Landesgesetz über die Errichtung eines Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie Vom 4. Juli 1972
Landesgesetz über die Errichtung eines Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie Vom 4. Juli 1972
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBl. S. 155) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Errichtung eines Landesprüfungsamtes für Studierende der Medizin und der Pharmazie vom 4. Juli 1972 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 4 | 01.08.2003 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 1
Das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie wird bei dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung errichtet.
§ 2
(1) Das Landesprüfungsamt besteht aus seinem Leiter, dessen Stellvertreter und den Prüfungskommissionen. Der Leiter und sein Stellvertreter werden von dem fachlich zuständigen Ministerium bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen und ihre Stellvertreter werden von dem Leiter des Landesprüfungsamtes auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(1) Nach Abschluß der Ärztlichen Vorprüfung und jedes einzelnen Abschnittes der Ärztlichen Prüfung und nach jedem Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann der Prüfling auf seinen Antrag die vollständigen Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Mitteilung des Prüfungsergebnisses beim Landesprüfungsamt zu stellen. Die Akten werden in der Regel in den Diensträumen des Landesprüfungsamtes offengelegt.
(2) War der Prüfling ohne sein Verschulden verhindert, die Antragsfrist einzuhalten, so wird ihm auf seinen Antrag die nachträgliche Einsichtnahme gestattet. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei dem Landesprüfungsamt zu stellen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 5
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den äußeren Ablauf der Prüfung zu regeln sowie Vorschriften über die Aufsicht in der Prüfung und über das Prüfungsprotokoll zu erlassen. Soweit dabei der Geschäftsbereich des für das Hochschulrecht zuständigen Ministeriums berührt wird, ist das Einvernehmen mit diesem herbeizuführen.
§ 6
*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 20. 7. 1972
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