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Berufsfachschulverordnung - Handwerksberufe - Meisterschule Kaiserslautern Vom 25. Mai 2001

Berufsfachschulverordnung - Handwerksberufe - Meisterschule Kaiserslautern Vom 25. Mai 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 01.07.2008 (GVBl. S. 134)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Berufsfachschulverordnung - Handwerksberufe - Meisterschule Kaiserslautern vom 25. Mai 200101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Geltungsbereich, Bildungsgänge01.08.2004
§ 2 - Ziel, Dauer01.08.2008
§ 3 - Unterrichtsfächer, Stundenzahl01.08.2004
§ 4 - Aufnahmevoraussetzungen01.08.2004
§ 5 - Berufsabschlussprüfung01.08.2008
§ 6 - Abschlusszeugnis01.08.2008
§ 7 - Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I01.08.2008
§ 8 - Erwerb der Fachhochschulreife01.08.2008
§ 9 - In-Kraft-Treten01.08.2008
Anlage - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
Aufgrund des § 8 Abs. 2, des § 8 a Abs. 2, des § 42 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und des § 105 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 223-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und dem Landeselternbeirat verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Bildungsgänge

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Bildungsgänge der Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern:
1.
Systemelektronikerin/Systemelektroniker
2.
Goldschmiedin/Goldschmied Fachrichtung: Schmuck
3.
Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer Fachrichtung: Gestaltung und Instandhaltung
4.
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker Schwerpunkt: Maschinenbau
5.
Metallbauerin/Metallbauer Fachrichtung: Metallgestaltung
6.
Steinmetzin und Steinbildhauerin/Steinmetz und Steinbildhauer Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten sowie
7.
Tischlerin/Tischler.
(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind
1.
die Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) und
2.
die Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337, BS 223-1-36)
in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Ziel, Dauer

(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Bildungsgänge der Berufsfachschule führen zu einem Bildungsstand, der dem Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf des Handwerks entspricht.
(2) Die Bildungsgänge werden in Vollzeitunterricht mit der Dauer von drei Schuljahren geführt.
(3) Die Bildungsgänge vermitteln im ersten Schuljahr eine berufsbezogene Grundbildung. Im zweiten und dritten Schuljahr erfolgt die berufsbezogene Fachbildung.

§ 3 Unterrichtsfächer, Stundenzahl

(1) Der Unterricht umfasst Pflichtunterricht und Wahlpflichtunterricht. Der Pflichtunterricht umfasst in allen Bildungsgängen die Unterrichtsfächer Deutsch/Kommunikation, Religion oder Ethik, Sport, Sozialkunde und Wirtschaftslehre, Fachpraxis sowie das Fach Berufsbezogener Unterricht nach dem Rahmenlehrplan des jeweiligen Ausbildungsberufs. Wahlpflichtunterricht in einem bestimmten Fach muss erteilt werden, sofern dieses Fach als Wahlpflichtfach in der einschlägigen Stundentafel aufgeführt ist, sich mindestens 15 Schülerinnen und Schüler, die organisatorisch in einer Lerngruppe zusammengefasst werden können, dafür gemeldet haben und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Wird ein gewähltes Fach nicht angeboten, so ist ein anderes Fach zu wählen. Schülerinnen und Schüler, die die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife nachweisen, nehmen auf Antrag am Unterricht in den Fächern Deutsch, Religion oder Ethik und Sport nicht teil. Am Unterricht in dem Fach Sozialkunde und Wirtschaftslehre nehmen diese Schülerinnen und Schüler nur mit 40 Stunden teil; dafür erhöht sich für sie der Umfang des Wahlpflichtunterrichts auf 320 Unterrichtsstunden.
(2) Die Gesamtstundenzahl beträgt in den Bildungsgängen Systemelektronikerin/Systemelektroniker, Feinwerkmechanikerin/ Feinwerkmechaniker, Metallbauerin/Metallbauer und Goldschmiedin/Goldschmied mindestens 4.260 Unterrichtsstunden, in den übrigen in § 1 Abs. 1 aufgeführten Bildungsgängen mindestens 3.760 Unterrichtsstunden.
(3) Das Nähere über die Zahl der Unterrichtsstunden je Fach und ihre Zuordnung zu den Kern- und Grundfächern sowie über das Angebot an Wahlpflichtfächern und den Fachhochschulreifeunterricht regelt die Rahmenstundentafel.

