Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) Vom 5. Februar 1996
Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) Vom 5. Februar 1996
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 12 und 16 geändert, 18 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.01.2006 (GVBl. S. 24) |
Fußnoten
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GVBl. S. 111; geändert durch 12. 10. 1999 (GVBl. S. 325) und Vo v. 11.01.2006 (GVBl. S. 24)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Weiterbildungsgesetzes (WBGDVO) vom 5. Februar 1996 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Abschnitt 1 - Zuständige Behörden (§ 30 WBG) | 01.10.2001 |
§ 1 - Zuständigkeiten des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums | 01.10.2001 |
§ 2 - Zuständigkeiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion | 01.10.2001 |
Abschnitt 2 - Abgrenzung der Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes von anderen Maßnahmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WBG) | 01.10.2001 |
§ 3 - Maßnahmen der Weiterbildung | 01.10.2001 |
§ 4 - Andere Maßnahmen | 01.10.2001 |
Abschnitt 3 - Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WBG) | 01.10.2001 |
§ 5 - Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte | 01.10.2001 |
§ 6 - Einwohnerzahl | 01.10.2001 |
§ 7 - Einzugsbereich | 01.10.2001 |
§ 8 - Spezialgebiete | 01.10.2001 |
§ 9 - Gruppenspezifische Eigeninteressen | 01.10.2001 |
§ 10 - Weiterbildungsstunden | 01.10.2001 |
§ 11 - Angeschlossene Einrichtungen der Weiterbildung | 01.10.2001 |
Abschnitt 4 - Zuwendungen zum Betrieb (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WBG) | 01.10.2001 |
§ 12 - Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb | 01.01.2006 |
§ 13 - Verfahren | 01.10.2001 |
Abschnitt 5 - Landesbeirat für Weiterbildung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d WBG) | 01.10.2001 |
Unterabschnitt 1 - Berufung der stimmberechtigten Mitglieder | 01.10.2001 |
§ 14 - Berufung | 01.10.2001 |
§ 15 - Abberufung | 01.10.2001 |
§ 16 - Stellvertretende Mitglieder | 01.01.2006 |
Unterabschnitt 2 - Kosten der Geschäftsführung, Reisekosten | 01.10.2001 |
§ 17 - Kosten der Geschäftsführung | 01.10.2001 |
§ 18 - Reisekosten | 01.01.2006 |
Abschnitt 6 - Schlussbestimmung | 01.10.2001 |
§ 19 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
Aufgrund der §§ 30 und 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a bis d des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) wird hinsichtlich des § 2 im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und im Übrigen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie nach Anhörung des Landesbeirates für Weiterbildung verordnet:
Abschnitt 1 Zuständige Behörden (§ 30 WBG)
§ 1 Zuständigkeiten des für Weiterbildung zuständigen Ministeriums
Das für Weiterbildung zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 30 WBG für
1.
die staatliche Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten, deren Rücknahme und Widerruf nach den §§ 4, 8 und 11 WBG,
2.
die Feststellung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 WBG und den Erlass entsprechender Vorbescheide sowie
3.
die staatliche Anerkennung von Zertifikaten nach § 28 Abs. 1 WBG.
§ 2 Zuständigkeiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist zuständige Behörde nach § 30 WBG für
1.
die Gewährung von Zuwendungen nach den §§ 9 und 12 WBG, soweit nicht nach § 1 Nr. 2 das für Weiterbildung zuständige Ministerium zuständig ist,
2.
die verwaltungstechnische Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Bewilligung von sonstigen Zuwendungen nach dem Weiterbildungsgesetz und
3.
die Durchführung und Abwicklung der Erstattung der Kosten für die Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung nach § 21 Abs. 6 WBG.
Abschnitt 2 Abgrenzung der Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes von anderen Maßnahmen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 WBG)
§ 3 Maßnahmen der Weiterbildung
(1) Eine Maßnahme der Weiterbildung ist organisiertes Lernen in pädagogischer Verantwortung der anerkannten Volkshochschulen, der anerkannten Landesorganisationen oder der ihnen angeschlossenen Einrichtungen.
(2) Organisiertes Lernen findet in Maßnahmen statt, die zu einer bestimmten Thematik nach didaktischen und methodischen Prinzipien unter besonderer Berücksichtigung des Lernverhaltens von Erwachsenen von dazu geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geplant und durchgeführt werden. Die Zahl der Teilnehmenden an einer Maßnahme der Weiterbildung soll acht nicht unterschreiten und 60 nicht überschreiten; in begründeten Ausnahmefällen kann die Obergrenze überschritten und die Untergrenze bis auf fünf Teilnehmende gesenkt werden.
