Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen Vom 22. Januar 1986
Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen Vom 22. Januar 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.02.2006 (GVBl. S. 101) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 22. Januar 1986 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Zweck der Prüfung | 29.03.2006 |
§ 2 - Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer | 01.10.2001 |
§ 3 - Landesprüfungsamt | 29.03.2006 |
§ 4 - Prüfer | 29.03.2006 |
§ 5 - Prüfungsausschuß | 29.03.2006 |
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen | 29.03.2006 |
§ 7 - Unterrichtsfächer und Unterrichtsbereich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 | 01.10.2001 |
§ 8 - Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit | 29.03.2006 |
§ 9 - Schulpraktika | 29.03.2006 |
§ 10 - Meldung zur Prüfung, Zulassung | 01.10.2001 |
§ 11 - Gliederung der Prüfung | 01.10.2001 |
§ 12 - Wissenschaftliche Prüfungsarbeit | 29.03.2006 |
§ 13 - Schriftliche Prüfung | 01.10.2001 |
§ 14 - Mündliche Prüfung | 29.03.2006 |
§ 15 - Anerkennung von Prüfungen | 01.10.2001 |
§ 16 - Noten | 01.10.2001 |
§ 17 - Ermittlung der Endnoten | 01.10.2001 |
§ 18 - Gesamtergebnis | 01.10.2001 |
§ 19 - Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis | 01.10.2001 |
§ 20 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis | 01.10.2001 |
§ 21 - Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten | 01.10.2001 |
§ 22 - Nachprüfung | 01.10.2001 |
§ 23 - Wiederholung der Prüfung | 29.03.2006 |
§ 24 - (aufgehoben) | 01.10.2001 |
§ 25 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.10.2001 |
§ 26 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Anlage - Prüfungsanforderungen | 29.03.2006 |
A - Sonderpädagogische Fächer | 29.03.2006 |
B - Sonderpädagogische Fachrichtungen | 29.03.2006 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Zweck der Prüfung |
§ 2 | Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer |
§ 3 | Landesprüfungsamt |
§ 4 | Prüfer |
§ 5 | Prüfungsausschuß |
§ 6 | Zulassung zur Abschlußprüfung |
§ 7 | Unterrichtsfächer und Unterrichtsbereiche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 |
§ 8 | Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit |
§ 9 | Schulpraktika |
§ 10 | Meldung zur Prüfung, Zulassung |
§ 11 | Gliederung der Prüfung |
§ 12 | Wissenschaftliche Prüfungsarbeit |
§ 13 | Schriftliche Prüfung |
§ 14 | Mündliche Prüfung |
§ 15 | Anerkennung von Prüfungen |
§ 16 | Noten |
§ 17 | Ermittlung der Endnoten |
§ 18 | Gesamtergebnis |
§ 19 | Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis |
§ 20 | Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis |
§ 21 | Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten |
§ 22 | Nachprüfung |
§ 23 | Wiederholung der Prüfung |
§ 24 | |
§ 25 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 26 | Inkrafttreten |
Anlage: | Prüfungsanforderungen |
Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBI. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBI. S. 335, BS 223-41), wird nach Anhören der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:
§ 1 Zweck der Prüfung
In der Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen wird die Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht und Durchführung von Fördermaßnahmen an Förderschulen ermittelt.
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer
(1) Die Prüfung wird in den beiden sonderpädagogischen Fächern (Absatz 2) und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen (Absatz 3 und 4) abgelegt (Prüfungsfächer). Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen.
(2) Sonderpädagogische Fächer sind:
1.
Allgemeine Sonderpädagogik einschließlich Soziologie der Behinderten,
2.
Psychologie der Behinderten.
(3) Der Kandidat wählt für die Prüfung eine erste und eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung. Sonderpädagogische Fachrichtungen sind:
1.
Geistigbehindertenpädagogik,
2.
Körperbehindertenpädagogik,
3.
Lernbehindertenpädagogik,
4.
Sprachbehindertenpädagogik,
5.
Verhaltensbehindertenpädagogik.
Innerhalb der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung sind auch die Unterrichtsfächer und Unterrichtsbereiche, die der Kandidat gemäß § 7 nachgewiesen hat, in ihrer fachrichtungsbezogenen Didaktik zu prüfen.
(4) Es sind folgende Verbindungen zulässig:
1.
Körperbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik können als erste sonderpädagogische Fachrichtung mit jeder anderen sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden; ausgenommen ist die Verbindung von Geistigbehindertenpädagogik mit Lernbehindertenpädagogik.
2.
Lern-, Sprach- und Verhaltensbehindertenpädagogik können als erste sonderpädagogische Fachrichtung nur mit einer dieser Fachrichtungen verbunden werden.
3.
Lernbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik können nicht als erste sonderpädagogische Fachrichtung gewählt werden, wenn Englisch als eines der Fächer gemäß § 7 Abs. 2 nachgewiesen wird.
4.
Geistigbehindertenpädagogik kann in der Regel als erste sonderpädagogische Fachrichtung gewählt werden, wenn Grundschulpädagogik in Verbindung mit einem Fach der Gruppe C (§ 7 Abs. 1 Nr. 3) als eines der Fächer gemäß § 7 Abs. 2 nachgewiesen wird.
§ 3 Landesprüfungsamt
(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen); es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Prüfer
(1) Zu Prüfern können Professoren und in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Fachbereich Hochschulassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte, für besondere Aufgaben, nebenberuflich Lehrende, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Förderschulen sowie Lehrer an Sonderschulen in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.
(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluß der Prüfung verlängert werden.
(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichzeitig auf die Prüfer verteilt.
§ 5 Prüfungsausschuß
(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung des Kandidaten (§ 14) in jedem Prüfungsfach jeweils einen Prüfungsausschuß, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht.
(2) Zu den mündlichen Prüfungen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird im Fach Evangelische Religionslehre und im Fach Katholische Religionslehre ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
(3) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Fachs an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen geeigneten Vertreter.
(4) Ein Vertreter des Landesprüfungsamtes kann Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muß ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Prüfungsgebiet oder in einem sachlich benachbarten Gebiet aufweisen.
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß der Kandidat
1.
die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden,
2.
sich nach der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Schuldienst, davon mindestens ein Jahr an einer Förderschule, bewährt hat,
3.
gemäß § 7 in zusätzlichen Unterrichtsfächern oder Unterrichtsbereichen unterrichten darf,
4.
ein Aufbaustudium von vier Semestern Sonderpädagogik an einer wissenschaftlichen Hochschule, davon mindestens die letzten beiden Semester an der Universität Koblenz-Landau, auf der Grundlage der Studienordnung absolviert hat,
5.
Studienleistungen in den sonderpädagogischen Fächern und in den sonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich der fachrichtungsbezogenen Didaktik seiner Unterrichtsfächer und -bereiche gemäß den Absätzen 2 und 5 erbracht hat und
6.
vier Schulpraktika nach Maßgabe des § 9 erfolgreich abgeleistet hat.
(2) In den sonderpädagogischen Fächern ist die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung oder einem Seminar erforderlich.
(3) In der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen erforderlich:
1.
zwei Übungen oder Seminare in unterschiedlichen Gebieten fachrichtungsbezogener Pädagogik,
2.
zwei Übungen oder Seminare in unterschiedlichen Gebieten fachrichtungsbezogener Didaktik sowie
3.
eine Übung in fachrichtungsbezogener Förderdiagnostik.
(4) In der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung ist die erfolgreiche Teilnahme an je einer Übung oder einem Seminar in fachrichtungsbezogener Pädagogik und Didaktik sowie in fachrichtungsbezogener Förderdiagnostik erforderlich.
(5) Die Studienleistungen gemäß den Absätzen 2 bis 4 sind nach näherer Bestimmung der Studienordnung zu erbringen; sie werden gemäß § 16 benotet.
(6) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat.
(7) In besonderen Ausnahmefällen können mit Genehmigung des Landesprüfungsamts auch Lehrer zugelassen werden, die die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang erfüllen.
§ 7 Unterrichtsfächer und Unterrichtsbereich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3
(1) Der Kandidat muß nachweisen, daß er in einem oder zwei der folgenden Unterrichtsfächer oder Unterrichtsbereiche zusätzlich unterrichten darf:
1.
Deutsch, Mathematik, Englisch (Gruppe A),
2.
Biologie, Chemie, Erdkunde, Geschichte, Physik, Sozialkunde (Gruppe B),
3.
Bildende Kunst, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Musik, Sport; Haushalt, Technik/Technisches Werken, Textiles Gestalten, Werken aus der Bildenden Kunst (Gruppe C),
4.
