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Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst Vom 14. November 2000

Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst Vom 14. November 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren Agrarverwaltungsdienst vom 14. November 200001.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.09.2003
Eingangsformel01.10.2001
Teil 1 - Vorbereitungsdienst01.10.2001
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 1 - Ziel und Gliederung der Ausbildung01.10.2001
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 3 - Antrag auf Einstellung23.09.2009
§ 4 - Einstellung01.10.2001
§ 5 - Dienstverhältnis01.10.2001
Abschnitt 2 - Ausbildung01.10.2001
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes01.10.2001
§ 7 - Leitung und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstätten01.09.2003
§ 8 - Ausbildung im Studienseminar01.10.2001
§ 9 - Ausbildung in den Ausbildungsschulen01.10.2001
§ 10 - Lehrproben01.10.2001
§ 11 - Beratung und Beurteilung01.10.2001
§ 12 - Ausbildung für den höheren Agrarverwaltungsdienst01.09.2003
§ 13 - Ausbildung an den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum01.09.2003
§ 14 - Ausbildung bei Verwaltungs- und Fachbehörden01.10.2001
§ 15 - Beurteilung01.09.2003
§ 16 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes01.10.2001
§ 17 - Entlassung01.10.2001
Teil 2 - Zweite Staatsprüfung01.10.2001
§ 18 - Zweck01.10.2001
§ 19 - Prüfungsausschuss01.09.2003
§ 20 - Antrag auf Zulassung01.09.2003
§ 21 - Zulassung01.10.2001
§ 22 - Gliederung01.10.2001
§ 23 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.10.2001
§ 24 - Schriftliche Prüfung für das Lehramt01.10.2001
§ 25 - Praktische Prüfung für das Lehramt01.10.2001
§ 26 - Mündliche Prüfung für das Lehramt01.10.2001
§ 27 - Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt01.10.2001
§ 28 - Schriftliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst01.09.2003
§ 29 - Praktische Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst01.09.2003
§ 30 - Mündliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst01.10.2001
§ 31 - Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst01.10.2001
§ 32 - Gesamtergebnis der zweiten Staatsprüfung01.10.2001
§ 33 - Prüfungsniederschrift01.10.2001
§ 34 - Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis01.10.2001
§ 35 - Ordnungsverstöße01.10.2001
§ 36 - Zeugnis01.10.2001
§ 37 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 38 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
Teil 3 - Besondere Formbestimmung01.08.2003
§ 38 a - Ausschluss der elektronischen Form01.08.2003
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.08.2003
§ 39 - Übergangsbestimmung01.10.2001
§ 40 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Ziel und Gliederung der Ausbildung
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Antrag auf Einstellung
§ 4Einstellung
§ 5Dienstverhältnis
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 7Leitung und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstätten
§ 8Ausbildung im Studienseminar
§ 9Ausbildung in den Ausbildungsschulen
§ 10Lehrproben
§ 11Beratung und Beurteilung
§ 12Ausbildung für den höheren Agrarverwaltungsdienst
§ 13Ausbildung an den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum
§ 14Ausbildung bei Verwaltungs- und Fachbehörden
§ 15Beurteilung
§ 16Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 17Entlassung
Teil 2 Zweite Staatsprüfung
§ 18Zweck
§ 19Prüfungsausschuss
§ 20Antrag auf Zulassung
§ 21Zulassung
§ 22Gliederung
§ 23Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24Schriftliche Prüfung für das Lehramt
§ 25Praktische Prüfung für das Lehramt
§ 26Mündliche Prüfung für das Lehramt
§ 27Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt
§ 28Schriftliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst
§ 29Praktische Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst
§ 30Mündliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst
§ 31Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst
§ 32Gesamtergebnis der zweiten Staatsprüfung
§ 33Prüfungsniederschrift
§ 34Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 35Ordnungsverstöße
§ 36Zeugnis
§ 37Wiederholung der Prüfung
§ 38Einsicht in die Prüfungsakten
Teil 3 Besondere Formbestimmung
§ 38a Ausschluss der elektronischen Form
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39Übergangsbestimmung
§ 40In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 467), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare sollen auf der Grundlage ihres Studiums und ihrer praktischen Erfahrung im Berufsleben mit Theorie und Praxis der Erziehung, des Unterrichts allgemein und ihrer jeweiligen Unterrichtsfächer, der Beratung, der beruflichen Bildung, der berufsbezogenen Erwachsenenbildung, des Versuchswesens und der landwirtschaftlichen Verwaltung so vertraut gemacht werden, dass sie zu selbständiger Arbeit
1.
im Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen (Lehramt) und
2.
im höheren landwirtschaftlichen Beratungsdienst, im höheren haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst oder im höheren Pflanzenschutzdienst (höherer Agrarverwaltungsdienst)
fähig sind. Reflexions- und Kooperationsfähigkeit sowie Innovationsbereitschaft sind im Hinblick auf dieses Ziel in besonderer Weise zu fördern.
(2) Die Ausbildung umfasst den Vorbereitungsdienst und die zweite Staatsprüfung.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Diplom-Hauptprüfung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule
a)
für die Fachrichtung Landwirtschaft nach einem Studium der Agrarwissenschaften in der Hauptstudienrichtung Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaues oder Agrartechnik,
b)
für die Fachrichtung Weinbau entweder nach einem Studium der Önologie oder nach einem für die Ausbildung in der Fachrichtung Weinbau geeignetem Studium der Agrarwissenschaften,
c)
für die Fachrichtung Gartenbau nach einem Studium der Gartenbauwissenschaften,
d)
für die Fachrichtung ländliche Haus- und Ernährungswirtschaft nach einem Studium der Haushalts- oder Ernährungswissenschaften mit nachgewiesenen Prüfungsleistungen in beiden Studiengängen und
e)
für die Fachrichtung Pflanzenschutz nach einem Studium der Agrar- oder Gartenbauwissenschaften
bestanden hat oder eine vom für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannte Hochschulprüfung nachweist und
3.
eine mindestens einjährige zusammenhängende für das Lehramt oder den höheren Agrarverwaltungsdienst förderliche berufspraktische Tätigkeit nachweisen kann.
(2) Liegen die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 länger als fünf Jahre zurück, kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst vom Ergebnis eines Kolloquiums abhängig gemacht werden, in dem der aktuelle Wissensstand der Bewerberin oder des Bewerbers überprüft wird.

