VwSchG
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Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) Vom 12. Juni 1979

Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) Vom 12. Juni 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bildung eines Verwaltungsschulverbandes (Verwaltungsschulverbandsgesetz - VwSchG) vom 12. Juni 197901.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
§ 1 - Errichtung, Mitglieder01.01.2004
§ 2 - Aufgaben29.12.2015
§ 3 - Organe, Einrichtungen01.01.2004
§ 4 - Satzung01.01.2004
§ 5 - Aufsicht01.01.2004
§ 6 - Haushaltsführung29.12.2015
§ 7 - Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten01.01.2004
Inhaltsverzeichnis
§ 1Errichtung, Mitglieder
§ 2Aufgaben
§ 3Organe, Einrichtungen
§ 4Satzung
§ 5Aufsicht
§ 6Haushaltsführung
§ 7Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

§ 1 Errichtung, Mitglieder

(1) Es wird ein "Hessischer Verwaltungsschulverband" als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet. Der Verband hat das Recht, Beamte zu haben.
(2) Mitglieder des Verbandes sind
1.
das Land Hessen,
2.
der Landeswohlfahrtsverband Hessen,
3.
die kreisfreien Städte,
4.
die Landkreise,
5.
die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
(3) Der Verband kann auf Antrag weitere Mitglieder aufnehmen.

§ 2 Aufgaben

(1) Zweck des Verbandes ist die schulmäßige Förderung der beruflichen Vorbildung, Ausbildung und Fortbildung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder im Sinne einer demokratischen Staatsauffassung.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden eingerichtet
1.
Vorbereitungslehrgänge für den behördlichen Dienst,
2.
Ausbildungslehrgänge für den mittleren Dienst und
3.
Fortbildungslehrgänge.
(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes können vorsehen, daß der Hessische Verwaltungsschulverband für Beamte während eines Vorbereitungsdienstes nach § 15 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), Lehrgänge durchführt.
(4) Der Verband kann ferner bei der Auslese der Bewerber für die Beamtenlaufbahn der Verbandsmitglieder beteiligt werden. Er kann Beschäftigte von Dienstherren, die nicht Verbandsmitglieder sind, zur Teilnahme an den Lehrgängen zulassen, soweit Aufnahmemöglichkeiten bestehen.

§ 3 Organe, Einrichtungen

(1) Organe des Verwaltungsschulverbandes sind
1.
die Verbandsversammlung,
2.
der Verbandsausschuß,
3.
der Verbandsvorsteher,
4.
die Bezirksleitungen.
(2) Zur Verbandsversammlung entsendet jede Mitgliedergruppe (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, Abs. 3) und jedes Mitglied (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2) je drei Vertreter.
(3) Zum Verbandsausschuß wird je ein Vertreter entsandt.
(4) Der von der Verbandsversammlung gewählte Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuß.
(5) Der Verbandsvorsteher und der Schulleiter können mit den Rechten eines stimmberechtigten Mitglieds an allen Sitzungen der Organe des Verwaltungsschulverbandes teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
(6) Einrichtungen des Verwaltungsschulverbandes sind die Verwaltungsseminare und die Verbandsgeschäftsstelle.

§ 4 Satzung

(1) Der Verwaltungsschulverband gibt sich eine Satzung, die von der Verbandsversammlung beschlossen wird.
(2) Die Satzung regelt insbesondere
1.
die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,
2.
die Aufgaben der Organe und deren Zusammensetzung, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist,
3.
die Veröffentlichung von Beschlüssen der Verbandsorgane.
(3) Die Arbeiten des Verbandsvorstehers und des Schulleiters sollen in enger Verbindung miteinander geführt und so gegeneinander abgegrenzt werden, daß der Verbandsvorsteher vorwiegend die äußeren und der Schulleiter die inneren Schulangelegenheiten bearbeitet.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.
(5) Die Satzung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht.

§ 5 Aufsicht

(1) Der Verwaltungsschulverband steht unter der Aufsicht des Ministers des Innern.
(2) Der Verbandsausschuß ernennt im Benehmen mit dem Minister des Innern den Schulleiter.
(3) Der Schulleiter überwacht den inneren Schulbetrieb des Verbandes in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Verbandsorgane. Er sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Verbandsvorsteher und den Bezirksleitungen für eine einheitliche Gestaltung des Unterrichts und für gleiche Anforderungen in den Verwaltungsseminaren.
(4) Dem Schulleiter steht ein Beirat zur Seite; diesem gehören an
1.
der Verbandsvorsteher,
2.
ein Vertreter des Ministers des Innern,
3.
je ein Vertreter des Mitgliedes und der Mitgliedergruppen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5,
4.
zwei Vertreter der Gewerkschaften.
Die Mitglieder des Beirats nach Satz 1 Nr. 3 und 4 werden vom Minister des Innern auf Vorschlag der zuständigen Organisationen berufen.

§ 6 Haushaltsführung

(1) Der Verwaltungsschulverband ist zu sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet. Der Hessische Rechnungshof kann die Haushaltsführung überprüfen.
(2) Im übrigen gilt für den Verwaltungsschulverband das Gemeindehaushaltsrecht sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Haushaltsplan und die Festsetzung von Beiträgen der Genehmigung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen bedürfen.
(3) Zur Deckung der Kosten des Verwaltungsschulverbandes werden von den Mitgliedern Gebühren erhoben. Die Gebühr für eine Unterrichtsstunde und einen Teilnehmer ist so zu bemessen, daß sie vier Fünftel der voraussichtlichen Kosten des Verwaltungsschulverbandes je Teilnehmer deckt.
(4) Im übrigen werden zur Deckung der Kosten des Verwaltungsschulverbandes von den Mitgliedern Beiträge erhoben. Die Beiträge werden nach der Zahl der bei dem Mitglied Beschäftigten festgesetzt, die als Beamte dem mittleren Dienst und als Tarifbeschäftigte vergleichbaren Entgeltgruppen angehören. Nicht zu berücksichtigen sind Stellen für Beschäftigte, die auf Grund ihrer Laufbahn oder Tätigkeit nicht beim Verwaltungsschulverband ausgebildet werden.
(5) Von Dienstherren, die nicht Mitglieder des Verwaltungsschulverbandes sind und deren Beschäftigte vom Verwaltungsschulverband ausgebildet werden, werden Gebühren erhoben. Diese sind so zu bemessen, daß sie je Teilnehmer den Kosten entsprechen, die dem Verwaltungsschulverband für einen entsprechenden Teilnehmer entstehen.
(6) Abs. 5 gilt bei einer Ausbildung nach § 2 Abs. 3 auch für Mitglieder des Verwaltungsschulverbandes.
(7) Die Kosten von Fortbildungsveranstaltungen werden durch Gebühren gedeckt, die nach der Zahl der Unterrichtsstunden und der Teilnehmer bemessen werden.
(8) Das Nähere regelt die Verbandssatzung. Die Verbandssatzung kann vorsehen, daß abweichend von Abs. 4 der Festsetzung der Beiträge Zahlen zugrunde gelegt werden, die auf Grund allgemeiner Erhebungen vorliegen.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten

(1) ...
(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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