Grundschulpädagogik, Wirtschafts- und Arbeitslehre mit einem der Wahlpflichtbereiche Haushalt oder Technik/Technisches Werken,
(2) Die Wahl der Unterrichtsfächer oder der Unterrichtsbereiche hat der Kandidat unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 4 so zu treffen, daß er bei der Zulassung zur Prüfung eine der folgenden Fächerverbindungen nachweisen kann:
1.
zwei Fächer der Gruppe A mit je einem Fach oder Bereich der Gruppe B und der Gruppe C,
2.
Grundschulpädagogik mit einem Fach oder Bereich der Gruppe C oder
3.
Wirtschafts- und Arbeitslehre mit Deutsch, Mathematik und Textilem Gestalten oder Werken aus der Bildenden Kunst.
§ 8 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten sonderpädagogischen Fächern und Fachrichtungen, die an einer wissenschaftlichen Hochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt in Förderschulen zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn er nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(3) Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Prüfungsfachs zu hören.
(5) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt drei Jahre.
§ 9 Schulpraktika
(1) In jeder der zwei gewählten sonderpädagogischen Fachrichtungen ist während des Studiums ein vierwöchiges Blockpraktikum an entsprechenden Förderschulen abzuleisten. Die Blockpraktika finden während der vorlesungsfreien Zeit statt und werden unter Leitung der Hochschule im Einvernehmen mit der Schulbehörde durchgeführt.
(2) In der ersten und der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung ist außerdem während des Studiums je ein Fachpraktikum, bezogen auf die Unterrichtsfächer, Unterrichtsbereiche und Förderaufgaben des Kandidaten, abzuleisten, das unter Leitung der Hochschule im Einvernehmen mit der Schulbehörde durchgeführt wird. In jedem Fachpraktikum ist mindestens eine gemäß § 16 benotete Lehrprobe zu halten.
(3) Der Kandidat soll in den Praktika zeigen, inwieweit er fähig ist, die im Studium erworbenen Kenntnisse in der Förderschule pädagogisch angemessen anzuwenden.
(4) Über jedes Praktikum ist eine Beurteilung im Benehmen mit der Schule zu erstellen. Die Beurteilungen über die Fachpraktika schließen mit einer Note gemäß § 16 ab. Ein Fachpraktikum, das nicht mindestens mit "ausreichend" benotet worden ist, kann einmal wiederholt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 10 Meldung zur Prüfung, Zulassung
(1) Der Kandidat meldet sich innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist zur Prüfung.
(2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen sonderpädagogischen Fachrichtungen gemäß § 2 Abs. 3 er geprüft werden und in welchem der in § 2 genannten Prüfungsfächer er die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anfertigen will.
(3) Der Kandidat nennt das Thema der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, das er mit einem gemäß § 4 Abs. 1 berufenen Prüfer vereinbart hat. Das Thema bedarf der Annahme durch das Landesprüfungsamt (§ 12 Abs. 3 Satz 2). Der Kandidat kann ferner für die mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen die Schwerpunkte seiner sonderpädagogischen Studien angeben.
(4) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag des Kandidaten soll bei der Bildung des Prüfungsausschusses nach Möglichkeit entsprochen werden.
(5) Der Meldung sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
2.
ein Paßbild neueren Datums,
3.
eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Prüfung abzulegen,
4.
das Studienbuch und
5.
die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen; der Nachweis zu § 6 Abs. 1 Nr. 3 kann bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung (§ 13) nachgereicht werden.
(6) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 5) gemeldet hat.
(7) Dem Kandidaten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
§ 11 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung besteht in dieser Reihenfolge aus der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (§ 12), der schriftlichen Prüfung (§ 13) und der mündlichen Prüfung (§ 14).
§ 12 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
(1) Der Kandidat fertigt eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit in einem seiner Prüfungsfächer (§ 2) an. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit soll einen Bezug zur ersten sonderpädagogischen Fachrichtung aufweisen.
(2) In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.
(3) Der Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 10 Abs, 3 Satz 1), legt das Thema dem Landesprüfungsamt vor. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung mit der Zulassung dem Prüfer und dem Kandidaten bekannt. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus der wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.
(4) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen.
2.
Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten drei Monate nach Bekanntgabe des Themas zur Verfügung. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt.
3.
Beansprucht die Fertigstellung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit nach dem Urteil des Prüfers, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1), voraussichtlich mehr als drei Monate, so kann die vom Prüfer im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragte Verlängerung der Frist vom Landesprüfungsamt gewährt werden. Der Antrag kann bereits zu Beginn der Dreimonatsfrist gestellt werden. Die Verlängerung der Frist darf einen Monat nicht überschreiten.
4.
Im übrigen ist eine Verlängerung der in Nummern 2 und 3 genannten Fristen nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen des Kandidaten oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder andere Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1).
5.
Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist gebunden und in Maschinenschrift mit einer Kopie oder Durchschrift vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
6.
Am Schluß der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit versichert der Kandidat, daß er sie selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden; entsprechendes gilt auch für die Anfertigung von Zeichnungen.
(5) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1), und einem Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie erstatten jeweils ein Gutachten. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird mit einer der in § 16 genannten Noten bewertet. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest.
(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit mit "ungenügend" bewertet ist. Ist die Arbeit mit "mangelhaft" bewertet, so ist ein neues Thema zu vereinbaren. Wird auch die zweite Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(7) Wird die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(8) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer wissenschaftlichen Hochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit oder eine andere wissenschaftliche Prüfungsarbeit anerkannt werden. Voraussetzung ist, daß die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an Förderschulen angesehen werden kann und nicht älter als fünf Jahre ist. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit einem zum Prüfer berufenen Fachvertreter; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
(9) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit darf - unter Einschluß der Wiederholung - insgesamt nur dreimal angefertigt werden. Wird die dritte Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden; sie kann nicht wiederholt werden.
§ 13 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeit in der ersten und in der zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt. Für die Anfertigung der Klausurarbeiten stehen je vier Zeitstunden zur Verfügung.
(2) Die Termine für die Klausurarbeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Benehmen mit dem Fachbereich die Personen, die die Aufsicht führen.
(4) Körperbehinderten Kandidaten werden auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt.
(5) Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 21 hin. Alle Blätter für die Reinschriften und Konzepte sowie die Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind spätestens am Ende der Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:
1.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,
2.
die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),
3.
ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung gemäß Absatz 5 Satz 1, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit,
4.
der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten und
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.
(7) Die Klausurarbeiten werden von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note gemäß § 16 versehen. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest.
(8) Wird die Klausurarbeit mit "ungenügend" bewertet, so muß der Kandidat die schriftliche Prüfung in diesem Prüfungsfach wiederholen. Ist das Ergebnis der Nachprüfung nicht besser, so ist die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der früheren schriftlichen Prüfung.
§ 14 Mündliche Prüfung
(1) Die Termine und die Prüfer der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekanntgegeben.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf
1.
Allgemeine Sonderpädagogik (§ 2 Abs. 2 Nr, 1),
2.
Psychologie der Behinderten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2),
3.
die erste sonderpädagogische Fachrichtung (§ 2 Abs. 3 und 4) einschließlich der Didaktik der Unterrichtsfächer und Unterrichtsbereiche des Kandidaten für die entsprechende Förderschulform und
4.
die zweite sonderpädagogische Fachrichtung (§ 2 Abs. 3 und 4).
Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte (§ 10 Abs. 3 Satz 3) sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen:
1.
Die mündliche Prüfung soll in jedem Prüfungsfach etwa 30 Minuten, in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung etwa 60 Minuten dauern.
2.
Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.
3.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.
4.
Mitarbeiter des Landesprüfungsamts, an der Prüfung des Kandidaten beteiligte Prüfer und mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an der mündlichen Prüfung des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, können Studenten des gleichen Prüfungsfachs bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.
5.
Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen.
6.
Wird die mündliche Prüfung von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 entsprechend.
(4) Der Prüfungsausschuß berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note gemäß § 16 fest; im Fall des Absatz 3 Nr. 6 setzt der Prüfer im Benehmen mit dem sachkundigen Beisitzer die Note fest.
(5) Hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung eines Prüfungsfachs die Note "ungenügend" erhalten, so muß er die mündliche Prüfung in diesem Prüfungsfach wiederholen. Ist das Ergebnis dieser Nachprüfung nicht besser als "ungenügend", so ist die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der früheren mündlichen Prüfung des Prüfungsfachs.