§ 3 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung ist bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Ausbildungsbehörde) zu dem vom für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium bestimmten Termin einzureichen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
2.
zwei Lichtbilder aus neuester Zeit,
3.
eine Geburts- oder Abstammungsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
4.
der Nachweis der Hochschulreife oder einer fachbezogenen Studienberechtigung,
5.
das Zeugnis oder zunächst eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
6.
Zeugnisse über sonstige Hochschulprüfungen,
7.
der Nachweis über eine einschlägige berufspraktische Tätigkeit,
8.
eine Erklärung,
a)
ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
b)
ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und
c)
ob die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes vorliegt oder bei Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Rahmen der Freizügigkeit nach Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 753-766-) in der jeweils geltenden Fassung ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht und
9.
eine Erklärung darüber, dass bisher in keinem Land der Bundesrepublik Deutschland eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt oder für den höheren Agrarverwaltungsdienst erfolgt ist, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.
(3) Auf Anforderung ist ferner
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis einzureichen,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie
3.
eine Erklärung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst abzugeben.

§ 4 Einstellung

(1) Die Einstellungen erfolgen in der Regel zum 1. Mai.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und gibt im Falle der Ablehnung die Gründe schriftlich bekannt. Das für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständige Ministerium legt fest, in welchen beiden Fächern die Ausbildung erfolgt, und bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Lehrerbildung zuständigen Ministerium, in welchem Studienseminar der Vorbereitungsdienst abgeleistet werden kann. Als Ausbildungsfächer sind zwei Fächer zu bestimmen, die sich aus den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Studiengebieten der Landwirtschaftsreferendarin oder des Landwirtschaftsreferendars ergeben und an den landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen unterrichtet werden.

§ 5 Dienstverhältnis

(1) Der Vorbereitungsdienst erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
(2) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare unterstehen während der Ausbildung der Dienstaufsicht der Ausbildungsbehörde.
(3) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, auch wenn die zweite Staatsprüfung vor diesem Zeitpunkt abgelegt und bestanden wird. Bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung (§ 37) endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Die Ausbildungsbehörde kann auf Antrag der Landwirtschaftsreferendarin oder des Landwirtschaftsreferendars Zeiten einer unterrichtspraktischen Tätigkeit bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn sie für den Vorbereitungsdienst im Hinblick auf dessen Ziele und Ausbildungsinhalte förderlich sind. Die Seminarleitung ist vorher zu hören.

§ 7 Leitung und Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsstätten

(1) Das für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständige Ministerium leitet im Einvernehmen mit dem für die Lehrerbildung zuständigen Ministerium die Ausbildung.
(2) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildungsabschnitte für
1.
das Lehramt und
2.
den höheren Agrarverwaltungsdienst.
(3) Die Ausbildung für das Lehramt wird an einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (Studienseminar) und an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum (Ausbildungsschule) abgeleistet. Die Ausbildung kann bis zu acht Wochen an ausländischen Schulen stattfinden. § 19 der Urlaubsverordnung findet auf die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare keine Anwendung.
(4) Die Ausbildung für den höheren Agrarverwaltungsdienst wird bis zur Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1) an den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum abgeleistet. Sie erfolgt gleichzeitig mit der Ausbildung für das Lehramt. Nach der Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt wird sie noch ein halbes Jahr verstärkt fortgeführt.
(5) Die Ausbildungsbehörde weist die Landwirtschaftsreferendarin oder den Landwirtschaftsreferendar dem Studienseminar und im Einvernehmen mit der Seminarleitung einer Ausbildungsschule sowie einem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum zu.