§ 4 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
1.
das Abschlusszeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiges Zeugnis und
2.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Bildungsgang, die durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen ist.
(2) In das zweite Schuljahr eines Bildungsgangs kann aufgenommen werden, wer die Grundstufe der Berufsschule oder die Berufsfachschule I in einem dem jeweiligen Bildungsgang der dreijährigen Berufsfachschule entsprechenden Beruf oder Berufsfeld abgeschlossen hat.

§ 5 Berufsabschlussprüfung

(1) Die Bildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer mindestens das zweite und dritte Schuljahr des jeweiligen Bildungsgangs besucht hat. In der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die Befähigung zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurde.
(2) Die Prüfung besteht aus einer Fertigkeits- und einer Kenntnisprüfung und richtet sich nach der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung.
(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Bestimmungen der Anlage, die den einschlägigen Regelungen der zuständigen Handwerkskammer entsprechen.
(4) Für die Fertigkeitsprüfung und die Fächer der Kenntnisprüfung sind Vornoten nach § 8 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen festzusetzen. Vornote für die Fertigkeitsprüfung ist die Note im Fach Fachpraxis.
(5) Die Endnote der Fertigkeitsprüfung wird nach den Prüfungsbestimmungen der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung ermittelt. Bei Berufen mit Zwischenprüfung findet diese nicht statt; bei diesen Berufen wird die Endnote der Fertigkeitsprüfung als Durchschnittsnote aus der Note der Fertigkeitsprüfung und der Vornote der Schule gebildet.
(6) Die Endnoten der Fächer der Kenntnisprüfung werden als Durchschnittsnote aus den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Vornote ermittelt; die Gewichtung richtet sich nach der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung. Bei Berufen mit Zwischenprüfung findet diese nicht statt; bei diesen Berufen wird die Note der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet.
(7) Ergibt sich bei der Errechnung einer Endnote ein Bruchwert, so wird er von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhören des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungstendenzen in den für die Errechnung herangezogenen Noten auf- oder abgerundet.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensregeln der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung erfüllt sind und jeweils die Endnote der Fertigkeitsprüfung, der Kenntnisprüfung und der Fächer Fachpraxis und Berufsbezogener Unterricht mindestens ausreichend ist.
(9) Sieht die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Ausbildungsverordnung das zeitliche Auseinanderfallen der Prüfung in zwei Teile vor (gestreckte Prüfung), gelten insoweit abweichend von den Absätzen 1 bis 8 die nachstehenden Besonderheiten:
1.
die Prüfung besteht aus dem im zweiten Schuljahr durchzuführenden Teil 1 und dem im dritten Schuljahr durchzuführenden Teil 2,
2.
zu Teil 2 der Prüfung wird zugelassen, wer Teil 1 der Prüfung abgelegt und in den Fächern Fachpraxis und Berufsbezogener Unterricht jeweils mindestens die Endnote ausreichend erhalten hat,
3.
wird das zweite Schuljahr wiederholt, ist auch Teil 1 der Prüfung zu wiederholen,
4.
die Prüfungsinhalte, die zu erbringenden Prüfungsleistungen und die Gewichtung der Prüfungsergebnisse richten sich nach der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung,
5.
die Endnote der Prüfung wird nach der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung ermittelt,
6.
die Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensregeln der für den jeweiligen Bildungsgang geltenden Ausbildungsverordnung erfüllt sind,
7.
wird die Prüfung nicht bestanden, kann das dritte Schuljahr und Teil 2 der Prüfung wiederholt werden.

§ 6 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Berufsabschlussprüfung bestanden sowie in den Wahlpflichtfächern und den Pflichtfächern Deutsch/Kommunikation, Religion oder Ethik und Sport mindestens die Endnote ausreichend erhalten hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Für die Wahlpflichtfächer und die Pflichtfächer Deutsch/Kommunikation, Religion oder Ethik und Sport gilt § 18 Abs. 6 Nr. 1 der Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen. Für die Lernfelder/Fächer des Berufsbezogenen Unterrichts gilt § 46 a Abs. 3 der Schulverordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.
(2) In das Abschlusszeugnis werden die Endnoten für die einzelnen Fächer sowie die Endnote der Fertigkeitsprüfung und die Endnote der Kenntnisprüfung (§ 5 Abs. 5 und 6) oder die bei gestreckter Prüfung zu vergebenden Endnoten (§ 5 Abs. 9) eingetragen.
(3) Das Abschlusszeugnis erhält folgenden Vermerk:
"Dieses Abschlusszeugnis ist nach der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1489) dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf ... (Bezeichnung des Ausbildungsberufes ggf. mit Schwerpunkt oder Fachrichtung) gleichgestellt."

