Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer Vom 1. Dezember 2003
Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer Vom 1. Dezember 2003
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer vom 1. Dezember 2003 | 20.12.2003 |
Eingangsformel | 20.12.2003 |
§ 1 | 20.12.2003 |
§ 2 | 20.12.2003 |
§ 3 | 20.12.2003 |
Aufgrund
des § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 des Heilberufsgesetzes vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481 -489-), BS 2122-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit sowie im Benehmen mit der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz und der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz
verordnet:
§ 1
(1) Der Landesärztekammer werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
Auf dem Gebiet der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz:
a)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung über das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 StrlSchV zu genehmigenden Umgang mit radioaktiven Stoffen, für den nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 StrlSchV zu genehmigenden Betrieb oder für den nach § 12 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsfreien Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde am Menschen für Personen, die als Ärztinnen oder Ärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,
b)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StrlSchV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen, die als Ärztinnen oder Ärzte approbiert sind oder denen die Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die nach § 82 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV tätig sind,
c)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 StrlSchV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 StrlSchV tätig sind,
d)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 der Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) in der jeweils geltenden Fassung über das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den nach § 3 Abs. 1 RöV zu genehmigenden Betrieb oder für den nach § 4 RöV anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde am Menschen für Personen, die als Ärztinnen oder Ärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist,
e)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RöV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen für Personen, die als Ärztinnen oder Ärzte approbiert sind oder zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und die nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV tätig sind,
f)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RöV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen für Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV tätig sind,
g)
die Anforderung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 StrlSchV und § 18 a Abs. 2 Satz 3 RöV sowie über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 StrlSchV und § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 RöV für die in § 82 StrlSchV und § 24 RöV genannten Personen in der Heilkunde,
h)
die Durchführung von Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 Satz 4 und § 30 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 StrlSchV sowie § 18 a Abs. 2 Satz 4 und § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 RöV, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird.
2.
Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen als von der Behörde gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 1 RöV bestimmte ärztliche Stelle alle von dieser gemäß § 17 a RöV wahrzunehmenden Aufgaben bezüglich der Überprüfung der medizinischen Röntgeneinrichtungen in Rheinland-Pfalz einschließlich aller Anwendungsgeräte und deren Anwendung - mit Ausnahme der Röntgeneinrichtungen der Gesundheitsämter der Kreisverwaltungen, der Bundeswehr und von Betreibern, die der Prüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen unterliegen.
3.
Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung der Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen als von der Behörde gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 StrlSchV zur Qualitätssicherung der medizinischen Strahlenanwendung bestimmte ärztliche Stelle alle von dieser gemäß § 83 StrlSchV wahrzunehmenden Aufgaben in Rheinland- Pfalz - mit Ausnahme der medizinischen Strahlenanwendungen bei der Bundeswehr.
(2) Der Landeszahnärztekammer werden folgende Aufgaben übertragen:
1.
Auf dem Gebiet der Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz:
a)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 RöV über das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den nach § 3 Abs. 1 RöV zu genehmigenden Betrieb oder für den nach § 4 RöV anzeigebedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Zahnheilkunde am Menschen für Personen, die als Zahnärztinnen oder Zahnärzte approbiert sind oder denen die vorübergehende Ausübung des zahnärztlichen Berufs erlaubt ist,
b)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RöV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen für Personen, die als Zahnärztinnen oder Zahnärzte approbiert sind oder zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und die nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 RöV tätig sind,
c)
die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RöV über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen für Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV tätig sind,
d)
die Anforderung des Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 3 RöV sowie über die Aktualisierung der Kenntnisse im Strahlenschutz gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 RöV für die in § 24 RöV genannten Personen in der Zahnheilkunde,
e)
die Durchführung von Maßnahmen nach § 18 a Abs. 2 Satz 4 und § 18 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 RöV, wenn der Nachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird.
2.
Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen als von der Behörde gemäß § 17 a Abs. 1 Satz 1 RöV bestimmte zahnärztliche Stelle alle von dieser gemäß § 17 a RöV wahrzunehmenden Aufgaben bezüglich der Überprüfung der zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen in Rheinland-Pfalz einschließlich aller Anwendungsgeräte und deren Anwendung - mit Ausnahme der Röntgeneinrichtungen der Bundeswehr.
(3) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als ärztliche oder zahnärztliche Stelle auch die Räumlichkeiten, die dem Betrieb der Röntgeneinrichtungen oder der medizinischen Strahlenanwendung dienen, während der üblichen Betriebszeiten zu betreten, um Prüfungen vor Ort durchzuführen, soweit die Prüfung der Unterlagen zur Qualitätssicherung nicht ausreichend erscheint oder Anlass für die Prüfung vor Ort gibt.
§ 2
(1) Die Durchführung der übertragenen Aufgaben erfolgt nach Maßgabe des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums.
(2) Die Landesärztekammer und die Landeszahnärztekammer sind befugt, die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und f bis h sowie Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bis e übertragenen Aufgaben für den Bereich des ärztlichen und zahnärztlichen Assistenzpersonals auf ihre Bezirkskammern zu übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 1. Dezember 2003
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad
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