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Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I Vom 6. April 2005

Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I Vom 6. April 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 08.04.2009 (GVBl. S. 171)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I vom 6. April 200501.08.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2009
Eingangsformel01.08.2005
Teil 1 - Allgemeines01.08.2005
§ 1 - Zweck der Prüfung01.08.2009
§ 2 - Ort und Zeitpunkt der Prüfung01.08.2005
§ 3 - Prüfungsausschuss01.08.2009
§ 4 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.08.2005
Teil 2 - Durchführung der Prüfung Ergebnis der Prüfung01.08.2005
Abschnitt 1 - Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung01.08.2005
§ 5 - Umfang und Gliederung der Prüfung01.08.2009
§ 6 - Zulassung01.08.2005
Abschnitt 2 - Schriftliche Prüfung01.08.2005
§ 7 - Aufsichtsarbeiten01.08.2005
§ 8 - Aufgabenstellung01.08.2005
§ 9 - Durchführung der Aufsichtsarbeiten01.08.2005
§ 10 - Bewertung der Aufsichtsarbeiten01.08.2005
§ 11 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.08.2005
Abschnitt 3 - Mündliche Prüfung01.08.2005
§ 12 - Umfang der mündlichen Prüfung01.08.2005
§ 13 - Durchführung der mündlichen Prüfung01.08.2005
Abschnitt 4 - Ergebnis der Prüfung01.08.2005
§ 14 - Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis01.08.2005
§ 15 - Zeugnis01.08.2005
Abschnitt 5 - Besondere Verfahrensbestimmungen01.08.2005
§ 16 - Besprechung der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme01.08.2005
§ 17 - Rücktritt, Versäumnis01.08.2005
§ 18 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten01.08.2005
§ 19 - Änderung von Prüfungsentscheidungen01.08.2005
§ 20 - Wiederholung der Prüfung01.08.2005
§ 21 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen01.08.2005
Teil 3 - Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer01.08.2005
§ 2201.08.2005
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2005
§ 23 - Übergangsbestimmungen01.08.2009
§ 24 - In-Kraft-Treten01.08.2009
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Ort und Zeitpunkt der Prüfung
§ 3Prüfungsausschuss
§ 4Bewertung der Prüfungsleistungen
Teil 2 Durchführung der Prüfung, Ergebnis der Prüfung
Abschnitt 1 Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung
§ 5Umfang und Gliederung der Prüfung
§ 6Zulassung
Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung
§ 7Aufsichtsarbeiten
§ 8Aufgabenstellung
§ 9Durchführung der Aufsichtsarbeiten
§ 10Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 11Ergebnis der schriftlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündliche Prüfung
§ 12Umfang der mündlichen Prüfung
§ 13Durchführung der mündlichen Prüfung
Abschnitt 4 Ergebnis der Prüfung
§ 14Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis
§ 15Zeugnis
Abschnitt 5 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 16Besprechung der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme
§ 17Rücktritt, Versäumnis
§ 18Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 19Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 20Wiederholung der Prüfung
§ 21Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen
Teil 3 Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer
§ 22
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23Übergangsbestimmungen
§ 24In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 100 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1) wird verordnet:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Zweck der Prüfung

Mit der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I kann der qualifizierte Sekundarabschluss I ohne den Besuch einer Realschule plus, eines Gymnasiums, einer berufsbildenden Schule oder einer Integrierten Gesamtschule erworben werden.

