Landesverordnung über den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen im Abschlussverfahren Vom 10. Juli 2009
Landesverordnung über den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen im Abschlussverfahren Vom 10. Juli 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen im Abschlussverfahren vom 10. Juli 2009 | 01.08.2009 |
Eingangsformel | 01.08.2009 |
§ 1 - Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I im Abschlussverfahren | 01.08.2009 |
§ 2 - Einführung und Aufhebung des Abschlussverfahrens | 01.08.2009 |
§ 3 - Zulassung zum Abschlussverfahren, Meldung zur Teilnahme | 01.08.2009 |
§ 4 - Grundsätze für die Beurteilung | 01.08.2009 |
§ 5 - Durchführung des Abschlussverfahrens | 01.08.2009 |
§ 6 - Noten, Halbjahresbeurteilungen, Notenspiegel | 01.08.2009 |
§ 7 - Einsicht, Auskunft, Unterrichtsbesuche | 01.08.2009 |
§ 8 - Vorschlag, Überprüfung und Festsetzung der Endnoten | 01.08.2009 |
§ 9 - Mündliche Prüfung | 01.08.2009 |
§ 10 - Fächer | 01.08.2009 |
§ 11 - Erwerb der Abschlüsse, Ausgleichsregelung | 01.08.2009 |
§ 12 - Zeugnisse | 01.08.2009 |
§ 13 - Wiederholung des Abschlussverfahrens | 01.08.2009 |
§ 14 - Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife bei erfolgloser Teilnahme am Abschlussverfahren zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I | 01.08.2009 |
§ 15 - Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I in anderen Fällen | 01.08.2009 |
§ 16 - Übergangsbestimmungen | 01.08.2009 |
§ 17 - Inkrafttreten | 01.08.2009 |
Aufgrund des § 11 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340), BS 223-7, wird verordnet:
§ 1 Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I im Abschlussverfahren
An einer Freien Waldorfschule kann
1.
am Ende der Klassenstufe 11 oder 12 die Qualifikation der Berufsreife,
2.
am Ende der Klassenstufe 12 der qualifizierte Sekundarabschluss I
durch erfolgreiche Teilnahme an einem Abschlussverfahren erworben werden, wenn an dieser Schule das Abschlussverfahren von der Schulbehörde eingeführt ist.
§ 2 Einführung und Aufhebung des Abschlussverfahrens
(1) Die Schulbehörde führt das Abschlussverfahren an einer Freien Waldorfschule ein, wenn
1.
an dieser Schule das Verfahren der förmlichen Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen vom 2. Juli 2009 (GVBl. S. 286, BS 223-7-2) in mindestens drei Durchgängen durchgeführt worden ist, und
2.
die Lernanforderungen mit denen der entsprechenden Bildungsgänge an öffentlichen Realschulen plus vergleichbar sind.
(2) Zur Überprüfung kann die Schulbehörde insbesondere
1.
Unterrichtsbesuche durchführen,
2.
Einblick in die Unterlagen über den Leistungsstand der Klassenstufen nehmen sowie
3.
mündliche und schriftliche Auskünfte über den Leistungsstand der Klassenstufen anfordern.
(3) Ist die Vergleichbarkeit der Lernanforderungen mit denen der entsprechenden Bildungsgänge an öffentlichen Realschulen plus nicht mehr gewährleistet, wird das Abschlussverfahren von der Schulbehörde aufgehoben. Die Freie Waldorfschule ist zuvor zu hören.
§ 3 Zulassung zum Abschlussverfahren, Meldung zur Teilnahme
(1) Zum Abschlussverfahren wird zugelassen, wer eine Freie Waldorfschule mindestens die letzten drei Schuljahre besucht hat, davon mindestens das letzte Schuljahr an einer Freien Waldorfschule, an der das Abschlussverfahren eingeführt ist.
(2) Volljährige, die am Abschlussverfahren teilnehmen wollen, leiten ihre Meldung der Schulbehörde bis zum 15. Februar des Abschlussjahres über ihre Schule zu; Minderjährige werden über ihre Schule durch ihre Eltern gemeldet. In der Meldung ist anzugeben, welcher Abschluss angestrebt wird.
(3) Die Schule bestätigt die Voraussetzungen nach Absatz 1 und fügt jeder Meldung eine Liste mit den seit Beginn des Abschlussjahres in den einzelnen Fächern erteilten Leistungsbeurteilungen bei. Die Leistungen sind entsprechend dem für die öffentlichen Schulen geltenden Notensystem auszuweisen.
§ 4 Grundsätze für die Beurteilung
Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind bei angestrebter Qualifikation der Berufsreife die Lernanforderungen im Bildungsgang zur Erlangung der Qualifikation der Berufsreife, bei angestrebtem qualifiziertem Sekundarabschluss I die Lernanforderungen im Bildungsgang zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I an der Realschule plus.
