GemEBilBewVO
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Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung (GemEBilBewVO) Vom 28. Dezember 2007

Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung (GemEBilBewVO) Vom 28. Dezember 2007
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gemeindeeröffnungsbilanz-Bewertungsverordnung (GemEBilBewVO) vom 28. Dezember 200701.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Bewertungsgrundsätze01.01.2007
§ 2 - Immaterielle Vermögensgegenstände01.01.2007
§ 3 - Sachanlagen01.01.2007
§ 4 - Finanzanlagen01.01.2007
§ 5 - Vorräte01.01.2007
§ 6 - Forderungen01.01.2007
§ 7 - Wertpapiere des Umlaufvermögens01.01.2007
§ 8 - Liquide Mittel01.01.2007
§ 9 - Aktive Rechnungsabgrenzungsposten01.01.2007
§ 10 - Sonderposten01.01.2007
§ 11 - Rückstellungen01.01.2007
§ 12 - Verbindlichkeiten01.01.2007
§ 13 - Passive Rechnungsabgrenzungsposten01.01.2007
§ 14 - Landkreise, Bezirksverband Pfalz, Zweckverbände01.01.2007
§ 15 - Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung01.01.2007
§ 16 - Inkrafttreten01.01.2007
Aufgrund des Artikels 8 § 20 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57, BS 2020-1a) und des § 116 Abs. 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Bewertungsgrundsätze

(1) Die erstmalige Bewertung der in der Eröffnungsbilanz nach Artikel 8 § 20 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik (KomDoppikLG) auszuweisenden Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt unter Beachtung
1.
des Artikels 8 §§ 5 bis 7 KomDoppikLG,
2.
der Bestimmungen dieser Verordnung und
3.
der Grundsätze und Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich mit den sich gemäß § 34 Abs. 2 bis 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) bestimmenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemäß § 35 GemHVO vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag, anzusetzen. Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, sind Vergleichswerte anzusetzen. Sofern auch Vergleichswerte nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, sind Erfahrungswerte anzusetzen. Vergleichs- oder Erfahrungswerte dürfen nur bei Vermögensgegenständen angesetzt werden, die vor dem 1. Januar 2000 angeschafft oder fertig gestellt wurden, vermindert um Abschreibungen und erhöht um Zuschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag.

§ 2 Immaterielle Vermögensgegenstände

(1) Immaterielle Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Abs. 1 GemHVO für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und dem Bilanzstichtag, anzusetzen.
(2) Die immateriellen Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
(3) Sofern bei den immateriellen Vermögensgegenständen außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Abs. 4 GemHVO vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten vor dem Bilanzstichtag um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Bilanzstichtag entfallen ist.
(4) Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der immateriellen Vermögensgegenstände mit den vorsichtig geschätzten Zeitwerten auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer immaterieller Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden immateriellen Vermögensgegenstands.
(5) Selbst hergestellte sowie nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände müssen nicht inventarisiert werden; sie dürfen nicht bilanziert werden.