§ 2 Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung findet an einer von der Schulbehörde bestimmten Schule statt. Für den geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem Vorbereitungskurs einer Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung (anerkannter Vorbereitungskurs) findet die Prüfung an der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung statt.
(2) Die Schulbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung, die in der Regel einmal jährlich stattfindet. Der Zeitpunkt der Prüfung für einen geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs wird von der Schulbehörde auf Vorschlag und im Benehmen mit der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung festgesetzt.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einem Prüfungsausschuss durchgeführt, den die Schulbehörde beruft. Diesem gehören folgende Mitglieder an:
1.
die Leiterin oder der Leiter einer Realschule plus oder einer Integrierten Gesamtschule als vorsitzendes Mitglied,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Leitung der Schule, an der die Prüfung stattfindet, oder bei geschlossenem Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs dessen Leiterin oder Leiter als beisitzendes Mitglied und
3.
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer je Fach.
(2) Die Fachprüferinnen und Fachprüfer sollen die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzen oder - bei einem anderen Lehramt - über Erfahrungen im Unterricht der Klassenstufe 10 einer Schulart, die zum qualifizierten Sekundarabschluss I führt, verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde. Sie beruft nach Möglichkeit Fachprüferinnen und Fachprüfer, die Erfahrung in der Erwachsenenbildung mitbringen und für mehrere Prüfungstermine zur Verfügung stehen.
(3) Bei der Prüfung für einen geschlossenen Teilnehmerkreis aus einem anerkannten Vorbereitungskurs sind die unterrichtenden Lehrkräfte als Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu berufen, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Das vorsitzende Mitglied entscheidet im Benehmen mit dem beisitzenden Mitglied, wer von den Fachprüferinnen und Fachprüfern im Rahmen der schriftlichen Prüfung die Erstkorrektur und wer die Zweitkorrektur leistet und wer im Rahmen der mündlichen Prüfung fachlich prüft und wer das Protokoll führt.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(6) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(7) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulbehörden kann, auch zeitweise, an einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder an einer Fachprüfung beratend teilnehmen oder anstelle des vorsitzenden Mitglieds den Vorsitz übernehmen und dessen Stimmrecht ausüben.
(8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Mit Einwilligung des vorsitzenden Mitglieds können andere Lehrkräfte aus dienstlichen Gründen anwesend sein.
(9) Lehrkräften der anerkannten Vorbereitungskurse soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein, wenn die jeweiligen Prüflinge zustimmen und die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet ist.
(10) Mitglieder des Prüfungsausschusses können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht tätig werden.

§ 4 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Zwischennoten sind nicht zulässig.

Teil 2 Durchführung der Prüfung Ergebnis der Prüfung

Abschnitt 1 Umfang und Gliederung der Prüfung, Zulassung

§ 5 Umfang und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich in der Regel auf sieben Fächer.
(2) Prüfungsfächer können sein:
1.
Deutsch, Mathematik,
2.
Englisch oder Französisch oder auf Antrag eine andere europäische Fremdsprache, sofern hierfür Fachprüferinnen oder Fachprüfer zur Verfügung stehen,
3.
Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde, Wirtschafts- und Sozialkunde,
4.
Biologie, Chemie, Physik,
5.
Religion, Bildende Kunst, Musik.
(3) Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers können Zertifikate des deutschen Volkshochschulverbandes (VHS-Zertifikate), Zertifikate einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung oder Leistungen aus einem anerkannten Fernlehrgang auf die Prüfung in bis zu zwei Fächern angerechnet werden, sofern das fachlich zuständige Ministerium die Zertifikate oder Leistungen als einer Fachprüfung im Rahmen dieser Prüfung gleichwertig anerkannt hat und der Abschluss der jeweiligen Zertifikatsprüfung nicht länger als vier Jahre zurückliegt. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde. Die Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber - im Falle der Ablehnung mit Begründung - schriftlich mitzuteilen.
(4) Bei der Durchführung der Prüfung sind die Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Dezember 2003 in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde zu legen. In den weiteren Fächern richten sich die Prüfungsanforderungen nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für den Unterricht - insbesondere der Klassenstufe 10 - zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I als Abschluss einer Realschule plus oder einer Integrierten Gesamtschule. Sie sollen zugleich die Entwicklung des Prüflings sowie seine Lebens- und vor allem Berufserfahrungen angemessen berücksichtigen.
(5) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und in einen mündlichen Teil. Der Zeitraum zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung soll mindestens zwei Wochen, aber nicht mehr als drei Wochen betragen.
(6) Prüflingen aus anerkannten Vorbereitungskursen soll spätestens drei Wochen vor der Prüfung Gelegenheit gegeben werden, mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu sprechen.