§ 5 Durchführung des Abschlussverfahrens
(1) Das Abschlussverfahren wird von der für die Freie Waldorfschule zuständigen Schulbehörde durchgeführt. Es findet unter der Leitung einer oder eines von der Schulbehörde bestellten Beauftragten statt.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Schulbehörde und ihre Beauftragte oder ihr Beauftragter fachkundige Lehrkräfte öffentlicher Realschulen plus oder Integrierter Gesamtschulen hinzuziehen.
§ 6 Noten, Halbjahresbeurteilungen, Notenspiegel
(1) Ab Beginn des jeweiligen Abschlussjahres werden von der Freien Waldorfschule für die Schülerinnen und Schüler, die am Abschlussverfahren teilzunehmen beabsichtigen, Zeugnisse für das Schulhalbjahr erstellt und sämtliche Leistungsbeurteilungen in den Zeugnissen und bei den Einzelleistungen auch nach dem für die öffentlichen Schulen geltenden Notensystem dargestellt.
(2) Die Freie Waldorfschule legt der Schulbehörde von allen schriftlichen Leistungsnachweisen des jeweiligen Abschlussjahres den Notenspiegel für die Schülerinnen und Schüler vor, die am Abschlussverfahren teilnehmen. Die von diesen Schülerinnen und Schülern erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise des jeweiligen Abschlussjahres sind bis zum Ende des Abschlussverfahrens aufzubewahren und der Schulbehörde und ihrer oder ihrem Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
§ 7 Einsicht, Auskunft, Unterrichtsbesuche
(1) Die Schulbehörde und ihre Beauftragte oder ihr Beauftragter können in alle Unterlagen des jeweiligen Abschlussjahres Einblick nehmen, die über den Leistungsstand der Abschlussklassen Auskunft geben; sie können entsprechende mündliche und schriftliche Auskünfte anfordern.
(2) Von der Schulbehörde und ihrer oder ihrem Beauftragten können Unterrichtsbesuche durchgeführt werden. Sie dienen der Feststellung der Vergleichbarkeit mit den Anforderungen an öffentlichen Realschulen plus und der Überprüfung des von der Schule angegebenen Leistungsbildes.
§ 8 Vorschlag, Überprüfung und Festsetzung der Endnoten
(1) Die Endnoten der einzelnen Fächer werden von der Freien Waldorfschule vorgeschlagen und von der oder dem Beauftragten der Schulbehörde überprüft. Die Fachlehrkraft der Freien Waldorfschule ist zu hören. Eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule kann gehört werden.
(2) Nach Beratung mit der Schulleitung der Freien Waldorfschule setzt die oder der Beauftragte der Schulbehörde die Endnoten fest.
§ 9 Mündliche Prüfung
(1) Zur Klärung von Zweifelsfällen oder auf Antrag der Schulleitung der Freien Waldorfschule kann die oder der Beauftragte der Schulbehörde mündliche Prüfungen durchführen.
(2) Die mündlichen Prüfungen finden unter der Leitung der oder des Beauftragten der Schulbehörde statt. An ihnen nimmt ein Mitglied der Schulleitung der Freien Waldorfschule, die Fachlehrkraft der Freien Waldorfschule und, wenn die oder der Beauftragte dies für zweckdienlich erachtet, eine fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule teil.
(3) Das Prüfungsgespräch führt die Fachlehrkraft der Freien Waldorfschule. Die oder der Beauftragte der Schulbehörde kann jederzeit selbst Fragen stellen oder die fachkundige Lehrkraft einer öffentlichen Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule damit beauftragen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen hat die oder der Beauftragte der Schulbehörde bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.
(5) Nach Beratung mit dem Mitglied der Schulleitung der Freien Waldorfschule, der Fachlehrkraft der Freien Waldorfschule und der beteiligten fachkundigen Lehrkraft einer öffentlichen Realschule plus oder Integrierten Gesamtschule legt die oder der Beauftragte der Schulbehörde die Endnote fest.
§ 10 Fächer
(1) Dem Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I werden die Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Geschichte, Sozialkunde, Erdkunde, Biologie, Physik, Chemie, Religion/Ethik, Musik, Bildende Kunst und Sport zugrunde gelegt. Für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Erdkunde kann alternativ auch das Fach Gesellschaftslehre zugrunde gelegt werden.
(2) Für den qualifizierten Sekundarabschluss I kann auch die zweite Fremdsprache zugrunde gelegt werden, wenn die Endnote mindestens ausreichende Leistungen ausweist und die Schülerin oder der Schüler zustimmt.
(3) Von den Fächern der Freien Waldorfschule werden die Fächer des handwerklich-künstlerischen Bereichs dem Fach Bildende Kunst, das Fach Theater dem Fach Deutsch und das Fach Eurhythmie dem Fach Musik zugeordnet, wenn in diesen Fächern der Freien Waldorfschule benotete Leistungen vorliegen.
