Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009
Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) |
Fußnoten
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Bekannt gemacht als Anlage der Dritten Verordnung zur Änderung der hessischen Arbeitszeitverordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 758) - Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 | 31.12.2009 |
§ 1 | 01.08.2017 |
§ 1a | 30.06.2018 |
§ 2 | 31.12.2009 |
§ 3 | 01.08.2017 |
§ 4 | 31.12.2009 |
§ 5 | 31.12.2009 |
§ 6 | 31.12.2009 |
§ 7 | 31.12.2009 |
§ 8 | 01.08.2017 |
§ 9 | 01.08.2017 |
§ 10 | 31.12.2009 |
§ 11 | 31.12.2009 |
§ 12 | 31.12.2009 |
§ 13 | 31.12.2009 |
§ 14 | 01.08.2017 |
§ 15 | 31.12.2009 |
§ 16 | 01.03.2014 |
§ 1
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Dienstbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(4) Die Arbeitszeit kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf bis zu 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt und die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. Die Erklärung kann mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. Ihnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Erklärung nicht abgeben oder diese widerrufen. Die Dienstbehörde führt eine Liste über alle Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit verlängert ist; die Liste ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Abs. 1 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist individuell festzulegen. Im Übrigen finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 5 bei Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung.
(6) Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird.
§ 1a
(1) Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche wird ab dem 1. August 2017 eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können. Eine Gutschrift erfolgt ausschließlich für Zeiten, in denen Besoldung gewährt wird. Bei auf Krankheit beruhender Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflicht sowie bei Abwesenheit vom Dienst wegen Kur oder Heilbehandlung wird ab Beginn der siebten Woche keine Zeit gutgeschrieben; das Gleiche gilt bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach § 6. Für den Zeitraum einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 43 Abs. 1 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), erfolgt keine Zeitgutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt die Gutschrift anteilig entsprechend der bewilligten Arbeitszeit.
(2) Hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche wird auf Antrag eine Stunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutgeschrieben, wenn sie ihre wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde erhöhen. Die Gutschrift erfolgt ab der Kalenderwoche, die auf die Antragstellung folgt. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.
(3) Für die angesparten Stunden erfolgt in der Regel Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung unmittelbar vor dem Ruhestand oder vor Beginn der Freistellung nach § 118 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Auf Antrag kann die Freistellung ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ist eine Freistellung vom Dienst wegen Dienstunfähigkeit
1.
mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder
2.
als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Freistellungszeitraum unmittelbar vor dem Ruhestand
nicht möglich, wird Beamtinnen und Beamten eine stundenbezogene Ausgleichszahlung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt. Dies gilt auch, soweit die Voraussetzungen des Satz 1 bereits vor dem 1. Januar 2011 vorgelegen haben.
(5) Besoldung im Sinne des Abs. 4 Satz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, der Familienzuschlag sowie die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I zum Hessischen Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GVBl. S. 10). Maßgebend ist die Höhe der Besoldung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden Ausgleichszahlung nach Abs. 4 Satz 1 ist der Monatsbetrag der individuellen Besoldung durch das 4,348-Fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten zu teilen. Der Anspruch entsteht im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag vor Beginn des Ruhestands, im Fall des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 mit dem letzten Tag der Erkrankung. Er wird jeweils mit Beginn des Ruhestands fällig; abweichend davon wird im Fall des Abs. 4 Satz 2 der Anspruch zum Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang des Antrags fällig.
(6) Nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto trifft für die Landesverwaltung das für das Dienstrecht zuständige Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
(7) Für die 31. Kalenderwoche 2017 erfolgt die Gutschrift auf dem Lebensarbeitszeitkonto nach Abs. 1 oder 2 für hauptamtlich tätige Beamtinnen und Beamte, die auch am 31. Juli 2017 eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 41 Stunden pro Woche oder bei Teilzeitbeschäftigung eine anteilig dem entsprechende
Arbeitszeit hatten.
§ 2
(1) Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Für die Mindestruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern. Von Abs. 2 kann sie Ausnahmen zulassen, wenn in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dienstliche Belange dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit in Ausnahmefällen die Gewährung von gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit anderweitig zu gewährleisten.
§ 3
(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt oder gestattet ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:
Arbeitszeit pro Woche | Wochentag | Dienstbeginn | Dienstende |
41 Stunden | Montag bis Donnerstag | 7.30 Uhr | 17.00 Uhr |
Freitag | 7.30 Uhr | 15.30 Uhr | |
40 Stunden | Montag bis Donnerstag | 7.30 Uhr | 16.45 Uhr |
Freitag | 7.30 Uhr | 15.30 Uhr. |
(2) Die Arbeitszeit ist in Vor- und Nachmittagsdienst zu teilen. Dazwischen liegt eine einstündige Mittagspause.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann von Abs. 1 und 2 Abweichendes bestimmen. Gehören einer Dienststelle Beamtinnen und Beamte verschiedener Dienstherren an, so darf die Arbeitszeit deshalb nicht unterschiedlich geregelt werden.
