DesinfAPrO HE 2010
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren Vom 6. Dezember 2010

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren Vom 6. Dezember 2010
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 201031.12.2010
Eingangsformel31.12.2010
Erster Teil - Ausbildung31.12.2010
§ 1 - Zugangsvoraussetzungen31.12.2010
§ 2 - Dauer und Gestaltung der Ausbildung16.12.2015
§ 3 - Fehlzeiten31.12.2010
§ 4 - Anrechnung anderer Ausbildungszeiten31.12.2010
§ 5 - Anerkennung von Ausbildungsstätten31.12.2010
Zweiter Teil - Staatliche Prüfung31.12.2010
§ 6 - Prüfungsausschuss31.12.2010
§ 7 - Zulassung zur Prüfung31.12.2010
§ 8 - Durchführung der Prüfung31.12.2010
§ 9 - Praktische Prüfung31.12.2010
§ 10 - Mündliche Prüfung31.12.2010
§ 11 - Niederschrift, Anwesenheit Dritter31.12.2010
§ 12 - Prüfungsnoten31.12.2010
§ 13 - Abschlussnoten, Bestehen, Zeugnis31.12.2010
§ 14 - Rücktritt und Säumnis31.12.2010
§ 15 - Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten31.12.2010
§ 16 - Wiederholung der Prüfung31.12.2010
§ 17 - Prüfungsunterlagen31.12.2010
Dritter Teil - Staatliche Anerkennung und Fortbildungsverpflichtung31.12.2010
§ 18 - Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung16.12.2015
§ 19 - Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit16.12.2015
§ 20 - Fortbildungslehrgänge16.12.2015
Vierter Teil - Schlussvorschriften31.12.2010
§ 21 - Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung16.12.2015
§ 22 - Aufhebung bisherigen Rechts16.12.2015
§ 23 - Inkrafttreten16.12.2015
Anlage 1 - Lehrstoffplan für die Ausbildung von Desinfektorinnen und Desinfektoren31.12.2010
Anlage 231.12.2010
Anlage 331.12.2010
Aufgrund des § 16 Abs. 1 und 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 123), wird verordnet:

Erster Teil Ausbildung

§ 1 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor ist an einer nach § 5 staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung dürfen nur Personen absolvieren, die
1.
einen Hauptschulabschluss oder
2.
einen entsprechenden Bildungsstand besitzen und
a)
die Berufsschulpflicht erfüllt haben oder
b)
eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§ 2 Dauer und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus einem 136 Unterrichtsstunden je 45 Minuten umfassenden Lehrgang auf der Grundlage des Lehrstoffplans nach Anlage 1. Die Teilnahme am Lehrgang ist von der Ausbildungsstätte zu bescheinigen.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag der Ausbildungsstätte in Teilzeitform erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität der Ausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.

§ 3 Fehlzeiten

Von der oder dem Auszubildenden nicht zu vertretende Fehlzeiten sind bis zu 10 vom Hundert der Unterrichtsstunden nach § 2 Satz 1 unschädlich.

§ 4 Anrechnung anderer Ausbildungszeiten

Auf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fähigkeiten, die in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach dieser Verordnung anrechnen.

§ 5 Anerkennung von Ausbildungsstätten

(1) Eine Ausbildungsstätte ist durch die zuständige Behörde anzuerkennen, wenn sie
1.
in Verbindung mit einem geeigneten Institut, einer Abteilung, einem Zentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung mit dem Aufgabenbereich Desinfektion betrieben wird,
2.
von einer pädagogisch befähigten und auf dem Gebiet der Desinfektion erfahrenen Fachkraft geleitet wird,
3.
über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht sowie
4.
über die für die vorgesehene Höchstzahl der Ausbildungsplätze erforderlichen Räume, Einrichtungen und Lehrmittel verfügt.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht vorlag. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.

Zweiter Teil Staatliche Prüfung

§ 6 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung ist bei jeder Ausbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragten Person als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
einer oder einem an der Ausbildungsstätte als Lehrkraft tätigen staatlich geprüften Desinfektorin oder Desinfektor,
4.
einer an der Ausbildungsstätte tätigen ärztlichen Unterrichtskraft.
Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde, diejenigen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auf Vorschlag der Ausbildungsstätte, bestellt.