§ 11 Erwerb der Abschlüsse, Ausgleichsregelung
(1) Die Qualifikation der Berufsreife oder der qualifizierte Sekundarabschluss I wird gemäß den für die jeweiligen Bildungsgänge der Realschule plus geltenden Lernanforderungen erworben, wenn in allen Fächern mindestens die Endnote „ausreichend" oder lediglich einmal die Endnote „mangelhaft" und im Übrigen mindestens die Endnote „ausreichend" erreicht wurde.
(2) Für den Ausgleich unter „ausreichend" liegender Endnoten gilt:
1.
Die Note „ungenügend" kann durch die Note „sehr gut", die Note „mangelhaft" durch die Note „sehr gut" oder „gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden.
2.
An die Stelle eines Ausgleichsfachs mit der Note „sehr gut" können jeweils zwei Fächer mit der Note „gut", an die Stelle eines Ausgleichsfachs mit der Note „gut" können jeweils zwei Fächer mit der Note „befriedigend" treten.
(3) Zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife können unter „ausreichend" liegende Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache nur gegenseitig ausgeglichen werden. Jedoch können an die Stelle der Note „befriedigend" in den Fächern Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache zwei Noten „befriedigend" oder besser aus dem Bereich der übrigen Fächer treten. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn in vier oder mehr Fächern unter „ausreichend" liegende Noten erreicht worden sind.
(4) Zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I können unter „ausreichend" liegende Noten in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nur gegenseitig ausgeglichen werden. Ein Ausgleich ist nicht möglich, wenn
1.
in vier oder mehr Fächern oder
2.
in drei Fächern, darunter die Fächer Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik, unter „ausreichend" liegende Noten erreicht worden sind.
§ 12 Zeugnisse
(1) Wer am Abschlussverfahren erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife oder des qualifizierten Sekundarabschlusses I.
(2) Das Zeugnis wird von der oder dem Beauftragten der Schulbehörde und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Freien Waldorfschule unterzeichnet und mit dem Siegel der Schulbehörde versehen.
(3) Wer am Abschlussverfahren ohne Erfolg teilgenommen hat, erhält im Falle des Abgangs von der Schule ein von der Freien Waldorfschule ausgestelltes, als solches zu kennzeichnendes Abgangszeugnis. Es enthält keinen Hinweis auf die erfolglose Teilnahme am Abschlussverfahren.
§ 13 Wiederholung des Abschlussverfahrens
Wer ohne Erfolg am Abschlussverfahren teilgenommen hat, kann das Abschlussverfahren nach Ablauf eines Schuljahres wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
§ 14 Zuerkennung der Qualifikation der Berufsreife bei erfolgloser Teilnahme am Abschlussverfahren zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I
Schülerinnen und Schülern, die am Abschlussverfahren zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I ohne Erfolg teilgenommen haben und dieses Abschlussverfahren nicht wiederholen, erkennt die Schulbehörde auf Antrag die Qualifikation der Berufsreife an, wenn nach den erbrachten Noten die Voraussetzungen zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife erfüllt sind.
§ 15 Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I in anderen Fällen
Ist an einer Freien Waldorfschule das Abschlussverfahren nicht eingeführt oder beabsichtigt eine Schülerin oder ein Schüler einer Freien Waldorfschule, die Qualifikation der Berufsreife am Ende der Klassenstufe 10 oder den qualifizierten Sekundarabschluss I am Ende der Klassenstufe 11 zu erwerben, findet eine Prüfung nach der Prüfungsordnung für den Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und des qualifizierten Sekundarabschlusses I an Freien Waldorfschulen vom 2. Juli 2009 (GVBl. S. 286, BS 223-7-2) statt.
§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Bis zum Schuljahr 2012/2013 können auch Lehrkräfte von öffentlichen Haupt- und Realschulen als fachkundige Lehrkräfte bei der Durchführung des Abschlussverfahrens hinzugezogen werden.
(2) Im Schuljahr 2009/2010 können dem Erwerb der Qualifikation der Berufsreife und dem Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I neben den Endnoten der in § 10 Abs. 1 genannten Fächer auch die Endnoten in den Fächern Textiles Gestalten und Werken zugrunde gelegt werden.
(3) Dem Verfahren der förmlichen Abschlussprüfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist das Verfahren der förmlichen Abschlussprüfung nach der Prüfungsordnung für den Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss an Freien Waldorfschulen vom 17. Februar 1988 (GVBl. S. 14) gleichgestellt.
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses an Freien Waldorfschulen im Abschlussverfahren vom 1. August 1995 (GVBl. S. 333, BS 223-7-4) außer Kraft.
Mainz, den 10. Juli 2009 Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Ahnen
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