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Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 14. August 1992

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 14. August 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 14. August 199201.10.2001
Inhaltsverzeichnis01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Ziel der Ausbildung01.10.2001
§ 2 - Vorbildungsvoraussetzungen01.10.2001
§ 3 - Bewerbung23.09.2009
§ 4 - Entscheidung über die Bewerbung01.10.2001
§ 5 - Beamtenverhältnis01.10.2001
§ 6 - Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung01.10.2001
§ 7 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes01.10.2001
§ 8 - Leitung der Ausbildung01.10.2001
§ 9 - Praktische Ausbildung01.10.2001
§ 10 - Beschäftigungsberichte, Beurteilung01.10.2001
§ 11 - Maschinenschreiben01.10.2001
§ 12 - Theoretische Ausbildung01.10.2001
§ 13 - Prüfung01.10.2001
§ 14 - Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakten01.10.2001
§ 16 - Inkrafttreten01.10.2001
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel der Ausbildung
§ 2Vorbildungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbung
§ 4Entscheidung über die Bewerbung
§ 5Beamtenverhältnis
§ 6Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung
§ 7Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 8Leitung der Ausbildung
§ 9Praktische Ausbildung
§ 10Beschäftigungsberichte, Beurteilung
§ 11Maschinenschreiben
§ 12Theoretische Ausbildung
§ 13Prüfung
§ 14Wiederholung der Prüfung
§ 15Einsicht in die Prüfungsakten
§ 16Inkrafttreten
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 109), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Ziel der Ausbildung

Die Ausbildung soll die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben auf allen Gebieten des mittleren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlich sind.

§ 2 Vorbildungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
eine Realschule erfolgreich abgeschlossen hat oder
2.
eine Hauptschule und eine förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder
3.
einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt
und in einer der Fremdsprachen Englisch und Französisch über diejenigen Kenntnisse verfügt, die im Abschlußzeugnis einer Realschule mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden wären. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung entsprechende Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache als Vorbildungsvoraussetzung anerkennen.

§ 3 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die oberste Dienstbehörde für diejenige Bibliothek zu richten, bei der die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gewünscht wird; für eine Bibliothek des Landes soll die Bewerbung an die vom Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung bestimmte Geschäftsstelle gerichtet werden. Die jeweiligen Ausbildungsbibliotheken sowie die Geschäftsstelle werden vom Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung in dessen Amtsblatt bekanntgegeben.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein vom Bewerber eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
2.
bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters,
3.
die Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen; soweit ein Abschlußzeugnis noch nicht vorliegt, das letzte Halbjahreszeugnis,
4.
soweit erforderlich die Nachweise über
a)
eine erfolgreich abgeschlossene förderliche Berufsausbildung und
b)
die Kenntnisse in den Fremdsprachen Englisch oder Französisch.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt,
4.
eine Erklärung über die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Dienstordnungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, über das Bestehen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
5.
eine Erklärung über die Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnungen) während der letzten fünf Jahre sowie
6.
einen Nachweis über etwa bereits vorhandene Fertigkeiten in Maschinenschreiben
vorzulegen und
7.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
Wer bei Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht 18 Jahre alt ist, hat zusätzlich eine Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach § 8 Abs. 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 6. November 1978(GVBl. S. 690, BS 2030-1-25) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.

§ 4 Entscheidung über die Bewerbung

Über die Bewerbung entscheidet die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung und dem Beirat für das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz.

§ 5 Beamtenverhältnis

(1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führt die Dienstbezeichnung "Bibliotheksassistentanwärter".
(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Prüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Prüfung endgültig nicht bestanden ist, oder mit der Entlassung.
(3) Aus dem Vorbereitungsdienst wird entlassen,
1.
wessen Leistungen nach Ablauf von mindestens sechs Monaten erkennen lassen, daß das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist,
3.
wer den Nachweis der Fertigkeiten in Maschinenschreiben (§ 11) nicht erbracht hat oder
4.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.

