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Eignungsprüfungsordnung Bildende Kunst Vom 12. August 1982

Eignungsprüfungsordnung Bildende Kunst Vom 12. August 1982
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 145 des Gesetzes vom 21.07.2003 (GVBl. S. 167)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Eignungsprüfungsordnung Bildende Kunst vom 12. August 198201.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 1a - Einschreibung ohne allgemeine Zugangsvoraussetzungen01.09.2003
§ 2 - Antrag, Ort und Zeit der Prüfung01.10.2001
§ 3 - Gliederung der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 4 - Prüfungsausschüsse01.10.2001
§ 5 - Mappenprüfung01.10.2001
§ 6 - Klausurprüfung01.10.2001
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 8 - Gesamtergebnis01.10.2001
§ 9 - Niederschrift01.10.2001
§ 10 - Ausschluss von der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 11 - Wiederholungsprüfung01.10.2001
§ 12 - Unterbrechung, Rücktritt und Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 13 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 15 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Eignungsprüfung
§ 1aEinschreibung ohne allgemeine Zugangsvoraussetzungen
§ 2Antrag, Ort und Zeit der Prüfung
§ 3Gliederung der Eignungsprüfung
§ 4Prüfungsausschüsse
§ 5Mappenprüfung
§ 6Klausurprüfung
§ 7Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8Gesamtergebnis
§ 9Niederschrift
§ 10Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 11Wiederholungsprüfung
§ 12Unterbrechung, Rücktritt und Leistungsverweigerung
§ 13Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14Übergangsbestimmung
§ 15In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 62 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhörung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die besondere künstlerische Eignung und die besonderen Fähigkeiten, die im Fach Bildende Kunst für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie für den Studiengang Freie Bildende Kunst erforderlich sind, werden durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachgewiesen.
(2) Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.

§ 1a Einschreibung ohne allgemeine Zugangsvoraussetzungen

Wer nicht die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes erfüllt, kann mit dem Nachweis der erfüllten Schulpflicht die Einschreibung in den Studiengang Freie Bildende Kunst beantragen, wenn in der Mappenprüfung und als Gesamtergebnis der Eignungsprüfung jeweils mindestens die Note "gut" (2,0) erreicht wird.

§ 2 Antrag, Ort und Zeit der Prüfung

(1) Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss bei der Hochschule, an der der Bewerber das Studium aufnehmen will, innerhalb folgender Ausschlussfristen eingegangen sein:
1.
für eine Einschreibung zum Sommersemester bis zum 1. Dezember des vorangegangenen Jahres;
2.
für eine Einschreibung zum Wintersemester bis zum 1. Mai.
Der Antrag gilt mit dem Antrag auf Zulassung oder Einschreibung in einem Studiengang und Fach nach § 1 Abs. 1 als gestellt. Bewerber für den Studiengang Freie Bildende Kunst haben in dem Antrag das Fachgebiet ihrer Wahl anzugeben, auf das sich die Klausurprüfung erstrecken soll; es können gewählt werden: Zeichnen, Malen, Plastik, Grafik, Schrift, Umweltgestaltung, Film/Video, Holz, Metall, Keramik, Textil oder Fotografie.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Zeit der Prüfung fest und teilt dies dem Bewerber rechtzeitig mit.

§ 3 Gliederung der Eignungsprüfung

Der Bewerber hat Arbeiten zur Begutachtung einzusenden (Mappenprüfung) und danach Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen (Klausurprüfung).

