Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO)
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO)
1)
Vom 20. Januar 2004
2)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 12.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, Überschrift des 4. Abschnitts neu gefasst, § 7 aufgehoben, § 8 wird § 7 durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. S. 396) |
Fußnoten
1)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.
2)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über bautechnische Anforderungen und Anerkennungen vom 20. Januar 2004 (GVBl. I S. 56)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO) vom 20. Januar 2004 | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
Eingangsformel | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
Erster Abschnitt - Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 12.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 2 - Nachweise | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
§ 3 - Gleichwertigkeit und Abweichungen | 29.12.2009 bis 31.12.2025 |
§ 3a - Einheitliche Stelle | 29.12.2009 bis 31.12.2025 |
Zweiter Abschnitt - Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
§ 4 - Anwendungsbereich | 29.12.2009 bis 31.12.2025 |
§ 5 - Übergangsvorschrift | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
Dritter Abschnitt - Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
§ 6 - Übereinstimmungszeichen | 10.02.2004 bis 31.12.2025 |
Vierter Abschnitt - Schlussbestimmungen | 12.12.2017 bis 31.12.2025 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 12.12.2017 bis 31.12.2025 |
Aufgrund des § 16 Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 1 Satz 4 und § 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in Verbindung mit § 80 Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
Erster Abschnitt Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von Transportbeton sowie die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3,
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Erlass als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich zugehöriger Anlagen aufgeführt. In den Fällen des Abs. 1 gilt
1.
zu Nr. 1 die Nr. 2.4.1 der Liste,
2.
zu Nr. 2 die Nr. 2.4.3 der Liste,
3.
zu Nr. 3 die Nr. 2.3.3 der Liste,
4.
zu Nr. 4 die Nr. 2.5.1 der Liste,
5.
zu Nr. 5 die Nr. 2.3.1 der Liste,
6.
zu Nr. 6 die Nr. 2.3.7 der Liste.
§ 2 Nachweise
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
1.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren,
2.
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Als Prüfstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bauprodukte gelten auch die Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren.
§ 3 Gleichwertigkeit und Abweichungen
(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staaten erbracht werden.
(3) Über Abweichungen nach § 63 der Hessischen Bauordnung von den §§ 1 und 2 entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde.
§ 3a Einheitliche Stelle
Die Verfahren nach dieser Verordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Zweiter Abschnitt Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,
6.
das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen über 50 m².
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie hat sich auf Stichproben zu beschränken.
§ 5 Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwacht haben, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Hessischen Bauordnung.
Dritter Abschnitt Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen
§ 6 Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung besteht aus dem Buchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Namen des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauproduktes zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauproduktes mit der Angabe des Herstellwerkes; die Angabe des Herstellwerkes darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
2.
die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a)
die Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oder
d)
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde;
3.
die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nr. 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
4.
die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben "Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:
(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf der Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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