§ 6 Zulassung

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 1. März bei der Schulbehörde zu stellen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber aus anerkannten Vorbereitungskursen stellen den Antrag auf Zulassung bis spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der Leiterin oder dem Leiter des Vorbereitungskurses. Die Leiterin oder der Leiter des Vorbereitungskurses übersendet der Schulbehörde bis spätestens 21 Tage vor dem Termin der schriftlichen Prüfung eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber mit den Vornoten in den einzelnen Fächern und den Antragsunterlagen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber aus Fernlehrgängen gilt § 22 Abs. 2.
(3) Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
seinen ersten Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz hat oder an einem anerkannten Vorbereitungskurs in Rheinland-Pfalz teilgenommen hat,
3.
nicht mehr als einmal eine Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I in Rheinland-Pfalz oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erfolglos abgelegt hat,
4.
als Bewerberin oder als Bewerber aus einem anerkannten Vorbereitungskurs an mindestens zwei Dritteln der vorbereitenden Unterrichtszeit teilgenommen hat.
Die Schulbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von der Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 zulassen, insbesondere wenn nachgewiesen wird, dass der Arbeitsplatz in Rheinland-Pfalz liegt oder nach Beendigung eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz genommen wurde.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits Schülerinnen und Schüler eines Bildungsganges waren, der zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I oder der allgemeinen Hochschulreife führt, können die Prüfung abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bereits zu einem Zeitpunkt ablegen, zu dem sie bei der Fortsetzung dieses Bildungsgangs den qualifizierten Sekundarabschluss I erworben hätten.
(5) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf mit genauer Darstellung des bisherigen Bildungsweges und mit Angaben über die bisherigen beruflichen Tätigkeiten,
2.
eine Erklärung über bereits erworbene Schul- und Berufsabschlüsse und das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,
3.
eine Meldebescheinigung zum Nachweis der Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 oder ein Ausnahmeantrag nach Absatz 3 Satz 2,
4.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
5.
eine Erklärung, ob, wann und wo bereits der Versuch gemacht wurde, eine Nichtschülerprüfung zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I abzulegen,
6.
eine Erklärung über die Wahl der Fächer, in denen die Prüfung abgelegt werden soll,
7.
ein Bericht über Lerngebiete und Themen, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat, und
8.
bei Bewerberinnen und Bewerbern aus anerkannten Vorbereitungskursen eine Bescheinigung der Weiterbildungseinrichtung, aus der sich Dauer und Umfang der Teilnahme an dem anerkannten Vorbereitungskurs sowie die am Ende des Vorbereitungskurses erreichten Leistungsnoten in den einzelnen Prüfungsfächern (Vornoten) ergeben.
(6) Die Schulbehörde entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen Bescheid. Ablehnende Bescheide sind zu begründen.

Abschnitt 2 Schriftliche Prüfung

§ 7 Aufsichtsarbeiten

Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Aufsichtsarbeit im Fach Deutsch, in einer Fremdsprache gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, im Fach Mathematik und in einem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten weiteren Fach gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 oder 4.

§ 8 Aufgabenstellung

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Schulbehörde aufgrund von Vorschlägen der Fachprüferinnen und Fachprüfer gestellt. Erforderliche Hilfsmittel zu ihrer Bearbeitung werden den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens eine Woche vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bekannt gegeben.
(2) Im Einzelnen werden gestellt
1. im Fach Deutsch: drei Aufgaben aus verschiedenen Bereichen entsprechend den Bildungsstandards gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 zur Wahl, die sich in der Aufgabenstellung unterscheiden (Bearbeitungszeit: vier Zeitstunden);
2. in der Fremdsprache: zwei Aufgabengruppen entsprechend den Bildungsstandards gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 zur Wahl (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden);
3. im Fach Mathematik: zwei Aufgabengruppen entsprechend den Bildungsstandards gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 zur Wahl (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden);
4. im weiteren Fach: je nach Art des Faches drei Aufgaben oder Aufgabengruppen entsprechend den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 zur Wahl (Bearbeitungszeit: drei Zeitstunden).
(3) Die Schulbehörde sendet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die Vertreterin oder den Vertreter der Leitung der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird, bei der Prüfung von Absolventinnen und Absolventen eines anerkannten Vorbereitungskurses an dessen Leiterin oder Leiter.

