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Landesgesetz zum freiwilligen Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land Vom 18. Februar 2009

Landesgesetz zum freiwilligen Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land Vom 18. Februar 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zum freiwilligen Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land vom 18. Februar 200927.02.2009
Eingangsformel27.02.2009
§ 107.06.2009
§ 207.06.2009
§ 307.06.2009
§ 407.06.2009
§ 527.02.2009
§ 627.02.2009
§ 727.02.2009
§ 827.02.2009
§ 907.06.2009
§ 1027.02.2009
§ 1107.06.2009
§ 1207.06.2009
§ 1327.02.2009
§ 1427.02.2009
§ 1527.02.2009
§ 1627.02.2009
§ 1707.06.2009
§ 1807.06.2009
§ 1927.02.2009
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Die verbandsfreie Stadt Cochem wird in die Verbandsgemeinde Cochem-Land ein gegliedert.

§ 2

Die Verbandsgemeinde Cochem-Land führt künftig den Namen „Cochem“. Sitz der Verbandsgemeindeverwaltung ist die Stadt Cochem.

§ 3

In der Stadt Cochem bleibt der am 7. Juni 2009 amtierende Bürgermeister längstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit hauptamtlich tätig.

§ 4

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem ist am 7. Juni 2009 zu wählen. Der an diesem Tag amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Cochem-Land bleibt längstens bis zum Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

§ 5

Für die Vorbereitung der Wahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Cochem und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Cochem ist die nach § 1 eintretende Gebietsänderung maßgebend.

§ 6

(1) Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt der Eingliederung der Stadt Cochem in die Verbandsgemeinde Cochem-Land vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Stadt Cochem richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Mit den Aufgaben gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Tarifbeschäftigten der Stadt Cochem auf die Verbandsgemeinde Cochem über. Die Stadt Cochem und die Verbandsgemeinde Cochem-Land können Abweichendes vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 7

(1) Bei der Stadtverwaltung Cochem und der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem finden die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Sinne des § 21 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) in der Zeit vom 7. Juni bis 30. November 2009 statt. Dementsprechend wird die regelmäßige Amtszeit des Personalrats bei der Stadtverwaltung Cochem und des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem-Land nach § 20 Satz 1 erster Halbsatz LPersVG bis spätestens zum 30. November 2009 verlängert.
(2)
[1]
Bei der Stadtverwaltung Cochem und der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem finden die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2013 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Dementsprechend endet die regelmäßige Amtszeit des Personalrats bei der Stadtverwaltung Cochem und des Personalrats bei der Verbandsgemeindeverwaltung Cochem spätestens am 31. Mai 2013.
Fußnoten
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 07.06.2009

§ 8

Mit den Aufgaben geht das zu ihrer Erfüllung weiterhin ganz oder überwiegend notwendige unbewegliche Vermögen von der Stadt Cochem auf die Verbandsgemeinde Cochem-Land entschädigungslos über. Das zur Erfüllung dieser Aufgaben weiterhin ganz oder überwiegend notwendige bewegliche Vermögen überträgt die Stadt Cochem an die Verbandsgemeinde Cochem-Land entschädigungslos. Die Stadt Cochem und die Verbandsgemeinde Cochem-Land können über die Rechte und Pflichten am Vermögen, das zur Erfüllung der übergehenden Aufgaben weiterhin ganz oder über wiegend notwendig ist, Abweichen des von Satz 1 und 2 verein baren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 9

Der bestehende Flächennutzungsplan für die Stadt Cochem in der Fassung vom 19. Juli 2004 gilt fort, bis er aufgehoben, geändert oder durch einen neuen Flächennutzungsplan ersetzt wird.

§ 10

Spätestens drei Monate nach der Eingliederung der Stadt Cochem in die Verbandsgemeinde Cochem-Land sind eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter der Verbandsgemeinde Cochem sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter oder Vertreterinnen und Vertreter zu wählen und zu bestellen. Die Wahlen nach Satz 1 erfolgen durch den Wehrleiter der Stadt Cochem und die dortigen Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind, sowie durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Cochem-Land und die dortigen Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind. Der Wehrleiter der Stadt Cochem und dessen Vertreter bleiben bis zur Bestellung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Cochem und der Vertreterin oder des Vertreters oder der Vertreterinnen und Vertreter in ihren Funktionen für das Gebiet der Stadt Cochem. Satz 3 gilt für den Wehrleiter der Verbandsgemeinde Cochem-Land und dessen Vertreter entsprechend.