§ 4 Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Eignungsprüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.
(2) Die Eignungsprüfung wird von den Prüfungsausschüssen abgenommen, die das fachlich zuständige Ministerium jeweils an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und an der Universität Koblenz-Landau auf Vorschlag des Fachbereichs bildet, der für das Studium der Bildenden Kunst zuständig ist.
(3) Jedem Prüfungsausschuss für das Fach Bildende Kunst in den Lehramtsstudiengängen gehören an:
1.
ein vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragter Professor des Fachbereichs als Vorsitzender und
2.
bei der Prüfung von Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen zwei, bei der Prüfung von Bewerbern für die übrigen Lehramtsstudiengänge vier weitere am Fachbereich in der Lehre Tätige; dabei sollen im Prüfungsausschuss jeweils mindestens die Fächer Freies Zeichnen, Malerei und Plastik vertreten sein.
(4) Jedem Prüfungsausschuss für den Studiengang Freie Bildende Kunst gehören an:
1.
ein vom fachlich zuständigen Ministerium beauftragter Professor, der am Fachbereich in dem Fachgebiet des Bewerbers (§ 2 Abs. 1 Satz 4) lehrt, als Vorsitzender und
2.
ein weiterer am Fachbereich in der Lehre Tätiger.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium soll für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse ein Ersatzmitglied berufen, das am Fachbereich lehrt. Bei der Eignungsprüfung im Fach Freie Bildende Kunst muss, auch wenn Ersatzmitglieder tätig werden, wenigstens einer der Prüfer in dem Fachgebiet des Bewerbers (§ 2 Abs. 1 Satz 4) lehren.
(6) Die Prüfungsausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Mappenprüfung

(1) Zum festgesetzten Termin hat der Bewerber bei dem Fachbereich, der für das Studium der Bildenden Kunst zuständig ist und an dem er das Studium aufnehmen möchte, eine Mappe mit selbständig angefertigten Arbeiten aus verschiedenen Gebieten einzusenden; die Anzahl dieser Arbeiten beträgt bei Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen 15 bis 20, bei den Bewerbern für die übrigen Studiengänge 20 bis 30. Als Gebiete kommen insbesondere in Betracht: Zeichnen, Malen, Schrift, Druckgrafik, Fotografie, Plastik und Werkarbeiten; Plastik und Werkarbeiten sind durch Lichtbilder zu belegen. Bewerber für den Studiengang Freie Bildende Kunst sollen bei der Auswahl der einzusendenden Arbeiten ihr Fachgebiet (§ 2 Abs. 1 Satz 4) besonders berücksichtigen und können sich hierauf beschränken.
(2) Die eingesandten Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses insgesamt beurteilt und mit einer Note gemäß § 7 Abs. 1 versehen. Aus dem Durchschnitt dieser Noten errechnet der Prüfungsausschuss die Note für die Mappenprüfung auf eine Dezimalstelle; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Note für die Mappenprüfung wird dem Bewerber auf schriftlichen Antrag vor der Klausurprüfung mitgeteilt.
(4) Ist die Note für die Mappenprüfung schlechter als "ausreichend" (4,0), bei Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife oder ohne entsprechendes Zeugnis schlechter als "gut" (2,0), so ist die Eignungsprüfung nicht bestanden; die Teilnahme an der Klausurprüfung ist ausgeschlossen. Der Bewerber erhält hierüber vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.

§ 6 Klausurprüfung

(1) In der Klausurprüfung für das Fach Bildende Kunst haben Bewerber für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen insgesamt drei, Bewerber für die anderen Lehramtsstudiengänge insgesamt fünf Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Dabei wird allen Bewerbern für die Lehramtsstudiengänge je ein Thema aus den Fächern Freies Zeichnen, Malerei und Plastik vorgegeben. Den Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Realschulen wird außerdem ein Thema aus dem Fach Gebundenes Zeichnen vorgegeben; für eine weitere Arbeit können sie Thema und Technik selbst wählen. Die Klausurprüfung findet an zwei Tagen statt. Zur Anfertigung der Arbeiten in den Fächern Freies und Gebundenes Zeichnen stehen jeweils zwei, zur Anfertigung der übrigen Arbeiten stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. An einem Tag dürfen nicht mehr als drei Arbeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens sieben Zeitstunden angesetzt werden.
(2) In der Klausurprüfung für den Studiengang Freie Bildende Kunst sind eine Arbeit oder mehrere Arbeiten mit vorgegebenen Themen aus dem Fachgebiet des Bewerbers (§ 2 Abs. 1 Satz 4) unter Aufsicht anzufertigen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen gemeinsam während der Prüfung mit dem Bewerber Fachgespräche führen. Die Klausurprüfung findet an drei Tagen statt; an jedem Tag stehen sechs Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Die angefertigten Arbeiten werden von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses gesondert beurteilt und mit je einer Note gemäß § 7 Abs. 1 versehen. Der Prüfungsausschuss errechnet aus diesen Noten für jede Arbeit die Durchschnittsnote auf eine Dezimalstelle; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden.
(2) Beurteilungskriterien sind insbesondere: Breite der Grundbegabung, Originalität, Erfindungsgabe, Vorstellungsvermögen, Farbempfinden, Formgefühl, Angemessenheit der bildnerischen Mittel im Verhältnis zur Themenwahl, altersmäßiger Stand bildnerischer Ausdrucksformen und Entwicklungsfähigkeit, Zusammenhang zwischen erkennbarer Vorbildung und erreichtem Niveau sowie handwerklich-technische Veranlagung.