§ 4
(1) In Dienststellen, in denen die dienstliche Anwesenheit automatisiert erfasst wird, kann den Beamtinnen und Beamten gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit muss ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens fünfeinhalb und freitags mindestens dreieinhalb Stunden betragen. An Stelle der Kernarbeitszeit kann die oberste Dienstbehörde eine tägliche Mindestarbeitszeit von mindestens vier Stunden zulassen, sofern eine qualifizierte Vertretung innerhalb der Organisationseinheiten der Dienststelle in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags bis 15.00 Uhr gewährleistet ist.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitpunkt nicht möglich, so dürfen bei Überschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 40 Stunden und bei Unterschreiten bis zu 20 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
(3) Für den Ausgleich von Zeitguthaben können, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, in einem Kalendermonat bis zu drei Gleittage, jedoch höchstens 24 Gleittage im Kalenderjahr, in Anspruch genommen werden.
(4) Für Arbeitsbereiche mit vorübergehend erhöhtem oder periodisch schwankendem Arbeitsanfall kann die oberste Dienstbehörde in Abweichung von Abs. 2 und 3 zulassen, dass ein Zeitguthaben in einem Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen zusätzlich übertragen und ohne Anrechnung auf die Gleittage ausgeglichen werden kann.
§ 5
Soweit dies zur Betreuung eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen erforderlich ist, kann die Dienstbehörde Abweichungen von § 3 Abs. 1, von der Kernarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 3 sowie von der Mindestarbeitszeit nach § 4 Abs. 1 Satz 4 zulassen. Eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche ist nur in besonders begründeten Einzelfällen zulässig.
§ 6
Die Dienstbehörde kann im Einzelfall die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe ärztlicher - auf Verlangen amtsärztlicher - Feststellungen vorübergehend verkürzen, wenn dies der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit (gesundheitliche Rehabilitation) dient.
§ 7
Bei alternierender Telearbeit finden die §§ 3 und 4 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 für die Arbeit in der häuslichen Arbeitsstätte keine Anwendung.
§ 8
(1) Der Sonnabend, gesetzliche Feiertage, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. Die oberste Dienstbehörde kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) Fällt ein gesetzlicher Feiertag, der 24. oder 31. Dezember auf einen Arbeitstag (Montag bis Freitag), vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit. Für die Beamtinnen und Beamten im Schicht- oder Wechselschichtdienst vermindert sich die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel ohne Rücksicht darauf, ob die davon betroffenen Beamtinnen und Beamten an diesem Tag Dienst leisten müssen oder dienstfrei haben.
§ 9
Die Dienstbehörde kann festlegen, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist.
§ 10
(1) Die oberste Dienstbehörde kann für bestimmte Dienststellen oder Teile von Dienststellen ihres Geschäftsbereichs Sonder- oder Sonntagsdienst einrichten, wenn die dienstlichen Belange es erfordern.
(2) Bei Nacht- und Schichtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft zu berücksichtigen.
(3) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in welchem Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
(4) Für den Nachtdienst vorgesehene Beamtinnen und Beamte sind berechtigt, vor dessen Aufnahme und danach in der Regel im Abstand von drei Jahren, ab Vollendung des 50. Lebensjahres in der Regel einmal jährlich, auf Kosten des Dienstherrn ihren Gesundheitszustand ärztlich untersuchen zu lassen. Die Dienstbehörde bestimmt, wer die ärztliche Untersuchung durchführt. Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag, soweit es im Einzelfall möglich ist, auf einen geeigneten Dienstposten im Tagdienst umzusetzen, wenn nach ärztlichem Gutachten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die nachweislich damit verbunden sind, dass sie Nachtdienst leisten; Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 11
Die Arbeitszeit der Betriebsverwaltungen wird durch die obersten Dienstbehörden geregelt. Dasselbe gilt für Anstalten, Einrichtungen und sonstige Dienststellen oder Teile von Dienststellen, deren Eigenart eine besondere Regelung der Arbeitszeit unabweisbar erfordert.
§ 12
Bei Notständen, die nur einzelne Behörden berühren, kann die Behördenleitung für kurze Dauer die Arbeitszeit abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung festsetzen.
§ 13
In Dienststellen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann von § 1a Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 abgewichen werden.
§ 14
(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4 zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die oberste Dienstbehörde führt ein Jahr nach der Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells eine Evaluation durch. Nach Durchführung der Evaluation und positiver Beurteilung des neuen Arbeitszeitmodells kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums von § 4 dauerhaft Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die oberste Dienstbehörde soll die zugelassenen Ausnahmen unverzüglich widerrufen, wenn dienstliche Belange beeinträchtigt werden.
(2) Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach Abs. 1 und § 4 Abs. 1, §§ 11 und 13.
§ 15
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten in der Fassung vom 14. März 1989 (GVBl. S. 90, 91)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 510), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf GVBl. II 324-4
§ 16
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2)
Fußnoten
2)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung vom 13. Dezember 2003.
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