Landesverordnung über die "Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz" Vom 9. Januar 1961
Landesverordnung über die "Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz" Vom 9. Januar 1961
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die "Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz" vom 9. Januar 1961 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz | 01.10.2001 |
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.10.2001 |
§ 1 - Sitz | 01.10.2001 |
§ 2 - Zweck | 01.10.2001 |
§ 3 - Vermögen | 01.10.2001 |
2. Abschnitt - Vorstand, Verwaltungsbeirat und ihre Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 4 - Vorstand | 01.10.2001 |
§ 5 - Verwaltungsbeirat | 01.10.2001 |
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsbeirates | 01.10.2001 |
§ 7 - Organisation des Verwaltungsbeirates | 01.10.2001 |
§ 8 - Ausschluß bei Sonderinteresse | 23.09.2009 |
3. Abschnitt - Verwaltung der Stiftung | 01.10.2001 |
§ 9 - Grundsatz | 01.10.2001 |
§ 10 - Vermögen | 01.10.2001 |
§ 11 - Ertrag | 01.10.2001 |
§ 12 - Haushalt | 01.10.2001 |
§ 13 - Personalrecht der Stiftung | 01.10.2001 |
§ 14 - Haftung | 01.10.2001 |
4. Abschnitt - Schlußvorschrift | 01.10.2001 |
§ 15 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Auf Grund des § 32 des Landesgesetzes über die öffentlichen höheren Schulen vom 25. November 1958 (GVBl. S. 197) wird von dem Minister für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen zur Durchführung des § 28 Abs. 3 des Gesetzes verordnet:
Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sitz
Die Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz" hat ihren Sitz in Koblenz.
§ 2 Zweck
Die Stiftung hat die Aufgabe, aus ihren Erträgnissen den Sachbedarf für das Staatliche Görres-Gymnasium in Koblenz mit Ausnahme des Bedarfs gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes und der Hausbewirtschaftungskosten bereitzustellen und Zuschüsse zu den Personalkosten zu leisten.
§ 3 Vermögen
Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem bisherigen Vermögen des Staatlichen Görres-Gymnasiums mit Ausnahme der Schulgrundstücke, des beweglichen Schulvermögens des Görres-Gymnasiums und der in Koblenz, Arndtstraße 6 bis 14 und Südallee 6 gelegenen Grundstücke.
2. Abschnitt Vorstand, Verwaltungsbeirat und ihre Aufgaben
§ 4 Vorstand
(1) Der Vorstand der Stiftung ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die laufenden Geschäfte der Stiftung werden von dem jeweiligen Leiter des Staatlichen Görres-Gymnasiums - bei längerer Verhinderung von seinem Vertreter - im Auftrag und nach Weisung des Vorstandes wahrgenommen.
§ 5 Verwaltungsbeirat
(1) Der Verwaltungsbeirat besteht aus dem Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium berufen werden. Vorsitzender des Verwaltungsbeirates ist der jeweilige Leiter des Staatlichen Görres-Gymnasiums oder sein Vertreter (§ 4 Abs. 3). Von den Mitgliedern soll eines dem Kreis der Erziehungsberechtigten der an dem Staatlichen Görres-Gymnasium unterrichteten Schüler und eines dem Kreis der ehemaligen Schüler angehören. Das dritte Mitglied soll rechtskundig sein.
(2) Der Verwaltungsbeirat wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederberufung ist zulässig. Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorzeitig abberufen werden.
§ 6 Aufgaben des Verwaltungsbeirates
(1) Der Verwaltungsbeirat berät den Vorstand bei allen Geschäften, denen im Rahmen der laufenden Verwaltung eine besondere Bedeutung zukommt oder die über den Rahmen der laufenden Verwaltung hinausgehen.
(2) Der Vorstand hat den Verwaltungsbeirat in den Fällen des Absatzes 1 rechtzeitig zu hören und ihm auf Verlangen in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Der Verwaltungsbeirat ist mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen.
§ 7 Organisation des Verwaltungsbeirates
(1) Der Verwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Verwaltungsbeirat wegen Beschlußunfähigkeit zum zweitenmal zur Verhandlung über denselben Tagesordnungspunkt eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirates werden von dem Vorsitzenden unter Übersendung einer Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, mindestens acht volle Kalendertage liegen. Die Dringlichkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch den Verwaltungsbeirat festzustellen. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsbeirates unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Seine Vertreter können sich in den Sitzungen äußern.
(3) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehrenamtlich. Auslagen, die den Mitgliedern aus Anlaß der Wahrnehmung der Geschäfte des Verwaltungsbeirates entstehen, sind zu ersetzen. Eine Vergütung kann gewährt werden, wenn bei dem Umfang der Geschäfte im Einzelfall ein unentgeltliches Tätigwerden nicht zugemutet werden kann.
(4) Der Verwaltungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren und die Protokollierung von Beschlüssen zu treffen sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.
(5) Mitglieder des Verwaltungsbeirates haben über Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Verwaltungsbeirates bekannt werden und ihrer Natur nach vertraulich sind, Stillschweigen zu wahren.
§ 8 Ausschluß bei Sonderinteresse
Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetz oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen trifft der Verwaltungsbeirat in Abwesenheit des Betroffenen.
3. Abschnitt Verwaltung der Stiftung
§ 9 Grundsatz
Die Stiftung ist mit dem Ziel einer dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes sparsam und mit der erforderlichen Sorgfalt zu verwalten.
§ 10 Vermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand tunlichst zu erhalten.
(2) Der Bestand des Stiftungsvermögens ist in ein Verzeichnis aufzunehmen, das laufend um die Zu- und Abgänge zu ergänzen ist.
(3) Das Stiftungsvermögen muß jederzeit als selbständiges Vermögen nachzuweisen sein.
§ 11 Ertrag
Der Ertrag aus dem Stiftungsvermögen ist ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden, soweit er nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zum Ausgleich von Vermögensverlusten oder zur Bildung von Rücklagen benötigt wird.
§ 12 Haushalt
(1) Die Verwaltung der Stiftung hat im Rahmen eines vom Vorstand zu Beginn des Rechnungsjahres (Abs. 4) aufzustellenden Haushaltsplanes zu erfolgen.
(2) Zum Schluß des Rechnungsjahres hat der Vorstand einen Jahresabschluß und einen Jahresbericht zu erstellen, deren Prüfung dem Rechnungshof von Rheinland-Pfalz obliegt.
(3) Im übrigen gelten für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Stiftung sinngemäß die Vorschriften für die Landesverwaltung.
(4) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Personalrecht der Stiftung
Die Stiftung ist Dienstherr ihrer Angestellten und Arbeiter.
§ 14 Haftung
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Sind sie gegen Entgelt tätig oder liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 vor, so haften sie für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.
(2) Für die Haftung des Vorstandes und des mit der Geschäftsführung Beauftragten (§ 4) gelten die allgemeinen Vorschriften.
4. Abschnitt Schlußvorschrift
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung von 1. April 1960 in Kraft.
Der Minister für Unterricht und Kultus
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