§ 11

Die Stadt Cochem kann für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in ihrer Straßenbaulastträgerschaft und in den Ortsdurchfahrten sowie für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Straßenverkehrsgesetzes Gebühren erheben. Die Stadt Cochem wird ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren eine Gebührenordnung zu erlassen und darin auch einen Höchstsatz fest zulegen.

§ 12

Die Verbandsgemeinde Cochem kann gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 des Kommunalabgabengesetzes für die Beitrags- und Gebührenkalkulation die bisherigen Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land bis zum 31. Dezember 2021 als zwei Einrichtungen behandeln.

§ 13

Die am 31. Dezember 2008 bestehenden Rückerstattungsansprüche des Landes aufgrund der von ihm der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land gewährten unmittelbaren Darlehen für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung werden der Verbandsgemeinde Cochem-Land in Höhe von 1000000 Euro erlassen und im Übrigen für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zinslos gestundet.

§ 14

Eine Vereinbarung zwischen der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land oder der Verbandsgemeinde Cochem über Näheres im Zusammen hang mit der Eingliederung der Stadt Cochem in die Verbandsgemeinde Cochem-Land bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 15

(1) Die Stadt Cochem sowie die Verbandsgemeinde Cochem-Land und ihre Ortsgemeinden können von einer Umstellung auf das System der doppelten Buchführung für das Haushaltsjahr 2009 absehen.
(2)
[1]
Innerhalb der Verbandsgemeinde Cochem ist festzulegen, dass die Umstellung auf das System der doppelten Buchführung ab dem Haushaltsjahr 2010 oder erst ab dem Haushaltsjahr 2011 erfolgt. Hierüber entscheidet der Verbandsgemeinderat im Benehmen mit den Ortsgemeinden. Die Beschlussfassung innerhalb der Verbandsgemeinde Cochem kann nur einheitlich erfolgen.
(3) Bis zur Umstellung auf das System der doppelten Buchführung finden die bis zum 15. März 2006 geltenden Bestimmun gen der Gemeindeordnung und der aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Haushaltsführung und Rechnungslegung der Gemeinde weiterhin Anwendung, soweit sich aus Artikel 8 § 16 des Landesgesetzes zur Einführung der kommunalen Doppik nichts Abweichendes ergibt.
Fußnoten
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 07.06.2009

§ 16

(1) Der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem-Land werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 6. Juni 2009 die sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes ergebenden Schlüssel- und Investitionsschlüsselzuweisungen zu einem Anteil von 157/365 gewährt.
(2) Der Stadt Cochem und der Verbandsgemeinde Cochem werden für den Zeit raum vom 7. Juni bis zum 31. Dezember 2009 die sich nach den Bestimmungen des Landesfinanzausgleichsgesetzes ergebenden Schlüssel- und Investitionsschlüsselzuweisungen zu einem Anteil von 208/365 gewährt. § 11 Abs. 5 Satz 2 LFAG bleibt unberührt.
(3) Die Verbandsgemeinde Cochem darf die Verbandsgemeindeumlage auch im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2009 erhöhen.
(4) Die Umlagen nach den §§ 23 bis 26 LFAG werden für das Haushaltsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 berechnet und festgesetzt.

§ 17

Das Land gewährt der Verbandsgemeinde Cochem für die freiwillige Eingliederung der Stadt Cochem in die Verbandsgemeinde Cochem-Land eine einmalige Zuweisung in Höhe von 782890 Euro.

§ 18

In der Stadt Cochem gilt das am Tag ihrer Eingliederung in die Verbandsgemeinde Cochem-Land bestehende Ortsrecht fort, bis es aufgehoben oder durch neues Ortsrecht ersetzt wird.

§ 19

Es treten in Kraft:
1.
Die §§ 1 bis 4, § 7 Abs. 2, §§ 9, 11 und 12, § 15 Abs. 2 und §§ 17 und 18 am 7. Juni 2009,
2.
das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.
Mainz, den 18. Februar 2009
Der Ministerpräsident Kurt Beck
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