AufenthG§87V RP 2005
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Mitteilungspflicht nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes Vom 4. März 2005

Landesverordnung über die Mitteilungspflicht nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes Vom 4. März 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Mitteilungspflicht nach § 87 des Aufenthaltsgesetzes vom 4. März 200501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 101.01.2005
§ 201.01.2005
Aufgrund des § 87 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die oder der Landesbeauftragte für Ausländerfragen sowie die Ausländerbeauftragten der Landkreise und Gemeinden sind zu Mitteilungen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung über eine Ausländerin oder einen Ausländer, die oder der sich rechtmäßig in dem Land, dem Landkreis oder der Gemeinde aufhält oder sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsakts rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Mitteilungspflicht nach § 76 des Ausländergesetzes vom 20. März 1992 (GVBl. S. 83, BS 26-4) außer Kraft.
Mainz, den 4. März 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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