§ 9 Durchführung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsicht während der Prüfung regelt das beisitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Die oder der Aufsichtführende fertigt über den Verlauf der Prüfung eine Niederschrift an, in die aufzunehmen sind:
1.
Datum, Beginn und Ende der Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe der Zeit, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Prüflinge die Arbeiten abgegeben haben,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (Fehlanzeige ist erforderlich),
6.
ein Vermerk über die Belehrung nach Absatz 2,
7.
die Unterschrift der oder des Aufsichtführenden.
(2) Vor Beginn der Aufsichtsarbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 und 4 und des § 19 Abs. 1 hingewiesen.
(3) Für die Arbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule oder von der Weiterbildungseinrichtung mit dem Briefstempel einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüflinge tragen ihre Personalien auf dem Kopf der ersten Seite mit Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Anlagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(4) Bei den Arbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die den Prüflingen mitgeteilt worden sind.
(5) Der Prüfling gibt seine Arbeit nach Beendigung, spätestens mit Ablauf der vorgesehenen Bearbeitungszeit, unter Beifügung der Reinschrift sowie der Konzepte und Unterlagen einschließlich der Prüfungstexte und aller ausgegebenen Bogen der oder dem Aufsichtführenden ab und verlässt den Prüfungsraum.

§ 10 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeit wird von den beiden für das Fach zuständigen Fachprüferinnen oder Fachprüfern korrigiert. Die Erstkorrektorin oder der Erstkorrektor trägt die Beurteilung der Arbeit und die erteilte Note in der Wortbezeichnung auf der ersten Seite ein und unterschreibt sie. Anschließend wird die Arbeit von der Zweitkorrektorin oder dem Zweitkorrektor durchgesehen. Die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor schließt sich der Bewertung der Erstkorrektorin oder des Erstkorrektors durch seine Unterschrift an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung.
(2) Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rand der Bogen angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen nur durch Unterstreichungen deutlich gemacht.
(3) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Eine weitere Fachlehrkraft soll zuvor gutachtlich gehört werden.

§ 11 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Hat ein Prüfling in einer Aufsichtsarbeit die Note „ungenügend“ oder in zwei Aufsichtsarbeiten die Note „mangelhaft“ erhalten, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden, sofern nicht die unter „ausreichend“ benoteten Aufsichtsarbeiten durch besser bewertete Aufsichtsarbeiten wie folgt ausgeglichen werden:
1.
die Note „ungenügend“ mindestens durch eine Note „ausreichend“ und zwei Noten „befriedigend“,
2.
die beiden Noten „mangelhaft“ mindestens durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“.
(2) Gilt die Prüfung nach Absatz 1 als nicht bestanden, findet eine mündliche Prüfung nicht statt.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses teilt den Prüflingen die Noten der Aufsichtsarbeiten unverzüglich schriftlich mit. Das Nichtbestehen der Prüfung ist dabei zu begründen.

Abschnitt 3 Mündliche Prüfung

§ 12 Umfang der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst nach Wahl des Prüflings mindestens zwei der schriftlich geprüften Fächer und darüber hinaus höchstens vier nicht schriftlich geprüfte Fächer gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5.
(2) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Regel in drei nicht schriftlich geprüften Fächern, davon in jeweils mindestens einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Fächer. Das nach § 7 gewählte weitere Fach der schriftlichen Prüfung scheidet bei der Wahl der Fächer für die mündliche Prüfung aus.
(3) Bei Prüflingen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, kann die Schulbehörde auf Antrag eine mündliche Prüfung in dem Fach Sozialkunde oder - je nach Berufsabschluss - in einem anderen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Fächer erlassen. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Die betroffenen Prüflinge sind auf Konsequenzen bezüglich der Ausgleichsregelungen aufmerksam zu machen.
(4) Bei Prüflingen aus anerkannten Vorbereitungskursen, die mindestens an zwei Dritteln der vorbereitenden Unterrichtszeit teilgenommen haben, umfasst die mündliche Prüfung mindestens zwei Fächer, und zwar nach Wahl des Prüflings in jeweils mindestens einem der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten Fächer. Das nach § 7 gewählte weitere Fach der schriftlichen Prüfung scheidet bei der Wahl der Fächer für die mündliche Prüfung aus.
(5) Auf Antrag des Prüflings können die Fächer der mündlichen Prüfung auch fächerübergreifend geprüft werden. Der Antrag muss Gründe und Vorschläge für Themenbereiche enthalten. Über den Antrag entscheidet die Schulbehörde.
(6) Wird fächerübergreifend geprüft, ist dies unter Angabe der Fächer im Zeugnis zu vermerken. Vorbereitungs- und Prüfungszeit gemäß § 13 Abs. 3 und 4 erhöhen sich entsprechend der Anzahl der beteiligten Fächer. Die erreichte Note zählt in jedem der beteiligten Fächer als Endnote.

