MusEignPrO RP
DE - Landesrecht RLP

Eignungsprüfungsordnung Musik Vom 23. August 1979

Eignungsprüfungsordnung Musik Vom 23. August 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26.08.2003 (GVBl. S. 272)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Eignungsprüfungsordnung Musik vom 23. August 197901.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Zweck der Eignungsprüfung25.09.2003
§ 2 - Einschreibung ohne Zeugnis der Hochschulreife oder ohne entsprechendes anderes Zeugnis25.09.2003
§ 3 - Antrag, Prüfungstermine01.10.2001
§ 4 - Gliederung der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 5 - Prüfungsausschüsse25.09.2003
§ 6 - Schriftliche Prüfung25.09.2003
§ 7 - Gebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung25.09.2003
§ 8 - Anforderungen bei der künstlerisch-praktischen Prüfung25.09.2003
§ 9 - Bewertung der Prüfungsleistungen25.09.2003
§ 10 - Gesamtergebnis25.09.2003
§ 11 - Niederschrift01.10.2001
§ 12 - Ausschluss von der Eignungsprüfung01.10.2001
§ 13 - Wiederholungsprüfungen01.10.2001
§ 14 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung01.10.2001
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 16 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Zweck der Eignungsprüfung
§ 2Einschreibung ohne Zeugnis der Hochschulreife oder ohne entsprechendes anderes Zeugnis
§ 3Antrag, Prüfungstermine
§ 4Gliederung der Eignungsprüfung
§ 5Prüfungsausschüsse
§ 6Schriftliche Prüfung
§ 7Gebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung
§ 8Anforderungen bei der künstlerisch-praktischen Prüfung
§ 9Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 10Gesamtergebnis
§ 11Niederschrift
§ 12Ausschluss von der Eignungsprüfung
§ 13Wiederholungsprüfungen
§ 14Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung
§ 15Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 62 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland-Pfalz (Hochschulgesetz - HochSchG -) vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507, BS 223-41) wird nach Anhörung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz verordnet:

§ 1 Zweck der Eignungsprüfung

(1) Die besondere künstlerische Eignung und die besonderen Fähigkeiten, die neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen für die Studiengänge Diplom-Musiklehrer, Diplom-Musiklehrer Gesang, Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik, Diplom-Gesang, Diplom-Jazz und Popularmusik, Diplom-Kirchenmusik (B-Examen) und Diplom-Orchestermusiker, im Fach Musik in den Studiengängen Lehramt an Gymnasien, Lehramt an Realschulen, Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie für den Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer (Privatmusiklehrer) erforderlich sind, werden durch das Bestehen einer Eignungsprüfung nachgewiesen.
(2) Die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt.
(3) Bewerber, die im Rahmen des Kooperationsabkommens zwischen der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Stadt Mainz über die Zusammenarbeit des Fachbereichs Musik und des Peter-Cornelius-Konservatoriums auf dem Gebiet der Ausbildung von Musiklehrern vom 11. Juli 1994 aus der Studienabteilung des Peter-Cornelius-Konservatoriums Mainz die Einschreibung in den Studiengang Diplom-Musiklehrer des Fachbereichs Musik der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beantragen, sind nach dem Bestehen der Zwischenprüfung am Peter-Cornelius-Konservatorium Mainz gemäß § 1 Abs. 1 des Kooperationsabkommens vom Erfordernis der Eignungsprüfung befreit; § 2 Nr. 3 bleibt hiervon unberührt. Die Befreiung von der Eignungsprüfung für Bewerber des Konservatoriums gilt nicht im Falle eines Hauptfachwechsels.