§ 7 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Wochen vor Beendigung des Lehrgangs über die Leitung der Ausbildungsstätte bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1,
3.
die Bescheinigung nach § 2 Satz 2.
(2) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Ein Prüfling ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 1 erfüllt und den Lehrgang vollständig absolviert hat. Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist im Falle der Ablehnung zu begründen.

§ 8 Durchführung der Prüfung

Die Prüfung besteht aus der praktischen Prüfung nach § 9 und der mündlichen Prüfung nach § 10. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit der Ausbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile.

§ 9 Praktische Prüfung

(1) Das vorsitzende Mitglied leitet die praktische Prüfung. Sie besteht aus Arbeitsaufgaben aus den Lehrstoffgebieten nach Anlage 1 Nr. 3, 4 und 6.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt auf Vorschlag der Leitung der Ausbildungsstätte den Gegenstand der Arbeitsaufgaben.
(3) Es können bis zu drei Personen zusammen geprüft werden. Die Prüfungsdauer für einen Prüfling beträgt 30 Minuten.
(4) In jedem Lehrstoffgebiet nach Abs. 1 Satz 2 ist die Prüfung gesondert von einer Prüferin oder einem Prüfer abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung jeweils nach Maßgabe des § 12 zu bewerten. Aus diesen Bewertungen hat das vorsitzende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 die Gesamtnote der praktischen Prüfung zu bilden.

§ 10 Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfling ist in einem der in Anlage 1 genannten Lehrgebiete mündlich zu prüfen. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die mündliche Prüfung ist von einer Prüferin oder einem Prüfer abzunehmen und die dabei erbrachte Leistung nach Maßgabe des § 12 zu bewerten.

§ 11 Niederschrift, Anwesenheit Dritter

(1) Über die praktische und mündliche Prüfung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich ergeben:
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
die Namen der Prüflinge und die mitwirkenden Mitglieder des Prüfungsausschusses
3.
die Gegenstände des Prüfungsteils und der erteilten Note,
4.
die sonstigen Entscheidungen und
5.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann mit Einwilligung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern in der praktischen und mündlichen Prüfung gestatten, wenn diese in der jeweiligen Ausbildungsstätte zu Desinfektorinnen oder Desinfektoren ausgebildet werden; Vertretern der zuständigen Behörde ist die Anwesenheit in der praktischen und mündlichen Prüfung gestattet. Die Anwesenheit ist im Falle einer Beratung und bei der Bekanntgabe der Ergebnisse auszuschließen.

§ 12 Prüfungsnoten

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 13 Abschlussnoten, Bestehen, Zeugnis

(1) Aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der praktischen Prüfung und der Note der mündlichen Prüfung bildet das vorsitzende Mitglied die Abschlussnote; eine dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dabei werden Stellen nach dem Komma bis 0,49 auf volle Noten abgerundet, Stellen nach dem Komma ab 0,50 auf volle Noten aufgerundet.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die praktische Prüfung und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 erteilt. Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erteilt die zuständige Behörde dem Prüfling einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid.

§ 14 Rücktritt und Säumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung von der Abschlussprüfung zurück, so hat er die Gründe für den Rücktritt unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied mitzuteilen. Genehmigt das vorsitzende Mitglied den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen kann. Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Abschlussprüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden.
(2) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund, so ist ihm Gelegenheit zu geben, diese nachzuholen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied. Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, gilt diese als nicht bestanden.
(3) Im Falle des Rücktritts oder der Säumnis aufgrund einer Erkrankung ist unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

§ 15 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder stört er die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erheblich, so kann das vorsitzende Mitglied die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewerten. In schweren Fällen kann das Vorsitzende Mitglied den Prüfling von der Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung der Prüfung bekannt, so kann das vorsitzende Mitglied innerhalb von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. In diesen Fällen kann die zuständige Behörde die staatliche Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 18 Abs. 1 widerrufen und die Urkunde nach § 18 Abs. 2 einziehen.

§ 16 Wiederholung der Prüfung

Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie höchstens zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 17 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Dritter Teil Staatliche Anerkennung und Fortbildungsverpflichtung

§ 18 Staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Desinfektorin“ oder „Desinfektor“ erhält, wer die staatliche Prüfung bestanden hat.
(2) Über die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung entscheidet die zuständige Behörde; im Fall der Erteilung stellt sie eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 3 aus.
(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung gilt auch in Hessen.
(4) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132) den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieser Verordnung begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. Im Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.