§ 13 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln geprüft, wobei der Persönlichkeit des Prüflings in jedem Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen ist.
(2) Die mündliche Prüfung wird von den für das betreffende Fach in den Prüfungsausschuss berufenen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt im Benehmen mit dem beisitzenden Mitglied, wer prüft und wer das Protokoll führt. Die Protokollführerin oder der Protokollführer ist berechtigt, das Prüfungsgespräch zeitweise zu führen.
(3) Die Prüfungsaufgaben werden dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Er erhält eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten. Die Vorbereitung erfolgt unter Aufsicht in einem dafür geeigneten Raum.
(4) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 15 Minuten; die Fachprüferin oder der Fachprüfer kann die Prüfungszeit erforderlichenfalls, um eine klare Beurteilung zu ermöglichen, bis zu 20 Minuten ausdehnen. Sie oder er soll im Verlauf der Prüfung, soweit vertretbar auch mündlich, eine neue Aufgabe stellen, wenn der Prüfling die zunächst gestellte Aufgabe nicht lösen kann.
(5) Der Prüfling kann bei der Prüfung Aufzeichnungen verwenden, die er bei der Vorbereitung unter Aufsicht angefertigt hat.
(6) Die Fachprüferin oder der Fachprüfer setzt unter Berücksichtigung der Vorschläge der Protokollführerin oder des Protokollführers die Note für die mündliche Prüfung fest.
(7) Die Protokollführerin oder der Protokollführer fertigt über jede mündliche Prüfung eine gesonderte Niederschrift an. Die Niederschrift muss die Namen der Fachprüferinnen oder Fachprüfer und des Prüflings, Beginn und Ende der Prüfung, die Stoffgebiete, aus denen die Prüfungsaufgaben entnommen sind, Verlauf, Beratungsergebnis und die erteilte Note enthalten. Aus der Niederschrift muss ferner hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Bearbeitungsunterlagen sind der Niederschrift beizufügen. Sie ist von den jeweiligen Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu unterzeichnen.
(8) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der betroffenen Prüflinge den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von anerkannten Vorbereitungskursen, die sich zum nächsten Termin zur Prüfung melden wollen, die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen gestatten.

Abschnitt 4 Ergebnis der Prüfung

§ 14 Bestehen der Prüfung, Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfungsausschuss setzt in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, eine Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt fest. Ergibt sich als rechnerischer Durchschnitt ein Bruchwert, so ist er unter Berücksichtigung des Vorschlags der Fachprüferin oder des Fachprüfers auf- oder abzurunden. In Fächern, in denen nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, gilt die Note der jeweiligen Prüfung als Endnote. Entsprechendes gilt im Falle der Anrechnung von Zertifikaten und Leistungen gemäß § 5 Abs. 3.
(2) Bei Absolventinnen und Absolventen anerkannter Vorbereitungskurse setzt der Prüfungsausschuss die Endnote aus der Vornote und den Prüfungsleistungen fest. In Fächern, die weder schriftlich noch mündlich geprüft wurden, gilt als Endnote die Vornote. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach als Endnote mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ erreicht wurde. In den übrigen Fällen ist die Prüfung bestanden, wenn die unter „ausreichend“ liegenden Endnoten durch bessere Endnoten in anderen Fächern ausgeglichen werden. Für den Ausgleich gilt:
1.
Die Note „ungenügend“ kann durch die Note „sehr gut“ in einem Fach, die Note „mangelhaft“ durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ in einem Fach ausgeglichen werden.
2.
An die Stelle eines Ausgleichsfaches mit der Note „sehr gut“ können jeweils zwei Fächer mit der Note „gut“, an die Stelle eines Ausgleichsfaches mit der Note „gut“ jeweils zwei Fächer mit der Note „befriedigend“ treten.
3.
Unter „ausreichend“ liegende Noten in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik können nur gegenseitig ausgeglichen werden.
(4) Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn ein Prüfling
1.
in vier oder mehr Fächern,
2.
in drei Fächern, sofern sich darunter Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik befindet, unter „ausreichend“ liegende Noten erhalten hat.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt im Anschluss an die Festlegung der Noten dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt.
(6) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält von der Schulbehörde eine schriftliche Mitteilung, in der auch die Gründe des Nichtbestehens enthalten sind.