§ 8 Ausbildung im Studienseminar

(1) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare werden auf theoretischer Grundlage schulpraktisch ausgebildet. Die Ausbildung erfolgt im allgemeinen Seminar, in den Fachseminaren und den sonstigen Veranstaltungen des Studienseminars.
(2) Im allgemeinen Seminar werden Fragen der Pädagogik, der allgemeinen Didaktik und Methodik und der pädagogischen Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung sowie Inhalte des Schulrechts und des Beamtenrechts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare behandelt.
(3) Im ersten Ausbildungsjahr sind pädagogische Grundkenntnisse zu erwerben. Diese Grundkenntnisse werden im dritten Ausbildungshalbjahr in einer Überprüfung am Studienseminar festgestellt, die die Seminarleitung zusammen mit der Fachleitung abhält. Werden die Leistungen der Überprüfung nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet, so ist sie nicht bestanden. Sie kann nur innerhalb von acht Wochen nach diesem Termin einmal wiederholt werden. Wird sie ein zweites Mal nicht bestanden, beantragt die Seminarleitung bei der Ausbildungsbehörde die Entlassung der Land-wirtschaftsreferendarin oder des Landwirtschaftsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst gemäß § 17 Satz 2 Nr. 2.
(4) In den Fachseminaren werden didaktische und methodische Themen sowie ausgewählte Inhalte des Unterrichts im Zusammenhang mit den praktischen Erfahrungen der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare behandelt. Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare nehmen an den Fachseminaren ihrer beiden Fächer teil.
(5) Die Zahl der Ausbildungsveranstaltungen im allgemeinen Seminar soll 25, in den Fachseminaren je 20 nicht unterschreiten; Ausbildungsveranstaltungen außerhalb des allgemeinen Seminars und der Fachseminare können in geringerem Umfang hinzukommen.
(6) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare sind verpflichtet, an allen sie betreffenden Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars teilzunehmen.
(7) Die Ausbildungsveranstaltungen des Studienseminars gehen jeder anderen dienstlichen Tätigkeit vor.

§ 9 Ausbildung in den Ausbildungsschulen

(1) Die Ausbildung dient der Hinführung zur Schulpraxis. Sie umfasst den Ausbildungsunterricht (Hospitationen - auch in außerschulischen beruflichen Bildungseinrichtungen -, unter Anleitung zu erteilender Unterricht, eigenverantwortlich zu erteilender Unterricht) sowie die Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen.
(2) Die Leitung der Ausbildungsschule regelt im Einvernehmen mit der Seminarleitung die Ausbildung an der Ausbildungsschule und überwacht sie. Sie bestellt im Einvernehmen mit der Seminarleitung Mentorinnen und Mentoren, die an der Ausbildung mitwirken.
(3) Die Leitung der Ausbildungsschule beauftragt im Einvernehmen mit der Seminarleitung die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare mit der eigenverantwortlichen Erteilung von Unterricht. Bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes, insbesondere bei Schulwanderungen, Studienfahrten und Schullandheimaufenthalten, dürfen sie nicht vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres mit der Führung einer Klasse beauftragt werden.
(4) Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel zwölf Wochenstunden. Nach Ablauf von drei Monaten, die in der Regel von eigenverantwortlichem Unterricht frei sind, sollen hiervon sieben Wochenstunden eigenverantwortlich erteilt werden. Der Gesamtumfang des eigenverantwortlich zu erteilenden Unterrichts kann unterschiedlich auf die verbleibenden Monate verteilt werden. Nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung ist eine Beauftragung mit bis zu zwölf Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht möglich.
(5) Die an der Ausbildung am Studienseminar und an der Ausbildungsschule Beteiligten unterrichten sich insbesondere durch Unterrichtsbesuche über den Ausbildungsstand und beraten die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare.

§ 10 Lehrproben

(1) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare haben in jedem ihrer Fächer eine unbenotete und zwei benotete Lehrproben zu halten. Die Lehrproben sind gleichmäßig auf die Schulformen Berufsschule und Fachschule aufzuteilen.
(2) Die Lehrproben finden in der Regel an der Ausbildungsschule statt.
(3) Die Themen der Lehrproben werden von der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachleitung, der Mentorin oder dem Mentor und der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer der Klasse, in der die Lehrprobe stattfinden soll, ausgewählt. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, bestimmt die Seminarleitung das Thema.
(4) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare haben für jede Lehrprobe einen schriftlichen Entwurf vorzulegen.
(5) An den Lehrproben nehmen die Fachleitung sowie die Mentorin oder der Mentor teil; die Seminarleitung nimmt regelmäßig an Lehrproben jeder Landwirtschaftsreferendarin und jedes Landwirtschaftsreferendars teil. Die Leitung der Ausbildungsschule und die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse, in der die Lehrprobe stattfindet, können daran teilnehmen. Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, die die Lehrbefähigung in dem betreffenden Fach erwerben wollen, können bei den Lehrproben und Besprechungen anwesend sein, soweit keine wichtigen Gründe entgegenstehen.
(6) Die Lehrproben sind mit der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar zu besprechen.
(7) Die Noten für die Lehrproben werden nach Anhörung der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Teilnehmenden von der Seminarleitung auf Vorschlag der Fachleitung gemäß § 23 festgesetzt; nimmt die Seminarleitung nicht teil, setzt die Fachleitung die Note fest. Die Note wird der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar bekannt gegeben.
(8) Über die Besprechung und die Notenfestsetzung fertigt die Fachleitung eine Niederschrift an, die zu den Ausbildungsakten genommen wird.

§ 11 Beratung und Beurteilung

(1) Zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres führen jede Fachleitung sowie jede Leitung der Ausbildungsschule mit jeder Landwirtschaftsreferendarin und jedem Landwirtschaftsreferendar ein ausführliches Gespräch mit beratendem Charakter, das über den Ausbildungsstand Auskunft gibt.
(2) Am Ende der Ausbildung im Lehramt erstellen die Fachleitung, die Seminarleitung sowie die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Mentorin oder dem Mentor zu dem vom Studienseminar festgelegten Zeitpunkt jeweils eine Beurteilung für jede Landwirtschaftsreferendarin und jeden Landwirtschaftsreferendar.
(3) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für das Lehramt, insbesondere über Unterrichtsgestaltung und erzieherische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag ab.
(4) Die Seminarleitung setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 23 fest.
(5) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe gemäß § 25 Abs. 4 zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.