§ 8 Gesamtergebnis

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Durchschnittsnoten für die Arbeiten der Klausurprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung.
(2) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung für das Fach Bildende Kunst in den Lehramtsstudiengängen wird aus der Durchschnittsnote für die Mappenprüfung und den Durchschnittsnoten für die Arbeiten in der Klausurprüfung auf eine Dezimalstelle errechnet; dabei wird die Note für die Mappenprüfung bei Bewerbern für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen einfach, bei Bewerbern für die anderen Lehramtsstudiengänge dreifach gewichtet. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung für den Studiengang Freie Bildende Kunst wird aus der Durchschnittsnote für die Mappenprüfung und der auf eine Dezimalstelle berechneten, doppelt zu gewichtenden Durchschnittsnote für die Arbeiten in der Klausurprüfung auf eine Dezimalstelle errechnet; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Die Eignungsprüfung ist nicht bestanden, wenn das Gesamtergebnis schlechter als "ausreichend" (4,0), bei Bewerbern ohne Zeugnis der Hochschulreife oder ohne entsprechendes Zeugnis schlechter als "gut" (2,0) ist.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bewerber das Gesamtergebnis bekannt. Ist die Eignungsprüfung bestanden, so ist dem Bewerber hierüber unverzüglich ein Zeugnis auszuhändigen, in dem das Gesamtergebnis ausgewiesen ist. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; auf seinen Antrag sind ihm auch die erzielten Durchschnittsnoten bekannt zu geben.

§ 9 Niederschrift

Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Prüfer,
2.
die Namen der an der Klausurprüfung teilnehmenden Bewerber,
3.
Beginn und Ende der einzelnen Klausurtermine,
4.
die Themen der Klausurprüfung und der wesentliche Inhalt der Fachgespräche während der Klausurprüfung für den Studiengang Freie Bildende Kunst,
5.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen, die Durchschnittsnote der Klausurprüfung für den Studiengang Freie Bildende Kunst und die Gesamtergebnisse der Eignungsprüfung,
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 10 Ausschluss von der Eignungsprüfung

Versucht der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, oder verstößt er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewerten; in schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

§ 11 Wiederholungsprüfung

(1) Hat ein Bewerber die Eignungsprüfung nicht bestanden oder ist er gemäß § 10 Satz 1 Halbsatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, so kann er diese Prüfung einmal wiederholen; in begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung dieser Prüfung mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums zulässig.
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.

§ 12 Unterbrechung, Rücktritt und Leistungsverweigerung

(1) Ist der Bewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und nachzuweisen; in Krankheitsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, so hat der Bewerber die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortzusetzen; andernfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Rücktritt eines Bewerbers von der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Tritt der Bewerber ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen.
(4) Verweigert der Bewerber eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die verweigerte Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewertet. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Bewerber kann zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Jahres Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 14

(gegenstandslos)

§ 15

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 15 Abs. 1: Verkündet am 31. 8. 1982
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