HHeilvfV
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Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung - HHeilvfV) Vom 3. Mai 2018

Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung - HHeilvfV) Vom 3. Mai 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2018 bis 31.12.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des § 39 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (Hessische Heilverfahrensverordnung - HHeilvfV) vom 3. Mai 201801.06.2018 bis 31.12.2025
Eingangsformel01.06.2018 bis 31.12.2025
ERSTER TEIL - Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 1 - Heilverfahrenskosten01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 2 - Stationäre Krankenhausbehandlung01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 3 - Haushaltshilfe01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 4 - Kurklinik-, Heilkur- und Sanatoriumsaufenthalt01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 5 - Hilfsmittel01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 6 - Fahrtkosten01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 7 - Kostenerstattung im Todesfall01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 8 - Verdienstausfall01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 9 - Erstattungsverfahren01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 10 - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 11 - Kleider- und Wäscheverschleiß01.06.2018 bis 31.12.2025
ZWEITER TEIL - Schlussvorschriften01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 12 - Aufhebung bisherigen Rechts01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 13 - Härtefälle01.06.2018 bis 31.12.2025
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2018 bis 31.12.2025
Aufgrund des § 39 Abs. 4 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), verordnet die Landesregierung:

ERSTER TEIL Kosten des Heilverfahrens und sonstige Kosten

§ 1 Heilverfahrenskosten

(1) Kosten werden, soweit in dieser Verordnung nicht abweichend geregelt, nach Maßgabe der Hessischen Beihilfenverordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2001 (GVBl. I S. 482, 491, 564), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2015 (GVBl. S. 370), in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Die Kosten für eine Untersuchung, Beobachtung und Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahmen nur der Feststellung dienten, ob Unfallfolgen eingetreten sind.
(2) Die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle kann bei Zweifel über die Notwendigkeit einer Maßnahme im Sinne des Abs. 1 ein ärztliches Gutachten einholen.
(3) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Gewährung unentgeltlicher Heilfürsorge bleiben unberührt, soweit diese Verordnung nicht umfassendere Leistungen vorsieht.

§ 2 Stationäre Krankenhausbehandlung

(1) Die oder der Verletzte hat der für die Durchführung des Heilverfahrens zuständigen Stelle den Beginn einer stationären Krankenhausbehandlung unverzüglich anzuzeigen. Hat diese aufgrund eines ärztlichen Gutachtens nach § 1 Abs. 2 entschieden, dass stationäre Krankenhausbehandlung nicht notwendig ist, werden die Kosten hierfür nur bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattet.
(2) Erstattungsfähig sind die Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), und § 2 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), die gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft in einem Zweibettzimmer. Machen besondere dienstliche Gründe im Einzelfall die Inanspruchnahme der gesondert berechenbaren Unterkunft in einem Einbettzimmer oder sonstiger gesondert berechenbarer Leistungen erforderlich, gelten auch die Kosten hierfür als angemessen; Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen. Hat die zuständige Stelle entschieden, dass ein Dienstunfall nicht vorliegt, sind gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zum Ablauf des auf den Tag der Zustellung der Entscheidung folgenden Tages erstattungsfähig, wenn die oder der Verletzte auf die Anerkennung eines Dienstunfalls vertrauen durfte.

§ 3 Haushaltshilfe

(1) Die Kosten einer Haushaltshilfe sind bis zur Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erstattungsfähig, soweit die Haushaltshilfe wegen der Unfallfolgen erforderlich ist und eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Notwendigkeit und der zeitliche Umfang sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Kostenerstattung für die Hilfeleistung von Familienangehörigen erfolgt nur bei Pflegebedürftigkeit der oder des Verletzten oder wenn wegen der Hilfeleistung die Erwerbstätigkeit um mindestens zwei Stunden täglich reduziert werden muss.

