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Infektionshygieneverordnung Vom 18. März 2003

Infektionshygieneverordnung Vom 18. März 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.12.2017 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 453)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Infektionshygieneverordnung vom 18. März 200301.01.2004 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2025
§ 122.12.2017 bis 31.12.2025
§ 1a22.12.2017 bis 31.12.2025
§ 222.12.2017 bis 31.12.2025
§ 322.12.2017 bis 31.12.2025
§ 414.11.2008 bis 31.12.2025
§ 522.12.2017 bis 31.12.2025
§ 622.12.2017 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) und des § 9 der Verordnung über die zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes und der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden vom 25. Januar 2001 (GVBl. I S. 118) wird verordnet:

§ 1

Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Solche Tätigkeiten sind insbesondere die Ausübung der Nagelpflege, der Haarpflege, der Kosmetik, der Fußpflege, das Tätowieren, das Ohrlochstechen und die Schmuckeinbringung an, in oder unter der Haut oder Schleimhaut (Piercing) und die invasiven Tätigkeiten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191).

§ 1a

(1) Wer Tätigkeiten nach § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik verpflichtet.
(2) Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die invasive Tätigkeiten erstmalig ausüben, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Gesundheitsamt anzeigen.

§ 2

(1) Wer Tätigkeiten am Menschen ausübt,
1.
die eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut vorsehen oder
2.
bei denen eine Verletzung der Haut oder Schleimhaut nicht ausgeschlossen werden kann,
muss für den Betrieb einen Hygieneplan erstellen.
(2) Unmittelbar vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben die Ausführenden eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen und sind verpflichtet, bei der Durchführung keimarme Einmalhandschuhe zu tragen. Nach Ablegen der Einmalhandschuhe ist abschließend eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.
(3) Vor jeder Tätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zu behandelnde Haut- oder Schleimhautfläche wirksam zu desinfizieren beziehungsweise antiseptisch zu behandeln.
(4) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit sterilen Instrumenten oder Geräten vorgenommen werden.
(5) Alle Gegenstände und Materialien, die dauerhaft an der Haut oder Schleimhaut angebracht werden sollen, sind zuvor wirksam zu desinfizieren. Alle Gegenstände und Materialien, die in oder unter der Haut oder Schleimhaut angebracht werden, müssen steril sein.
(6) Für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können sterile Einmalinstrumente oder mehrfach verwendbare Instrumente oder Geräte benutzt werden. Die mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jedem Gebrauch zuerst zu reinigen, zu desinfizieren, gegebenenfalls zwischenzuspülen, zu trocknen und anschließend in geeigneter Verpackung zu sterilisieren, so dass von ihnen bei erneuter Verwendung keine Gefahr für die Gesundheit ausgeht (Aufbereitung). Die Sterilgutverpackung muss die Sterilisation ermöglichen und die Sterilität bei entsprechender Lagerung gewährleisten. Bis zur nächsten Verwendung hat die Lagerung des Sterilguts in geeigneten Behältnissen zu erfolgen. Die von der Lagerungsart abhängigen Lagerungsfristen sind zu berücksichtigen. Sterile Einwegartikel dürfen nach Gebrauch nicht wieder verwendet werden.
(7) Im Anschluss an Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bei tatsächlicher Kontamination mit Blut, Sekreten oder Exkreten nach Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind die Arbeitsflächen, Behandlungsstühle und umgebenden Flächen sofort einer Wischdesinfektion zu unterziehen. Sichtbare Verunreinigungen sind vorher zu entfernen.
(8) Die für Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mehrfach verwendbaren Instrumente und Geräte sind nach jeder Verwendung zuerst mit einem viruziden Instrumentendesinfektionsmittel zu desinfizieren, dann zu trocknen. Soweit sie nach ihrer Verwendung sichtbar verschmutzt sind, sind sie noch vor der Desinfektion zu reinigen.
(9) Nach Verletzungen der Haut beziehungsweise Schleimhaut ist die Wunde mit einem Antiseptikum wirksam zu versorgen.
(10) Tätigkeiten nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur Personen durchführen, die über die notwendige Sachkunde in Hygiene verfügen. Über die notwendige Sachkunde verfügt in der Regel, wer bei Ausübung von Tätigkeiten
1.
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 über den Sachkundenachweis Hygiene 1 (8 Stunden Kurs),
2.
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 über den Sachkundenachweis Hygiene 2 (40 Stunden Kurs mit Inhalten zur Aufbereitung)
verfügt. Auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums sind die Inhalte der in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Kurse bekanntzumachen. Über die notwendige Sachkunde verfügt auch, wer eine Berufsausbildung, bei der Sachkunde über Hygiene in mindestens gleichwertiger Weise wie für einen Sachkundenachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 vermittelt wird, abgeschlossen hat.

§ 3

(1) Zur Geräte-, Instrumenten-, Haut-, Hände- und Flächendesinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die als wirksam bewertet wurden (zum Beispiel nach der Liste des Verbandes für angewandte Hygiene - VAH).
(2) Geeignete Desinfektionsverfahren für Geräte und Instrumente sind in erster Linie maschinelle Aufbereitungsverfahren, hilfsweise auch manuelle Instrumentendesinfektionsverfahren. Die Aufbereitungsverfahren sind regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren, die Dokumente sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.
(3) Als Sterilisationsverfahren können die Dampfsterilisation und die Heißluftsterilisation in ihren jeweiligen verfahrenstechnischen Grenzen zur Anwendung kommen.
(4) Räume, in denen größere invasive Eingriffe an der Haut oder invasive Eingriffe an Schleimhäuten vorgenommen werden, müssen über Wandflächen und Fußböden verfügen, die fugendicht, leicht zu reinigen und desinfizierbar sind. Leitungen sind unter Putz zu legen oder in geschlossenen Kanälen zu führen, deren Außenfläche nass desinfiziert werden kann. Hohlräume sind gegenüber den zugehörigen Räumen allseitig abzudichten. Installationen sind so auszuführen, dass sich Desinfektionsmaßnahmen einfach und wirksam durchführen lassen.
(5) Das Umfüllen von Instrumenten- und Flächendesinfektions- und Reinigungsmitteln ist nur in bestimmungsgemäße Aufbewahrungsbehälter zulässig. Ein Umfüllen von Hände- und Hautdesinfektionsmitteln ist nicht zulässig.
(6) Lüftungs- und Klimatechnische Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 4

(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände, die bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 verwendet werden, dürfen nur in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, transportiert, gelagert und entsorgt werden.
(2) Abfallrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes, die vor dem 22. Dezember 2017 bereits invasive Tätigkeiten ausgeübt haben und weiterhin ausüben wollen, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem 22. Dezember 2017 dem Gesundheitsamt zu melden.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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