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Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG ) Vom 22. Dezember 2004

Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG ) Vom 22. Dezember 2004
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Begriffsbestimmung01.01.2005
§ 2 - Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung01.01.2005
§ 3 - Erlaubnispflicht01.01.2005
§ 4 - Haltung gefährlicher Hunde01.01.2005
§ 5 - Führen gefährlicher Hunde01.01.2005
§ 6 - Widerruf der Erlaubnis01.01.2005
§ 7 - Anordnungsbefugnisse01.01.2005
§ 8 - Gefahrenabwehrverordnungen01.01.2005
§ 9 - Ausnahmen01.01.2005
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 11 - Übergangsbestimmung01.01.2005
§ 12 - Zuständigkeiten01.01.2005
§ 13 - Änderungsbestimmung01.01.2005
§ 14 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.
Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2.
Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3.
Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4.
Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

§ 2 Zucht- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

(1) Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde soll die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
(3) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu gefährlichen Hunden herangebildet werden.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
1.
ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht,
2.
die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und
4.
eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen wird.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, für die dort untergebrachten gefährlichen Hunde.
(2) Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung erbracht. Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist. Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, werden anerkannt, sofern sie den von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgelegten Prüfungsstandards entsprechen.
(3) Die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1.
wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
psychisch krank oder debil ist,
3.
trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder
4.
wiederholt gegen Bestimmungen in Absatz 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat.
(4) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 oder 3 begründen, kann die zuständige Behörde der betroffenen Person die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens auf deren Kosten aufgeben.

§ 4 Haltung gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500000 EUR für Personenschäden und in Höhe von 250000 EUR für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die nach § 12 zuständige Behörde.
(3) Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der zuständigen Behörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. In der Bescheinigung sind die auf dem Chip gespeicherten Daten anzugeben.
(4) Wer als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person länger als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser Person den dortigen Verbleib des Hundes unverzüglich der für den Wohnort der Halterin oder des Halters zuständigen Behörde mitzuteilen. Der gefährliche Hund darf nur einer Person zur Obhut überlassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann die Überlassung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
(5) Bei einem Wohnortwechsel hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes die Haltung unverzüglich der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einem Halterwechsel hat die bisherige Halterin oder der bisherige Halter den Namen und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(6) Das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist von der Halterin oder dem Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

§ 5 Führen gefährlicher Hunde

(1) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen darf einen gefährlichen Hund nur führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, körperlich in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Es ist unzulässig, einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen von einer Person führen zu lassen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
(3) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen.
(4) Außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen sind gefährliche Hunde anzuleinen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach Absatz 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

§ 6 Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfallen.

§ 7 Anordnungsbefugnisse

(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, abzuwehren. Liegen konkrete Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit eines Hundes vor, kann die zuständige Behörde zur Überprüfung die Vorführung und Begutachtung durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt oder die Polizeidiensthundestaffel anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Haltung des Hundes eine erhebliche Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht und
2.
die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt der Tötung zustimmt.
Die tierschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 8 Gefahrenabwehrverordnungen

Die Befugnis nach § 43 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes, Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt, soweit diese Gefahrenabwehrverordnungen nicht zu diesem Gesetz in Widerspruch stehen.

§ 9 Ausnahmen

Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde dürfen abweichend von § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet werden, soweit dies für die jeweilige Zweckbestimmung erforderlich ist. Für Herdengebrauchshunde und Jagdhunde gilt abweichend von § 3 Abs. 2 auch eine Bescheinigung über eine bestandene Jägerprüfung als Sachkundenachweis; § 5 Abs. 3 und 4 gilt für diese Hunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. Die §§ 3 bis 5 finden auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften keine Anwendung. § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; eine Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts kann zur Vermeidung unbilliger Härten durch die zuständige Behörde auf Antrag genehmigt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 1 eine Zucht oder einen Handel mit gefährlichen Hunden betreibt oder eine Vermehrung nicht verhindert,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund durch Zuchtauswahl, Ausbildung oder Haltung zu einem gefährlichen Hund heranbildet,
4.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 als Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes eine Haftpflichtversicherung nicht, nicht in der bestimmten Höhe abschließt oder nicht aufrechterhält,
7.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 als Halterin oder Halter die Kennzeichnung eines gefährlichen Hundes nicht nachweist,
8.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter den Verbleib des gefährlichen Hundes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
9.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 als Halterin oder Halter einen gefährlichen Hund einer anderen Person zur Obhut überlässt, die noch nicht 18 Jahre alt ist oder nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
10.
entgegen § 4 Abs. 5 einen Wohnort- oder Halterwechsel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11.
entgegen § 4 Abs. 6 als Halterin oder Halter das Abhandenkommen des gefährlichen Hundes nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
12.
entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund führt, obwohl er noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
13.
entgegen § 5 Abs. 2 einen gefährlichen Hund von einer Person führen lässt, die noch nicht 18 Jahre alt oder dazu körperlich nicht in der Lage ist oder nicht die zur Führung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
14.
entgegen § 5 Abs. 3 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt,
15.
entgegen § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb führt,
16.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt oder
17.
entgegen § 11 Abs. 2 den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nicht nachweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 12 zuständige Behörde.

§ 11 Übergangsbestimmung

(1) Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) gelten fort.
(2) Wem bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das Halten eines gefährlichen Hundes nach der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) erlaubt ist, hat binnen drei Monaten nach In- Kraft-Treten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachzuweisen.

§ 12 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 13 Änderungsbestimmung

(1) In der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 38), geändert durch § 25 der Verordnung vom 3. Februar 2004 (GVBl. S. 219), BS 2013-1-38, erhält Nummer 14.5 der Anlage folgende Fassung:
„14.5 Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 576, BS 2012-10) in der jeweils geltenden Fassung 25,00 bis 100,00“.
(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 14 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl. S. 247, BS 2012-1-10) außer Kraft.
Mainz, den 22. Dezember 2004
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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