§ 6 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes zusammen einen Zeitraum von zwei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, so kann die oberste Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst nach Anhörung des Leiters der Ausbildungsbibliothek unter Berücksichtigung des Zeitplans der theoretischen Ausbildung höchstens um ein Jahr verlängern; in den Fällen des Erziehungsurlaubs nach § 19 a der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung kann der Verlängerungszeitraum bis zum jeweiligen Ende des Erziehungsurlaubs erstreckt werden.
(3) Wird das Ziel der praktischen Ausbildung (§ 10 Abs. 3 Satz 2) nicht erreicht, so gilt Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend.

§ 7 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in eine praktische Ausbildung von 18 Monaten an der Ausbildungsbibliothek und eine anschließende theoretische Ausbildung (Fachlehrgang) von sechs Monaten an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main.

§ 8 Leitung der Ausbildung

Leitung und Durchführung der Ausbildung obliegen dem Leiter der Ausbildungsbibliothek. Er kann die Durchführung einem Beamten des höheren oder des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken übertragen.

§ 9 Praktische Ausbildung

(1) Der Leiter der Ausbildungsbibliothek stellt für den Anwärter einen in Ausbildungsabschnitte gegliederten Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit während der praktischen Ausbildung in den einzelnen Sachgebieten regelt, und weist den Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen zu.
(2) Während der praktischen Ausbildung soll der Anwärter die Aufgaben des mittleren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erlernen und in die Organisation und die Arbeitsabläufe der Ausbildungsbibliothek eingewiesen werden. Die praktische Ausbildung umfaßt die Sachgebiete:
1.
Erwerbung,
2.
Katalogisierung,
3.
Benutzung,
4.
Allgemeine Verwaltung mit Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie bibliothekstechnische Dienste.
Die praktische Ausbildung ist mit theoretischer Unterweisung zu verbinden.
(3) In den einzelnen Sachgebieten sind nur erfahrene und geeignete Kräfte als Ausbilder einzusetzen.

§ 10 Beschäftigungsberichte, Beurteilung

(1) Der Anwärter hat während der Dauer der praktischen Ausbildung Beschäftigungsberichte über die Arbeitsabläufe in den Ausbildungsabschnitten zu erstellen, die regelmäßig mit dem Leiter des jeweiligen Sachgebietes durchzusprechen und dem Leiter der Ausbildungsbibliothek vorzulegen sind.
(2) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes werden die Leistungen des Anwärters von dem jeweiligen Ausbilder schriftlich beurteilt. Die Beurteilung ist dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu besprechen.
(3) Am Ende der praktischen Ausbildung erstellt der Ausbildungsleiter für jeden Anwärter unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach Absatz 2 Satz 1 eine Gesamtbeurteilung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Gesamtbeurteilung schlechter als "ausreichend", wird die praktische Ausbildung nach § 6 Abs. 3 verlängert.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen des Anwärters während der praktischen Ausbildung gilt § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen (APOmDwB Hessen) vom 31. Januar 1991 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst S. 299) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 11 Maschinenschreiben

Bis spätestens neun Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes sind ausreichende Fertigkeiten in Maschinenschreiben (mindestens 150 Anschläge in der Minute) nachzuweisen.

§ 12 Theoretische Ausbildung

(1) Der Fachlehrgang an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main dient der Vermittlung des für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlichen fachlichen Wissens durch Vertiefung und Erweiterung der in der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Die theoretische Ausbildung richtet sich im einzelnen nach § 13 APOmDwB Hessen.
(2) Der Anwärter wird für die Dauer der theoretischen Ausbildung der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main zugewiesen.

§ 13 Prüfung

Am Ende der theoretischen Ausbildung an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Sie richtet sich nach den §§ 14 bis 23 APOmDwB Hessen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gesamtbeurteilung nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 APOmDwB Hessen die Gesamtbeurteilung nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung tritt.

§ 14 Wiederholung der Prüfung

Wird die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den weiteren Ausbildungsgang des Anwärters und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung. Der Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate, höchstens um ein Jahr zu verlängern.

§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten nehmen. Die Prüfungsakten sind in Gegenwart des Leiters oder eines Mitarbeiters der Ausbildungsbibliothek einzusehen. Abschriften aus den Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wissenschaft
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