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Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG -) Vom 9. Dezember 1974

Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG -) Vom 9. Dezember 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16.12.2002 (GVBl. S. 481)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die öffentliche Förderung von Sport und Spiel in Rheinland-Pfalz (Sportförderungsgesetz - SportFG -) vom 9. Dezember 197401.10.2001
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.10.2001
§ 1 - Gesetzeszweck01.10.2001
§ 2 - Förderung von Sport und Spiel als öffentliche Aufgabe01.10.2001
§ 3 - Gegenstand der öffentlichen Förderung01.10.2001
Zweiter Teil - Planung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen01.10.2001
§ 4 - Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen01.01.2003
§ 5 - Öffentliche Spielplätze01.10.2001
§ 6 - Sportstätten-Rahmenleitpläne01.10.2001
§ 7 - Sportstätten-Leitpläne01.10.2001
§ 8 - Genehmigung und Förderungsgrundsätze01.10.2001
§ 9 - Räumliche Zuordnung und Ausstattung01.10.2001
§ 10 - Durchführungsbestimmungen01.10.2001
Dritter Teil - Errichtung, Förderung und Nutzung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen01.10.2001
§ 11 - Trägerschaft01.10.2001
§ 12 - Förderungsgrundsätze01.10.2001
§ 13 - Beteiligung der Landkreise und Gemeinden01.10.2001
§ 14 - Landesrichtlinien01.10.2001
§ 15 - Sicherung und Nutzung01.10.2001
Vierter Teil - Förderung des Verbands- und Vereinssports01.10.2001
§ 16 - Landesförderung01.10.2001
Fünfter Teil - Landessportkonferenz01.10.2001
§ 17 - Aufgaben und Zusammensetzung01.10.2001
Sechster Teil - Schlußbestimmungen01.10.2001
§ 18 - Zuständige Behörden01.10.2001
§ 19 - Inkrafttreten01.10.2001

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck des Gesetzes ist es,
allen Einwohnern eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung zu ermöglichen, die sportliche Förderung der Schüler, Studierenden und Auszubildenden zu gewährleisten, verbesserte Möglichkeiten für das freie Spiel zu schaffen und die Voraussetzungen für die freie und eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen zu sichern und zu verbessern.

§ 2 Förderung von Sport und Spiel als öffentliche Aufgabe

(1) Sport und Spiel werden vom Land, von den Gemeinden, den Verbandsgemeinden und Landkreisen gefördert. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise erfüllen diese Aufgabe im Rahmen ihrer Pflicht, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern. Die Aufgaben nach den §§ 6, 7 und 15 erfüllen sie als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung.
(2) Die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz den kommunalen Gebietskörperschaften obliegenden Aufgaben sowie die Erfüllung sonstiger Aufgaben der kommunalen Sportpflege sollen bei den Kreisverwaltungen, den Verbandsgemeinden, den verbandsfreien Gemeinden, den großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten organisatorisch zusammengefaßt werden.

§ 3 Gegenstand der öffentlichen Förderung

(1) Die Planung und Errichtung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen kommunaler Gebietskörperschaften und anderer Träger werden durch allgemeine und fachtechnische Beratung und durch Zuwendungen nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich gefördert.
(2) Öffentlich gefördert werden auch die eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportverbände und Sportvereine sowie die kommunale Sportpflege.
(3) Die öffentliche Förderung auf Grund dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Maßnahmen, die überwiegend dem Berufssport dienen.

