HessLStatG
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Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG) Vom 19. Mai 1987

Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG) Vom 19. Mai 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.09.2016 bis 31.12.2024
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG) vom 19. Mai 198701.01.2004 bis 31.12.2024
§ 1 - Geltungsbereich29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 2 - Statistisches Landesamt29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 3 - (aufgehoben)22.12.2007 bis 31.12.2024
§ 4 - Mitwirkung öffentlicher Stellen22.12.2007 bis 31.12.2024
§ 5 - Erhebungsbeauftragte01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 6 - Vergabe statistischer Arbeiten07.07.2010 bis 31.12.2024
§ 7 - Landesstatistiken29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 8 - Befristete Statistiken01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 9 - Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 10 - (aufgehoben)29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 11 - Geschäftsstatistiken01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 12 - Kommunalstatistiken29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 12a - (aufgehoben)29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 13 - Auskunft des Befragten bei einer statistischen Erhebung29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 14 - Unterrichtung01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 15 - Erhebungs- und Hilfsmerkmale29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 16 - Geheimhaltung29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 17 - Kosten der Erhebungen01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 18 - Verbot der Reidentifizierung01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 19 - Strafvorschrift01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten22.12.2007 bis 31.12.2024
§ 21 - (aufgehoben)29.09.2016 bis 31.12.2024
§ 22 - (Aufhebungsanweisung)01.01.2004 bis 31.12.2024
§ 23 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.09.2016 bis 31.12.2024

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Statistiken im Lande Hessen
1.
auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsvorschriften des Bundes,
2.
auf Grund dieses Gesetzes und anderer Rechtsvorschriften des Landes,
3.
von Kommunalstatistiken,
4.
von Geschäftsstatistiken,
5.
von Landesstatistiken nach § 7 Abs. 3.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb von statistischen Datenbanken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 Statistisches Landesamt

(1) Das Statistische Landesamt ist eine obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten. Es ist im Verhältnis zu den anderen beteiligten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform für organisatorische, technische und übergreifende Maßnahmen zuständig, soweit diese zur Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
(2) Das Statistische Landesamt hat in Hessen vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke
1.
Statistiken zu erheben und aufzubereiten, wenn und soweit es in einem Landes- oder Bundesgesetz oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften bestimmt ist,
2.
Statistiken methodisch und technisch vorzubereiten und weiterzuentwickeln,
3.
statistische Ergebnisse in der erforderlichen sachlichen und regionalen Gliederung für das Land zusammenzustellen und auszuwerten sowie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
4.
Gesamtrechnungen und sonstige Gesamtsysteme statistischer Daten für Landeszwecke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
5.
Zusatzaufbereitungen für Landeszwecke und Sonderaufbereitungen für wissenschaftliche und planerische Zwecke durchzuführen,
6.
Einzelangaben nach Maßgabe dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift für wissenschaftliche Zwecke bereitzustellen,
7.
Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger durchzuführen,
8.
die Behörden und sonstige Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen
a)
bei der Durchführung von Statistiken,
b)
bei der Verwendung von verfügbaren statistischen Daten
zu beraten und zu unterstützen,
9.
sonstige durch Rechtsvorschriften oder auf Grund einer Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Die an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 beteiligten Behörden informieren und beraten sich gegenseitig. Die Information der Öffentlichkeit obliegt dem Statistischen Landesamt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) Die Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Landkreise sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen sind verpflichtet, dem Statistischen Landesamt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Daten und Auskünfte unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen. Sie können vom Statistischen Landesamt auch zur Klärung von Einzelfragen bezüglich der Vollständigkeit, Vollzähligkeit, Plausibilität, Schlüssigkeit und Qualität der übermittelten Daten und Auskünfte herangezogen werden. Die Datenübermittlung hat in der erforderlichen Qualität im Benehmen mit den auskunftspflichtigen Stellen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der in der öffentlichen Verwaltung verwendeten offenen Standards zu erfolgen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Landesamt auf Anforderung über die von ihnen wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.
(3) Die Gemeinden und Landkreise nehmen Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Aufgaben bei der Durchführung dieser Statistiken zu regeln.