§ 3 Sachanlagen

(1) Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Abs. 1 GemHVO für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag, anzusetzen. Absatz 4 Nr. 4 Satz 2 bis 9, Nr. 10 Satz 2 bis 4, Nr. 11 Satz 3, Nr. 12 Satz 1 und 3 und Nr. 14 Satz 2 bis 6 gilt sinngemäß auch für den Wertansatz der Sachanlagen gemäß Satz 1.
(2) Sachanlagen, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(3) Sofern bei den Sachanlagen außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Abs. 4 GemHVO vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Bilanzstichtag um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Bilanzstichtag entfallen ist.
(4) Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der Sachanlagen auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
1.
Gebäude und sonstige Bauten sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Bauten unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Baues anzusetzen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Erfahrungswerten.
a)
Bei der Ermittlung des Wertansatzes sind die in Anlage 7 der Wertermittlungsrichtlinien 2002 (WertR 2002) vom 19. Juli 2002 (BAnz. Nr. 238a vom 20. Dezember 2002) bestimmten Normalherstellungskosten 2000 zu beachten. Grundsätzlich stellt der dort je Baujahresklasse angegebene untere Wert für den einfachen Ausstattungsstandard den niedrigsten Ansatz dar. Der niedrigste Ansatz ergibt sich, wenn alle Kostengruppen jeweils mit „1“ bewertet worden sind. Den höchsten Ansatz stellt jeweils der obere angegebene Wert des höchsten Ausstattungsstandards dar. Die Kosten der Brutto-Grundfläche je m² oder des Brutto-Rauminhalts je m³ sind entsprechend des fiktiven Baujahres durch lineare Interpolation zwischen dem niedrigsten Ansatz und dem höchsten Ansatz innerhalb einer Baujahresklasse zu bestimmen. Ebenso kann zusätzlich entsprechend der erreichten Maßzahl für den Ausstattungsstandard linear interpoliert werden, wenn dies für alle mit Erfahrungswerten bewertete Gebäude und sonstigen Bauten erfolgt. Abweichend von den in Anlage 7 WertR 2002 jeweils bestimmten Baunebenkosten erfolgt bei der Ermittlung des Wertansatzes ein einheitlicher Zuschlag in Höhe von 15 v. H. für Baunebenkosten. Bei der Ermittlung des Wertansatzes erfolgt ein Abzug in Höhe der planmäßigen Wertminderung für die Nutzung bis zum Bilanzstichtag. Darüber hinaus erfolgt ein Abzug für Baumängel und Bauschäden. Für die Bestimmung von Baunebenkosten, Baumängeln und Bauschäden sind die Nummern 3.6.1.1.4 und 3.6.1.1.8 WertR 2002, für die Bestimmung der einzurechnenden Werte die Nummern 3.6.1.2, 3.6.1.3 und 3.6.2 WertR 2002 maßgebend. Bei wesentlichen technischen Abweichungen von den der Ermittlung der Normalherstellungskosten zugrunde liegenden Annahmen ist ein entsprechender Anpassungsbedarf zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert ist auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt zurück zu indizieren, längstens jedoch bis auf das Jahr 1946.
b)
Ein vorhandener Instandhaltungsstau ist grundsätzlich offen von dem Wert des Gebäudes oder sonstigen Baues abzusetzen, sofern die Beseitigung des Instandhaltungsstaus innerhalb der folgenden drei Jahre ernsthaft geplant ist; insoweit kann der Instandhaltungsstau nicht als Bauschaden zusätzlich Berücksichtigung finden. Die Absetzung erfolgt in der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung des Instandhaltungsstaus. Übersteigt der Betrag für die Beseitigung des Instandhaltungsstaus den Wert des Gebäudes oder sonstigen Baues, ist insoweit eine Rückstellung zu bilden; das Gebäude oder der sonstige Bau ist in diesem Fall mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR anzusetzen. Ist die Beseitigung des Instandhaltungsstaus nicht innerhalb der folgenden drei Jahre ernsthaft geplant, ist der Instandhaltungsstau als Teil der Bauschäden in Höhe der Wertminderung des Gebäudes oder sonstigen Baues zu berücksichtigen.
2.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Grundstücks oder Rechts anzusetzen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Erfahrungswerten.
a)
Die Bewertung erfolgt bei bebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone.
b)
Die Bewertung erfolgt bei Straßen, Wegen und Plätzen mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen. Sofern für umliegende Waldgrundstücke keine Bodenrichtwerte festgestellt sind, erfolgt die Bewertung entsprechend der Bewertung der Waldgrundstücke.
c)
Die Bewertung erfolgt bei Parks, Gärten und Grünflächen mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone oder mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen, falls das Grundstück außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt.
d)
Die Bewertung erfolgt bei Friedhöfen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit dem Bodenrichtwert für Grünflächen; ist ein solcher Bodenrichtwert nicht festgesetzt, erfolgt die Bewertung entsprechend der Bewertung von Parks, Gärten und Grünflächen. Die Bewertung erfolgt bei Friedhöfen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit dem Bodenrichtwert für besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Grünland).
e)
Die Bewertung erfolgt bei Kleingartenanlagen mit dem vierfachen Wert des Bodenrichtwerts für besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Grünland).
f)
Die Bewertung erfolgt bei Spielplätzen und Sportanlagen mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone oder mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen, falls das Grundstück außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt.
g)
Die Bewertung erfolgt bei Flächen, die ständig von oberirdischen Gewässern bedeckt sind, (Wasserflächen)
aa)
in Parkanlagen entsprechend der Bewertung der umliegenden Flächen,
bb)