§ 4 Kurklinik-, Heilkur- und Sanatoriumsaufenthalt

(1) Die Kosten für einen Aufenthalt in einer Kurklinik, in einem Sanatorium oder für eine Heilkur werden nur erstattet, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle diese Maßnahme vor Beginn genehmigt hat. Sie darf erst genehmigt werden, wenn sie nach ärztlichem Gutachten im Sinne des § 1 Abs. 2 zur Behebung oder Minderung der anerkannten Unfallfolgen notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.
(2) Ort, Zeit und Dauer einer Maßnahme nach Abs. 1 bestimmt die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 1 Abs. 2.
(3) Bei einer Maßnahme nach Abs. 1 werden neben den Kosten nach den §§ 1 und 6 die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht sowie die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
1.
Durchführung einer Heilkur bis zur Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes nach den §§ 7 und 8 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl. I S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), oder
2.
einem Aufenthalt in einer Kurklinik oder in einem Sanatorium bis zur Höhe des niedrigsten Pflegesatzes der Einrichtung
erstattet. Eine Bescheinigung über die Höhe des niedrigsten Pflegesatzes ist spätestens mit dem Antrag auf Kostenerstattung vorzulegen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Kosten für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnorts.

§ 5 Hilfsmittel

(1) Die Kosten für Hilfsmittel (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit sie 1 000 Euro übersteigen, sowie die Kosten für eine notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch werden grundsätzlich nur erstattet, wenn die für die Durchführung des Heilverfahrens zuständige Stelle die Erstattung vorher genehmigt hat. Die Hilfsmittel müssen schriftlich verordnet und den persönlichen und beruflichen Bedürfnissen der oder des Verletzten angepasst sein.
(2) Als Kosten für Hilfsmittel nach Abs. 1 gelten auch die Kosten für ihre Wartung sowie ihre Instandsetzung und ihren Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf Missbrauch, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der oder des Verletzten beruht. Bei Erstattung der Kosten für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels kann sein Verkaufswert angerechnet werden.
(3) Blinde Menschen erhalten Kostenerstattung für
1.
eine spezielle Grundausbildung und
2.
einen Führhund oder fremde Führung nach Maßgabe des § 14 des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214).
(4) Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S.1834), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 6 Fahrtkosten

(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstätte. Die Kostenerstattung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges erfolgt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Hessischen Reisekostengesetzes. Kosten für Fahrten werden auch erstattet, wenn die Heilbehandlung am Wohnort der oder des Verletzten durchgeführt wird.
(2) In den Fällen des Abs. 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Hessischen Reisekostengesetzes gewährt.
(3) War die Begleitung der oder des Verletzten nach ärztlichem Gutachten erforderlich, werden die Kosten erstattet, die durch die Inanspruchnahme der Begleitperson entstanden sind. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.
(4) Die Kosten einer Besuchsfahrt von Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Kindern oder Eltern können bei einer stationären Krankenhausbehandlung der oder des Verletzten erstattet werden, wenn die Besuchsfahrt nach ärztlicher Bescheinigung zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war. Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 7 Kostenerstattung im Todesfall

(1) Ist die oder der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden die Kosten der Überführung der Leiche zum Wohnort, in besonderen Fällen auch zu einem anderen Ort, und die Kosten der Bestattung erstattet. Für den Umfang der Kosten der Bestattung und für die Empfangsberechtigung gilt § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Auf den Erstattungsbetrag nach Abs. 1 ist Sterbegeld nach § 23 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zu 40 Prozent seines Bruttobetrags und Sterbegeld nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes in voller Höhe anzurechnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Kosten der Überführung und Bestattung von einer Erbin oder einem Erben zu tragen sind, die oder der keinen Anspruch auf Sterbegeld hat.

§ 8 Verdienstausfall

Den in § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten Personen kann ein Verdienstausfall, der durch eine Heilbehandlung entstanden ist, für die Dauer der Heilbehandlung erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Wird einer früheren Beamtin auf Widerruf oder einem früheren Beamten auf Widerruf, die oder der ein Amt inne hatte, das die Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ein Unterhaltsbeitrag nach Maßgabe des Grades der Schädigungsfolgen in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs gewährt, dürfen der Erstattungsbetrag und der Unterhaltsbeitrag zusammen den Betrag des Unfallausgleichs bei völliger Erwerbsunfähigkeit nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 9 Erstattungsverfahren

Die Kosten für eine Heilbehandlung werden der oder dem Verletzten nach Vorlage der Originalbelege erstattet. In besonderen Fällen ist eine Erstattung an Dritte möglich. Kosten für die Heilbehandlung von weniger als 250 Euro werden in der Regel erst nach Abschluss der Heilbehandlung erstattet. Auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der oder des Verletzten die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.