§ 5 Erhebungsbeauftragte

(1) Werden zur Durchführung einer Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftspflichtigen genutzt werden könnten.
(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstelle zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.
(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

§ 6 Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Bei der Durchführung von amtlichen Statistiken kann das Statistische Landesamt Arbeiten an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören. Soweit die Übertragung an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Statistischen Landesamtes und des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwirft. § 5 gilt für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden, entsprechend.
(2) Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände können unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einzelne Arbeiten an Dritte übertragen. Der örtliche Datenschutzbeauftragte ist vor der Übertragung zu hören.

§ 7 Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Erhebungszwecke erforderlich sind und die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.
(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Durchführung, die Berichtszeit, die Periodizität, den Kreis der zu Befragenden und im Falle der Auskunftspflicht die Gestaltung der Erhebungsvordrucke bestimmen. Darüber hinaus ist zu regeln, ob im Einzelfall eine Auskunftspflicht besteht und wer die Kosten zu tragen hat. Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(3) Landesstatistiken, die eine ausschließlich freiwillige Beteiligung der zu Befragenden voraussetzen, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Beschluß der Landesregierung angeordnet.

§ 8 Befristete Statistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn die Ergebnisse der Statistik zur Erfüllung bestimmter zum Zeitpunkt der Erhebung festliegender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfaßt.

§ 9 Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung oder die Erhebung einzelner Sachverhalte einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen für die Statistik entfallen sind. Die Landesregierung wird außerdem ermächtigt, durch Rechtsverordnung von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Unterlagen ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Personen des öffentlichen Rechts anfallen, soweit sie bei der Behörde oder Stelle geführt werden, bei der oder in deren Geschäftsbereich die Aufzeichnungen vorhanden sind.
(2) Statistiken nach Abs. 1 bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Die statistische Aufbereitung dieser Daten kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden. Das Statistische Landesamt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(3) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

§ 12 Kommunalstatistiken

(1) Die Gemeinenden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kommunale Statistiken durchzuführen, wenn die für ihren Zuständigkeitsbereich benötigten statistischen Einzelangaben vom Statistischen Landesamt in dem erforderlichen Umfang nicht übermittelt werden können. Die Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 sind zu beachten. Eine kommunale Statistik mit Auskunftspflicht ist durch Satzung anzuordnen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 und des § 13 genügen muss. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 3 für kommunale Statistiken entsprechend.
(2) Die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 ist Voraussetzung für eine Übermittlung statistischer Einzelangaben an die Gemeinden sowie für die Durchführung kommunaler Statistiken.
(3) Die Aufgaben der Kommunalstatistik werden einer Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen, die organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt und räumlich sowie personell abgeschottet ist. Sie darf über Aufgaben der amtlichen Statistik sowie der Kommunalstatistik hinaus keine auf den einzelnen Betroffenen gerichtete Verwaltungsaufgabe wahrnehmen.
(4) Für statistische Zwecke können die Gemeinden Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen an die Statistikstelle zur statistischen Auswertung übermitteln, soweit dies zur Gewinnung statistischer Informationen nach Abs. 1 erforderlich und durch entgegenstehende einzelgesetzliche Übermittlungsverbote nicht ausgeschlossen ist. Regelmäßige Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung nach Abs. 1 zulässig.
(5) Statistische Einzelangaben in der Gemeinde unterliegen den Vorschriften über die statistische Geheimhaltung nach § 16 dieses Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes. Dies gilt auch gegenüber anderen Stellen der Gemeindeverwaltung.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden für die Durchführung von Statistiken nach § 11 keine Anwendung.
(7) Gemeinden, die auf Grund ihrer Größe nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 5 zu erfüllen, können sich der Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung bedienen.
(8) Für Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechend.
(9) Die Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, Statistiken auf freiwilliger Basis zu erstellen. Sie können unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 statistische Arbeiten an Dritte vergeben. Im Übrigen ist § 12 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(10) Soweit Gemeinden, Landkreise, sonstige Gemeindeverbände und Zweckverbände an der Durchführung von Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 mitwirken, gelten die Abs. 3 bis 7 entsprechend.