Zweiter Teil Planung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

§ 4 Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Turn- und Sporthallen, die sich für den Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, der Vereine und anderer Benutzergruppen eignen,
2.
Sportplatzanlagen, die in verschiedene Übungs- und Wettkampfbereiche gegliederte Freiflächen umfassen, Übungs- und Wettkampfmöglichkeiten für im Freien zu betreibende Sportarten bieten und von denen mehrere auch zu Gesamtsportplatzanlagen räumlich und funktionell verbunden werden können,
3.
Hallen- und Freibäder, die der schwimmsportlichen Betätigung und Erholung der Bevölkerung sowie dem Lehr-, Übungs- und Wettkampfbetrieb der Schulen, Sportvereine und Verbände dienen,
4.
Sondersportanlagen, die für Spezialsportarten bestimmt sind,
5.
öffentliche Spielplätze,
6.
Freizeitzentren, die vielfältig eingerichtete Sport-, Spiel- und Erholungsgelegenheiten bieten.
(2) Personen mit Kleinkindern, sowie behinderte und alte Menschen sollen diese Anlagen ohne fremde Hilfe aufsuchen und benutzen können.
(3) Einzelheiten über Einzugsbereich, Größe, Gliederung und Ausstattung dieser Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen regeln der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und der Kultusminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durch gemeinsame Richtlinien.

§ 5 Öffentliche Spielplätze

(1) Öffentliche Spielplätze sind allgemein zugängliche Spielplätze für Kleinkinder und familiengerechte Nachbarschaftsspielplätze, die der spielerischen und leichten sportlichen Betätigung dienen. Sie sollen das freie und gesellige Spiel fördern, vielfältige Spielformen ermöglichen und zur Entfaltung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie zum sozialen Verhalten der Kinder und Jugendlichen beitragen.
(2) Spielplätze für Kleinkinder werden für Kinder bis zu sechs Jahren in kleineren Wohnbereichen oder Wohnstraßen errichtet.
(3) Familiengerechte Nachbarschaftsspielplätze werden für größere Wohnbereiche errichtet. Sie sollen Spielmöglichkeiten für alle Altersstufen bieten; die Gesamtanlage soll sich in einen Spielbereich für Kleinkinder, einen Spielbereich für Kinder über sechs Jahre und einen Familienspielbereich gliedern.
(4) Bei der Ermittlung des Bedarfes an öffentlichen Spielplätzen für Kleinkinder wird die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung von privaten Spielplätzen für Kleinkinder nach der Landesbauordnung berücksichtigt.
(5) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Einzelheiten über Einzugsbereich, Standort, Größe und Ausstattung der öffentlichen Spielplätze kann der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Richtlinien bestimmen.

§ 6 Sportstätten-Rahmenleitpläne

(1) Die Landkreise erstellen im Zusammenwirken mit den verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden Sportstätten-Rahmenleitpläne, die als Grundlage für die Sportstätten-Leitpläne dienen. Die zuständigen Behörden unterstützen die Landkreise hierbei durch allgemeine und fachtechnische Beratungen.
(2) Die Sportstätten-Rahmenleitpläne werden in angemessenen Zeitabständen fortgeschrieben.

§ 7 Sportstätten-Leitpläne

(1) Die verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte stellen Sportstätten-Leitpläne auf, in denen der Gesamtbedarf, der Bestand und der sich daraus ergebende Fehlbedarf am Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen dargestellt werden. Die Sportstätten-Leitpläne enthalten insbesondere Aussagen über Art, Größe und Standort der erforderlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen. Die notwendigen Flächen werden unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bauleitplanung nach
§ 1 des Bundesbaugesetzes in den Bauleitplänen ausgewiesen.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 8 Genehmigung und Förderungsgrundsätze

(1) Die Sportstätten-Rahmenleitpläne und die Sportstätten-Leitpläne müssen die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie die Belange der Landespflege beachten. Sie bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Kultus-Ministerium erteilt, soweit Sportanlagen der Schulen und Hochschulen berührt sind.
(2) Die finanzielle Förderung durch das Land setzt grundsätzlich voraus, daß die einzelnen Maßnahmen in den genehmigten Sportstätten-Rahmenleitplänen und Sportstätten-Leitplänen enthalten sind. Bis zu deren Vorliegen können einzelne Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gefördert werden.

§ 9 Räumliche Zuordnung und Ausstattung

(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen sollen den Schulen räumlich zugeordnet werden, es sei denn, daß städteplanerische Gesichtspunkte dem entgegenstehen. Dies gilt in der Regel nicht für öffentliche Spielplätze. Belange der Landespflege werden bei der räumlichen Zuordnung der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen beachtet.
(2) Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbäder und andere größere Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen werden in der Regel in zentralen Orten und Schulstandorten errichtet. Auch andere Gemeinden sollen eine der Bevölkerungszahl entsprechende Mindestausstattung erhalten.
(3) Die Planung von Gesamtsportplatzanlagen, Hallenbädern und anderen größeren Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen muß den Erfordernissen des Schulsports, des Verbands- und Vereinssports und des Freizeitsports Rechnung tragen.