betreffend Seen, Teiche, Talsperren, frei fließende und staugeregelte Flüsse sowie Kanäle entsprechend der Bewertung der umliegenden Grundstücke, höchstens jedoch mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert für besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Grünland),
cc)
in Häfen mit dem Bodenrichtwert der mit dieser Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche.
h)
Die Bewertung erfolgt bei landwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone, unterteilt nach Ackerland und besonderen Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Grünland).
i)
Die Bewertung erfolgt bei Rebflächen mit dem Bodenrichtwert für Rebflächen.
j)
Die Bewertung erfolgt bei sonstigen unbebauten Grundstücken mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone oder mit dem gewichteten durchschnittlichen Bodenrichtwert der umliegenden Bodenrichtwertzonen, falls das Grundstück außerhalb einer Bodenrichtwertzone liegt.
k)
Sofern der Bewertung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte nach den Buchstaben a bis j Bodenrichtwerte zugrunde gelegt werden, sind die Bodenrichtwerte des Jahres 2000 oder des Jahres 2004 zugrunde zu legen. Erfahrungswerte und Bodenrichtwerte sind auf den Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte zurückzuindizieren, längstens jedoch bis auf das Jahr 1975. Bei der Rückindizierung ist entsprechend der Index des Jahres 2000 oder des Jahres 2004 als Basiswert anzusetzen.
l)
Die Bewertung erfolgt bei Wald und Forsten mit dem Bodenrichtwert der entsprechenden Bodenrichtwertzone. Kann auf diesen Wert nicht zurückgegriffen werden, ist ein landeseinheitlicher Wert von 0,20 EUR je m² anzusetzen; in diesem Fall erfolgt keine Rückindizierung des Bodenwerts.
m)
Die Bewertung erfolgt bei Erbbaurechten mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR, wenn das Erbbaurecht ausschließlich gegen die Zahlung eines laufenden Erbbauzinses oder unentgeltlich eingeräumt wurde. Die Anschaffungskosten des Erbbaurechts sind aktivierungspflichtig, die Zahlung eines einmaligen Entgelts als Vorauszahlung auf die Erbpacht ist als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen, der über die Dauer des Erbbaurechts aufwandswirksam aufgelöst wird.
n)
Die Bewertung erfolgt bei Abbaurechten mit dem Wert des Vorkommens, sofern die Bodenschätze ausgebeutet werden oder eine Genehmigung zur Ausbeutung vorliegt und mit dem Abbau innerhalb der nächsten drei Jahre begonnen werden soll. Der Wert des Vorkommens ist vorsichtig zu schätzen aufgrund des nachhaltig erzielbaren Verwertungserlöses abzüglich anfallender Kosten, die mit der Ausbeute des Vorkommens und dessen Vermarktung im Zusammenhang stehen. Der nachhaltig erzielbare jährliche Nettoerlös als Verwertungserlös abzüglich der Kosten ist mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen. In Höhe der voraussichtlichen Rekultivierungskosten ist eine Rückstellung zu bilden. Liegt eine Genehmigung zur Ausbeute vor und soll innerhalb der nächsten drei Jahre nicht mit dem Abbau begonnen werden, erfolgt die Bewertung des Abbaurechts mit dem Aufwand für die Genehmigung des Abbaurechts. Sind diese Aufwendungen nicht bekannt, erfolgt die Bewertung mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR.
o)
Auf einem Grundstück lastende Reallasten (Leibgedinge, Erbbauzinsen, Rentenreallasten), Vorkaufsrechte und Wohnrechte vermindern den Grundstückswert nicht.
p)
Mit Erbbaurechten und Nießbrauchsrechten belastete Grundstücke sind grundsätzlich mit dem vollen Grundstückswert in der Bilanz zu erfassen, sofern diese Rechte gegen eine angemessene Gegenleistung eingeräumt wurden. Erfolgte die Einräumung der Rechte nicht gegen eine angemessene Gegenleistung, ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
q)
Die versehentliche Überbauung der Grenze eines Grundstücks durch einen Dritten beeinflusst den Grundstückswert grundsätzlich nicht, da der Gemeinde ein Entschädigungsanspruch zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern.
r)
Sofern ein Dritter die Duldung eines Notwegs verlangt, ist dadurch der Grundstückswert grundsätzlich nicht beeinflusst, da der Gemeinde ein Entschädigungsanspruch zusteht. Verzichtet die Gemeinde auf eine Entschädigung, ist der Grundstückswert entsprechend zu vermindern. Wurde das Recht gegen ein angemessenes laufendes Entgelt eingeräumt, vermindert dieses Recht den Grundstückswert nicht.
s)
Unentgeltlich eingeräumte Geh- und Fahrrechte vermindern den Grundstückswert. Die durch das Recht belastete Grundstücksteilfläche ist pauschal in ihrem Wert um 20 v. H. zu reduzieren. Wurde bei der Wertermittlung des begünstigten Grundstücks eine Wertminderung wegen des erforderlichen Geh- oder Fahrrechts angesetzt, erhöht das eingeräumte Recht den Grundstückswert entsprechend. Der so ermittelte Betrag darf den Grundstückswert nicht über den Wert erhöhen, der sich bei der Bewertung eines unmittelbar erschlossenen Grundstücks ergeben würde. Wurden die Geh- und Fahrrechte gegen ein angemessenes laufendes Entgelt eingeräumt, vermindern diese Rechte den Grundstückswert nicht.
t)
Aussichtsrechte zugunsten eines Dritten beeinflussen den Grundstückswert nicht.
u)
Sofern eine behördliche oder gesetzliche Auflage besteht, eine Altlast zu beseitigen, ist der Grundstückswert in Höhe der Beseitigungskosten zu vermindern. Sind die erwarteten Beseitigungskosten höher als der Grundstückswert, ist in Höhe der Differenz eine Rückstellung zu bilden. Das Gleiche gilt, wenn in sonstigen Fällen die Beseitigung der Altlast in den folgenden drei Jahren ernsthaft geplant ist. In anderen Fällen erfolgt keine bilanzielle Berücksichtigung der Altlasten. Es sind lediglich entsprechende Angaben in den Anhang aufzunehmen.
v)
Entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte im öffentlichen Straßenraum vermindern den Grundstückswert nicht. Sonstige entgeltlich eingeräumte Leitungsrechte beeinflussen den Grundstückswert nicht; sonstige unentgeltlich eingeräumte Leitungsrechte vermindern den Grundstückswert.
