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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vom 1. Januar 2011

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure Vom 1. Januar 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.12.2015 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 1. Januar 201121.01.2011 bis 31.12.2023
Eingangsformel21.01.2011 bis 31.12.2023
§ 121.01.2011 bis 31.12.2023
§ 215.12.2015 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) wird verordnet:

§ 1

(1) Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die örtliche Vermessungsarbeiten ausführen, müssen
1.
a)
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erfüllen und
b)
die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure besitzen oder mindestens ein halbes Jahr an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben oder
2.
a)
die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker abgeschlossen haben oder einen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation gleichwertigen Ausbildungsabschluss besitzen und
b)
mindestens zwei Jahre an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die die Fachkräfte nach Satz 1 bei der Ausführung örtlicher Vermessungsarbeiten unterstützen.
(2) Die Anzahl der von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzten Fachkräfte nach Abs. 1 Satz 1 ist auf fünf begrenzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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