2) Die jeweiligen Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden auf Vorschlag der Schule vom fachlich zuständigen Ministerium festgesetzt.

§ 15 Meldung zur schriftlichen Prüfung

Der Prüfling meldet sich spätestens sieben Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur schriftlichen Prüfung.

§ 16 Vornoten

In den Pflicht- und Wahlpflichtfächern des Sonderlehrgangs werden von den Fachlehrkräften aus den Leistungen, die in den der Prüfung unmittelbar vorangehenden beiden Unterrichtshalbjahren erzielt wurden, unter stärkerer Berücksichtigung der im zweiten Halbjahr erbrachten Leistungen Vornoten gebildet, denen bei Neigung zu einer besseren oder schlechteren Note eine Tendenz beizufügen ist. Die Vornoten sind dem Prüfling zehn Tage vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen.

§ 17 Art und Umfang der schriftlichen Prüfung

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik.

§ 18 Aufgabenstellung

(1) Die Schule legt dem fachlich zuständigen Ministerium für die Fächer der schriftlichen Prüfung Aufgabenvorschläge vor. Im Einzelnen sind für das jeweilige Prüfungsfach vorzulegen:
Deutsch: vier Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium drei Aufgaben auswählt, die dem Prüfling zur Wahl gestellt werden;
Englisch: zwei Aufgaben, von denen das fachlich zuständige Ministerium eine zur Bearbeitung auswählt;
Mathematik: vier Aufgaben aus verschiedenen Gebieten, von denen das fachlich zuständige Ministerium drei Aufgaben zur Bearbeitung auswählt.
(2) Die Fachlehrkräfte des letzten Unterrichtshalbjahres schlagen dem fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Aufgaben einschließlich der zulässigen Hilfen und Hilfsmittel vor; in allen Fällen ist ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, in Englisch ein einsprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Prüfungsaufgaben werden dem Stoffgebiet des zweijährigen Sonderlehrgangs entnommen. Die Prüfungsanforderungen und Leistungsbewertungen orientieren sich an den Anforderungen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder in der Fachoberschule in den jeweiligen Fächern. Dabei sind die Unterrichtsinhalte des letzten Unterrichtshalbjahres angemessen zu berücksichtigen. Die Aufgaben müssen eine selbstständige Lösung erfordern. Die Herkunft von Texten sowie von der Lehrkraft vorgenommene Änderungen oder Kürzungen müssen in den Vorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten.
(3) Im Übrigen gilt § 17 Abs. 4 der Abiturprüfungsordnung.

§ 19 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Aufsichtsarbeiten in der Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) drei Zeitstunden, in Deutsch vier Zeitstunden, und für die Abschlussprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vier Zeitstunden, in Deutsch fünf Zeitstunden.
(2) Im Übrigen gilt § 18 der Abiturprüfungsordnung.

§ 20 Bewertung der schriftlichen Arbeiten

(1) Wenn zwei Arbeiten eines Prüflings unter "ausreichend" benotet sind in Fächern, in denen auch die Vornoten unter "ausreichend" liegen, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; sie ist schriftlich zu begründen.
(2) Im Übrigen gilt § 19 der Abiturprüfungsordnung.

§ 21 Art und Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Jeder Prüfling wird in mindestens einem Unterrichtsfach mündlich geprüft. Mündliches Prüfungsfach ist nach Wahl des Prüflings ein Fach, das nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß § 17 war.
(2) Der Prüfling kann sich zusätzlich in weiteren Fächern zu einer mündlichen Prüfung melden. Die Zahl der mündlichen Prüfungsfächer soll nicht höher als drei sein.

§ 22 Einleitung der mündlichen Prüfung

(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor dem Beginn der mündlichen Prüfung werden den Prüflingen die Noten der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls eine Entscheidung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 20 Abs. 1 vom Prüfungsausschuss mitgeteilt.
(2) Spätestens am ersten Unterrichtstag nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 kann der Prüfling gemäß § 21 Abs. 2 weitere mündliche Prüfungsfächer benennen. Die Meldung erfolgt gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter; sie bedarf der Schriftform und kann nicht widerrufen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitplan für die Durchführung der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens am Unterrichtstag vor dem Termin der mündlichen Prüfung den Prüflingen bekannt.

§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben sind aus den Sachgebieten zu entnehmen, die während des Sonderlehrgangs behandelt worden sind. Die mündliche Prüfung in den zusätzlichen weiteren Fächern (§ 21 Abs. 2) darf nicht zu einer Wiederholung der schriftlichen Prüfung führen.
(2) Im Übrigen gilt § 22 der Abiturprüfungsordnung.