§ 2 Einschreibung ohne Zeugnis der Hochschulreife oder ohne entsprechendes anderes Zeugnis

Der Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I (zum Beispiel Abschluss der Realschule) genügt für die Einschreibung
1.
im Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer,
2.
im Studiengang Diplom-Kirchenmusik (B-Examen),
3.
in den Studiengängen Diplom-Musiklehrer, Diplom- Musiklehrer Gesang, Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik, Diplom-Gesang und Diplom-Jazz und Popularmusik, wenn der Bewerber die Eignungsprüfung mit der Note mindestens „gut“ (2) bestanden hat, und
4.
im Studiengang Diplom-Orchestermusiker, wenn der Bewerber für die Leistungen im Spiel des Hauptfachinstruments die Noten "gut" (2) oder "sehr gut" (1) und für die übrigen Prüfungsleistungen eine Durchschnittsnote von mindestens "befriedigend" (3) erhalten hat, wobei für die Ermittlung dieser Note § 10 Abs. 2 Satz 1 entsprechend gilt.

§ 3 Antrag, Prüfungstermine

(1) Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss für eine Einschreibung
zum Sommersemester jeweils bis zum 1. Januar,
zum Wintersemester jeweils bis zum 1. Juni
bei der Hochschule, an der der Bewerber das Studium oder die Ausbildung aufnehmen will, eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Die Prüfungstermine werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und dem Bewerber rechtzeitig mitgeteilt.

§ 4 Gliederung der Eignungsprüfung

Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem künstlerisch-praktischen Teil.

§ 5 Prüfungsausschüsse

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die Eignungsprüfung wird von Prüfungsausschüssen abgenommen, die rechtzeitig vor Beginn eines jeden Studienhalbjahres gebildet werden. Zuständig ist der Prüfungsausschuss für den vom Bewerber gewählten Studien- oder Ausbildungsgang in der Hochschule, an der der Bewerber das Studium oder die Ausbildung aufnehmen will.
(3) Je ein Prüfungsausschuss wird gebildet
1.
an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
a)
für den Studiengang Diplom-Musiklehrer,
b)
für die Studiengänge Diplom-Musiklehrer Gesang und Diplom-Gesang,
c)
für die Studiengänge Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und Diplom-Jazz und Popularmusik,
d)
für den Studiengang Diplom-Orchestermusiker,
e)
für den Studiengang Lehramt an Gymnasien und
f)
für den Studiengang Diplom-Kirchenmusik (B-Examen),
2.
an der Abteilung Koblenz der Universität Koblenz-Landau
a)
für den Studiengang Lehramt an Realschulen,
b)
für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen und
c)
für den Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer und
3.
an der Abteilung Landau der Universität Koblenz- Landau für die Studiengänge Lehramt an Sonderschulen, Lehramt an Realschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
(4) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und
1.
bei der Prüfung in den Studiengängen Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen aus mindestens drei,
2.
bei der Prüfung in den übrigen Studien- und Ausbildungsgängen aus mindestens vier
weiteren Mitgliedern. Vorsitzender ist ein vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium beauftragter Professor der Hochschule; die Beauftragung erfolgt aufgrund eines Vorschlags des zuständigen Fachbereichs. Die weiteren Mitglieder werden vom Vorsitzenden aus dem Kreis der in der Lehre des jeweiligen Studien- oder Ausbildungsganges Tätigen bestellt, wobei alle Prüfungsgebiete nach den §§ 6 und 7vertreten sein müssen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium bestellt auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs ein Ersatzmitglied für den Vorsitzenden, der Vorsitzende bestellt für alle weiteren Mitglieder je ein Ersatzmitglied.
(5) Die Prüfungsausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 6 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht für alle Studiengänge außer den Studiengängen Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und Diplom-Jazz und Popularmusik
1.
aus einem Musikdiktat und
2.
aus Tonsatzaufgaben und Fragen zur allgemeinen Musiklehre, jedoch nicht in den Studiengängen Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen.
Die schriftliche Prüfung besteht für die Studiengänge Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und Diplom- Jazz und Popularmusik
1.
aus einem Musikdiktat und
2.
aus einer Klausur im Fach Harmonielehre.
Für die Klausur im Fach Harmonielehre steht eine Zeitstunde zur Verfügung. Für das Musikdiktat stehen in den Studiengängen Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen 30 Minuten, in den übrigen Ausbildungs- und Studiengängen eine Zeitstunde zur Verfügung. Für die Tonsatzaufgaben und Fragen zur allgemeinen Musiklehre stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung. Das Musikdiktat soll in den Studiengängen Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen einstimmig sein, in den übrigen Ausbildungs- und Studiengängen ein- und zweistimmig sein sowie Rhythmusbeispiele umfassen. In den Tonsatzaufgaben wird das mehrstimmige Setzen gegebener Melodien gefordert.
(2) Für Bewerber, die in den Studiengängen Diplom-Musiklehrer oder Diplom-Musiklehrer Gesang oder im Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer die Lehrbefähigung im Hauptfach Tonsatz und Hörschulung anstreben, stehen für die Tonsatzaufgaben und Fragen zur allgemeinen Musiklehre vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei den Tonsatzaufgaben werden das vierstimmige Setzen einer gegebenen Melodie, mehrstimmige motivische Modulation, das Aussetzen eines mittelschweren Generalbasses und die zweistimmige Bearbeitung eines gegebenen modalen Cantus firmus gefordert.

