LVO zu § 6 LRKG
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LVO zu § 6 LRKG) Vom 7. Dezember 1999

Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LVO zu § 6 LRKG) Vom 7. Dezember 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.12.2011 (GVBl. S. 430)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach § 6 des Landesreisekostengesetzes (LVO zu § 6 LRKG) vom 7. Dezember 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge01.01.2009
§ 2 - Regelmäßig dienstlich mitbenutzte privateigene Kraftfahrzeuge01.01.2009
§ 3 - Mitnahme anderer Personen und dienstlichen Gepäcks18.03.2005
§ 4 - Besonders schwierige Wegstrecken18.03.2005
§ 5 - Pauschvergütungen01.10.2001
§ 6 - Geltungsbereich01.10.2009
§ 7 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 8 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 6 Abs. 2 und 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge

(1) Für anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 LRKG) beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG die Wegstreckenentschädigung 35 Cent, bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen 18 Cent je Kilometer. Diese Sätze gelten für eine dienstliche Fahrleistung bis zu 10.000 km im Kalenderjahr; für die darüber hinausgehende Jahresfahrleistung beschränkt sich die Wegstreckenentschädigung auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG bestimmten Beträge. § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG bleibt unberührt.
(2) Die Fahrleistung ergibt sich aus der mit dem anerkannt privateigenen Kraftfahrzeug dienstlich zurückgelegten Wegstrecke. Werden für eine Beamtin oder einen Beamten im Laufe eines Kalenderjahres mehrere privateigene Kraftfahrzeuge anerkannt, so gilt die Summe der dienstlich zurückgelegten Wegstrecken als Fahrleistung. Wird ein Kraftfahrzeug erstmals im Laufe eines Kalenderjahres anerkannt, so verkürzt sich die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 zu vergütende Kilometerzahl jeweils um ein Zwölftel für jeden wegfallenden vollen Kalendermonat.
(3) Die Anerkennung, dass ein Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, kann ausgesprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte Außendienst mit erheblicher und regelmäßiger Reisetätigkeit zu verrichten hat, die eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 3.000 km jährlich erwarten lässt, und wenn
1.
durch die Kraftfahrzeughaltung eine organisatorische Verbesserung, eine Steigerung der Dienstleistung oder eine Einsparung personeller oder sächlicher Art erzielt wird und
2.
die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und vorhandener Dienstkraftfahrzeuge oder eine Mitnahme in eigenen Kraftfahrzeugen von anderen Bediensteten aus dienstlichen Gründen nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.
(4) In Sonderfällen kann ein überwiegendes dienstliches Interesse auch anerkannt werden, wenn zwar die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, jedoch infolge der Art der Dienstgeschäfte ein unabweisbares dienstliches Bedürfnis besteht, dass ein Kraftfahrzeug ständig bereitgehalten wird.
(5) Die Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge ist jederzeit widerruflich; sie kann auch befristet erteilt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 nicht mehr vorliegen. Sie erlischt ohne ausdrücklichen Widerruf bei einem Wechsel der Dienststelle oder der dienstlichen Obliegenheiten der Beamtin oder des Beamten.

§ 2 Regelmäßig dienstlich mitbenutzte privateigene Kraftfahrzeuge

(1) Für regelmäßig dienstlich mitbenutzte privateigene Kraftfahrzeuge (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 LRKG) beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 LRKG die Wegstreckenentschädigung 30 Cent, bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen 15 Cent je Kilometer. § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG bleibt unberührt.
(2) Zuständig für die Vereinbarung ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte obere Landesbehörde oder Landesmittelbehörde oder die von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium ermächtigte Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.
(3) Die Vereinbarung darf nur getroffen werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Bereithaltung des Kraftfahrzeuges besteht und eine dienstlich notwendige Fahrleistung von mindestens 1.500 km jährlich zu erwarten ist.

§ 3 Mitnahme anderer Personen und dienstlichen Gepäcks

(1) Die Anerkennung eines privateigenen Kraftfahrzeuges (§ 1) oder die Vereinbarung über die regelmäßige dienstliche Mitbenutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges (§ 2) begründet die Verpflichtung der Beamtin oder des Beamten, aus dienstlichen Gründen andere Personen sowie dienstliches Gepäck mitzunehmen.
(2) Für die Mitnahme anderer Personen gilt § 6 Abs. 4 LRKG sinngemäß.
(3) Für die Mitnahme dienstlichen Gepäcks von mehr als 35 kg wird eine zusätzliche Mitnahmeentschädigung gewährt; diese beträgt 2 Cent, bei zweirädrigen Kraftfahrzeugen 1 Cent je Kilometer. Die Mitnahmeentschädigung verdoppelt sich für Lasten von mehr als 100 kg.
(4) Die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann auch für dienstliches Gepäck mit geringerem Gewicht gewährt werden, wenn es sehr unhandlich oder hinderlich ist und das Kraftfahrzeug dadurch besonders beansprucht wird.

§ 4 Besonders schwierige Wegstrecken

Sofern Dienstfahrten regelmäßig über größere Entfernungen auf unbefestigten Straßen und schwer befahrbaren Feld- oder Waldwegen auszuführen sind, kann für solche besonders nachzuweisenden Strecken ein Zuschlag zur Wegstreckenentschädigung in Höhe von 1 Cent je Kilometer gewährt werden.

§ 5 Pauschvergütungen

In geeigneten Fällen kann anstelle der zusätzlichen Entschädigungen für die Mitnahme dienstlichen Gepäcks (§ 3 Abs. 3 und 4) sowie für besonders schwierige Wegstrecken (§ 4) eine Pauschvergütung gewährt werden.

§ 6 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Entschädigung für die Fälle der dienstlichen Benutzung eigener Kraftfahrzeuge abschließend mit der Maßgabe, dass der Dienstherr bei Unfällen und Sachschäden weitere Leistungen lediglich im Rahmen der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes sowie der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften übernehmen kann.
(2) Ein der Beamtin oder dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug
1.
der Ehegattin oder des Ehegatten,
2.
der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
3.
einer oder eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder
4.
einer oder eines mit der Beamtin oder dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verschwägerten
steht dem eigenen Kraftfahrzeug gleich.

§ 7 Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Dienstreisen und Dienstgänge, die am 1. Januar 2000 angetreten werden.
(2) Für am 31. Dezember 1999 vorhandene, aus öffentlichen Mitteln beschaffte und von der obersten Dienstbehörde bestimmten Beamtinnen und Beamten zur Führung und Pflege zugewiesene Kraftfahrzeuge (beamteneigene Kraftfahrzeuge § 6 Abs. 3 Nr. 3 LRKG ), gelten die bisherigen Bestimmungen (§ 8 Abs. 2) bis zur völligen Abschreibung des Kaufpreises oder bis zum Widerruf der Zuweisung weiter.

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Regelung in § 7 Abs. 2 die Landesverordnung über die Entschädigung für Wegstrecken, die mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden vom 17. Januar 1967 (GVBl. S. 17), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 1991 (GVBl. S. 367), BS 2032-30-2, außer Kraft.
Der Minister der Finanzen
Markierungen
Leseansicht