§ 12a (aufgehoben)

§ 13 Auskunft des Befragten bei einer statistischen Erhebung

(1) Landesstatistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. Durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, die Behörden des Landes, der Landkreise und Gemeinden zur Beantwortung der gestellten Fragen verpflichtet werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ausreichende Ergebnisse durch Befragung ohne Auskunftspflicht nicht erreicht werden können.
(2) Besteht eine Auskunftspflicht, dann ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von dem Statistischen Landesamt gesetzten Frist zu erteilen. Sind für die Beantwortung Erhebungsvordrucke vorgesehen, dann sind die Antworten auf diesen Erhebungsvordrucken ordnungsgemäß sowie für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen. Die Antwort kann auch elektronisch übermittelt werden. Sind Erhebungsbeauftragte eingesetzt und besteht keine anderweitige gesetzliche Regelung, so kann der Auskunftspflichtige die Auskunft auch schriftlich oder elektronisch erteilen und dem Erhebungsbeauftragten aushändigen oder der Erhebungsstelle im verschlossenen Umschlag aushändigen oder übersenden.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und Kommunalstatistiken, die aufgrund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschriften mit Auskunftspflicht angeordnet sind, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 14 Unterrichtung

(1) Der Befragte ist zu unterrichten über
1.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
2.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
4.
die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
5.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
6.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
7.
die statistische Geheimhaltung,
8.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
9.
Bedeutung und Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich zu erfolgen.

§ 15 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Die für die Landes- und Kommunalstatistiken erhobenen Einzelmerkmale dienen ausschließlich den in der Anordnung über die Erhebung der Statistik festgelegten Zwecken.
(2) Erhebungsmerkmale sind zur statistischen Verwendung bestimmte Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.
(3) Soweit nicht eine Rechtsvorschrift nach Abs. 2 Satz 2 etwas anderes bestimmt, sind die Hilfsmerkmale zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.
(4) Dürfen die Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden, dann sind sie zu dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind zu löschen, sobald und soweit sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.
(5) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. Sie dienen der technischen Durchführung der Erhebungen und bedürfen einer gesetzlichen Grundlage nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
(6) Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung genutzt werden. Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.

§ 16 Geheimhaltung

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch eine besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Befragter oder Betroffener ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Übermittlung von Einzelangaben ist zulässig, soweit
1.
der Befragte oder der Betroffene in die Übermittlung oder Veröffentlichung schriftlich eingewilligt hat, oder
2.
die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer amtlichen Statistik betrauten Personen und Stellen für die Erstellung der Statistik erforderlich ist, oder
3.
die Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Einzelangaben dürfen übermittelt werden, wenn sie so anonymisiert sind, daß die Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind. Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf das Statistische Landesamt den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung
1.
Einzelangaben übermitteln, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktische anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Landesamts Zugang zu Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
(4) Personen, die Einzelangaben nach Abs. 3 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung oder dem Zugang zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Für ausschließlich statistische Zwecke darf das Statistische Landesamt an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden, sonstiger Gemeindeverbände und Zweckverbände Einzelangaben übermitteln, wenn die Übermittlung in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Angaben bestimmt sind.
(6) Soweit eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt, kann das Statistische Landesamt auf Anforderung der für Landesplanung zuständigen obersten Landesbehörde Einzelangaben übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. Eine Zweckentfremdung dieser Einzelangaben zu anderen als planerischen Zwecken ist untersagt. Die Verarbeitung statistischer Einzelangaben durch die Landesplanungsbehörde darf nicht zu unmittelbaren Maßnahmen gegen Betroffene führen. Veröffentlichungen statistischer oder planerischer Angaben durch die Landesplanungsbehörde dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.
(7) Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Abs. 4 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.
(8) Die Übermittlung von Einzelangaben ist nach Inhalt, Empfänger, Datum und Zweck der Weitergabe vom Statistischen Landesamt aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 17 Kosten der Erhebungen

Die Kosten der Landesstatistik und der statistischen Umfragen werden vom Land getragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.

§ 18 Verbot der Reidentifizierung

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 19 Strafvorschrift

Wer entgegen § 18 Einzelangaben aus Landesstatistiken oder Kommunalstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Falle einer auf Grund dieses Gesetzes durch Rechtsvorschrift angeordneten Statistik mit Auskunftspflicht
1.
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
2.
die Antworten auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken nicht in der vorgesehenen Weise erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 21 (aufgehoben)

§ 22

(Aufhebungsanweisung)

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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