Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung - HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015
Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung - HFeuerwLV) Vom 4. Juni 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178)1) |
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 3 Satz 2 tritt tritt Artikel 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in Kraft tritt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessische Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (Hessische Feuerwehrlaufbahnverordnung - HFeuerwLV) vom 4. Juni 2015 | 01.07.2015 |
Eingangsformel | 01.07.2015 |
ERSTER ABSCHNITT - Allgemeines | 01.07.2015 |
§ 1 - Geltungsbereich | 29.05.2018 |
§ 2 - Laufbahnen | 01.07.2015 |
ZWEITER ABSCHNITT - Einstellung, Ausbildung, Prüfungen | 01.07.2015 |
Erster Titel - Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst | 01.07.2015 |
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen | 29.05.2018 |
§ 4 - Vorbereitungsdienst | 29.05.2018 |
§ 5 - Probezeit | 01.07.2015 |
§ 6 - Beförderungen | 01.07.2015 |
Zweiter Titel - Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst | 01.07.2015 |
§ 7 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.07.2015 |
§ 8 - Vorbereitungsdienst | 29.05.2018 |
§ 9 - Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst | 29.05.2018 |
Dritter Titel - Höherer feuerwehrtechnischer Dienst | 01.07.2015 |
§ 10 - Einstellungsvoraussetzungen | 01.07.2015 |
§ 11 - Vorbereitungsdienst | 29.05.2018 |
§ 12 - Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst | 29.05.2018 |
DRITTER ABSCHNITT - Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen | 01.07.2015 |
§ 13 - Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen | 01.07.2015 |
VIERTER ABSCHNITT - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.07.2015 |
§ 14 - Übergangsvorschriften | 01.07.2015 |
§ 15 - Aufhebung bisherigen Rechts | 01.07.2015 |
§ 16 - Inkrafttreten | 01.07.2015 |
Auf Grund des § 113 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), und des § 69 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes verordnet:
ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind die im Brandschutzdienst hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten
1.
bei den Berufsfeuerwehren,
2.
an der Landesfeuerwehrschule,
3.
bei den Aufsichtsbehörden und
4.
bei Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), entsprechende Anwendung.
§ 2 Laufbahnen
Der feuerwehrtechnische Dienst umfasst die Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
ZWEITER ABSCHNITT Einstellung, Ausbildung, Prüfungen
Erster Titel Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 3 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
mindestens 18 Jahre alt ist,
2.
höchstens 35 Jahre alt ist,
3.
mindestens einen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
4.
in einem für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Beruf mindestens die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 37 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), bestanden hat oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand aufweist,
5.
nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist,
6.
nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7), in Kraft gesetzt mit Erlass vom 1. Juni 2012 (StAnz. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung, feuerwehrdiensttauglich ist.
(2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 2 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.
(3) Gleichwertig im Sinne von Abs. 1 Nr. 4 sind auch die allgemeine Hochschulreife sowie die technische Fachhochschulreife, der technische Fachschulabschluss, der technische Fachoberschulabschluss, die abgeschlossene technische Ausbildung bei der Bundeswehr, der Bundespolizei oder einer vergleichbaren Organisation in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung.
§ 4 Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeisterin oder als Brandmeister.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1.
einer Erkrankung,
2.
eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3.
einer Elternzeit,
4.
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5.
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zur Truppführungsprüfung nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu dieser Prüfung erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate, in den Fällen des Satz 2 um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden.
(5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
(7) Die Prüfung für den Führungsdienst im mittleren Werkfeuerwehrdienst nach § 16 Abs. 1 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
§ 5 Probezeit
(1) Die Probezeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beträgt mindestens drei Jahre.
(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der vorgesehenen Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Zeit einer Elternzeit oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung. Die Entscheidung trifft die für die Ernennung zuständige Behörde.
§ 6 Beförderungen
(1) Die Brandmeisterin oder der Brandmeister kann frühestens ein Jahr nach Beendigung der Probezeit zur Oberbrandmeisterin oder zum Oberbrandmeister befördert werden.
(2) Die Oberbrandmeisterin oder der Oberbrandmeister kann frühestens nach zwei weiteren Dienstjahren zur Hauptbrandmeisterin oder zum Hauptbrandmeister befördert werden, wenn
1.
sie oder er sich besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im Vorbeugenden oder Abwehrenden Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe oder im Rettungsdienst durch entsprechende Lehrgänge erworben hat und
2.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen.
Zweiter Titel Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
§ 7 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
höchstens 40 Jahre alt ist,
2.
einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist und
4.
nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) feuerwehrdiensttauglich ist.
(2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandoberinspektoranwärterin oder Brandoberinspektoranwärter.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1.
einer Erkrankung,
2.
eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3.
einer Elternzeit,
4.
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5.
anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen zum Abschlusslehrgang nicht rechtzeitig vorlagen und daher keine Anmeldung zu diesem Lehrgang erfolgen konnte. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 sowie Satz 2 um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Eine hauptberufliche, nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Feuerwehr nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Insgesamt darf nicht mehr als ein Jahr angerechnet werden.
(5) Eine Tätigkeit außerhalb der Feuerwehr kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies in besonderem Maße rechtfertigen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Während des Vorbereitungsdienstes ist die Beamtin oder der Beamte zweimal für jeweils drei Monate an Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen.