§ 15 Anerkennung von Prüfungen
An wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Prüfungen in Sonderpädagogik können, sofern sie nicht älter als fünf Jahre sind, auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in den noch fehlenden Prüfungsteilen mit Erfolg abgelegt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.
§ 16 Noten
(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut | (2) = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend | (3) = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend | (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft | (5) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend | (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erhöhen und Erniedrigen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Noten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.
§ 17 Ermittlung der Endnoten
(1) Die Note für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit sowie die Noten für die mündliche Prüfung in Allgemeiner Sonderpädagogik und Psychologie der Behinderten bilden je eine Endnote.
(2) Für die erste und zweite sonderpädagogische Fachrichtung wird je eine Endnote gebildet. Das Landesprüfungsamt ermittelt die Endnote rechnerisch aus den Noten für die schriftliche und mündliche Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsfach. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden im Verhältnis 1: 2 gewichtet. Bei der Ermittlung der Endnoten sind erteilte Zwischennoten einzubeziehen.
(3) Bei der Ermittlung der Endnoten nach Absatz 2 bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.
(4) Als Endnoten sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut | (1) | bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4; |
gut | (2) | bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4; |
befriedigend | (3) | bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4; |
ausreichend | (4) | bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4; |
mangelhaft | (5) | bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4; |
ungenügend | (6) | bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0. |
§ 18 Gesamtergebnis
(1) Nach Abschluß der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den Endnoten für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit, die sonderpädagogischen Fächer und die sonderpädagogischen Fachrichtungen auf eine Dezimalstelle rechnerisch ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Die Endnote in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung ist doppelt zu gewichten. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und erteilte Zwischennoten zu verwenden.
(2) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:
Mit Auszeichnung bestanden, | wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist; |
gut bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt; |
befriedigend bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt; |
bestanden, | wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt. |
Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.
§ 19 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
(1) Über die Noten der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, der Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht.
(2) Im Anschluß an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.
(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, in dem das Datum der letzten mündlichen Prüfung angegeben ist.
(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Kandidat erhält eine Bescheinigung.
§ 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind.
(2) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamts von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Versäumt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.
§ 21 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung bestellten Prüfer von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.
(2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung gegen die Ordnung, so ist er vom Landesprüfungsamt zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt den Kandidaten nach Anhören der für die betreffende Prüfungsleistung bestellten Prüfer von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsleistungen mit der Maßgabe, daß diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, daß die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.
(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der letzten mündlichen Prüfung. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.
§ 22 Nachprüfung
(1) Hat der Kandidat in einem Prüfungsfach eine schlechtere Endnote (§ 17) als "ausreichend" erhalten, so muß er sich darin einer Nachprüfung unterziehen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten anerkannt werden.
(2) Die Nachprüfung kann frühestens drei Monate und muß spätestens neun Monate nach der letzten mündlichen Prüfung erfolgen. In der Nachprüfung können die einzelnen Prüfungsleistungen nur einmal erbracht werden. Lautet die Endnote des Kandidaten in der Nachprüfung erneut schlechter als "ausreichend" oder die Note für eine einzelne Prüfungsleistung "ungenügend", so ist die Prüfung nicht bestanden. Das Ergebnis der Nachprüfung tritt an die Stelle des Ergebnisses der entsprechenden früheren Prüfung.
(3) Die Prüfung ist erst mit der Nachprüfung abgeschlossen.
§ 23 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat die Prüfung wiederholen kann. Die Frist soll mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre betragen.
(2) In der Wiederholungsprüfung können die einzelnen Prüfungsleistungen nur einmal erbracht werden; die Regelung für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit in § 12 Abs. 6 und 9 bleibt unberührt. Eine Nachprüfung gemäß § 22 findet nicht statt. Lautet eine Endnote des Kandidaten gemäß § 17 schlechter als "ausreichend" oder die Note für eine einzelne Prüfungsleistung "ungenügend", so ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden.
(3) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind.
(4) Bei der mündlichen Prüfung ist ein Vertreter des Landesprüfungsamtes anwesend.
(5) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Rheinland-Pfalz nicht wiederholt werden.
§ 24
(aufgehoben)
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluß der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamts Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.