§ 24 Endnoten

(1) In den Fächern, in denen schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich geprüft wurde, wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses aus der Prüfungsnote oder den Prüfungsnoten und der Vornote eine Endnote als rechnerischer Durchschnitt gebildet. Dabei ist der Prüfungsnote oder den Prüfungsnoten bei Neigung zu einer besseren oder schlechteren Note eine Tendenz beizufügen und bei der Bildung der Endnoten zu berücksichtigen.
(2) In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, gilt die Vornote als Endnote.
(3) Von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses wird aus den Endnoten der Fächer Geschichte, Sozialkunde und Erdkunde eine Gesamtnote für das Fach Gemeinschaftskunde gebildet. Ebenso wird aus den Endnoten der Fächer Physik und Biologie oder Chemie und Biologie eine Gesamtnote für das Fach Naturwissenschaft gebildet. Für die Bildung der Gesamtnoten gelten Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 25 Ergebnis der Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt im Anschluss an die Festsetzung der Endnoten das Ergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die Endnoten aller Fächer mindestens "ausreichend" sind oder
2.
die Endnote eines Fachs "mangelhaft" ist, die Noten aller übrigen Fächer aber mindestens "ausreichend" sind oder
3.
die Endnoten in nicht mehr als zwei Fächern unter "ausreichend" sind, sofern diese Noten durch Endnoten anderer Fächer ausgeglichen werden.
(3) Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note "ungenügend" kann durch die Note "sehr gut", die Note "mangelhaft" durch die Note mindestens "gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
2.
An die Stelle der Note "sehr gut" können zwei Noten "gut" und an die Stelle der Note "gut" zwei Noten "befriedigend" in anderen Fächern treten.
3.
Die Noten in schriftlichen Prüfungsfächern können nur durch Noten in anderen schriftlichen Prüfungsfächern ausgeglichen werden.
(4) Die Noten der mündlichen Prüfung, die Endnoten der Fächer und das Ergebnis der Prüfung werden den Prüflingen am Tag der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

§ 26 Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs

(1) Die Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs wird aus den gemäß § 24 gebildeten Endnoten und Gesamtnoten der Fächer ermittelt.
(2) Die Noten in den Fächern Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, Physik oder Chemie und Biologie werden nicht gesondert gewertet.
(3) Die Note im Fach Religionslehre oder Ethik geht nur dann in die Durchschnittsnote ein, wenn dieses Fach Gegenstand einer zusätzlichen mündlichen Prüfung im Rahmen der Abschlussprüfung gewesen ist.
(4) Noten in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(5) Die Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Zeugnisnoten auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 27 Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen

Die Durchschnittsnote für die Vergabe von Studienplätzen wird als arithmetisches Mittel aus der Note des ausländischen Sekundarabschlusszeugnisses und der Durchschnittsnote für den Abschluss des Sonderlehrgangs gemäß § 26 auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 28 Zeugnis

(1) Wer die Abschlussprüfung des Sonderlehrgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Wer die Abschlussprüfung des Sonderlehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) bestanden hat, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Als Tag des Bestehens der Prüfung ist jeweils der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses anzugeben.
(2) Das Zeugnis oder die Bescheinigung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Schule versehen.
(3) Eine Ausfertigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung verbleibt bei der Schule.
(4) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis mit den Vornoten.

§ 29 Wiederholungsprüfung

(1) Eine Prüfung kann gemäß § 30 Abs. 1, 4 und 5 der Abiturprüfungsordnung wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung wird durchgeführt, nachdem der Prüfling ein Schuljahr des Sonderlehrgangs wiederholt hat.
(2) Für die Ermittlung der Endnoten gemäß § 24 und der Durchschnittsnote gemäß § 26 gelten ausschließlich die im Wiederholungsjahr erreichten Vornoten und die Prüfungsnoten der Wiederholungsprüfung. Die Berücksichtigung von Noten, die vor Antritt des Wiederholungsjahres erteilt wurden, ist nicht zulässig.

Abschnitt 5 Schlussbestimmung

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Abschlussprüfung und die erweiterte Abschlussprüfung für deutsche Aussiedler zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vom 22. Februar 1978 (GVBl. S. 116), geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1979 (GVBl. S. 231), BS 223-1-14, außer Kraft.
Mainz, den 14. September 2001 Die Ministerin für Bildung, Frauen und Jugend Ahnen
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