§ 12 Ausbildung für den höheren Agrarverwaltungsdienst

(1) Die Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum regelt und überwacht im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde die Ausbildung und schlägt eine Mentorin oder einen Mentor vor, die oder der von der Ausbildungsbehörde bestellt wird. Die Mentorin oder der Mentor hat die Aufgabe, die Landwirtschaftsreferendarin oder den Landwirtschaftsreferendar in den höheren Agrarverwaltungsdienst einzuweisen.
(2) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erstellt vor Beginn des zweiten Ausbildungsjahres einen Ausbildungs- und Prüfungsplan, der von dem für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium zu genehmigen ist. Weitere Aufgabe der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist die Durchführung von Lehrgängen bezüglich der Organisation, Didaktik und Methodik der Beratung und berufsbezogenen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und produktionstechnischer Inhalte, einschließlich der Anwendung moderner Informations- und Kommunikationssysteme.
(3) Die Gesamtdauer der Lehrgänge beträgt vier Wochen. Während des letzten Lehrgangs ist eine Klausurarbeit in vier Zeitstunden anzufertigen. Das Thema dieser Arbeit wird aus den in den Lehrgängen gebotenen Inhalten ausgewählt. Die Arbeit wird von der Leitung des Lehrgangs beurteilt und gemäß § 23 benotet.
(4) Es besteht die Verpflichtung, an den vorgenannten Lehrgängen teilzunehmen.

§ 13 Ausbildung an den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum

(1) Die Ausbildung erfolgt in der gesamten landwirtschaftlichen Beratung, der betrieblichen Erstausbildung, der beruflichen Fortbildung und der berufsbezogenen Erwachsenenbildung. Sie umfasst Hospitationen bei praktischen Einzel- und Gruppenberatungen, bei Veranstaltungen zur beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz und bei der Erwachsenenbildung. Unter Anleitung sind hierbei Analysen und Problemlösungen für ausgewählte Betriebe oder Haushalte zu erstellen. Weiterhin sollen Maßnahmen der Agrar-, Wirtschafts- und Sozialpolitik kennen gelernt und an Planungsvorhaben und staatlichen Förderungsmaßnahmen dargestellt werden.
(2) Es sind mindestens drei Beratungshospitationen nachzuweisen, die noch vor der Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) durchzuführen sind; die Beratungshospitationen sind möglichst aus den Bereichen der pflanzlichen Erzeugung, dem Pflanzenschutz, der tierischen Erzeugung, der Betriebswirtschaft einschließlich Sozioökonomie oder der Haushaltstechnik, der Wohnhausplanung und der Wirtschaftslehre des Haushalts oder der Ernährung zu wählen. Im letzten Ausbildungshalbjahr sind mindestens zwei unter Aufsicht durchgeführte Beratungsproben nachzuweisen. Die Nachweise über die Beratungshospitationen und -proben sollen Angaben über den Beratungsbetrieb oder -haushalt, über die Beratungsaufgabe und -dauer sowie über die Beratungsteilnehmerinnen und -teilnehmer enthalten.
(3) Von Beginn des zweiten Ausbildungsjahres an ist ein landwirtschaftlicher Betrieb oder Haushalt in Dauerberatung zu nehmen. Hierüber ist die Hausarbeit (§ 28) zu fertigen. Weiterhin ist eine Weiterbildungsveranstaltung für eine bestimmte Zielgruppe durchzuführen und die Ausarbeitung (§ 28) hierüber anzufertigen.
(4) Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare sind in die Verwaltungsarbeiten eines Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum einzuführen.

§ 14 Ausbildung bei Verwaltungs- und Fachbehörden

(1) Die Landwirtschaftsreferendarin oder der Landwirtschaftsreferendar wird zur Einführung in die Verwaltung für eine Woche der Ausbildungsbehörde zugewiesen, um einen Einblick in deren Organisation und Aufgaben und in den Ablauf der Verwaltungsarbeit zu erhalten.
(2) Der Ausbildungsplan für das vierte Ausbildungshalbjahr kann für das Ausbildungsziel förderliche Ausbildungsstationen bei Verwaltungs- und Fachbehörden vorsehen.

§ 15 Beurteilung

(1) Während der Ausbildung für den höheren Agrarverwaltungsdienst erstellt jede Ausbildungsstation eine Beurteilung.
(2) Die Beurteilungen sollen über die Eignung für den höheren Agrarverwaltungsdienst, insbesondere über methodische Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und dienstliches Verhalten Auskunft geben. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag ab.
(3) Die Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum setzt auf der Grundlage der Beurteilungen die Note für die Ausbildung (Vornote) gemäß § 23 fest.
(4) Die Beurteilungen und die Vornote sind der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar vor Beginn der praktischen Prüfung (§ 29) zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind in den Ausbildungsakten zu vermerken.

§ 16 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes einen Zeitraum von zusammen zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die Ausbildungsbehörde nach Anhören der Seminarleitung den Vorbereitungsdienst angemessen verlängern.
(2) Wird die Zulassung zur zweiten Staatsprüfung versagt (§ 21), kann die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag der Seminarleitung oder auf Antrag der Landwirtschaftsreferendarin oder des Landwirtschaftsreferendars im Einvernehmen mit der Seminarleitung den Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängern.
(3) Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 17 Entlassung

Die Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare werden unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn sie dies beantragen. Sie können im Einvernehmen mit dem für die Lehrerbildung zuständigen Ministerium entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie
1.
durch ihre Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass geben,
2.
in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder
3.
den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden können.

