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Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren Vom 23. Juli 2010

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren Vom 23. Juli 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.11.2015 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2015 (GVBl. S. 394)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei Verwaltungsbehörden in Bußgeldverfahren vom 23. Juli 201005.08.2010 bis 31.12.2023
Eingangsformel05.08.2010 bis 31.12.2023
§ 105.08.2010 bis 31.12.2023
§ 205.08.2010 bis 31.12.2023
§ 327.11.2015 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 110b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird verordnet:

§ 1

(1) Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden können die Akten in Bußgeldverfahren und selbstständigen Verfallsverfahren nach § 29a Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten elektronisch führen.
(2) Das für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren eingesetzte System hat dem Stand der Technik für die elektronische Vorgangsbearbeitung in der Landesverwaltung zu genügen. Bei der Übergabe von Daten in den elektronischen Rechtsverkehr zwischen der am Bußgeldverfahren beteiligten Verwaltungsbehörde und der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem im Verfahren nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zuständigen Amtsgericht müssen die zu übergebenden Daten den Standards der Schnittstelle „XJustiz“ entsprechen. Dies gilt auch für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 und § 103 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

§ 2

Werden Akten elektronisch geführt,
1.
ist für jedes Verfahren eine elektronische Akte anzulegen,
2.
gilt dies für alle Verfahrensabschnitte.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei sofortiger Zahlung des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sind in einem behördlichen Bußgeldverfahren unterschiedliche Behörden zuständig, kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 eine Behörde Akten in ihrem Zuständigkeitsbereich elektronisch führen, auch wenn die für den anderen Verfahrensabschnitt zuständige Behörde von der Möglichkeit der elektronischen Aktenführung keinen Gebrauch macht.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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