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Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) Vom 9. September 2013

Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) Vom 9. September 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.05.2018 bis 31.12.2025
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2018 (GVBl. S. 163)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Beiräte in den hessischen Vollzugsanstalten (Anstaltsbeiräteverordnung) vom 9. September 201319.10.2013 bis 31.12.2025
Eingangsformel19.10.2013 bis 31.12.2025
§ 1 - Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung10.05.2018 bis 31.12.2025
§ 2 - Abberufung19.10.2013 bis 31.12.2025
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.05.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund des
1.
§ 77 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),
2.
§ 81 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),
3.
§ 72 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185, 208), geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46),
4.
§ 76 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 5. März 2013 (GVBl. S. 46)
verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:

§ 1 Zusammensetzung, Amtszeit und Bestellung

(1) Der in Anstalten und Einrichtungen zum Vollzug
1.
der Jugendstrafe und der Freiheitsstrafe nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
der Freiheitsstrafe,
3.
der Untersuchungshaft,
4.
der Sicherungsverwahrung,
5.
des Jugendarrests
zu bildende ehrenamtliche Beirat besteht bei den Justizvollzugsanstalten Butzbach, Darmstadt, Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main IV, Hünfeld, Kassel I und Weiterstadt aus sieben, im Übrigen aus fünf Mitgliedern. Dem Beirat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation, eines Ausländerbeirats sowie eine in der Sozialarbeit, insbesondere in der Straffälligenhilfe, tätige Person angehören. Dem Beirat sollen Personen verschiedenen Geschlechts angehören. In dem Beirat sollen auch Menschen mit Behinderungen vertreten sein.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. Beim Ausscheiden eines Mitglieds rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch das für die Justiz zuständige Ministerium für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt. Im Falle der nachträglichen Bestellung verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.
(4) Der Magistrat der kreisfreien Stadt oder der Kreisausschuss des Landkreises, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, schlägt die erforderliche Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 vor.
(5) Für den Beirat sollen Personen vorgeschlagen und bestellt werden, die das notwendige Interesse und Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Justizvollzugs haben und bereit sind, in der Öffentlichkeit für die Eingliederung entlassener Gefangener und Untergebrachter zu wirken.

§ 2 Abberufung

Ein Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Auf Antrag des Beiratsmitglieds ist dieses abzuberufen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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