3.
Bei Wald- und Forstvermögen ist stehendes Holzvorratsvermögen, das einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wald- und Forstvermögen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Wald- und Forstvermögens anzusetzen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt die Bewertung mit Erfahrungswerten auf der Grundlage des aktuellen Forsteinrichtungswerks unter Berücksichtigung der Faktoren Altersklasse, Bewertungsfläche, Ertragsklasse, Abtriebswert, Kulturkosten, Alterswertfaktor und Bestockungsgrad. Von dem so ermittelten Wert ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 50 v. H. zur Berücksichtigung möglicher künftiger Risiken bis zur Reife des Bestandes vorzunehmen. Stehendes Holzvorratsvermögen, das keiner regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegt, ist mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR je ha anzusetzen. Der Wert des gefällten und aufbereiteten Holzes ist grundsätzlich gesondert zu erfassen und zu bewerten. Er ist in dem Festwert für das stehende Holzvorratsvermögen nicht enthalten; die Bewertung erfolgt mit den voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlösen abzüglich noch anfallender Kosten und eines kalkulierten Gewinnaufschlags. Besondere Anlagen und Einrichtungen im Wald wie Waldwege oder Holzlagerplätze sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung oder Herstellung vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen; zu weiteren Einzelheiten wird auf die Bestimmungen zur Bewertung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie von beweglichen Vermögensgegenständen verwiesen.
4.
Straßen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung oder dem An- oder Verkauf vergleichbarer Straßen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Straße anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer, die auf der Grundlage des Straßenzustands zu schätzen ist, auf den fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt zurückzuindizieren. Grundsätzlich gehören zur Fahrbahn:
a)
die einzelnen Schichten des Straßenkörpers (Damm oder Geländeeinschnitt, Frostschutzschicht, Tragschicht, Binderschicht, Deckschicht),
b)
Verkehrsinseln,
c)
Geschwindigkeitsbremsen,
d)
Fahrbahnmarkierungen,
e)
Fußgängerüberquerungshilfen,
f)
Pflanzbeete in der Fahrbahn,
g)
Gräben,
h)
Bermen,
i)
Bankette,
j)
Mulden, sofern nicht von Dritten mitgenutzt,
k)
Parkstände (innerhalb des Fahrbahnbereichs),
l)
Poller.
Bei untergeordneter Bedeutung können grundsätzlich mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden:
a)
Straßenabläufe, Straßenentwässerungsanlagen,
b)
Grünstreifen,
c)
Bäume und sonstige mehrjährige Pflanzen in Pflanzbeeten und auf Grünstreifen,
d)
Schutzplanken,
e)
Betonschutzwände,
f)
Betongleitwände,
g)
Verkehrszeichen.
Selbstständig zu erfassende und zu bewertende Vermögensgegenstände sind:
a)
Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege,
b)
Verkehrslenkungsanlagen (Kreisel),
c)
Bushaltestellen,
d)
Unterstände an Bushaltestellen,
e)
Parkbuchten,
f)
Parktaschen,
g)
Parkstreifen,
h)
Taxistände,
i)
Parkplätze,
j)
sonstige Plätze,
k)
Verkehrsampeln, Signalanlagen,
l)
Parkleitsysteme,
m)
Straßenbeleuchtung einschließlich Stromversorgungskabel.
Sofern Radwege, Gehwege, kombinierte Rad- und Gehwege, Bushaltestellen, Parkbuchten, Parktaschen, Parkstreifen und Taxistände in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn stehen, können diese mit der Fahrbahn zusammen bewertet werden, wenn die Restnutzungsdauer und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je m² der Fahrbahn, der Radwege, der Gehwege, der kombinierten Rad- und Gehwege, der Bushaltestellen, der Parkbuchten, der Parktaschen, der Parkstreifen und der Taxistände nicht wesentlich unterschiedlich sind. Bei der Bewertung von Litfaßsäulen, Werbetafeln, Fahrradständern, Ruhebänken und Mülleimern sind die Bewertungsgrundsätze für bewegliche Vermögensgegenstände zu beachten. Bei einem vorhandenen Damm oder Geländeeinschnitt ist grundsätzlich ein aus Vergleichswerten abgeleiteter Restbuchwert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße zu berücksichtigen, der nicht abgeschrieben wird, da er keinem Wertverzehr unterliegt. Sofern keine Vergleichswerte vorliegen, kann ein Restbuchwert in Höhe von 30 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Straße angesetzt werden.
5.
Ingenieurtechnische Bauwerke sind auf der Grundlage der vorhandenen Aufzeichnungen in Bauwerksakten, z. B. Brückenbüchern, zu bewerten. Sofern daraus kein Wertansatz zu entnehmen ist, sind ingenieurtechnische Bauwerke auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung vergleichbarer Bauwerke unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden ingenieurtechnischen Bauwerks anzusetzen. Falls keine Vergleichswerte vorliegen, können die folgenden Pauschalsätze als Erfahrungswerte angesetzt werden:
a)
Brücken mit einer Fläche bis zu 1000 m² mit 2250,00 EUR je m², mit einer Fläche über 1000 m² mit 1700,00 EUR je m²,
b)
Tunnel mit 15000,00 EUR je lfd. M.,
c)
Trogbauwerke mit 1000,00 EUR je m²,
d)
Lärmschutzbauwerke mit 400,00 EUR je m²,
e)
Verkehrszeichenbrücken mit 20000,00 EUR je Stück,
f)
Stützbauwerke als Trockenmauer mit 250,00 EUR je m², als Winkelstützmauer mit einer Höhe unter 0,80 m mit 150,00 EUR je lfd. M., mit einer Höhe von 0,80 m bis unter 1,25 m mit 200,00 EUR je lfd. M., mit einer Höhe von 1,25 m bis unter 2,00 m mit 380,00 EUR je lfd. M., mit einer Höhe von 2,00 m und mehr mit 560,00 EUR je lfd. M., aus Ortbeton mit mindestens 0,25 m Durchmesser und mit einer Höhe bis unter 1,50 m mit 230,00 EUR je lfd. M., mit einer Höhe von 1,50 m und mehr mit 370,00 EUR je lfd. M., aus Stahlbetonplatten zwischen Trägern mit einer Höhe bis unter 1,50 m mit 345 EUR je lfd. M und mit einer Höhe von 1,50 m und mehr mit 560,00 EUR je lfd. M.
