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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) Vom 21. März 2005

Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) Vom 21. März 2005
*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.10.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294)
Fußnoten
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Artikel 1 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung (Kommunalisierungsgesetz) vom 21. März 200501.04.2005 bis 31.12.2025
§ 1 - Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 2 - Auflösung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung01.04.2005 bis 31.12.2025
§ 3 - Überleitung und Versetzung der Bediensteten der Landräte sowie der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 4 - Bereitstellung von Einrichtungen09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 5 - Kostenerstattung09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 6 - Versorgungslasten09.10.2014 bis 31.12.2025
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten12.10.2017 bis 31.12.2025

§ 1 Aufgaben des Landrats als Behörde der Landesverwaltung

(1) Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung ist weiterhin zuständig für
1.
die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und die Aufsicht über die Zweckverbände nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit,
2.
den bei ihm gebildeten Anhörungsausschusses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung
sowie für die Aufgaben, die dieser Behörde durch Rechtsvorschrift übertragen werden.
(2) Die bisher von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde mit Ausnahme der Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vom 21. Juni 1993 (GVBl. I S. 260), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 GVBl. S. 566), sowie die Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes, der Förderung in den Bereichen Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus sowie des Katastrophenschutzes und der zivilen Verteidigung sowie die Verwaltung des Biosphärenreservates Rhön werden jeweils dem Landrat als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung übertragen.
(3) Die bisher von den Landräten des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises sowie des Landkreises Gießen als Behörden der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben als Zentrale Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes gehen auf das jeweils zuständige Regierungspräsidium über. Im Regierungsbezirk Kassel werden die in Satz 1 genannten Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
(4) Die übrigen von dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung über die Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 hinaus wahrgenommenen Aufgaben werden dem Kreisausschuss des jeweiligen Landkreises zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2 Auflösung des Oberbürgermeisters als Behörde der Landesverwaltung

Der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung wird aufgelöst. Die bisher von ihm wahrgenommenen Aufgaben in den Bereichen des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes werden jeweils dem Oberbürgermeister als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen.

§ 3 Überleitung und Versetzung der Bediensteten der Landräte sowie der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die Übernahme der im Dienst des Landes stehenden Bediensteten der Landräte mit Ausnahme der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörde nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes eingesetzten Bediensteten sowie der Bediensteten der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung zu den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten als vollzogen. Dies gilt auch für die bei den Landräten sowie Oberbürgermeistern beschäftigten nebenberuflichen Tierärztinnen und Tierärzte, Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, Geflügelfleischkontrolleurinnen und Geflügelfleischkontrolleure sowie die zu den Landräten abgeordneten Bediensteten des Landesbetriebs Hessen-Forst.
(2) Sind Angestellte zum Zeitpunkt der Überleitung in eine Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, die einen Bewährungsaufstieg nach § 23a Bundes-Angestelltentarifvertrag vorsieht, wird ab dem Zeitpunkt des möglichen Aufstiegs eine persönliche Zulage gewährt. Diese bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der tatsächlich zustehenden Vergütung und der Vergütung, die bei Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses zum Land infolge des Bewährungsaufstiegs zustehen würde. Soweit Angestellte im Schreibdienst zum Zeitpunkt des Übergangs in die Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag eingruppiert sind, wird die Bewährungszulage nach Fußnote 1, soweit sie bereits gewährt wird, weiterhin, ansonsten ab dem Zeitpunkt des möglichen Ablaufs der Bewährungszeit in Form einer persönlichen Zulage gewährt. Angestellten im Schreibdienst, die zum Zeitpunkt des Übergangs eine Funktionszulage nach Protokollnotiz Nr. 3 oder 6 oder eine Leistungszulage nach Protokollnotiz Nr. 4 oder 7 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag erhalten, wird diese Zulage in Form einer persönlichen Zulage weiterhin gewährt. Sämtliche persönlichen Zulagen werden nur gewährt, soweit die tarifrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind und solange diese Zulagen nach dem für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen jeweils geltenden Tarifrecht gewährt werden können. Satz 2 gilt entsprechend. Auf die persönlichen Zulagen werden künftige allgemeine Entgelterhöhungen sowie Einkommensverbesserungen durch geänderte Eingruppierung voll angerechnet. Die Anwendung des § 71 des Bundes-Angestelltentarifvertrags in Verbindung mit § 13 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts wird durch die gesetzliche Überleitung nicht ausgeschlossen.
(3) Die bisher für die Erledigung der Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landräte des Main-Kinzig-Kreises, des Main-Taunus-Kreises und des Landkreises Gießen gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als zum jeweils zuständigen Regierungspräsidium versetzt.