(7) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
(8) Die Prüfung für den gehobenen Werkfeuerwehrdienst nach § 17 der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung kann von der für die Ernennung zuständigen Behörde als Laufbahnbefähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt werden.
§ 9 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
2.
sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), befinden und
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Bachelor- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienfach erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Einführungszeit dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Beamtin oder der Beamte ist in die Aufgaben der neuen Laufbahn einzuführen und mindestens zweimal für jeweils drei Monate zu Berufsfeuerwehren außerhalb des Bereichs der Anstellungsbehörde zu überweisen. Sie oder er hat an dem für die Laufbahn erforderlichen fachtechnischen Lehrgang teilzunehmen.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verlängern, wenn die Beamtin oder der Beamte das Ziel der Einführung noch nicht erreicht hat oder aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint.
(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(5) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 5 können mit Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor des Landespersonalamtes Beamtinnen und Beamte zur Brandoberinspektorin oder zum Brandoberinspektor ernannt werden, wenn sie
1.
sich fünf Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Hessischen Besoldungsgesetzes mit Amtszulage bewährt haben,
2.
nach der Persönlichkeit, den bisherigen Leistungen und den Ergebnissen der besuchten Lehrgänge geeignet und befähigt sind,
3.
sich im Führen von taktischen Einheiten bewährt haben sowie
4.
sich mindestens ein Jahr ununterbrochen in einer Tätigkeit des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt haben.
(7) Den nach Abs. 6 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten kann künftig höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes verliehen werden.
(8) Die erste Beförderung darf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Wechsel der Laufbahngruppe erfolgen. Abweichend von Satz 1 kann den nach Abs. 1 und 2 aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 9 mit Amtszulage des Hessischen Besoldungsgesetzes befinden und die bereits seit einem Jahr Aufgaben des gehobenen Dienstes wahrnehmen und sich dabei bewährt haben, nach dem Aufstieg unmittelbar das erste Beförderungsamt (Brandoberinspektorin oder Brandoberinspektor) verliehen werden.
Dritter Titel Höherer feuerwehrtechnischer Dienst
§ 10 Einstellungsvoraussetzungen
(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
höchstens 40 Jahre alt ist,
2.
einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen hat,
3.
nach dem Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens fachlich, körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet und befähigt ist und
4.
nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch amtsärztliches Gutachten einschließlich der Untersuchung auf Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Nr. 3 der Feuerwehrdienstvorschrift 7 (FwDV 7) feuerwehrdiensttauglich ist.
(2) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann von der Einstellungsaltersgrenze nach Abs. 1 Nr. 1 Ausnahmen zulassen, wenn
1.
ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt; ein solches ist insbesondere dann gegeben, wenn keine anderen geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Vor- und Ausbildung sowie fachlicher Qualifikation für die Besetzung eines Amtes vorhanden sind und die Gewinnung oder Erhaltung der oder des Bediensteten nur bei Übernahme in das Beamtenverhältnis erreicht werden kann,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber wegen der Betreuung mindestens eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren oder wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen von einer Bewerbung vor dem Erreichen der in Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Einstellungsaltersgrenze abgesehen hat.
§ 11 Vorbereitungsdienst
(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandreferendarin oder Brandreferendar.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde kann den Vorbereitungsdienst im Einzelfall verlängern, wenn er wegen
1.
einer Erkrankung,
2.
eines Beschäftigungsverbotes für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften,
3.
einer Elternzeit,
4.
der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschreiten, oder
5.
anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 5 um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) Die Ausbildung und Prüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW S. 820), in der jeweils geltenden Fassung, am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind.
(5) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.
§ 12 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1.
nach der Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben,
2.
sich
a)
seit mindestens zwei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 des Hessischen Besoldungsgesetzes oder
b)
mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 des Hessischen Besoldungsgesetze
befinden und
3.
nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, nach ihrer Persönlichkeit, ihren bisherigen Leistungen und den Prüfungsergebnissen der von ihnen besuchten Fachlehrgänge für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind sowie zum Führen von taktischen Einheiten befähigt erscheinen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 können Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes auch dann von der für die Ernennung zuständigen Behörde zur Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie einen Master- oder als gleichwertig anerkannten Studiengang in einer für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Einführungszeit insgesamt dauert ein Jahr und richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, soweit in der vorliegenden Verordnung keine besonderen Regelungen getroffen worden sind.
(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung nach § 11 abzulegen. Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden haben, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
(4) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten ein Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden.
DRITTER ABSCHNITT Anerkennung von erworbenen Berufsqualifikationen
§ 13 Zuständigkeit für die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung der Angehörigen der Berufsfeuerwehren, die ihre Kenntnisse außerhalb des Landes Hessen erworben haben, ist die Landesfeuerwehrschule. § 14 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(2) Zuständige Behörde für die
1.
Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen nach §§ 27 bis 33 der Hessischen Laufbahnverordnung,
2.
Organisation und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 31 der Hessischen Laufbahnverordnung,
3.
Eignungsfeststellung von Bachelorstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
4.
Eignungsfeststellung von Masterstudiengängen als Eingangsvoraussetzung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
ist die Landesfeuerwehrschule.
VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84)
1)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 322-10
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
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