Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung Vom 6. Juni 2007
Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung Vom 6. Juni 2007
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Beamtenversorgung und der Besoldung sowie zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 6.6.2007 (GVBl. I S. 302)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ersetzung von Bundesrecht auf dem Gebiet der Besoldung vom 6. Juni 2007 | 02.07.2007 |
§ 1 - (aufgehoben) | 01.03.2014 |
§ 2 - (aufgehoben) | 01.03.2014 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.03.2014 |
§ 4 - Erschwerniszulagen | 01.01.2015 |
§ 5 - (aufgehoben) | 01.03.2014 |
§ 1 (aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
§ 3 (aufgehoben)
§ 4 Erschwerniszulagen
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Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), gilt mit der Maßgabe, dass
1.
die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes in einem Mobilen Einsatzkommando oder einem Spezialeinsatzkommando 300 Euro beträgt,
2.
die Zulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 für Beamtinnen und Beamte des Landes als Verdeckte Ermittlerinnen und Verdeckte Ermittler 260 Euro beträgt,
3.
a)
auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen § 5 Abs. 1 Nr. 5 keine Anwendung findet,
b)
auf die Beamtinnen und Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen, die Aufgaben der Observation wahrnehmen, § 4 Abs. 2 und § 4a entsprechend anzuwenden sind,
4.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eine Zulage in Höhe von 11 Euro erhalten
a)
für jede dienstlich veranlasste Teilnahme an einer Leichenschau oder Leichenöffnung nach § 87 der Strafprozessordnung oder
b)
bei erfolgten Verrichtungen an einer Leiche oder an Leichenteilen zur Identifizierung der Person des Toten oder zur Feststellung der Todesursache oder
c)
bei der Entnahme von beweiserheblichen Vergleichsmaterialien von einer Leiche oder von Leichenteilen.
Nr. 4 Buchst. a gilt auch für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Protokollführerinnen und Protokollführer. Erfolgt in den Fällen der Nr. 4 Buchst. b und c die Bearbeitung von mehreren Leichensachen in unmittelbarem zeitlichem oder örtlichem Zusammenhang, insbesondere am selben Tatort, besteht nur einmaliger Anspruch auf die Zulage. Die Zulage ist monatlich nachträglich zu beantragen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
Fußnoten
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[Red. Anm.: Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember sind für die Anwendung der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung folgende Änderungen zu berücksichtigen: ” [ab 1. April 2016] 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nr. 1 wird die Angabe „2,72“ durch „3,25“ ersetzt. bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchst. a wird die Angabe „0,64“ durch „0,65“ ersetzt. bbb) In Buchst. b wird die Angabe „1,28“ durch „2,61“ ersetzt. b) In Abs. 2 wird die Angabe „0,77“ durch „0,79“ ersetzt. [ab 1. Januar 2015] 2. Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Erschwerniszulagen nach Abs. 1 und 2 werden nicht neben einer Zulage nach § 22 Abs. 3 gewährt. [ab 1. Januar 2015] 3. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 22 Zulagen für besondere Einsätze“ b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt: „(3) Beamtinnen und Beamte 1. des Landesamtes für Verfassungsschutz, die überwiegend Aufgaben der Observation im Außendienst wahrnehmen, und 2. im Polizeivollzugsdienst, die in einer operativen Polizeieinheit verwendet werden, deren zugewiesene Hauptaufgabe die Observation und zivile Aufklärung im regionalen Dienstbezirk ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich. Abs. 4 Satz 1 findet keine Anwendung.“ c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.“]
§ 5 (aufgehoben)
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