§ 26
*
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Kultusminister
Fußnoten
*)
Verkündet am 4. 3. 1986
Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Prüfungsanforderungen
A Sonderpädagogische Fächer
I
Allgemeine Sonderpädagogik
Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1
Erscheinungs- und Bedingungsformen von Beeinträchtigungen (z. B. psychologische, soziologische und medizinische Aspekte);
2
Allgemeiner sonderpädagogische Theorien; Ziele und Aufgaben der Sonderpädagogik;
3
Maßnahmen und Methoden und Prinzipien der Sonderpädagogik; Institutionen der Sonderpädagogik;
4
Ethische Fragen im Bereich der Sonderpädagogik; Sozialpolitische Aspekte, allgemeine Rechtsfragen im Bereich der Sonderpädagogik;
5
Interdisziplinarität, Geschichte der Sonderpädagogik und vergleichende Sonderpädagogik.
Vertiefte Kenntnisse sind in zwei Wissensbereichen vergleichender Gebiete nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
II
Psychologie der Behinderten
Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1
Aspekte der pädagogischen Psychologie bei Behinderungen (z. B. Fragen des Lehrens und Lernens bei speziellen Behinderungen, Lehrer-Schüler-Interaktion, Beurteilung und Beratung);
2
Entwicklungspsychologische Aspekte (z. B. Entwicklungsstörungen);
3
Sozialpsychologische Probleme bei Behinderten (z. B. familienpsychologische Fragen, Einstellungs- und Vorurteilsproblematik);
4
Persönlichkeitspsychologische Aspekte bei Behinderungen;
5
Psychologische Aspekte pädagogischen Handelns im sonderpädagogischen Praxisfeld (z. B. sonderpädagogisch relevante psychologische Untersuchungsverfahren, psychologische Verfahren der sonderpädagogischen Intervention).
Der Kandidat soll die Gebiete an speziellen Inhalten der ersten und zweiten sonderpädagogischen Fachrichtung konkretisieren können.
Vertiefte Kenntnisse sind in zwei Wissensbereichen verschiedener Gebiete nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
B Sonderpädagogische Fachrichtungen
I
Geistigbehindertenpädagogik
1
Geistigbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.1
Allgemeine Grundlagen der Geistigbehindertenpädagogik (z. B. Personenkreis, Zielproblematik und Aufgabenbereiche; Förderkonzepte; ethische, sozialpolitische und rechtliche Fragen; geschichtliche Aspekte);
1.2
Entwicklungsprozesse unter Berücksichtigung psychologischer, soziologischer, medizinischer Aspekte (z. B. Entstehungsbedingungen geistiger Behinderung; Prävention; Erziehungs- und Sozialisationsprozesse; Integration);
1.3
Förderdiagnostik (z. B. Verfahren der Erfassung und Beurteilung von Entwicklungsprozessen; Konzeption von Fördermaßnahmen; Gutachtenerstellung);
1.4
Erziehung und Unterricht (z. B. Lehrpläne; didaktische Konzepte, Methoden; Unterrichtsplanung, Umfeldarbeit; Selbständigkeitserziehung, Sozial- und Geschlechtserziehung; kognitive Förderung; Lesen und Schreiben; Umgang mit Mengen und Zahlen; motorische, ästhetisch-gestalterische, rhythmisch-musikalische, emotionale, religiöse Erziehung);
1.5
Spezielle Fördermaßnahmen, Institutionen der Förderung (z. B. bei Sprach-, Verhaltens-, Bewegungsstörungen; integrierte Förderung; Spielförderung; Förderung bei Schwerst- und Mehrfachbehinderung, bei autistischen Schülern; Fördereinrichtungen außerhalb der Schule).
Vertiefte Kenntnisse sind in drei Wissensbereichen verschiedener Gebiete der Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in zwei Wissensbereichen der Nummer 1.4 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
2
Geistigbehindertenpädagogik als zweite sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse sind nachzuweisen in den in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebieten.