Die nach Satz 3 ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt zurückzuindizieren, sofern dieser ermittelt wurde.
6.
Felssicherungsmaßnahmen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung vergleichbarer Maßnahmen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Felssicherung anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt zurückzuindizieren.
7.
Bachrenaturierungsmaßnahmen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Herstellung vergleichbarer Maßnahmen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Bachrenaturierung anzusetzen. Die so ermittelten Werte sind unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Restnutzungsdauer auf den fiktiven Herstellungszeitpunkt zurückzuindizieren.
8.
Denkmäler sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Denkmäler unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Denkmals anzusetzen. Sofern das Denkmal als Gebäude oder sonstiger Bau einer regelmäßigen Nutzung unterliegt, erfolgt die Bewertung gemäß Nr. 1, falls die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt sind und keine Vergleichswerte vorliegen. Ist eine Wertermittlung anhand von Vergleichs- oder Erfahrungswerten nicht möglich oder nicht sachgerecht, erfolgt der Wertansatz mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR je Denkmal.
9.
Bewegliche Kunstgegenstände und historische Medien sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen. Liegen Vergleichswerte nicht vor und sind die Vermögensgegenstände versichert, sind sie mit dem Versicherungswert anzusetzen. Sind sie nicht versichert, erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage vorhandener Wertgutachten; liegen Wertgutachten nicht vor, sind sie jeweils mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR zu bewerten. Planmäßige Abschreibungen sind bei der Bewertung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; eine Ausnahme bildet Gebrauchskunst.
10.
Bäume in Alleen und Parks sowie in sonstigen öffentlichen Anlagen sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung und Anpflanzung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Bäume unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Baumes anzusetzen. Liegen Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR je Baum. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden.
11.
Sonstige Pflanzen sowie Rebstöcke sind auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen. Soweit Vergleichswerte nicht bekannt sind, sind Pflanzen und Rebflächen auf der Grundlage von Erfahrungswerten entsprechend den Regelungen in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. März 1997 „Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG“ (BStBl. I S. 369) zu bewerten. Bei untergeordneter Bedeutung kann auf die Erfassung und Bewertung verzichtet werden. Einjährige und jüngere Pflanzen werden nicht bewertet.
12.
Tiere sind bei Haltung in umzäunten Gehegen, Stallungen oder Zoos auf der Grundlage von Vergleichswerten aus der Anschaffung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Tiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Tieres anzusetzen. Soweit Vergleichswerte nicht bekannt sind, sind Tiere auf der Grundlage von Erfahrungswerten entsprechend den Regelungen in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. November 2001 „Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nummern 1 und 2 EStG“ (BStBl. I S. 864) zu bewerten. Bei Haltung in Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen sind Tiere nicht zu bewerten.
13.
Medien sind, sofern es sich um den aktuellen Ausleihbestand handelt, auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Medien unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Medienbestandes anzusetzen. Für Medien einer Medienklasse mit einer annähernd gleichen Verweildauer im Ausleihbestand kann ein Festwert gebildet werden, sofern die Voraussetzungen für die Bildung eines Festwerts gemäß § 32 Abs. 8 GemHVO erfüllt sind. Sofern es sich um Medien handelt, die aus dem aktuellen Ausleihbestand ausgesondert sind, können diese mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR je Medium oder je Mediengruppe angesetzt werden. Die Restnutzungsdauer von Medien wird auf der Grundlage des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes unter Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer, die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegt ist, ermittelt.
14.
Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände sind auf der Grundlage von Werten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstands anzusetzen. Bei historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 410,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) kann auf die Erfassung verzichtet werden; diese Vermögensgegenstände können jeweils mit ihren fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR angesetzt werden. Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände, bei denen zum Bilanzstichtag die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegten Nutzungsdauern bereits abgelaufen sind, die aber noch genutzt werden, sind jeweils mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR anzusetzen. Sonstige bewegliche Vermögensgegenstände, die nicht mehr genutzt werden und zur Verschrottung oder zum Verkauf anstehen, sind jeweils mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR anzusetzen, sofern sie nicht bereits ausgesondert und im Umlaufvermögen ausgewiesen sind. Ein nach den Sätzen 2 bis 4 angesetzter Erinnerungswert gilt als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Restnutzungsdauer von Maschinen, technischen Anlagen, Fahrzeugen und der Betriebs- und Geschäftsausstattung wird auf der Grundlage des tatsächlichen oder geschätzten Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes unter Berücksichtigung der Gesamtnutzungsdauer, die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgelegt ist, ermittelt.