§ 10 Durchführungsbestimmungen

Der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern durch Rechtsverordnung zur Erstellung der Sportstätten-Rahmenleitpläne und Sportstätten-Leitpläne Grundsätze für die Planung und Richtwerte für die Bedarfsermittlung festlegen sowie Art und Weise der Darstellung regeln.

Dritter Teil Errichtung, Förderung und Nutzung von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen

§ 11 Trägerschaft

(1) Errichtung, Verwaltung und Unterhaltung (Trägerschaft) der Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen erfolgen nach Maßgabe der genehmigten Sportstätten-Leitpläne durch die Gemeinden, die Verbandsgemeinden oder die aus kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände.
(2) Die Trägerschaft von zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen übernehmen grundsätzlich die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städte und kreisfreien Städte. In besonderen Fällen können die Landkreise entsprechend den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Landkreisordnung die Trägerschaft übernehmen.
(3) Auf Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen anderer Träger findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn diese Anlagen in den genehmigten Sportstätten-Leitplänen enthalten sind. Die Gemeinden oder Verbandsgemeinden erfüllen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in diesem Falle ihre Aufgabe durch angemessene Zuschüsse zu den Baukosten.
(4) Für die Trägerschaft von Sportanlagen der Schulen und Hochschulen gelten die dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.

§ 12 Förderungsgrundsätze

(1) Zu den Kosten für den Neubau und Ausbau von förderungsfähigen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen gewährt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes Zuwendungen. Zu den zuwendungsfähigen Kosten gehören
die reinen Baukosten einschließlich der Kosten der für die Funktion der Anlagen notwendigen Einrichtungen; die Kosten für die Erschließung innerhalb des für die Anlagen benötigten Geländes, die Kosten der Einzäunung und der Grüngestaltung, die auf die zuwendungsfähigen Baumaßnahmen entfallenden Nebenkosten, die Kosten für erforderliche Zuschaueranlagen bei Wettkampfstätten.
Die zuwendungsfähigen Kosten für Hallen- und Freibäder sowie Turn- und Sporthallen werden in der Regel durch pauschalierte Höchstbeträge festgesetzt. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere die Kosten des Grunderwerbes, der Erschließung außerhalb des Geländes der Anlagen, der Parkplätze und der Geldbeschaffung.
(2) Bei der Bemessung der Zuwendung wird die Finanzkraft des Trägers berücksichtigt. Zuwendungen des Landes werden nur gewährt, wenn der Träger in der Lage ist, auch die Folgekosten aufzubringen.
(3) Für die Schulen und Hochschulen in freier Trägerschaft gelten die hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen.

§ 13 Beteiligung der Landkreise und Gemeinden

(1) Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden, der Verbandsgemeinden oder der aus kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände sollen vom Land grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sich der Landkreis mit einer angemessenen Zuwendung an den zuwendungsfähigen Kosten beteiligt.
(2) Bei Maßnahmen anderer Träger (§ 11 Abs. 3) gewährt das Land in der Regel Zuschüsse nur, wenn sich die Gemeinde oder die Verbandsgemeinde und der Landkreis zusammen mit einem angemessenen Zuschuß an den zuwendungsfähigen Kosten beteiligen.
(3) § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 14 Landesrichtlinien

Durch gemeinsame Landesrichtlinien, die Bestimmungen über eine einheitliche Förderung aller Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen enthalten, regeln der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und der Kultusminister im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern die Einzelheiten der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten und der Folgekosten, die Höhe der Zuwendungen sowie das Förderungsverfahren. Diese Richtlinien enthalten auch Regelungen über die Höhe der Beteiligung von Landkreisen an Maßnahmen der kreisangehörigen Gemeinden, der Verbandsgemeinden oder der aus kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbände sowie über die Höhe der Zuschüsse von Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen für Maßnahmen anderer Träger.