§ 15 Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über den qualifizierten Sekundarabschluss I. Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung anzugeben.
(2) Die Berechtigung zum Besuch eines Bildungsgangs zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird erteilt, wenn als Fremdsprache Englisch, Französisch oder Russisch gewählt worden ist und wenn in allen Fächern mindestens die Note „befriedigend“ vorliegt. Ausreichende Leistungen in einem oder in zwei Fächern können durch mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden. In den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache darf nur einmal die Note „ausreichend“ vorliegen. Sofern ein Ausgleich nicht möglich ist, können nicht befriedigende Leistungen in den musischen Fächern unberücksichtigt bleiben.
(3) Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Schulbehörde versehen.
(4) Eine zweite Ausfertigung verbleibt mit den Prüfungsunterlagen bei der Schulbehörde.

Abschnitt 5 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 16 Besprechung der Prüfungsleistungen, Einsichtnahme

(1) Dem Prüfling kann auf Antrag Gelegenheit gegeben werden, mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Fachprüferin oder dem Fachprüfer seine Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen.
(2) Der Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der gesamten Prüfung Einsicht in seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Sie umfasst auch das Recht, Auszüge oder Ablichtungen anzufertigen.

§ 17 Rücktritt, Versäumnis

(1) Tritt ein Prüfling nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.

§ 18 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann
1.
sofort von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der oder dem Aufsichtführenden oder einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verwarnt,
2.
vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Prüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann
1.
sofort von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der oder dem Aufsichtführenden oder einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer verwarnt oder
2.
vom Prüfungsausschuss in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und der oder des Aufsichtführenden oder der Fachprüferinnen oder Fachprüfer. Bis zu der Entscheidung setzt der Prüfling die Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden oder der Fachprüferinnen oder Fachprüfer ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Prüfung unerlässlich ist.
(4) Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 19 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über Prüfungsleistungen sowie über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Prüfung kann auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Prüfung abgenommen haben, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 20 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung als nicht bestanden gilt oder für nicht bestanden erklärt worden ist, kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 21 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderungen

Für Prüflinge mit Behinderungen hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.

Teil 3 Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer

§ 22

(1) Bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf die Prüfung durch Teilnahme an Fernlehrgängen vorbereitet haben, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als „geeignet“ zur Vorbereitung auf den qualifizierten Sekundarabschluss I beurteilt wurden oder die nach
§ 12 Abs. 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind, findet § 6 Abs. 3 Nr. 2 keine Anwendung.
(2) Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer richten ihren Antrag auf Zulassung über die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht an die Schulbehörde. Dem Antrag sind außer den in § 6 Abs. 5 genannten Unterlagen ein nach Prüfungsfächern gegliederter Bericht des Fernlehrinstituts über die Leistungsentwicklungen der Bewerberin oder des Bewerbers und den letzten Leistungsstand beizufügen; darin sollen die Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sich die Bewerberin oder der Bewerber besonders beschäftigt hat.
(3) Die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit und übersendet sie der Schulbehörde unter gleichzeitiger Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung.
(4) Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Rheinland-Pfalz liegt, können den Antrag auf Zulassung auch unmittelbar bei der Schulbehörde stellen. In diesem Fall sind die in § 6 Abs. 5 genannten Unterlagen beizufügen.
(5) Bei der Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung sind die Fachprüferinnen und Fachprüfer gehalten, die Vorbereitung der Bewerberin oder des Bewerbers im Fernlehrgang zu berücksichtigen.
(6) Für Fernunterrichtsteilnehmerinnen und -teilnehmer gelten § 5 Abs. 6 und § 13 Abs. 8 entsprechend.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Schuljahr 2012/2013 können auch Leiterinnen und Leiter von Realschulen zu Vorsitzenden Mitgliedern von Prüfungsausschüssen berufen werden.
(2) Bis zum Schuljahr 2012/2013 richten sich die Prüfungsanforderungen in den weiteren Fächern (§ 5 Abs. 4 Satz 2) auch nach den Vorgaben des fachlich zuständigen Ministeriums für den Unterricht - insbesondere der Klassenstufe 10 - zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I als Abschluss einer Realschule oder des freiwilligen 10. Schuljahres einer Hauptschule.

§ 24 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I (Abschlusszeugnis der Realschule) vom 23. Februar 1978 (GVBl. S. 122, BS 223-1-15) außer Kraft.
Mainz, den 6. April 2005
Die Ministerin für Bildung,
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