§ 7 Gebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung erstreckt sich nach näherer Bestimmung des Absatzes 2 auf
1.
Spiel eines Instruments oder mehrerer Instrumente, die in dem jeweiligen Fachbereich in der Lehre vertreten sind,
2.
Gesang und Sprecherziehung,
3.
Hörschulung und
4.
Harmonielehre.
Bei Bewerbern, die in den Studiengängen Diplom-Musiklehrer oder Diplom-Musiklehrer Gesang oder im Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer die Lehrbefähigung im Hauptfach Tonsatz und Hörschulung anstreben, werden anstelle des Spiels eines Instruments das Generalbassspiel sowie musiktheoretische Fragen geprüft. Bei Bewerbern, die im Studiengang Diplom-Musiklehrer die Lehrbefähigung im Hauptfach Chor- und Orchesterleitung anstreben, wird dieses Fach neben den Gebieten nach Satz 1 geprüft.
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfasst
1.
im Falle der Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Lehramt an Realschulen Klavierspiel und Spiel eines weiteren im Schulunterricht verwendbaren Instruments nach Wahl des Bewerbers; dabei bestimmt der Bewerber, ob das Klavierspiel oder das Spiel des weiteren Instruments Hauptfach sein soll;
2.
im Falle der Studiengänge Lehramt an Sonderschulen und Lehramt an Grund- und Hauptschulen Spiel eines im Schulunterricht verwendbaren Instruments nach Wahl des Bewerbers;
3.
im Falle des Studiengangs Diplom-Kirchenmusik (B-Examen) Orgelspiel (Hauptfach) und Klavierspiel;
4.
im Falle des Ausbildungsganges Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer, wenn
a)
die Ausbildung für ein Instrument angestrebt wird, Spiel eines Instruments nach Wahl des Bewerbers,
b)
die Ausbildung für Gesang angestrebt wird, Klavierspiel;
5.
im Falle der Studiengänge Diplom-Musiklehrer, Diplom-Musiklehrer Gesang und Diplom-Gesang, wenn
a)
die Ausbildung für ein Instrument angestrebt wird, Spiel eines Hauptfach-Instruments nach Wahl des Bewerbers und nach Wahl des Bewerbers Spiel eines Nebenfach-Instruments oder Gesang; falls Klavier nicht als Hauptfach gewählt wird, ist es als Nebenfach zu wählen,
b)
die Ausbildung für Gesang angestrebt wird, Gesang als Hauptfach und Klavier als Nebenfach;
6.
im Falle der Studiengänge Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und Diplom- Jazz und Popularmusik, wenn
a)
die Ausbildung für ein Instrument angestrebt wird, Spiel eines Hauptfach-Instruments und eines Nebenfach-Instruments oder Gesang nach Wahl des Bewerbers; falls Klavier oder Gitarre nicht als Hauptfach gewählt wird, ist Klavier als Nebenfach zu wählen, falls Klavier oder Gitarre als Hauptfach gewählt wird, ist ein Nebenfach-Instrument oder Gesang zu wählen,
b)
die Ausbildung für Gesang angestrebt wird, Gesang als Hauptfach und Klavier als Nebenfach;
7.
im Falle des Studiengangs Diplom-Orchestermusiker Spiel eines Hauptfach-Instruments nach Wahl des Bewerbers und Klavier als Nebenfach.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 4 Buchst. a kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bewerber auf die Prüfung in Gesang und Sprecherziehung verzichten. Im Falle des Satzes 1 Nr. 5 Buchst. a gilt Satz 2 entsprechend, falls nicht Gesang als Nebenfach gewählt wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 7 entfällt die Prüfung in Gesang und Sprecherziehung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2).
(3) Die Prüfungsdauer beträgt:
1.
für Spiel eines Instruments bis zu 20 Minuten; falls sich die Prüfung auf das Spiel mehrerer Instrumente erstreckt, für das Hauptfach bis zu 20 Minuten, im Übrigen jeweils bis zu 10 Minuten;
2.
für Gesang und Sprecherziehung bis zu 15 Minuten,
3.
für Hörschulung bis zu 15 Minuten.
(4) Bei der künstlerisch-praktischen Prüfung können Bewerber, die die Teilnahme an der Eignungsprüfung beantragt haben, zuhören, sofern der zu prüfende Bewerber bis zum Beginn der Prüfung nicht widerspricht.