§ 15 Sicherung und Nutzung

(1) Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen, die mit öffentlichen Mitteln errichtet oder gefördert worden sind, müssen wie vorgesehen verwendet und erhalten werden. Die Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden für sportfremde Zwecke verwendet werden. Eine kurzfristige anderweitige Verwendung ist auch ohne Genehmigung zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Sportbetrieb oder die Hygiene nicht beeinträchtigt werden oder Schäden an den Anlagen oder deren Einrichtungen nicht zu erwarten sind.
(2) Die öffentlichen Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stehen dem Schul- und Hochschulsport und den Sportorganisationen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb kostenfrei zur Verfügung. Die kostenfreie Benutzung dieser Anlagen für gewerbliche Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hallen- und Freibäder sind in der Regel von der kostenfreien Benutzung ausgenommen. Die Benutzung der Hallen- und Freibäder durch die Schulen ist stets kostenfrei.
(3) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Sportstätten anderer Träger sind sonstigen Benutzergruppen, insbesondere den Schulen, für sportliche Zwecke gegen Erstattung der durch die Benutzung entstandenen Auslagen zur Verfügung zu stellen, soweit sie für den eigenen Sportbetrieb nicht benötigt werden.
(4) Die Träger von öffentlichen und mit öffentlichen Mitteln geförderten Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen stellen im Einvernehmen mit den Eigentümern und Schulen Benutzerpläne auf, in denen vorrangig der Schul- und Hochschulsport und sodann der Übungs- und Wettkampfbetrieb der Sportorganisationen zeitlich und dem Umfang nach festgelegt werden. Hierbei sind die Belange des Versehrten- und Behindertensports, des Freizeitsports und des Fremdenverkehrs angemessen zu berücksichtigen.

Vierter Teil Förderung des Verbands- und Vereinssports

§ 16 Landesförderung

(1) Der Landessportbund Rheinland-Pfalz mit seinen angeschlossenen Organisationen und andere gemeinnützige Organisationen, die sich die Pflege des Breiten-, Leistungs- und Freizeitsports zur Aufgabe gestellt haben und nach ihren Satzungen allen Einwohnern offenstehen, werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes durch das Land gefördert.
(2) Die Förderung ist davon abhängig, daß die Sportorganisationen die üblichen und zumutbaren Eigenleistungen zur Erledigung ihrer Aufgaben erbringen.
(3) Die Förderung bezieht sich insbesondere auf
die Unterstützung der allgemeinen Verbands- und Vereinsarbeit, den Breiten- und Leistungssport, den Versehrten- und Behindertensport, das Ausbildungs- und Lehrwesen und die sportmedizinische Beratung und Betreuung.
(4) Vergabe und Verwendung der Landesmittel erfolgen nach Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport, die hinsichtlich der Vergabe des Einvernehmens des Ministeriums der Finanzen und hinsichtlich der Verwendung des Einvernehmens des Rechnungshofes bedürfen. Die dem Landessportbund angeschlossenen Sportorganisationen erhalten die für sie und die ihnen angehörenden Vereine vorgesehenen Förderungsmittel nach Absatz 3 grundsätzlich über den Landessportbund.

Fünfter Teil Landessportkonferenz

§ 17 Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Grundsatzfragen des Sports wird eine Landessportkonferenz gebildet. Sie kann auch Empfehlungen zu Sportförderungsmaßnahmen des Landes, der kommunalen Körperschaften und der Sportorganisationen aussprechen.
(2) Die Landessportkonferenz besteht aus 18 Vertretern des Landessportbundes, 6 Vertretern der Landtagsfraktionen, 6 Vertretern der Landesregierung und 6 Vertretern der kommunalen Spitzenverbände.
(3) Die Landessportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen wird.

Sechster Teil Schlußbestimmungen

§ 18 Zuständige Behörden

(1) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport ist die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. Für den Bereich des Schul- und Hochschulsports ist das Kultusministerium zuständige Behörde.
(2) Der Minister für Soziales, Gesundheit und Sport und der Kultusminister können jeweils durch Rechtsverordnung Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

§ 19 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
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