§ 20 Fortbildungslehrgänge

Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, jährlich an einem mindestens achtstündigen Fortbildungslehrgang an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte teilzunehmen, der durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisung die für die Tätigkeit notwendigen Kenntnisse vermittelt. Die Teilnahme ist durch die Ausbildungsstätte zu bescheinigen.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 21 Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach der in § 22 aufgehobenen Verordnung erteilte staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin oder Desinfektor gilt als Erlaubnis nach dieser Verordnung fort.

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 11. Februar 1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 381), wird aufgehoben.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

zu § 2
Lehrstoffplan für die Ausbildung von Desinfektorinnen und Desinfektoren
1 Grundlagen der Infektionslehre 9 Stunden
1.1 Grundlagen der Biologie
1.2 Grundbegriffe der Hygiene-Infektionslehre
1.3 Allgemeine Bakteriologie
1.4 Allgemeine Virologie
1.5 Allgemeine Mykologie
2 Spezielle Infektionslehre 27 Stunden
2.1 Spezielle Bakteriologie und bakteriologische Erkrankungen
2.2 Spezielle Virologie und virale Erkrankungen
2.3 Parasitologie
2.4 Resistenzen und resistente Erreger
2.5 Mikrobiologische Diagnostik
2.6 Entnahme, Verpackung und Versand von Untersuchungsmaterial
2.7 Krankenhaushygiene
2.8 Hygienemaßnahmen bei hochkontagiösen lebensbedrohlichen Erkrankungen (HKLE) und Kompetenzzentren
2.9 Dekontamination von Menschen und Materialien
3 Desinfektion und Sterilisation 34 Stunden
3.1 Grundbegriffe der Desinfektion und Sterilisation
3.2 Chemische, chemisch-physikalische und physikalische Methoden der Desinfektion
3.3 Sterilisationsverfahren
3.4 Behandlungs- und Verfahrenskontrollen; Wirksamkeitsprüfungen
3.5 Desinfektion bei bestimmten Krankheiten/Maßnahmen bei Isolierung
3.6 Routinedesinfektion, desinfizierende Reinigung
3.7 Hände und Hautdesinfektion
3.8 Desinfektion von Textilien, Wäsche, Bekleidung, Bettendesinfektion, Instrumentendesinfektion, Desinfektion von Ausscheidungen
3.9 Desinfektion in der Tierhaltung
3.10 Badewasserdesinfektion und -aufbereitung
3.11 Trinkwasserdesinfektion und -aufbereitung
3.12 Desinfektion raumlufttechnischer Anlagen, Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 522
3.13 Abfall- und Abwasserdesinfektion
3.14 Reinigungs-, Desinfektions-, Hygienepläne
3.15 Wirkstoffkunde, Toxikologie von Desinfektionsmitteln oder -verfahren
4 Schädlingskunde 2 Stunden
5 Immunität und Schutzimpfung 1 Stunde
6 Hygiene in besonderen Bereichen 4 Stunden
6.1 Hygiene in Pflegebereichen
6.2 Hygiene im Rettungsdienst und Krankentransport
6.3 Hygiene in Arztpraxen
6.4 Lebensmittelhygiene
7 Rechtsgrundlagen 12 Stunden
Infektionsschutzgesetz, Richtlinien Robert Koch-Institut, Strafgesetzbuch, Bürgerliches Gesetzbuch, Medizinproduktegesetz und sonstige Materialien (insbesondere technische Regeln, Unfallverhütungsvorschriften)
8 Qualitätsmanagement 8 Stunden
8.1 Führungsstile
8.2 Führungsvorgang
8.2 Kommunikation
8.3 Konfliktbewältigung
8.4 Erarbeiten von Standardarbeitsanweisungen
9 Wiederholungen 8 Stunden
9.1 Infektionskrankheiten
9.2 Infektionswege
9.3 Seuchenbekämpfung
9.4 Krankheitserreger
9.5 Chemische Desinfektion
9.6 Sterilisationsverfahren
9.7 Seuchengesetzgebung
9.8 Desinfektionen
10 Praktische Ausbildung 31 Stunden
10.1 Praktische Übungen (Durchführung der Desinfektionsmaßnahmen)
10.2 Mikrobiologische Erfassung (Abklatsch)
10.3 Dekontamination von Menschen und Materialien
10.4 Exkursionen
Insgesamt 136 Stunden

Anlage 2

zu § 13 Abs. 3
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Anlage 3

zu § 13 Abs. 3
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