§ 4 Finanzanlagen

(1) Finanzanlagen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Trägerschaften an Sparkassen sind in der Bilanz nicht zu erfassen und nicht zu bewerten.
(2) Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Anteile oder Beteiligungen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Anteile oder Beteiligungen. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile oder Beteiligungen in Form von Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum Regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, andernfalls mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Bei Sondervermögen erfolgt der Wertansatz mit dem Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Bei Zweckverbänden und rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Bei Einlagen in das Stammkapital oder das Dotationskapital der Sparkasse erfolgt der Wertansatz mit dem Wert, der von der Gemeinde eingelegt wurde. Bei Anteilen an Hauberggenossenschaften erfolgt der Wertansatz mit dem auf die Gemeinde entfallenden anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag oder mit dem Wert der von der Gemeinde geleisteten Einlagen. Bei sonstigen Wertpapieren erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Wertpapiers. Liegen solche Vergleichswerte nicht vor, erfolgt der Wertansatz mit dem Tiefstkurs innerhalb der letzten zwölf Wochen vor dem Bilanzstichtag, sofern die Anteile in Form von Wertpapieren verbrieft sind und an der Börse zum Regulierten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, andernfalls mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR. Bei Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter den „Sonstigen Ausleihungen“ ausgewiesen sind, erfolgt der Wertansatz mit dem anteiligen Eigenkapital zum Bilanzstichtag. Erfolgt die Bewertung aufgrund des gesamten oder anteiligen Eigenkapitals, sind bei der Ermittlung des Eigenkapitals eigene Anteile abzusetzen und ist ein Erinnerungswert von 1,00 EUR anzusetzen, wenn zum Bilanzstichtag kein positives Eigenkapital ausgewiesen wird. Bei Sondervermögen, Zweckverbänden und rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts ist beim Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags anteilig eine entsprechende Rückstellung in der Bilanz der Gemeinde auszuweisen.
(3) Sofern außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 35 Abs. 4 GemHVO vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Sind die gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelten Werte vor dem Bilanzstichtag um außerplanmäßige Abschreibungen vermindert worden, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung bis zum Bilanzstichtag entfallen ist.
(4) Eingeforderte Nachschüsse sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Drohende Nachschussverpflichtungen für abgelaufene Haushaltsjahre sind als Rückstellungen zu erfassen. Drohende Nachschussverpflichtungen, die weder als Verbindlichkeiten noch als Rückstellungen zu erfassen sind, sind im Anhang anzugeben.
(5) Ausstehende, bereits eingeforderte Einlagen sind als Verbindlichkeiten auszuweisen. Ausstehende, noch nicht eingeforderte Einlagen sind bei der Bemessung des gesamten oder anteiligen Eigenkapitals abzusetzen; sie sind im Anhang anzugeben.

§ 5 Vorräte

(1) Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert gemäß § 35 Abs. 5 GemHVO vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen.
(2) Sofern die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz der Vorräte auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung oder aus Katalogpreisen vergleichbarer Vorräte unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vorrats.
(3) Können zur Bewertung der Vorräte Vergleichswerte nicht herangezogen werden, erfolgt der Ansatz mit einem Erinnerungswert von 1,00 EUR je Artikel.
(4) Vorräte, die aus dem Lager für den eigenen Verbrauch entnommen sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen noch zu bewerten.
(5) Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Verschrottung oder zur sonstigen Verwertung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von 1,00 EUR je Artikelgruppe anzusetzen. Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie weder als Vorräte zu erfassen noch zu bewerten. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Entsorgung zu bilden.
(6) Vorratsvermögen, das im Wege des Tauschs erworben wurde, insbesondere Naturalien als Pachtersatz, ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands anzusetzen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands nicht bekannt, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage von Vergleichswerten. Liegen Vergleichswerte nicht vor, ist ein Erinnerungswert von 1,00 EUR anzusetzen.
(7) Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen sind mit dem Nominalwert anzusetzen. Sie können wahlweise auf der Aktivseite der Bilanz offen von den Vorräten abgesetzt oder in einem gesonderten Posten auf der Passivseite ausgewiesen werden.
(8) Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder Vergleichswerte mit einem niedrigeren Wert angesetzt, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Bilanzstichtag entfallen ist.

§ 6 Forderungen

(1) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nominalwert anzusetzen.
(2) Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberichtigung zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes soll sich an den Erfahrungswerten der letzten drei Jahre in der jeweiligen Gemeinde orientieren.
(3) Zweifelhafte Forderungen, insbesondere niedergeschlagene Forderungen, Forderungen, die mit Rechtsbehelfen belegt sind oder Forderungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet sind, sind in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls einzeln wertzuberichtigen. Im Zweifelsfall sind die Forderungen in voller Höhe wertzuberichtigen. Erlassene Forderungen sind nicht anzusetzen.
(4) Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als drei Jahren sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der Ermittlung des Barwerts ist ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen. Als niedrig verzinslich gelten die Forderungen, die mit einem jährlichen Zinssatz von unter 3 v. H. verzinst werden.
(5) Arbeitnehmerdarlehen, Wohnungsbauförderungsdarlehen und Darlehen aus dem Bereich Soziales und Jugend sind nicht abzuzinsen.
(6) Währungsforderungen sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs als Geldkurs der ausländischen Währung zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung. Kursgewinne können erst bei Forderungseingang realisiert werden. Liegt der Wechselkurs als Geldkurs zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs als Geldkurs zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung, ist dieser Wert anzusetzen.

