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Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden Vom 18. August 1986

Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden Vom 18. August 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 5 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.09.2004 (GVBl. S. 438)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen durch die Landesfinanzbehörden vom 18. August 198601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten01.10.2001
§ 2 - Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz01.10.2001
§ 3 - Freireligiöse Gemeinde Mainz01.10.2001
§ 4 - Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach01.01.2005
§ 5 - Jüdische Kultusgemeinde Koblenz01.01.2005
§ 6 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVBl. S. 277), BS 222-31, wird verordnet:

§ 1 Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 2 Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

(1) Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auch insoweit auf die Landesfinanzbehörden übertragen, als die steuerpflichtigen Mitglieder der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Landesteilen außerhalb der Pfalz haben.
(2) Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 3 Freireligiöse Gemeinde Mainz

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 4 Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach

Die Verwaltung der gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KiStG zu erhebenden Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer wird auf die Landesfinanzbehörden übertragen.

§ 5 Jüdische Kultusgemeinde Koblenz

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohnsteuer (§ 15 Abs. 1 KiStG) wird auf alle Arbeitgeber mit Betriebsstätten im Lande ausgedehnt.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Finanzen
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