(3) Die pädagogische Verantwortung nach Absatz 1 besteht insbesondere in der inhaltlichen, methodischen und organisatorischen Planung und Durchführung von Maßnahmen der Weiterbildung. Bei Kooperationen untereinander oder mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung kann sie gemeinsam wahrgenommen werden.
(4) Die Maßnahmen der Weiterbildung müssen in der Presse oder durch öffentlich zu verteilendes Informationsmaterial oder in sonstiger entsprechend geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Aus der Veröffentlichung müssen der Veranstalter sowie Thema, Ort und Termin der Maßnahme der Weiterbildung ersichtlich sein.
§ 4 Andere Maßnahmen
Keine Maßnahmen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes (andere Maßnahmen) sind insbesondere
1.
Bildungsmaßnahmen,
a)
die der Schule, der Hochschule, der Berufsausbildung oder der Jugendarbeit durch Gesetz, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zugeordnet oder durch das Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 17. November 1995 (GVBl. S. 471, BS 2124-20) erfasst sind,
b)
bei denen lediglich Angebote Dritter, ohne eigene pädagogische Verantwortung übernommen werden,
c)
bei denen nicht das Lernen einschließlich notwendiger Übungen, sondern das Ausüben einer Tätigkeit im Vordergrund steht,
d)
die vorrangig gruppenspezifischen Eigeninteressen der Volkshochschulen, der Landesorganisationen, der ihnen angeschlossenen Einrichtungen, ihrer Träger oder eines ihrer Mitglieder dienen,
e)
die sich vorrangig an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren richten oder
f)
die nicht jeder Person ohne Rücksicht auf ihre politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung zugänglich sind; Veranstaltungen, die sich an Teilnehmende mit bestimmten Bildungsvoraussetzungen oder Vorkenntnissen richten (offene Zielgruppen) und gelegentliche Bildungsangebote für geschlossene Zielgruppen sind zulässig,
2.
individueller Unterricht, individuelle Beratungen, Konferenzen, verbandsinterne Versammlungen sowie gesellige Veranstaltungen, und zwar ohne Rücksicht auf die Form ihrer Durchführung,
3.
Sportkurse, soweit sie nicht dem Einführen in eine Sportart dienen sowie
4.
Reisen und Ausflüge, ausgenommen Studienreisen oder Exkursionen, die als durchgängige Bildungsveranstaltungen mit entsprechendem Programm und unter fachkundiger Leitung durchgeführt werden.
Abschnitt 3 Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte, Anerkennung von Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WBG)
§ 5 Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte
Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte müssen eine Tätigkeit in den in § 5 Nr. 2 WBG genannten Bereichen ausüben sowie
1.
ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen und in der Regel eine Zusatzqualifikation im Bereich der Weiterbildung erworben haben oder
2.
durch ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten von mindestens zwei Jahren entsprechende Qualifikationen für eine Tätigkeit in der Weiterbildung besitzen.
§ 6 Einwohnerzahl
Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 8 Abs. 1 WBG ist die Zahl der Personen mit Hauptwohnsitz maßgeblich. § 130 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gilt entsprechend.
§ 7 Einzugsbereich
Der überwiegende Einzugsbereich von Volkshochschulen, Einrichtungen der Weiterbildung und Landesorganisationen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 2 WBG liegt in Rheinland-Pfalz, wenn, auf den Jahresdurchschnitt bezogen, mehr als 75 v.H., bei Heimvolkshochschulen und Heimbildungsstätten nach § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 2 WBG mehr als 50 v.H. der an den Maßnahmen der Weiterbildung Teilnehmenden ihren Wohnsitz im Lande Rheinland-Pfalz haben.
§ 8 Spezialgebiete
Volkshochschulen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten sind nicht überwiegend auf Spezialgebieten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 5 WBG tätig, wenn sie ein breit gefächertes Bildungsangebot erbringen. Ein solches Angebot liegt vor, wenn jährlich mindestens in vier der folgenden Sachgebiete Maßnahmen der Weiterbildung durchgeführt werden und dabei auf keines der Sachgebiete mehr als die Hälfte der Weiterbildungsstunden entfallen:
1.
Zeitgeschichte, Geschichte, Länderkunde,
2.