Vertiefte Kenntnisse sind in einem Wissensbereich aus den Nummern 1.1 bis 1.3 und in einem Wissensbereich aus Nummer 1.4 oder 1.5 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
II
Körperbehindertenpädagogik
1
Körperbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.1
Allgemeine Grundlagen der Körperbehindertenpädagogik (z.B. Formen der Körperbehinderung; Mehrfachbeeinträchtigungen; fortschreitende und chronische Erkrankungen, Zielprobleme, Konzepte; geschichtliche, rechtliche Fragen);
1.2
Entwicklungsprozesse unter Berücksichtigung psychologischer, soziologischer, medizinischer Aspekte (z.B. Entwicklung von Bewegung, Intelligenz, Identität, Sozialverhalten, Bedingungen der Integration in die Gesellschaft und Rehabilitation);
1.3
Förderdiagnostik (z.B. Verfahren der Beurteilung von Entwicklungsprozessen Körperbehinderter; Diagnostik mehrfach- und schwerstbehinderter Kinder; Konzeption von Fördermaßnahmen; Gutachtenerstellung);
1.4
Erziehung und Unterricht (z.B. Modelle der Didaktik, schülerzentrierter Unterricht, Unterrichtsprojekte, mehrdimensionale Förderung, Entwicklungsförderung; Didaktik der Unterrichtsfächer und -bereiche in der Schule mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung einschließlich Schwerstbehindertenförderung; Koordination der Unterrichts- und Erziehungsarbeit);
1.5
Spezielle Fördermaßnahmen, Institutionen der Förderung (z.B. Frühförderung, Behandlung dysarthrischer und anarthrischer Störungen, Förderung autistischer Kinder, Sprachförderung, Wahrnehmungsförderung, Elternberatung; integrierte Förderung in Regeleinrichtungen; Fördereinrichtungen außerhalb der Schule mit dem Förderschwerpunkt motorische Entwicklung).
Vertiefte Kenntnisse sind in drei Wissensbereichen verschiedener Gebiete der Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in zwei Wissensbereichen der Nummer 1.4 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
2
Körperbehindertenpädagogik als zweite sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse sind nachzuweisen in den in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebieten.
Vertiefte Kenntnisse sind in einem Wissensbereich aus den Nummern 1.1 bis 1.3 und in einem Wissensbereich aus Nummer 1.4 oder 1.5 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
III
Lernbehindertenpädagogik
1
Lernbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.1
Allgemeine Grundlagen der Lernbehindertenpädagogik (z.B. erkenntnis- und wissenschaftstheoretische Ansätze; Erscheinungsformen von Lernbehinderungen, Ätiologien, Abgrenzungen; Anthropologie Lernbeeinträchtigter; geschichtliche, rechtliche Fragen);
1.2
Entwicklungsprozesse unter Berücksichtigung psychologischer, soziologischer, medizinischer Aspekte (z. B. Bedingungen der Personengenese Lernbeeinträchtigter; Besonderheiten der Bio-, Psycho- und Soziogenese; humangenetische, pädiatrische, psychiatrische Aspekte);
1.3
Förderdiagnostik (z. B. Grundlagen und Verfahren; Förderdiagnostik als Lernbegleitung; Ableitung von Fördermaßnahmen; Erstellung von Gutachten; Analyse der Lernprozesse);
1.4
Erziehung und Unterricht (z. B. Analyse von schüler- oder lehrerzentrierten Konzepten; Lehrplan und Lernplanung; Vermittlung angemessenen Sozial-, Arbeits- und Lernverhaltens; Innere Differenzierung; Schülerbeurteilung; Schule als Lebensraum; Elternberatung; spezielle Probleme, insbesondere Pädagogik für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, soziale Brennpunkte; Pädagogik und Didaktik der Unterrichtsfächer und -bereiche);
1.5
Spezielle Fördermaßnahmen, Institutionen der Förderung (z.B. Spielerziehung; rhythmisch-musikalische Erziehung, Tanz; Diätetik; Sprachaufbau und Kommunikationsförderung; Förderung bei Leserechtschreibschwierigkeiten; Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen, integrierte Förderung; Einrichtungen außerhalb der Schule).
Vertiefte Kenntnisse sind in drei Wissensbereichen verschiedener Gebiete der Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in zwei Wissensbereichen der Nummer 1.4 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
2
Lernbehindertenpädagogik als zweite sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse sind nachzuweisen in den in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebieten.