§ 8 Anforderungen bei der künstlerisch-praktischen Prüfung

Prüfungsanforderungen bei der künstlerisch-praktischen Prüfung sind
1.
für Spiel eines Instruments:
a)
im Falle des Studiengangs Diplom-Kirchenmusik (B-Examen)
aa)
einwandfreies Spiel eines Kirchenliedsatzes auf der Orgel, Vortrag einer Orgelkomposition mittlerer Schwierigkeit aus dem 16. bis 19. Jahrhundert und einer zweiten aus der Gegenwart, Vom-Blatt-Spiel;
bb)
Vortrag eines Klavierstücks (möglichst aus dem 19. oder 20. Jahrhundert),
b)
im Falle der Studiengänge Diplom-Jazz und Popularmusik und Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik,
aa)
falls die Ausbildung im Hauptfach Schlagzeug angestrebt wird,
Vortrag von drei Stücken (Standards oder auch Eigenkompositionen) mit Begleitband, Vortrag einer einfachen Solotranskription, Vortrag einer Snare-Etüde, Vom-Blatt-Spiel einer notierten Vorlage,
bb)
falls die Ausbildung in einem anderen instrumentalen Hauptfach angestrebt wird,
Vortrag von drei Stücken (Standards oder auch Eigenkompositionen) mit Begleitband, Vortrag einer einfachen Solotranskription, Vom-Blatt- Spiel einer notierten Vorlage,
cc)
falls die Ausbildung im Nebenfach Klavier angestrebt wird,
Vortrag einer leichten notierten Vorlage (etwa im Schwierigkeitsgrad von Chick Coreas - Childrens Song - oder Schumanns - Album für die Jugend -), Vortrag eines Jazzstandards (Melodie und Harmonien), Vortrag einfacher Jazzkadenzformen (etwa VI - II - V - I - IV) auf Nachfrage,
dd)
falls die Ausbildung im Nebenfach Schlagzeug angestrebt wird,
Vortrag von zwei Jazzstücken in verschiedenen Grooves,
ee)
falls die Ausbildung in einem anderen Nebenfach angestrebt wird,
Vortrag von zwei einfachen Standards (ohne Improvisation),
c)
im Übrigen
aa)
im instrumentalen Hauptfach Vortrag dreier Werke, und zwar je eines aus der Generalbasszeit, aus der Klassik und aus der späteren Zeit (Romantik oder Moderne), sowie Vom-Blatt-Spiel eines leichten bis mittelschweren unbekannten Werkes; die Werke sollen geeignet sein, die Interpretationsfähigkeit und das technische Vermögen des Kandidaten erkennen zu lassen;
bb)
falls es sich nicht um das Hauptfach handelt, Vortrag von zwei Werken, und zwar je eines aus der Generalbasszeit und aus der späteren Zeit (Klassik, Romantik oder Moderne), bei Blockflöte je eines alten und eines neuen Originalwerks;
2.
für Gesang und Sprecherziehung:
a)
falls die Ausbildung für Gesang angestrebt wird,
aa)
im Falle der Studiengänge Diplom-Jazz und Popularmusik und Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik, Vortrag von drei Stücken aus dem Bereich Jazz und Popularmusik mit Begleitband, Vortrag einer einfachen instrumentalen Solotranskription, Vom-Blatt-Singen einer einfachen notierten Vorlage,
bb)
im Übrigen Vortrag eines Prosatextes oder - nach Wahl des Bewerbers - eines Gedichtes, zweier Volkslieder, eines Kunstlieds und einer Arie, ferner Vom-Blatt-Singen,
b)
falls nicht die Ausbildung für Gesang angestrebt wird,
aa)
im Falle der Studiengänge Diplom- Jazz und Popularmusik und Diplom- Musiklehrer Jazz und Popularmusik Vortrag von zwei einfachen Standards (ohne Improvisation),
bb)
im Falle der übrigen Studiengänge Vortrag einiger Volkslieder oder Ähnliches;
3.
für Hörschulung:
a)
im Falle der Studiengänge Diplom-Jazz und Popularmusik und Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik Hören von Intervallen (sukzessiv), Akkordgrundformen (vierstimmig), Skalen und leichten einstimmigen Melodien (inklusive Rhythmus),
b)
im Falle der übrigen Studiengänge Erkennen von Intervallen und Akkorden sowie von Rhythmen und Taktarten, Nachspielen und Ergänzen vorgespielter Melodiephrasen, wobei anstelle des Nachspielens Nachsingen tritt, falls die Ausbildung für Gesang angestrebt wird sowie Vom-Blatt-Singen einer leichten, im Falle des Studiengangs Diplom-Kirchenmusik (B-Examen) einer mittelschweren Chorstimme;
4.
für Harmonielehre im Falle der Studiengänge Diplom- Jazz und Popularmusik und Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik: Nachweis der Kenntnis grundlegender Dur-Mollfunktionaler Zusammenhänge, der Akkordsymbolschrift und der Grundlagen der Akkordskalentheorie, Aussetzen einer Melodie im Klaviersatz nach Akkordsymbolschrift.

