Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 18. November 2002
Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes Vom 18. November 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2017 (GVBl. S. 364) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. November 2002 | 01.01.2004 bis 31.12.2025 |
§ 1 | 01.01.2004 bis 31.12.2025 |
§ 2 | 01.01.2004 bis 31.12.2025 |
§ 3 | 06.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 4 | 06.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 1
Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes werden bestimmt:
1.
die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes mit oder ohne Wohnhaus an einem anderen Standort anstelle des bisherigen Gehöftes,
2.
der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer Hofstelle anstelle einer Maßnahme nach Nr. 1,
3.
die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem weiterhin am bisherigen Standort bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen,
4.
umfassende Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes,
5.
sonstige betreuungspflichtige Maßnahmen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung
soweit diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde durchgeführt werden.
§ 2
Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird auf 0,5 ha festgesetzt.
§ 3
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung.
(2) Die Landrätinnen und Landräte der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635), genannten Landkreise sind Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörden im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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