§ 4 Bereitstellung von Einrichtungen

(1) Landeseigene Liegenschaften und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich oder überwiegend für die Erledigung der Aufgaben des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes sowie in den Bereichen der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Dorf- und Regionalentwicklung sowie des ländlichen Tourismus genutzt wurden, gehen mit dem Einverständnis des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt in dessen oder deren Eigentum über. Ein Kaufpreis ist dem Land nicht zu zahlen.
(2) Sind in einer dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft von der Kommunalisierung nicht betroffene Dienststellen des Landes Hessen untergebracht, sind diese weiterhin mietkostenfrei unterzubringen.
(3) Die Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft kann nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgen. Im Falle mangelnder Einigung kann das Land die entschädigungslose Rückübereignung des Grundstücks verlangen. Ansonsten bleibt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt verfügungsberechtigt. Im Falle der Veräußerung oder Umnutzung einer vom Land dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt übereigneten Liegenschaft kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für die anderweitige Unterbringung der Bediensteten gegenüber dem Land keine Kosten geltend machen.
(4) Das Land beantragt die für die Eigentumsübertragung an Liegenschaften erforderliche Berichtigung des Grundbuchs und anderer öffentlicher Bücher. Zum Nachweis des Eigentumsübergangs gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, dass das Eigentum dem neuen Eigentümer zusteht. Rechtshandlungen, die durch die Umsetzung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für die Berichtigung, Löschung oder sonstige Eintragung in öffentlichen Büchern.
(5) Erfolgt keine Eigentumsübertragung, ist das Land verpflichtet, die für die Erfüllung in Abs. 1 genannten Aufgaben zur Verfügung gestellte Liegenschaft weiterhin im bisherigen Umfang bereitzustellen und betriebsbereit zu halten. Ist vonseiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt eine anderweitige Unterbringung beabsichtigt, wird vom Land der Mietwert der bisher genutzten landeseigenen Liegenschaft erstattet, der von dem für die Finanzen zuständigen Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kommune zum Stichtag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ermittelt wird.

§ 5 Kostenerstattung

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten wird vom Land Hessen ein jährlicher Festbetrag als Kostenpauschale gezahlt, der
1.
den Jahresbedarf an laufenden Personalausgaben nach den Dezemberbezügen 2004 für die zum Stichtag 31. Dezember 2004 bei den Landräten und Oberbürgermeistern beschäftigten Landesbediensteten, die in Bereichen eingesetzt sind, deren Mitarbeiter auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet werden,
2.
eine Beihilfenpauschale in Höhe von 1700 Euro pro Jahr für jede übergeleitete Beamtin und jeden übergeleiteten Beamten sowie
3.
die im Haushalt 2005 veranschlagten Sachkosten für die Wahrnehmung der Aufgaben in den Bereichen Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung, Verbraucherschutz, Landschaftspflege, Landwirtschaft, Dorf- und Regionalentwicklung und ländlicher Tourismus unter Anrechnung der in diesen Bereichen veranschlagten Gebühreneinnahmen
beinhaltet.
Im Festbetrag enthalten sind auch die Mietkosten an die Kommunen und Dritte, die bisher gezahlt wurden, und die Kosten für die Unterhaltung der Liegenschaften. Nicht enthalten sind die Kosten für IT-Verfahren, die vom Land zentral eingeführt und betrieben werden. Der Festbetrag für das Jahr 2005 wird um die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes anteilig gekürzt.
(2) Der nach Abs. 1 ermittelte Betrag erhöht sich für
1.
jeden Landkreis um einen Anteil an einem Betrag von 1,6 Millionen Euro,
2.
jede kreisfreie Stadt um einen Anteil an einem Betrag von 350 000 Euro,
den das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich zum Ausgleich von Bedarfsspitzen zur Verfügung stellt. Der Betrag nach Satz 1 Nr. 1 erhöht sich ab 2005 jährlich um jeweils weitere 120 000 Euro. Die Verteilung des Betrages auf die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt gemeinsam durch das für das Innere zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Die Verteilung orientiert sich an der jeweiligen Einwohnerzahl und
1.
bei den Landkreisen für den Betrag von 800 000 Euro an der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten der früheren Hauptabteilung ,Allgemeine Landesverwaltung' des Landrats als Behörde der Landesverwaltung,
2.
bei den kreisfreien Städten an der Anzahl der übergeleiteten Bediensteten.
(3) Der für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach Abs. 1 ermittelte Betrag wird zu einem Zwölftel jeweils zum ersten Tag eines Monats im Voraus, der nach Abs. 2 ermittelte Betrag jährlich zur Verfügung gestellt.
(4) Abschiebekosten werden wie bisher vom Land erstattet.

§ 6 Versorgungslasten

(1) Das Land trägt die Versorgungslasten für die mit Inkrafttreten des Gesetzes von den Kreisausschüssen der Landkreise und den Magistraten der kreisfreien Städte nach § 3 übernommenen Landesbediensteten einschließlich ihrer Hinterbliebenen mit Eintritt des Versorgungsfalles. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die Versorgungslasten für die nach diesem Zeitpunkt von ihnen eingestellten Bediensteten. Zu den Versorgungslasten gehören auch Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und nach § 107b des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in der am 28. Februar 2014 geltenden Fassung, Erstattungen und Abfindungen nach Maßgabe des zwischen dem 16. Dezember 2009 und dem 26. Januar 2010 unterzeichneten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286) sowie die Nachversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.
(2) Die Beihilfenaufwendungen für einen ausgeschiedenen Beamten und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, deren Versorgung vom Land zu tragen ist, trägt das Land ebenfalls.
(3) Für die Festsetzung der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist das Regierungspräsidium in Kassel zuständig.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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