Politik, Gesellschaft, Gleichstellung,
3.
Philosophie, Theologie, Religion, Weltanschauung,
4.
Geisteswissenschaften (mit Ausnahme der in Nummern 1 bis 3 genannten Sachgebiete), Eltern- und Familienbildung, Erziehungswissenschaften,
5.
Sprachen,
6.
Wirtschaft, kaufmännische Praxis,
7.
Umwelt, Technik, Naturwissenschaften,
8.
Kunst, kreatives Gestalten, Freizeitbildung,
9.
Gesundheit, Hauswirtschaft, Ernährung,
10.
Nachholen von Schulabschlüssen und
11.
sachgebietsübergreifende Maßnahmen (interdisziplinäre Angebote, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen).
§ 9 Gruppenspezifische Eigeninteressen
Gruppenspezifische Eigeninteressen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 und des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 6 WBG liegen nicht vorrangig vor, wenn nach dem gesamten Bildungsangebot anderen als gruppenspezifischen Maßnahmen zumindest gleiche Bedeutung zukommt.
§ 10 Weiterbildungsstunden
Als Weiterbildungsstunde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 3 Nr. 2 sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 WBG gilt eine Zeiteinheit von 45 Minuten. Bei Maßnahmen der Weiterbildung, die sich an anderen Zeiteinheiten orientieren, erfolgt die Errechnung der Weiterbildungsstunden aus der Gesamtsumme der Minuten geteilt durch 45.
§ 11 Angeschlossene Einrichtungen der Weiterbildung
(1) Einrichtungen der Weiterbildung sind einer Landesorganisation im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 WBG angeschlossen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar über einen Verbund von Einrichtungen der Weiterbildung im Rahmen der pädagogischen Gesamtkonzeption der Landesorganisation arbeiten sowie in ihrer Arbeit von der Landesorganisation unterstützt und gefördert werden. Die Aufstellung der Landesorganisation muss alle ihr angeschlossenen Einrichtungen der Weiterbildung mit Bezeichnung und Anschrift enthalten. Generelle Nennungen sind zulässig, wenn sie eindeutig sind.
(2) Ist eine Einrichtung der Weiterbildung mehreren Landesorganisationen angeschlossen, ist in der jeweiligen Aufstellung anzugeben, bei welcher Landesorganisation ihre Maßnahmen der Weiterbildung berücksichtigt werden sollen.
Abschnitt 4 Zuwendungen zum Betrieb (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WBG)
§ 12 Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb
Für die Festlegung des Schlüssels für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb nach § 14 WBG gelten die folgenden Regelungen:
1.
Online-Maßnahmen werden bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb wie folgt berücksichtigt:
a)
für die Gewichtung der Teilnehmenden gilt Folgendes:
bis zum 20. Teilnehmenden werden sie zehnfach gewichtet, vom 21. bis zum 40. Teilnehmenden werden sie fünffach gewichtet, ab dem 41. Teilnehmenden werden sie dreifach gewichtet; die Summe der drei Werte wird mit der Dauer der Veranstaltung in Wochen multipliziert, wobei die Endsumme auf eine ganze Zahl aufgerundet wird;
b)
für die Berechnung der Weiterbildungsstunden gilt Folgendes:
je Prüfung wird die Anzahl der Teilnehmenden als Anzahl der Weiterbildungsstunden zugrunde gelegt.
2.
Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung sind längerfristige Maßnahmen mit gleichzeitiger Unterbringung der Teilnehmenden einschließlich Übernachtung und Verpflegung. Längerfristige Maßnahmen sind Maßnahmen mit kontinuierlicher Leitung und einem weitgehend gleich bleibenden Kreis Teilnehmender, die mindestens acht Weiterbildungsstunden umfassen und bei denen ein zusammenhängendes Thema behandelt wird. Einzelmaßnahmen sind Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen. Auf Empfehlung der Statistikkommission kann das für Weiterbildung zuständige Ministerium bei längerfristigen Maßnahmen in besonderen Fällen weniger als acht Weiterbildungsstunden zulassen.
3.
Bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb erfolgt die besondere Berücksichtigung von Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung und längerfristigen Maßnahmen nach § 14 Satz 3 WBG durch eine entsprechende Gewichtung der Weiterbildungsstunden und der Teilnehmenden.
