Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AGAFWoG) Vom 7. Dezember 1990
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AGAFWoG) Vom 7. Dezember 1990
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 02.03.2004 (GVBl. S. 198) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AGAFWoG) vom 7. Dezember 1990 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 10.03.2004 |
§ 2a | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 4 | 01.01.2002 |
§ 5 | 01.10.2001 |
§ 6 | 01.10.2001 |
§ 6a | 01.01.2002 |
§ 7 | 01.10.2001 |
§ 1
Die Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) wird in den folgenden Gemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung erhoben:
1.
Bad Kreuznach,
2.
Frankenthal (Pfalz),
3.
Kaiserslautern,
4.
Koblenz,
5.
Ludwigshafen am Rhein,
6.
Mainz,
7.
Neustadt an der Weinstraße,
8.
Speyer,
9.
Trier,
10.
Worms.
§ 2
(1) Die Gemeinden können durch Satzung in Abweichung
1.
(aufgehoben)
2.
(aufgehoben)
3.
von § 4 Abs. 1 AFWoG die drei Jahrgangsgruppen und den jeweiligen Beginn des Leistungszeitraums festlegen;
4.
von § 4 Abs. 2 AFWoG die Rückwirkung von Leistungsbescheiden von bis zu sechs Monaten vorsehen, wenn das Veranlagungsverfahren durch das Verhalten des Zahlungspflichtigen verzögert wurde;
5.
von § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG vorsehen, daß ein Auskunftspflichtiger, der seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, der Einkommensklasse zugeordnet wird, für die die höchste Ausgleichszahlung vorgesehen ist;
6.
von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 AFWoG bestimmen, daß Herabsetzungsanträge bis zum Ende des Leistungszeitraums gestellt werden können und vorsehen, daß die Leistungspflicht mit dem ersten Tag des Kalendermonats neu festgesetzt wird, in dem sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben.
(2) Die Gemeinden können durch Satzung Höchstbeträge im Sinne des § 6 Abs. 2 AFWoG festlegen und zugleich bestimmen, daß die Ausgleichszahlung durch den maßgeblichen Höchstbetrag begrenzt wird.
(3) In der Satzung kann die Erhebung von Säumniszinsen in Höhe von bis zu 3 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen werden.
(4) Für eine vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung ist keine Ausgleichszahlung zu erheben, wenn sie sich in einem Haus mit nicht mehr als drei Wohnungen befindet, von denen die dritte Wohnung nach dem 2. Oktober 1989 geschaffen wurde.
(5) Für eine vom Eigentümer in seinem Mehrfamilienhaus selbstgenutzte Wohnung entfällt die Ausgleichszahlung vom ersten Tag des Monats an, der auf die freiwillige, vorzeitige und vollständige Rückzahlung der anteilig auf die Wohnung entfallenden öffentlichen Mittel folgt. Der Rückzahlung steht der Verzicht auf die weitere Auszahlung von Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gleich.
§ 2a
Die Ausgleichszahlung beträgt abweichend von § 1 Abs. 3 AFWoG bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze um mehr als
1. | 20 v. H. bis | 35 v. H. | 0,26 EUR, |
2. | 35 v. H. bis | 50 v. H. | 0,64 EUR, |
3. | 50 v. H. bis | 80 v. H. | 1,02 EUR, |
4. | 80 v. H. bis | 110 v. H. | 1,53 EUR, |
5. | 110 v. H. bis | 140 v. H. | 2,05 EUR, |
6. | 140 v. H. bis | 170 v. H. | 2,56 EUR, |
7. | 170 v. H. bis | 200 v. H. | 3,07 EUR, |
8. | 200 v. H. bis | 230 v. H. | 3,58 EUR, |
9. | 230 v. H. | 4,09 EUR |
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche.
§ 3
In Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AFWoG verbleiben die eingezogenen Ausgleichszahlungen der Gemeinde, die sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden hat.
§ 4
Die Gemeinde ist berechtigt, die Satzung über die Erhebung der Ausgleichszahlung aufzuheben, wenn im vorausgegangenen Kalenderjahr die Erhebungskosten mehr als 20 v. H. des Aufkommens aus der Ausgleichszahlung ausgemacht haben und für das laufende Kalenderjahr ein weiterer Anstieg der Erhebungskosten zu erwarten ist.
§ 5
Eine Satzungsänderung ist, soweit ein Leistungsbescheid besteht, erstmals für den Leistungszeitraum anzuwenden, der frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der Satzungsänderung beginnt. Für den bei Inkrafttreten der Satzungsänderung laufenden Leistungszeitraum ist der Leistungsbescheid auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag des auf den Antrag folgenden Kalendermonats an zu ändern, wenn sich bei Anwendung der geänderten Satzung keine oder eine geringere Ausgleichszahlung ergibt; die Satzung kann eine Rückwirkung des Antrags bis zum Tag des Inkrafttretens der Satzungsänderung vorsehen.
§ 6
Wird die Einteilung der Jahrgangsgruppen durch Satzung geändert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), so darf die Satzung vorsehen, daß sich die Leistungszeiträume für die Förderjahrgänge, die einer anderen Jahrgangsgruppe zugeordnet werden, verkürzen oder verlängern.
§ 6a
Dieses Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Satzungen sind auf Inhaber von steuerbegünstigten oder frei finanzierten Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert worden sind, entsprechend anzuwenden, solange das Besetzungsrecht besteht. § 2 Abs. 1 Nr. 5 AFWoG ist nicht anzuwenden.
§ 7
*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 14. 12. 1990
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