Vertiefte Kenntnisse sind in einem Wissensbereich aus den Nummern 1.1 bis 1.3 und in einem Wissensbereich aus Nummer 1.4 oder 1.5 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
IV
Sprachbehindertenpädagogik
1
Sprachbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.1
Allgemeine Grundlagen der Sprachbehindertenpädagogik (z.B. Arten, Erscheinungsweisen und Bedingungen sprachlicher Unzulänglichkeiten; Mehrfachbeeinträchtigungen; Aspekte der Phoniatrie, Audiologie, Psychopathologie und Phonetik; geschichtliche, rechtliche Fragen);
1.2
Entwicklungsprozesse unter Berücksichtigung psychologischer, soziologischer, medizinischer Aspekte (z.B. Anlage- und Umweltfaktoren für das Sprachlichwerden; Einstellungen zu bestimmten Formen sprachlicher Beeinträchtigungen; Partnerschaft);
1.3
Förderdiagnostik (z. B. Verfahren zur Beurteilung der verschiedenen sprachlichen Unzulänglichkeiten; Auswertung der förderdiagnostischen Befunde; Gutachtenerstellung);
1.4
Erziehung und Unterricht (z. B. Grundüberlegungen, didaktische Modelle und Organisationsformen sprachsonderpädagogischer Förderung in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache, in Ambulatorien und in anderen Schularten; Förderung im Früh-, Elementar-, Jugendlichen- und Erwachsenenbereich; Pädagogik und Didaktik der Unterrichtsfächer und -bereiche in der Schule für Sprachbehinderte);
1.5
Spezielle Fördermaßnahmen, Institutionen der Förderung (z.B. personzentrierte Förderung; Förderung der Emotionalität, des Sinnverstehens, des Sprachgefühls; Fördermaßnahmen bei kognitiven Beeinträchtigungen und bei An- bzw. Dysarthrien; Elternarbeit; Einrichtungen außerhalb der Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache).
Vertiefte Kenntnisse sind in drei Wissensbereichen verschiedener Gebiete der Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in zwei Wissensbereichen der Nummer 1.4 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
2
Sprachbehindertenpädagogik als zweite sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse sind nachzuweisen in den in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebieten.
Vertiefte Kenntnisse sind in einem Wissensbereich aus den Nummern 1.1 bis 1.3 und in einem Wissensbereich der Nummer 1.4 oder 1.5 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
V
Verhaltensbehindertenpädagogik
1
Verhaltensbehindertenpädagogik als erste sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse in folgenden Gebieten:
1.1
Allgemeine Grundlagen der Verhaltensbehindertenpädagogik (z. B. Kultur- und Normenproblematik, Erscheinungsformen und Klassifikation von Verhaltensbehinderungen; geschichtliche, rechtliche Fragen);
1.2
Entwicklungsprozesse unter Berücksichtigung psychologischer, soziologischer, medizinischer Aspekte (z. B. familiale und schulische Sozialisation, gesellschaftliche Rahmenbedingungen; Erklärungsansätze für Verhaltensbehinderungen, somatische Komponenten, Mehrfachbeeinträchtigungen);
1.3
Förderdiagnostik (z. B. diagnostische Methoden und ihre theoretischen Grundlagen, personzentrierte Datenerhebung, Beziehungsdiagnostik, Umfelddiagnostik, Gutachtenerstellung);
1.4
Erziehung und Unterricht (z. B. Projektunterricht, themenzentrierte Interaktion, unterrichtsübergreifende Konzepte, Elternarbeit, Bewegungserziehung, musikalisch-rhythmische Erziehung, bildnerisches Gestalten, Klassen-, Kleingruppen-, Einzelförderung; Pädagogik und Didaktik der Unterrichtsfächer und -bereiche an der Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung);
1.5
Spezielle Fördermaßnahmen, Institutionen der Förderung (z. B. Spieltherapie, sozial- und tiefenpsychologisch orientierte Verfahren, Verhaltenstherapie, kognitive Verfahren, integrierte Förderung in Regeleinrichtungen; Schule mit dem Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung, außerschulische Einrichtungen).
Vertiefte Kenntnisse sind in drei Wissensbereichen verschiedener Gebiete der Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.5 sowie in zwei Wissensbereichen der Nummer 1.4 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
2
Verhaltensbehindertenpädagogik als zweite sonderpädagogische Fachrichtung Kenntnisse sind nachzuweisen in den in den Nummern 1.1 bis 1.5 genannten Gebieten.
Vertiefte Kenntnisse sind in einem Wissensbereich aus den Nummern 1.1 bis 1.3 und in einem Wissensbereich der Nummer 1.4 oder 1.5 nach Maßgabe der Studienordnung nachzuweisen.
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