Teil 2 Zweite Staatsprüfung

§ 18 Zweck

Durch die zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Landwirtschaftsreferendarin oder dem Landwirtschaftsreferendar die Befähigung für das Lehramt und für den höheren Agrarverwaltungsdienst zuerkannt werden kann.

§ 19 Prüfungsausschuss

(1) Die zweite Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von dem für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Lehrerbildung zuständigen Ministerium gebildet wird.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1.
ein vorsitzendes Mitglied, das dem für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium angehört oder von diesem bestellt wird und die Befähigung für das Lehramt und für den höheren Agrarverwaltungsdienst besitzt,
2.
die Seminarleitung,
3.
die zuständige Fachleitung,
4.
ein Mitglied der Ausbildungsbehörde,
5.
ein Mitglied des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum und
6.
ein Mitglied des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen- Nahe-Hunsrück bei Prüfungen in der Fachrichtung Pflanzenschutz.
Außerdem können entsprechend den Prüfungsanforderungen bis zu drei weitere Mitglieder von der Leitung des Teilausschusses (Absatz 4) bestellt werden.
(3) Bei Verhinderung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses geeignete Vertretungen.
(4) Der Prüfungsausschuss gliedert sich in
1.
einen Teilausschuss für den Prüfungsbereich für das Lehramt und
2.
einen Teilausschuss für den Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst.
Dem Teilausschuss für den Prüfungsbereich für das Lehramt gehören die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, dem Teilausschuss für den Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 6 an. Den Vorsitz des jeweiligen Teilausschusses führt das Mitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1.
(5) Die Teilausschüsse können zur Durchführung jeder Lehr- und Beratungsprobe der praktischen Prüfung (§§ 25 und 29) und jeder Teilprüfung der mündlichen Prüfung (§§ 26 und 30) in Unterausschüsse gegliedert werden. Ein Unterausschuss besteht entsprechend den Prüfungsanforderungen aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses bestimmt die Zusammensetzung und den Vorsitz der Unterausschüsse.
(6) Der Prüfungsausschuss, die Teilausschüsse und die Unterausschüsse beraten und beschließen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuss und ein Teilausschuss sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ein Unterausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des zur Entscheidung befugten Ausschusses den Ausschlag. § 25 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 20 Antrag auf Zulassung

(1) Der Prüfling hat den Antrag auf Zulassung zur zweiten Staatsprüfung zu dem vom für die Lehrerbildung zuständigen Ministerium - Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen (Landesprüfungsamt) - bestimmten Zeitpunkt bei der Seminarleitung einzureichen.
(2) Mit dem Antrag auf Zulassung schlägt der Prüfling
1.
für den Prüfungsbereich für das Lehramt im Einvernehmen mit der Fachleitung ein Thema für die Hausarbeit gemäß § 24 und
2.
für den Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst im Einvernehmen mit der Mentorin oder dem Mentor der Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum ein Thema für die Hausarbeit gemäß § 28
vor.
(3) Ein Thema, das im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet wurde, darf nicht gewählt werden.

§ 21 Zulassung

Die Seminarleitung legt den Antrag auf Zulassung zusammen mit einer Empfehlung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor. Für den Prüfungsbereich für das Lehramt ist das Landesprüfungsamt zu hören. Wird die Zulassung versagt, so bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhörung des Landesprüfungsamtes, nach welcher Frist frühestens ein neuer Antrag auf Zulassung gestellt werden kann. Die Frist soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. Die Entscheidungen gemäß den Sätzen 1 und 3 werden dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 22 Gliederung

(1) Die zweite Staatsprüfung gliedert sich in
1.
einen Prüfungsbereich für das Lehramt (§§ 24 bis 27) und
2.
einen Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst (§§ 28 bis 31).
(2) In beiden Prüfungsbereichen besteht die zweite Staatsprüfung jeweils in dieser Reihenfolge aus einem schriftlichen (§ 24 und § 28), einem praktischen (§ 25 und § 29) und einem mündlichen (§ 26 und § 30) Teil.

§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die einzelnen Prüfungsleistungen und die Gesamtnoten der Prüfungen sind folgende Noten und Punktzahlen zu verwenden:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft 4, 3, 2 Punkte (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend 1, 0 Punkte (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 24 Schriftliche Prüfung für das Lehramt

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit. Die Hausarbeit soll Gelegenheit geben, zu zeigen, dass über die Einzelstunde hinaus Unterricht unter kritischer Verwertung einschlägiger Literatur geplant und die Planung unterrichtspraktisch umgesetzt werden kann sowie die Ergebnisse ausgewertet werden können. Die Hausarbeit soll daher weniger fremde Meinungen und theoretische Erörterungen als eigene durch die Praxis gewonnene Einsichten enthalten und begründen. Themen, die nicht unmittelbar aus dem Unterricht erwachsen, bedürfen der Genehmigung durch das Landesprüfungsamt.
(2) Die Seminarleitung setzt das Thema für die Hausarbeit fest und gibt es dem Prüfling mit der Zulassung zur Prüfung schriftlich bekannt.
(3) Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des Themas in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden dem Studienseminar zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Seminarleitung mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Teilausschusses bei der Bekanntgabe des Themas eine um höchstens sechs Wochen längere Bearbeitungszeit festsetzen. Die Abgabefrist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt die schriftliche Prüfung als nicht bestanden; die Feststellung hierüber trifft die Leitung des Teilausschusses.
(4) Diejenigen Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Der Hausarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen, und am Schluss der Arbeit ist zu versichern, dass sie ohne fremde Hilfe verfasst wurde, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden und dass das Thema nicht bereits im Rahmen einer früheren Prüfung schriftlich bearbeitet worden ist.
(5) Die Hausarbeit wird von der zuständigen Fachleitung und einer von der Seminarleitung bestellten Person, in der Regel von der Mentorin oder dem Mentor, beurteilt. Jede Beurteilung schließt mit einem Notenvorschlag gemäß § 23 ab.
(6) Die Seminarleitung setzt die Note für die Hausarbeit gemäß § 23 unter Berücksichtigung der Beurteilungen und Notenvorschläge gemäß Absatz 5 fest und gibt sie dem Prüfling rechtzeitig vor Bekanntgabe des Themas der ersten Lehrprobe gemäß § 25 Abs. 4 bekannt.
(7) Wird die Hausarbeit mit "ungenügend" bewertet, so ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden.