§ 7 Wertpapiere des Umlaufvermögens

(1) Die Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens erfolgt zum Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Sofern Abschreibungen auf den niedrigeren Wert gemäß § 35 Abs. 5 GemHVO vorzunehmen sind, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen.
(2) Sofern die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln sind, erfolgt der Wertansatz auf der Grundlage von Vergleichswerten aus dem An- oder Verkauf vergleichbarer Wertpapiere unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Wertpapiers.
(3) Bei Wertpapieren, bei denen der Zinsertrag im Rückzahlungskurs enthalten ist, wird der Zinsertrag dem Haushaltsjahr zugerechnet, in dem die Rückzahlung erfolgt.
(4) Sind bei der Bewertung die Anschaffungskosten oder Vergleichswerte um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vermindert worden, hat nachträglich eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung bis zum Bilanzstichtag entfallen ist.

§ 8 Liquide Mittel

(1) Schecks sind wie Forderungen zu bewerten.
(2) Der auf Euro lautende Kassenbestand ist mit dem Nominalwert anzusetzen.
(3) Der Kassenbestand an Devisen ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Diese bestimmen sich nach dem Wechselkurs als Geldkurs der ausländischen Währung zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen. Liegt der Wechselkurs als Geldkurs zum Bilanzstichtag unter dem Wechselkurs als Geldkurs zum Zeitpunkt der Hereinnahme der Devisen, ist dieser Wert anzusetzen.
(4) Guthaben bei Kreditinstituten in Euro sind mit dem Nominalwert anzusetzen.
(5) Fremdwährungsguthaben bei Kreditinstituten sind zu bewerten wie der Kassenbestand an Devisen.

§ 9 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die einen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, sind als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen. Dazu gehören auch die in einem Haushaltsjahr für das Haushaltsfolgejahr vorausgezahlten Beamtenbesoldungen.
(2) Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, welcher der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(3) Sofern in einer früheren Rechnungsperiode Rechnungsabgrenzungsposten zur Abgrenzung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen zu bilden gewesen wären, sind diese in der Rechnungsperiode aufzulösen, in welcher die Verrechnung der erhaltenen Anzahlung erfolgt.
(4) Wäre in einer früheren Rechnungsperiode ein Unterschiedsbetrag aus der Aufnahme einer Verbindlichkeit zu bilden gewesen, ist der Unterschiedsbetrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Verbindlichkeit im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Verbindlichkeit planmäßig linear abzuschreiben.

§ 10 Sonderposten

(1) Zuwendungen für Investitionen, einmalige Entgelte von Nutzungsberechtigten, unentgeltlich erbrachte Bürgerleistungen, Geld- oder Sachgeschenke, Grabnutzungsentgelte und ähnliche Entgelte, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ursprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
(2) Das Verhältnis zwischen den Zuführungsbeträgen und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen entspricht dem Verhältnis von Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Abschreibungen der Vermögensgegenstände, denen die Sonderposten sachlich zuzuordnen sind. Die Auflösung des Sonderpostens über die Dauer der Zweckbindung der den Sonderposten zugeführten Beträge ist nicht zulässig.
(3) Sofern die Höhe der Zuführungsbeträge nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln ist, ist diese sachgerecht zu schätzen.
(4) Zuwendungen, die für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wurden, sind den damit geförderten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Sofern eine Zuordnung der Sonderposten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand möglich ist, sind diese Zuwendungen in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens ist ein sachgerecht ermittelter Prozentsatz oder ein pauschaler Prozentsatz von 5 v. H. zugrunde zu legen.
(5) Pauschale Zuwendungen, die für eine Gruppe beweglicher Vermögensgegenstände gewährt wurden, können in einem Sonderposten ausgewiesen werden. Dieser kann in Höhe des durchschnittlichen Abschreibungssatzes der geförderten Vermögensgegenstände aufgelöst werden.
(6) Zuwendungen für Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, werden in einem gesonderten Sonderposten erfasst, der keiner Auflösung unterliegt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind lediglich auf die Sonderposten anzuwenden, die auf Zahlungen, Sachleistungen oder Geschenken basieren, die vor dem 1. Januar 2000 erfolgt sind.
(8) Ein Sonderposten für Belastungen aus dem kommunalen Finanzausgleich ist in der Eröffnungsbilanz nicht zu bilden.