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten dürfen nicht festgesetzt werden.
(2) Beurteilungskriterien sind insbesondere musikalisches Gehör und Gestaltungsvermögen (Melodie, Harmonie und Rhythmus) sowie Beherrschung instrumentaler, im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b, Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. b auch gesanglicher Grundtechniken.

§ 10 Gesamtergebnis

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils von mindestens zwei vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dazu bestimmten Mitgliedern, von denen einer Vertreter des betreffenden Prüfungsgebietes sein muss, beurteilt und gemäß § 9 Abs. 1 benotet. Die Note für jede Prüfungsleistung wird nach dem rechnerischen Mittel der Noten, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erteilt wurden, auf eine Stelle nach dem Komma festgesetzt; es wird nicht gerundet. Für die Leistungen im Musikdiktat, in Hörschulung und bei den Studiengängen Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und Diplom-Jazz und Popularmusik in Harmonielehre ist zusammen eine Note festzusetzen; falls sich die Prüfung auf das Spiel mehrerer Instrumente erstreckt, ist für die Leistungen im Spiel jedes Instruments eine besondere Note festzusetzen.
(2) Im Anschluss an die Festsetzung der Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen ermittelt der Prüfungsausschuss aus dem rechnerischen Mittel der nach Absatz 1 festgesetzten Noten das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet. Bei Bewerbern für die Studiengänge Diplom-Musiklehrer, Diplom-Musiklehrer Gesang und Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik und für den Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer wird dabei die Note im Hauptfach nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 doppelt gewichtet; wenn die Ausbildung für das Hauptfach Tonsatz und Hörschulung angestrebt wird, gilt dies entsprechend für die Note der Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 1. Bei Bewerbern für die Studiengänge Diplom-Gesang, Diplom-Jazz und Popularmusik und Diplom-Orchestermusiker wird die Note im Hauptfach nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 dreifach gewichtet.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden,
1.
wenn der rechnerische Durchschnitt der festgesetzten Noten unter 4,0 liegt,
2.
wenn die Note für die Leistungen im Spiel des Instruments, falls sich die Prüfung auf das Spiel mehrerer Instrumente erstreckt, im Hauptfach unter 4,0 liegt,
3.
wenn in den Studiengängen Diplom-Musiklehrer, Diplom-Musiklehrer Gesang, Diplom-Musiklehrer Jazz und Popularmusik, Diplom-Gesang, Diplom- Jazz und Popularmusik oder im Ausbildungsgang Musikschullehrer/selbständiger Musiklehrer, sofern dort die Ausbildung in Gesang angestrebt wird, die Note für das Prüfungsgebiet Gesang und Sprecherziehung unter 4,0 liegt,
4.
wenn die Note für die Leistungen im Musikdiktat, in Hörschulung und Harmonielehre nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1, im Prüfungsgebiet Gesang und Sprecherziehung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder im Spiel eines Instruments als Nebenfach (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 Buchst. b, Nr. 5 Buchst. a und b, Nr. 6 Buchst. a und b sowie Nr. 7) unter 5,0 liegt,
5.
wenn im Falle der Studiengänge Lehramt an Gymnasien oder Lehramt an Realschulen oder des Studiengangs Diplom-Kirchenmusik (B-Examen) die Note im Nebenfach Klavierspiel unter 4,0 liegt oder
6.