§ 25 Praktische Prüfung für das Lehramt

(1) Die praktische Prüfung besteht aus je einer Lehrprobe in den beiden Fächern, in denen die Lehrbefähigung erworben werden soll.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses bestimmt die Termine für die Lehrproben.
(3) Die Klassen für die Lehrproben bestimmt die Seminarleitung im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsschule. Die Lehrproben finden in der Regel in den durch Ausbildungsunterricht bekannten Klassen statt. Wünsche der Prüflinge sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Fachleitung legt das Thema der Lehrprobe nach Anhören der Mentorin oder des Mentors fest. Das Thema wird dem Prüfling am fünften Werktag vor der Lehrprobe bekannt gegeben. Finden beide Lehrproben an demselben Tag statt, so werden beide Themen am zehnten Werktag vor diesem Tag bekannt gegeben.
(5) Der Prüfling reicht jeweils am Vormittag des letzten Werktages vor der praktischen Prüfung den schriftlichen Entwurf der Lehrprobe in fünffacher Ausfertigung für die Mitglieder des Teilausschusses an der von der Seminarleitung bestimmten Stelle ein. Der Entwurf ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(6) Der Teilausschuss oder der Unterausschuss berät nach Anhörung des Prüflings über das Ergebnis jeder Lehrprobe. An der Beratung über das Ergebnis nimmt die Mentorin oder der Mentor mit beratender Stimme teil. Kommt ein Einvernehmen im Ausschuss nicht zustande, setzt das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses oder das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Vorschläge die Note gemäß § 23 fest. Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses oder des Unterausschusses gibt dem Prüfling die Note für jede Lehrprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(7) Sind beide Lehrproben mit "mangelhaft" oder eine Lehrprobe mit "ungenügend" bewertet, so ist die praktische Prüfung nicht bestanden.
(8) Die Anwesenheit dienstlich interessierter Personen ist mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Teilausschusses möglich.

§ 26 Mündliche Prüfung für das Lehramt

(1) Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
erste Teilprüfung: Pädagogik, allgemeine Didaktik und Methodik, pädagogische Psychologie, soziologische Aspekte der Erziehung, Schulrecht und Beamtenrecht;
2.
zweite Teilprüfung: Didaktik und Methodik des ersten Faches;
3.
dritte Teilprüfung: Didaktik und Methodik des zweiten Faches.
(3) Jede Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten.
(4) Der Teilausschuss oder der Unterausschuss berät über das Ergebnis jeder Teilprüfung. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, setzt das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses oder des Unterausschusses die Note unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente und der Notenvorschläge gemäß § 23 fest.
(5) Wird eine Teilprüfung mit "ungenügend" bewertet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden.
(6) § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 27 Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für das Lehramt