§ 7 Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I

(1) Das Abschlusszeugnis schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein, wenn
1.
es einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und
2.
ausreichende Fremdsprachenkenntnisse, die einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht entsprechen, nachgewiesen werden.
(2) Der Gesamtnotendurchschnitt nach Absatz 1 Nr. 1 wird als arithmetisches Mittel der Noten aller Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer auf eine Stelle hinter dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Soweit für das Fach Berufsbezogener Unterricht nur eine Gesamtnote ermittelt wurde, wird diese sechsfach gewichtet. Für die Ermittlung des Gesamtnotendurchschnitts werden die Noten "sehr gut" mit 1,0, "gut" mit 2,0, "befriedigend" mit 3,0, "ausreichend" mit 4,0, "mangelhaft" mit 5,0 und "ungenügend" mit 6,0 eingebracht.
(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 2 gilt als erbracht durch
1.
das Jahreszeugnis der Klassenstufe 9 einer Hauptschule, Regionalen Schule, Realschule, Integrierten Gesamtschule oder einer Förderschule, die in der Regel mindestens zur Qualifikation der Berufsreife führt, eines Gymnasiums oder einer vergleichbaren Schule, sofern es mindestens die Note „ausreichend“ in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
2.
das Jahreszeugnis einer Schulform der berufsbildenden Schule in Vollzeitunterricht, die auf dem Hauptschulabschluss aufbaut, sofern dieses mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
3.
das Abschlusszeugnis der Berufsschule, sofern es mindestens die Note "ausreichend" in einer Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfach enthält,
4.
das Fremdsprachenzertifikat des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikat),
5.
das Zeugnis einer Industrie- und Handelskammer oder einer Handwerkskammer über die Zusatzqualifikation Fremdsprachen oder
6.
das Zertifikat einer anerkannten Volkshochschule oder Landesorganisation gemäß § 28 des Weiterbildungsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60).
(4) Berufsfachschulabsolventinnen und -absolventen, die ausreichende Fremdsprachenkenntnisse nicht nach Absatz 3 nachweisen können, erbringen den Nachweis nach Absatz 1 Nr. 2, wenn sie am Ergänzungsunterricht in der Fremdsprache zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I teilgenommen und mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben.
(5) Fremdsprache im Sinne der Absätze 3 und 4 ist bei Berufsfachschulabsolventinnen und -absolventen mit fremder Muttersprache auch diese Sprache.
(6) Sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, erhält das Abschlusszeugnis folgenden Vermerk:
"Dieses Zeugnis schließt den qualifizierten Sekundarabschluss I ein. Es wird gemäß Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der jeweils geltenden Fassung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland als Mittlerer Schulabschluss anerkannt."
(7) Berufsfachschulabsolventinnen und -absolventen, die bereits ein Abschlusszeugnis ohne den Vermerk nach Absatz 6 erhalten haben, stellt die Schule auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine entsprechende Bescheinigung über den Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I aus. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres seit der Ausstellung des Abschlusszeugnisses bei der Schule eingegangen sein. Das fachlich zuständige Ministerium kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist eine Bescheinigung erteilen, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Fristversäumnis nicht zugerechnet werden kann.

§ 8 Erwerb der Fachhochschulreife

Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule können die Fachhochschulreife erwerben. Das Nähere regelt die Landesverordnung über die duale Berufsoberschule und den Fachhochschulreifeunterricht vom 26. Januar 2005 (GVBl. S. 44, BS 223-1-33) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9

*
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
§ 10 Abs. 1: Verkündet am 29. 6. 2001

Anlage

(zu § 5 Abs. 3)
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1)
Die Prüfungsleistungen sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung oder der nach
§ 122 Abs. 4 der Handwerksordnung weiterhin anzuwendenden Fachlichen Vorschriften oder soweit solche nicht bestehen, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:
"sehr gut (100 bis 92 Punkte) (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
gut (unter 92 bis 81 Punkte) (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (unter 81 bis 67 Punkte) (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (unter 67 bis 50 Punkte) (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (unter 50 bis 30 Punkte) (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
ungenügend (unter 30 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind."
(2)
Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3)
Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Soweit dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann der Prüfungsausschuss mit dieser Aufgabe geeignete Mitglieder beauftragen.
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