ArchivVerwGebV RP 2003
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Landesverordnung über die Gebühren im Bereich der Landesarchivverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 9. Mai 2003

Landesverordnung über die Gebühren im Bereich der Landesarchivverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 9. Mai 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22.08.2003 (GVBl. S. 271)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Gebühren im Bereich der Landesarchivverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Mai 200314.06.2003
Eingangsformel14.06.2003
§ 114.06.2003
§ 214.06.2003
§ 314.06.2003
§ 425.09.2003
§ 514.06.2003
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für den Bereich der Landesarchivverwaltung14.06.2003
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2002 (GVBl. S. 371), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Im Bereich der Landesarchivverwaltung werden für Amtshandlungen und die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für sonstige öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die keine Amtshandlungen sind, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen, werden je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Angestellte in vergleichbaren Vergütungsgruppen
des höheren Dienstes 14,57 EUR,
des gehobenen Dienstes 10,35 EUR,
des mittleren Dienstes 8,31 EUR und
des einfachen Dienstes 6,80 EUR
erhoben.

§ 3

(1) Neben den Gebühren sind, soweit in der Anlage nichts anderes bestimmt ist, die Auslagen gesondert zu erstatten.
(2) Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.

§ 4

Für die in den lfd. Nr. 2.1.1 bis 2.1.5, 2.1.7 und 2.2 der Anlage aufgeführten sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 9. Mai 2003
Der Minister für Wissenschaft, Weiterbildung,
Forschung und Kultur
J. Zöllner

Anlage

Besonderes Gebührenverzeichnis für den Bereich der Landesarchivverwaltung
Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr EUR
1 Verwaltungsgebühren
1.1 Schriftliche Auskünfte und mündliche Sachberatung auf schriftlichen Antrag, die Nachforschungen in Archiv- und/oder Bibliotheksgut erfordern
je angefangene Arbeitsviertelstunde nach Zeitaufwand
Anmerkung: 1. Die Amtshandlungen erfolgen nach vorheriger Information des Archivs über die Kostenpflichtigkeit durch Standardformular (Regelbearbeitung max. 1 Std.) 2. Auslagen für Schreib- und Portokosten sind in der Gebühr enthalten.
1.2 Erstellung von Fachgutachten nach Zeitaufwand
1.3 Ermittlung archivalischer Vorlagen zu Reproduktionszwecken Anmerkung: Die Anmerkung zu lfd. Nr. 1.1 gilt entsprechend. nach Zeitaufwand
1.4 Gesetzlich erforderliche Anonymisierung in Reproduktionen nach Zeitaufwand
Anmerkung: Auslagen für die zur Schwärzung erforderliche Erstkopie sind in der Gebühr enthalten.
1.5 Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken
pro Stück/Monat 10,00 bis 100,00
2 Benutzungsgebühren
2.1 Vervielfältigungen Anmerkung: Bei Terminaufträgen sowie bei Sonderleistungen und erhöhtem Arbeitsaufwand (z. B. bei beschädigten oder dreidimensionalen Vorlagen oder bei Siegelaufnahmen) erhöhen sich die Gebühren im Einzelfall entsprechend dem vermehrten Aufwand bis zu 150 v. H. der jeweils vorgesehenen Gebühr.
2.1.1 Fotografische Reproduktionen in Schwarz-Weiß
2.1.1.1 Mikrofilmaufnahmen 0,50
2.1.1.2 Rückvergrößerungen
in DIN-Formaten auf Dokupapier
DIN A 5 1,50
DIN A 4 2,00
DIN A 3 3,00
DIN A 2 5,00
auf Glanzpapier
13 x 18 cm 3,00
18 x 24 cm 5,00
24 x 30 cm 7,00
30 x 40 cm 10,00
50 x 60 cm 18,00
2.1.2 Fotografische Reproduktionen in Color
Diapositive
24 x 36 mm (Kleinbild) 3,50
45 x 60 mm (Mittelformat) 5,00
60 x 60 mm (Mittelformat) 6,00
2.1.3 Fotokopien
DIN A 4 0,40
DIN A 3 0,50
2.1.4 Fotokopien am Lesedrucker oder digitale schwarz-weiß Arbeitsausdrucke durch Benutzer/durch Personal der Landesarchive
DIN A 4 0,20/0,40
DIN A 3 0,30/0,50
2.1.5 Anfertigung digitaler Reproduktionsvorlagen (Dateien) je Datei 10,00
2.1.6 Anfertigung von Siegelabgüssen von vorhandenen Abgussformen je angefangenem Zentimeter
in Serienfertigung 5,00
in Einzelfertigung 10,00
2.1.7 Veröffentlichungen von Archivalienreproduktionen
2.1.7.1 Druckwerke, CD-ROMs, Videos und andere maschinenlesbare Datenträger
bis 1.000 Stück 15,00
bis 5.000 Stück 30,00
bis 10.000 Stück 45,00
bis 20.000 Stück 60,00
bis 50.000 Stück 75,00
bis 100.000 Stück 90,00
je weitere angefangene 100.000 Stück 15,00
Höchstgebühr 225,00
2.1.7.2 Verwendung in Film, Fernsehen und Tonwiedergabe
(einmalige Verwendung je Archivalieneinheit pro Sendeminute) 50,00
2.1.7.3 Verwendung in Online-Medien (einmalige Verwendung je Archivalieneinheit)
bis 1 Monat 50,00
bis 3 Monate 100,00
bis 1 Jahr 200,00
2.2 Führungen
von Einzelpersonen und Gruppen 25,00 bis 150,00
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