§ 11 Rückstellungen

(1) Als Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, mit dem Barwert anzusetzen. Laufende Pensionszahlungen sind mit dem Barwert anzusetzen. Unverfallbare Anwartschaften auf laufende Pensionszahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen ausgeschiedener Pensionsberechtigter, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind mit dem Barwert anzusetzen. Die Bewertung von Anwartschaften der Beschäftigten erfolgt mit dem Teilwert gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, der sich berechnet als Unterschied des Barwerts der künftigen Leistungen abzüglich dem Barwert der künftigen Gegenleistungen. Bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Bezüglich der biometrischen Rechnungsgrundlagen zu den Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten wird die Einhaltung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik vermutet, wenn die „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Klaus Heubeck, zu beziehen bei Heubeck-Richttafeln-GmbH, Lindenallee 53 b, 50968 Köln, verwendet worden sind. Als Rechnungszinsfuß ist der in § 6 a Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes jeweils festgeschriebene Zinssatz anzuwenden.
(2) Rückstellungen für Subsidiärhaftung aus der Zusatzversorgung von Beschäftigten sind nicht zu bilden. In den Anhang sind folgende Angaben aufzunehmen:
1.
Benennung der Zusatzversorgungskasse,
2.
Art und Ausgestaltung der Versorgungszusagen,
3.
Höhe des derzeitigen Umlagesatzes sowie seine voraussichtliche Entwicklung,
4.
Summe der Umlageverpflichtungen für Löhne und Gehälter,
5.
die geschätzte Verteilung der Versorgungsverpflichtungen auf anspruchsberechtigte Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte sowie Rentenempfängerinnen und -empfänger.
(3) Rückstellungen für Beihilfen für Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfänger sind in Höhe eines prozentualen Zuschlags auf die Pensionsrückstellungen anzusetzen. Der Zuschlag ermittelt sich aus Erfahrungswerten der letzten drei Jahre vor dem Bilanzstichtag. Liegen Erfahrungswerte nicht vor, ist für Zwecke der Erstbewertung der Zuschlag in Höhe von 25 v. H. auf die Pensionsrückstellungen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemHVO anzusetzen.
(4) Als Rückstellungen für Ehrensold sind Verpflichtungen zu Ehrensoldzahlungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, mit dem Barwert anzusetzen. Laufende Ehrensoldzahlungen sind mit dem Barwert anzusetzen. In den ersten zehn Jahren der Amtszeit erfolgt die jährliche Zuführung zur Rückstellung in Höhe von 10 v. H. des Anspruchs. In den folgenden fünf Jahren der Amtszeit erfolgt die jährliche Zuführung zur Rückstellung in Höhe von 20 v. H. des Differenzbetrages zwischen dem nach Satz 2 ermittelten Betrag und dem Anspruch nach Satz 1. Für die Berechnung der Rückstellungen gilt Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. Besteht der Anspruch auf Ehrensold ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit, sind in dem Jahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Rückstellungen auf den nach Satz 1 zu ermittelnden Wert aufzustocken.
(5) Rückstellungen für Altersteilzeitarbeit sind bei einer Beschäftigungsphase mit unverminderter Arbeitszeit, aber vermindertem Lohn und einer sich anschließenden Phase der vollständigen Freistellung von der Arbeitspflicht unter Weiterzahlung von Lohn während der Freistellungsphase (Blockmodell) als Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe des Erfüllungsrückstands zu bilden. Die Rückstellungen für den Erfüllungsrückstand sind grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung während der Beschäftigungsphase in der Höhe ratierlich zu bilden, wie das tatsächlich gezahlte Entgelt unter dem Entgelt bei Vollzeitbeschäftigung liegt. Für die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung zu bilden. Eine Abzinsung der Rückstellungen erfolgt nicht; Abschläge erfolgen nicht. Soweit die Verpflichtungen von der Gemeinde bereits erfüllt sind, ist die Rückstellung in der Eröffnungsbilanz entsprechend zu vermindern.
(6) Rückstellungen für Bildungsfreistellung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz sind, sofern die Verwaltung aufgrund regelmäßig geltend gemachter Ansprüche ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der vor dem Bilanzstichtag entstandenen Ansprüche rechnet, unter Beachtung der Grundsätze für die Bildung der Rückstellungen für noch nicht genommenen Erholungsurlaub zu bilden.
(7) Sonstige Rückstellungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden, die dem Grunde und der Höhe nach noch nicht genau bestimmt sind, sind in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme anzusetzen.

§ 12 Verbindlichkeiten

(1) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(2) Liegt bei einer Verbindlichkeit der Rückzahlungsbetrag über dem Ausgabebetrag (Unterschiedsbetrag), ist die Verbindlichkeit mit dem Rückzahlungsbetrag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag ist als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Laufzeit linear abzuschreiben, sofern er eine laufzeit- und kapitalabhängige Überlassungsvergütung darstellt oder mit ihm einmaliger Verwaltungsaufwand der Gläubigerin oder des Gläubigers abgegolten wird.

§ 13 Passive Rechnungsabgrenzungsposten

(1) Einnahmen vor dem Bilanzstichtag, die einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, sind als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.
(2) Die Berechnung der Höhe der Rechnungsabgrenzungsposten erfolgt mit dem Betrag, welcher der Zeit nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich zuzurechnen ist.
(3) Wäre in einer früheren Rechnungsperiode ein Unterschiedsbetrag aus einer Ausleihung zu bilden gewesen, ist der Unterschiedsbetrag entsprechend der bisher abgelaufenen Laufzeit der Ausleihung im Verhältnis zur gesamten Laufzeit der Ausleihung planmäßig linear abzuschreiben.

§ 14 Landkreise, Bezirksverband Pfalz, Zweckverbände

Die §§ 1 bis 13 gelten für die Landkreise, den Bezirksverband Pfalz und die Zweckverbände entsprechend.

§ 15 Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

(Änderungsanweisungen)

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
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