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für die dritte mündliche Teilprüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 und gibt dem Prüfling die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen im Anschluss an die Prüfung bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Der Prüfling erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Teilausschusses einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.
(2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 11 Abs. 4 (vierfach gewichtet),
2.
der Punktzahl der Note für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),
3.
den Punktzahlen der Noten für die Lehrproben und
4.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet).
Zwischenwerte ab 0,6 sind der besseren, bis 0,5 der schlechteren Note zuzuordnen. Eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" oder besser ist. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 24 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 7, des § 25 Abs. 7 und des § 26 Abs. 5. Sie ist außerdem nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtnote "mangelhaft" oder schlechter ist,
2.
die Vornote gemäß § 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" und die Note für die Hausarbeit "mangelhaft" sind,
3.
die Vornote gemäß § 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" oder die Note für die Hausarbeit und eine Lehrprobe "mangelhaft" sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird,
4.
die Vornote gemäß § 11 Abs. 4 schlechter als "ausreichend" oder die Note für die Hausarbeit und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind,
5.
eine Lehrprobe und zwei mündliche Teilprüfungen "mangelhaft" sind, sofern die andere Lehrprobe nicht besser als "ausreichend" bewertet wird, oder
6.
eine Prüfungsleistung gemäß § 35 Abs. 1 mit "ungenügend" bewertet wird.
(4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 28 Schriftliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Hausarbeit und einer Ausarbeitung. Die Hausarbeit behandelt betriebliche, pflanzenschutzdienstliche oder hauswirtschaftliche Probleme, die in dem Dauerberatungsbetrieb oder Dauerberatungshaushalt (§ 13 Abs. 3 Satz 1) Gegenstand der Beratung sind, deren Analyse und Auswirkungen, Wege und Methoden zur Lösung sowie das Ziel des gesamten Beratungsvorganges. Die Ausarbeitung dokumentiert Planung und Verlauf einer repräsentativen Weiterbildungsveranstaltung (§ 13 Abs. 3 Satz 3). Die Inhalte und die Themen der Hausarbeit und der Ausarbeitung sollen die durch das Studium vorgegebene Fachrichtung des Prüflings berücksichtigen. Hierbei soll der Prüfling seine durch die Praxis gewonnenen Einsichten und Erkenntnisse verwerten und wissenschaftlich begründen. Anhand des praktischen Beispiels sind auch Kenntnisse über die staatlichen Förderungsmaßnahmen in ihrer Zielsetzung und Verwirklichung nachzuweisen.
(2) Die Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum setzt die Themen der Hausarbeit und der Ausarbeitung fest und gibt sie dem Prüfling entsprechend dem nach § 12 Abs. 2 aufgestellten Ausbildungs- und Prüfungsplan schriftlich bekannt.
(3) Die Hausarbeit und die Ausarbeitung sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Themen in zweifacher Ausfertigung in Maschinenschrift und gebunden bei der Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum abzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Teilausschusses bei der Bekanntgabe des Themas eine um höchstens zwei Wochen längere Bearbeitungszeit festsetzen. § 24 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Hausarbeit und die Ausarbeitung werden nach der Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Teilausschusses entweder von der Leitung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum oder von der Mentorin oder dem Mentor beurteilt (Erstgutachten). Das Zweitgutachten wird in dem für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministerium erstellt. Jedes Gutachten schließt mit einem Notenvorschlag gemäß § 23 ab. Die Endnote errechnet sich aus dem rechnerischen Durchschnitt der beiden Benotungen; § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Endnote wird dem Prüfling rechtzeitig vor Beginn der praktischen Prüfung bekannt gegeben.
(5) Wird die Hausarbeit oder die Ausarbeitung mit "ungenügend" bewertet, so ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden.

§ 29 Praktische Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst

(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Beratungsprobe, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder Haushalt des Beratungsbezirks eines Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum durchgeführt wird.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses bestimmt den Termin der Beratungsprobe und das zuständige Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum. Die Leitung dieses Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum bestimmt den Betrieb oder Haushalt, in dem die Beratungsprobe durchgeführt wird, wählt mit der Betriebs- oder Haushaltsleitung das Thema der Beratungsprobe aus und teilt die Ergebnisse dem vorsitzenden Mitglied des Teilausschusses mit. Der Prüfling erhält einen Tag vor der Beratungsprobe eine Beschreibung des Betriebs oder Haushalts und am Tag der Beratungsprobe das Thema; Name und Ort des Betriebs oder Haushalts dürfen dem Prüfling vor der Beratungsprobe nicht bekannt gemacht werden.
(3) Bei der Beratungsprobe hat der Prüfling seine Fähigkeiten im Erfassen der Ausgangssituation nachzuweisen. Bei dem Beratungsgespräch mit der Betriebs- oder Haushaltsleitung soll der Prüfling Wege und Möglichkeiten zur Erreichung des von ihm zu erkennenden Beratungsziels aufzeigen und erörtern.
(4) Der Teilausschuss oder der Unterausschuss berät nach einer Besprechung mit dem Prüfling über das Ergebnis der Beratungsprobe und setzt die Note gemäß § 23 fest. Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses oder des Unterausschusses gibt dem Prüfling die Note für die Beratungsprobe mit Begründung am Prüfungstag bekannt.
(5) § 25 Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Ist die Note für die Beratungsprobe "mangelhaft" oder schlechter, so ist die praktische Prüfung nicht bestanden.

§ 30 Mündliche Prüfung für den höheren Agrarverwaltungsdienst

(1) Das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung; sie soll in der Regel am Tage der Beratungsprobe stattfinden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
erste Teilprüfung: Verwaltungs- und Gesetzeskunde unter besonderer Berücksichtigung des Agrarrechts;
2.
zweite Teilprüfung: Organisation, Didaktik, Methodik, Psychologie und soziologische Aspekte der Beratung, der beruflichen Bildung und der Erwachsenenbildung sowie
a)
für die Fachrichtungen Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau: Ökonomie und Ökologie, Produktionstechnik, Marktwirtschaft, landwirtschaftliches Förderungswesen,
b)
für die Fachrichtung ländliche Haus- und Ernährungswirtschaft: Ökonomie und Ökologie des Haushalts, Sozioökonomie, Ernährung und Gesundheitsvorsorge, Wohnungsplanung im ländlichen Raum, Markt und Verbrauch,
c)
für die Fachrichtung Pflanzenschutz: Pflanzenschutzrecht, allgemeiner und spezieller Pflanzenschutz.
(3) Die erste Teilprüfung dauert etwa 30 Minuten, die zweite Teilprüfung etwa 45 Minuten.
(4) § 25 Abs. 8 und § 26 Abs. 4 gelten entsprechend.
(5) Wird eine Teilprüfung mit "ungenügend" bewertet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden.