§ 10 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

(1) Kosten für eine notwendige Pflege nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes werden erstattet, wenn die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), ist. Die Pflegebedürftigkeit ist aufgrund eines Gutachtens im Sinne des § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festzustellen.
(2) Die Kostenerstattung für häusliche Pflege erfolgt, soweit nicht in Abs. 3 und 4 abweichend geregelt, in entsprechender Anwendung der §§ 36 bis 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Wird nachgewiesen, dass zur Deckung des notwendigen Pflegebedarfs höhere Kosten anfallen, ist auch der über den Betrag nach Satz 1 hinausgehende Betrag erstattungsfähig.
(3) Wird die notwendige häusliche Pflege durch Familienangehörige durchgeführt, beträgt die Kostenerstattung 75 Prozent der Kosten nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Haben Familienangehörige zur Ausübung der Pflege eine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder die individuelle Arbeitszeit mindestens um die Hälfte reduziert, ist ein Betrag in Höhe des Ausfalls des Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.
(4) Wird die notwendige häusliche Pflege sowohl durch Pflegekräfte nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als auch durch Familienangehörige sichergestellt, werden die Kosten für die erforderliche Pflege nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Betragen die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch Pflegekräfte nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch weniger als 25 Prozent der Kosten nach § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, werden nur die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch eine Pflegekraft nach § 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Kosten für die notwendige häusliche Pflege durch Familienangehörige nach Abs. 3 erstattet.
(5) Die Kosten für eine stationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden entsprechend dem Umfang des erforderlichen Pflegebedarfs erstattet, wenn die Pflege sonst nicht gewährleistet ist. Auf die erstattungsfähigen Kosten für die erforderliche Pflege, Unterkunft und Verpflegung ist ein angemessener Betrag für Einsparungen im Haushalt anzurechnen. Anzurechnen ist der Wert für Verpflegung nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906), sowie bei Alleinstehenden zusätzlich der Wert für die Unterkunft nach § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
(6) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sind im notwendigen und angemessenen Umfang erstattungsfähig; § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Hessischen Beihilfenverordnung findet keine Anwendung.
(7) Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, sind die Leistungen entsprechend zu mindern. Der Anspruch auf Erstattung von Kosten für Pflege ruht bei stationärer Behandlung und Heilkuren. Die Erstattung kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine angemessene Versorgung der oder des Verletzten gefährden würde. Mindestens alle zwei Jahre nach Beginn der Pflege ist, in der Regel aufgrund eines Gutachtens im Sinne des § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung noch notwendig ist. Soweit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr zu erwarten ist, kann von einer Nachprüfung abgesehen werden. Ist die Inanspruchnahme einer Pflegekraft oder die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nicht mehr notwendig, ist die Erstattung mit Ablauf des Monats einzustellen, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid der oder dem Verletzten zugestellt worden ist.
(8) Die oder der Verletzte ist verpflichtet, jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Kosten für Pflege maßgebend sind, der für die Erstattung zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 11 Kleider- und Wäscheverschleiß

(1) Die durch die Folgen des Dienstunfalls verursachten Kosten für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sind in entsprechender Anwendung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) zu ersetzen.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 wird als Pauschale monatlich im Voraus gezahlt. § 10 Abs. 7 Satz 7 gilt entsprechend. Soweit in besonderen Fällen die Aufwendungen den Höchstsatz der Pauschale übersteigen, werden diese Kosten jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr erstattet.

ZWEITER TEIL Schlussvorschriften

§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410) in Landesrecht übergeleitete Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), geändert durch Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird aufgehoben.

§ 13 Härtefälle

Zur Vermeidung von Härtefällen ist in besonders begründeten Einzelfällen eine über die in dieser Verordnung festgelegten Höchstgrenzen hinausgehende Kostenerstattung zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium für den Bereich der Landesverwaltung, in den übrigen Fällen die oberste Dienstbehörde.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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