Für die Gewichtung der Weiterbildungsstunden gilt Folgendes:
a)
in Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung werden sie dreifach gewichtet,
b)
in längerfristigen Maßnahmen werden sie zweifach gewichtet und
c)
in Einzelmaßnahmen werden sie einfach gewichtet.
Weiterbildungsstunden, die bereits Anerkennungsvoraussetzung sind und als solche den nach § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 und 3 WBG geförderten hauptberuflichen pädagogischen Fachkräften zuzurechnen sind, werden von der Summe der gewichteten Weiterbildungsstunden nach Satz 2 einfach gewichtet abgezogen.
Für die Gewichtung der Teilnehmenden gilt Folgendes:
a)
in Maßnahmen mit internatsmäßiger Unterbringung werden sie zehnfach gewichtet,
b)
in längerfristigen Maßnahmen werden sie fünffach gewichtet und
c)
in Einzelmaßnahmen werden sie einfach gewichtet.
Bei der Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb sind 85 v.H. der hierfür vorhandenen Haushaltsmittel an den gewichteten Weiterbildungsstunden zu orientieren.
4.
Hauptberufliche pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 14 Satz 3 WBG werden zusätzlich mit 2.500 einfach gewichteten Weiterbildungsstunden berücksichtigt. Sind diese hauptberuflichen pädagogischen Fachkräfte mit weniger als der regelmäßigen Arbeitszeit tätig, verringern sich die zusätzlich zu berücksichtigenden Weiterbildungsstunden entsprechend.
5.
Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann, insbesondere für die Zielgruppe Frauen, sind besonders zu berücksichtigen. Die Statistikkommission hat dies in ihrer Empfehlung nach § 23 Abs. 2 Satz 4 WBG besonders zu würdigen.
§ 13 Verfahren
Auf der Grundlage der Empfehlung der Statistikkommission nach § 23 Abs. 2 Satz 4 WBG wird vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium der Schlüssel für die Verteilung der Zuwendungen zum Betrieb festgelegt. Den anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung und dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V. wird jeweils durch Vorbescheid mitgeteilt, bis zu welcher Höhe Zuwendungen zur Förderung der Weiterbildung gewährt werden können. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Vorbescheide durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Für den Verwendungsnachweis gilt § 44 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Verwendungsnachweis ist eine aktualisierte Aufstellung der angeschlossenen Einrichtungen der Weiterbildung (§ 11 Abs. 1 Nr. 11 WBG) beizufügen.
Abschnitt 5 Landesbeirat für Weiterbildung (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d WBG)
Unterabschnitt 1 Berufung der stimmberechtigten Mitglieder
§ 14 Berufung
(1) Bei den Vorschlägen für die Berufung als stimmberechtigte Mitglieder ist zu berücksichtigen, dass im Landesbeirat für Weiterbildung Frauen zur Hälfte vertreten sein sollen. Die stimmberechtigten Mitglieder sollen ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Weiterbildung werden längstens für vier Jahre berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.
§ 15 Abberufung
(1) Ein stimmberechtigtes Mitglied wird vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium abberufen, wenn
1.
die Organisation, die das Mitglied im Landesbeirat vertritt, es beantragt, oder
2.
das Mitglied dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium gegenüber schriftlich auf die Mitgliedschaft verzichtet.
(2) Ein stimmberechtigtes Mitglied kann vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium abberufen werden, wenn es seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in Rheinland-Pfalz hat.
(3) Wird ein Mitglied nach den Absätzen 1 oder 2 abberufen, so ist ein neues Mitglied nach § 14 zu berufen. Das Gleiche gilt, wenn die Mitgliedschaft durch Tod endet.
§ 16 Stellvertretende Mitglieder
Die §§ 14 und 15 gelten für die stellvertretenden Mitglieder (§ 21 Abs. 4 WBG) entsprechend.
Unterabschnitt 2 Kosten der Geschäftsführung, Reisekosten
§ 17 Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Geschäftsführung des Landesbeirates für Weiterbildung umfassen die angemessenen Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf.
§ 18 Reisekosten
Die stimmberechtigten Mitglieder, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbeirates für Weiterbildung, seiner Ausschüsse und der Statistikkommission außerhalb ihres Wohnsitzes und des Ortes ihrer beruflichen Tätigkeit Fahrtkostenerstattung, Tagegeld, Übernachtungskostenerstattung und Aufwandsvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 6 Schlussbestimmung
§ 19
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In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung
Fußnoten
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Verkündet am 05.03.1996
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