wenn im Falle des Studiengangs Diplom-Musiklehrer bei der Wahl des Hauptfaches Chor- und Orchesterleitung die Note in diesem Fach unter 4,0 liegt oder entweder im Spiel eines Instruments oder im Prüfungsgebiet Gesang und Sprecherziehung nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) erzielt wird.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Bewerber das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Ist die Eignungsprüfung bestanden, so ist dem Bewerber hierüber unverzüglich ein Zeugnis auszuhändigen, in dem das Gesamtergebnis ausgewiesen ist. Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, so ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Auf seinen Antrag sind dem Bewerber auch die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Noten bekannt zu geben; falls er es wünscht, erfolgt die Mitteilung bereits nach der Festsetzung der Note für jede einzelne Prüfungsleistung.

§ 11 Niederschrift

Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Prüfer,
2.
die Namen der Bewerber,
3.
die jeweiligen Prüfungsgebiete,
4.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsgebieten,
5.
die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtergebnisse der Eignungsprüfung sowie
6.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 5 Abs. 4 zu unterzeichnen.

§ 12 Ausschluss von der Eignungsprüfung

Versucht der Bewerber, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewerten; in schweren Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Hierauf ist der Bewerber vor Beginn der Eignungsprüfung hinzuweisen.

§ 13 Wiederholungsprüfungen

(1) Hat ein Bewerber die Eignungsprüfung nicht bestanden, gilt die Prüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 2 als nicht bestanden oder ist der Bewerber nach § 12 Satz 1 Halbsatz 2 von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, so kann er diese Prüfung einmal wiederholen; in begründeten Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung dieser Prüfung mit Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums zulässig.
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung erbrachte Leistungen werden bei der Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.

§ 14 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Leistungsverweigerung

(1) Ist der Bewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung gehindert, so hat er dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich in geeigneter Weise anzuzeigen und nachzuweisen; in Krankheitsfällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob eine von dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine zulässige Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Wird die Unterbrechung als zulässig anerkannt, hat der Bewerber die Prüfung an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortzusetzen; andernfalls gilt die begonnene Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Rücktritt eines Bewerbers von der Prüfung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Tritt der Bewerber ohne eine solche Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei genehmigtem Rücktritt gilt die betreffende Prüfung als nicht begonnen.
(4) Verweigert der Bewerber eine einzelne Prüfungsleistung, so wird die verweigerte Prüfungsleistung mit "ungenügend" (6) bewertet. Diese Feststellung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Bewerber kann zwei Wochen nach Abschluss der Prüfung während des folgenden Jahres Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen.

§ 16

*
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
§ 16 Abs. 1: Verkündet am 20. 9. 1979
Markierungen
Leseansicht