§ 31 Ergebnis der Prüfung im Prüfungsbereich für den höheren Agrarverwaltungsdienst

(1) Im Anschluss an die Festsetzung der Note für die zweite mündliche Teilprüfung ermittelt das vorsitzende Mitglied des Teilausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 und gibt dem Prüfling die Gesamtnote und die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen im Anschluss an die Prüfung bekannt. Ist die Prüfung nicht bestanden, so sind die Gründe des Nichtbestehens zu eröffnen. Der Prüfling erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Teilausschusses einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung mit Angabe der Gründe.
(2) Die Gesamtnote wird ermittelt als Durchschnitt aus
1.
der Punktzahl der Vornote gemäß § 15 Abs. 3 (doppelt gewichtet),
2.
der Punktzahl der Note für die Hausarbeit (doppelt gewichtet),
3.
der Punktzahl der Note für die Ausarbeitung,
4.
der Punktzahl der Note für die Klausurarbeit gemäß § 12 Abs. 3,
5.
der Punktzahl der Note für die Beratungsprobe (doppelt gewichtet) und
6.
der durchschnittlichen Punktzahl der Noten für die mündlichen Teilprüfungen (doppelt gewichtet).
§ 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote "ausreichend" oder besser ist, es sei denn, dass mindestens zwei der in Absatz 2 Satz 1 genannten Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet werden. Sie ist nicht bestanden in den Fällen des § 28 Abs. 5, des § 29 Abs. 6 und des § 30 Abs. 5.
(4) Gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 32 Gesamtergebnis der zweiten Staatsprüfung

(1) Nach dem Vorliegen der Gesamtnoten für die beiden Prüfungsbereiche ermittelt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar an die Bekanntgabe gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 die Note für das Gesamtergebnis und teilt sie dem Prüfling mit.
(2) Die Note für das Gesamtergebnis wird aus dem rechnerischen Durchschnitt der gemäß § 27 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 ermittelten Punktzahlen errechnet. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen in beiden Prüfungsbereichen bestanden sind. Hat der Prüfling die zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Er erhält von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung mit Angabe der Gründe.

§ 33 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der praktischen und der mündlichen Prüfungen der zweiten Staatsprüfung sind Niederschriften zu fertigen. In diese sind aufzunehmen:
1.
Zeit und Ort der Prüfung,
2.
die Namen des Prüflings und der jeweiligen Prüfenden,
3.
Beginn und Ende der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen,
4.
die Stoffgebiete und Gegenstände der Prüfung,
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen mit Begründung,
6.
das Ergebnis der Prüfung im jeweiligen Prüfungsbereich,
7.
im Falle des Nichtbestehens der Prüfung die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 sowie
8.
besondere Vorkommnisse.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Teilausschusses oder des Unterausschusses zu unterschreiben.

§ 34 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Kann die zweite Staatsprüfung oder ein Prüfungsteil der zweiten Staatsprüfung wegen Krankheit oder sonstiger nicht selbst zu vertretender Umstände nicht abgelegt werden oder eine einzelne Prüfungsleistung nicht erbracht werden, so ist dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Teilausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem von dem vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Teilausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Ein Rücktritt von der Prüfung in einem Prüfungsbereich ist in besonderen Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Teilausschusses möglich.
(3) Wird ein Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung nicht eingehalten, wird eine Prüfungsleistung verweigert oder findet ein Rücktritt ohne Genehmigung statt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 35 Ordnungsverstöße

(1) Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder bei Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung kann das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Teilausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses innerhalb von fünf Jahren seit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses das Gesamtergebnis der zweiten Staatsprüfung entsprechend berichtigen oder die zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklären; das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

§ 36 Zeugnis

(1) Bei Bestehen der zweiten Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit der Gesamtnote, einschließlich der durchschnittlichen Punktzahl gemäß § 32 Abs. 2.
(2) Das Zeugnis ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel des für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständigen Ministeriums zu versehen. Das Datum des Zeugnisses ist das Datum der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der zweiten Staatsprüfung.
(3) Nach Erhalt des Zeugnisses besteht die Berechtigung, die Bezeichnung "Assessorin der Landwirtschaft" oder "Assessor der Landwirtschaft" zu führen.

§ 37 Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die zweite Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden oder wird sie nachträglich für nicht bestanden erklärt, so kann sie einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss schlägt vor, um welche Frist der Vorbereitungsdienst verlängert werden soll; die Frist soll zwölf Monate nicht überschreiten.
(2) Bei der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung können einzelne Prüfungsleistungen der ersten Prüfung angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 38 Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der zweiten Staatsprüfung kann Einsicht in die Prüfungsakten genommen werden. Den Ort der Einsichtnahme bestimmt das für die landwirtschaftliche Berufsbildung zuständige Ministerium. Abschriften oder Fotokopien der Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

Teil 3 Besondere Formbestimmung

§ 38 a Ausschluss der elektronischen Form

Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Zulassung zur zweiten Staatsprüfung, die Anfertigung von Lehrprobenentwürfen, Arbeiten und Niederschriften, Beurteilungen, Bewertungen und Begutachtungen sowie die Ausstellung eines Zeugnisses in elektronischer Form sind ausgeschlossen.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39 Übergangsbestimmung

Die Ausbildung und Prüfung der Landwirtschaftsreferendarinnen und Landwirtschaftsreferendare, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst eingestellt sind, richtet sich nach den in § 40 Abs. 2 genannten Landesverordnungen.

§ 40 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
*
in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 39, außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für das Lehramt an landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen und für den höheren landwirtschaftlichen oder haus- und ernährungswirtschaftlichen Beratungsdienst vom 2. Januar 1986 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2030-54,
2.
die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Pflanzenschutzdienst vom 20. Oktober 1988 (GVBl. S. 260), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2030-43.
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 8. 12. 2000
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