Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 20. Oktober 1992
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken Vom 20. Oktober 1992
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 20. Oktober 1992 | 01.10.2001 |
Inhaltsverzeichnis | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung | 01.10.2001 |
§ 2 - Vorbildungsvoraussetzungen | 01.10.2001 |
§ 3 - Bewerbung | 23.09.2009 |
§ 4 - Probepraktikum | 01.10.2001 |
§ 5 - Entscheidung über die Bewerbung | 01.10.2001 |
§ 6 - Beamtenverhältnis | 01.10.2001 |
§ 7 - Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung | 01.10.2001 |
§ 8 - Gliederung des Vorbereitungsdienstes | 01.10.2001 |
§ 9 - Fachstudien | 01.10.2001 |
§ 10 - Berufspraktische Studien | 01.10.2001 |
§ 11 - Arbeitsberichte, Beurteilung | 01.10.2001 |
§ 12 - Maschinenschreiben | 01.10.2001 |
§ 13 - Prüfungen | 01.10.2001 |
§ 14 - Wiederholung der Laufbahnprüfung | 01.10.2001 |
§ 15 - Einsicht in die Prüfungsakten | 01.10.2001 |
§ 16 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Ziel der Ausbildung |
§ 2 | Vorbildungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung |
§ 4 | Probepraktikum |
§ 5 | Entscheidung über die Bewerbung |
§ 6 | Beamtenverhältnis |
§ 7 | Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung |
§ 8 | Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
§ 9 | Fachstudien |
§ 10 | Berufspraktische Studien |
§ 11 | Arbeitsberichte, Beurteilung |
§ 12 | Maschinenschreiben |
§ 13 | Prüfungen |
§ 14 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
§ 15 | Einsicht in die Prüfungsakten |
§ 16 | Inkrafttreten |
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1991 (GVBl. S. 109), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Sport verordnet:
§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung vermittelt in einem Fachhochschulstudium in dem Studiengang für das wissenschaftliche Bibliothekswesen die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben auf allen Gebieten des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken erforderlich sind.
§ 2 Vorbildungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und in zwei der Fremdsprachen Englisch, Französisch und Latein über diejenigen Kenntnisse verfügt, die im Zeugnis des Halbjahres 12/2 des Gymnasiums mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden wären. In begründeten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung entsprechende Kenntnisse in anderen Fremdsprachen als Vorbildungsvoraussetzungen anerkennen.
§ 3 Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die oberste Dienstbehörde für diejenige Bibliothek zu richten, bei der die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gewünscht wird; für eine Bibliothek des Landes soll die Bewerbung an die vom Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung bestimmte Geschäftsstelle gerichtet werden. Die jeweiligen Ausbildungsbibliotheken sowie die Geschäftsstelle werden vom Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung in dessen Amtsblatt bekanntgegeben.
(2) Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein vom Bewerber eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2.
die Abschlußzeugnisse der besuchten Schulen; soweit ein Abschlußzeugnis noch nicht vorliegt, das letzte Halbjahreszeugnis, und
3.
soweit erforderlich der Nachweis der nach § 2 vorauszusetzenden Fremdsprachenkenntnisse.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung
1.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch eine Eheurkunde oder eine Lebenspartnerschaftsurkunde,
2.
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausübung gibt,
4.
eine Erklärung über die Anhängigkeit eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft, eines gerichtlichen Strafverfahrens, eines Dienstordnungsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens, über das Bestehen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse und über die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes,
5.
eine Erklärung über die Wohnungen (Haupt- und Nebenwohnungen) während der letzten fünf Jahre sowie
6.
ein Nachweis über etwa bereits vorhandene Fertigkeiten in Maschinenschreiben vorzulegen und
7.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
§ 4 Probepraktikum
Der Bewerber hat an den Arbeitstagen einer Kalenderwoche ein Probepraktikum an einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten wissenschaftlichen Bibliothek abzuleisten. Der Leiter der Bibliothek gibt innerhalb einer Woche nach Beendigung des Probepraktikums eine Beurteilung über den Bewerber ab, die der obersten Dienstbehörde zur Entscheidung über die Bewerbung vorgelegt wird.
§ 5 Entscheidung über die Bewerbung
Über die Bewerbung entscheidet die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung und dem Beirat für das wissenschaftliche Bibliothekswesen in Rheinland-Pfalz.
§ 6 Beamtenverhältnis
(1) Der Bewerber wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und führt die Dienstbezeichnung "Bibliotheksinspektoranwärter".
(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, an dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist, oder mit der Entlassung.
(3) Aus dem Vorbereitungsdienst wird entlassen,
1.
wessen Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, daß das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch tadelhafte Führung der Belassung im Dienst unwürdig erweist,
3.
wer den Nachweis der Fertigkeiten in Maschinenschreiben (§ 12) nicht erbracht hat oder
4.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung, Verlängerung
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Benehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Weiterbildung die berufspraktischen Studien (§ 10) bis auf sechs Monate abkürzen, soweit Zeiten einer geeigneten Ausbildung oder einer gleichwertigen beruflichen Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Bibliothek nachgewiesen werden; der Zeitplan der Fachstudien (§ 9) ist dabei zu berücksichtigen.
(3) Durch Urlaub aus besonderen Anlässen und durch Krankheit versäumte Zeiten werden auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie innerhalb des gesamten Vorbereitungsdienstes zusammen einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Wird die Ausbildung für einen Zeitraum von zusammen mehr als drei Monaten unterbrochen, so kann die oberste Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst nach Anhörung des Leiters der Ausbildungsbibliothek unter Berücksichtigung des Zeitplans der Fachstudien höchstens um ein Jahr verlängern; in den Fällen des Erziehungsurlaubs nach § 19 a der Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125, BS 2030-1-2) in der jeweils geltenden Fassung kann der Verlängerungszeitraum bis zum jeweiligen Ende des Erziehungsurlaubs erstreckt werden.
(4) Wird das Ziel der berufspraktischen Studien (§ 10) nicht erreicht, so gilt Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend.
§ 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt Fachstudien von 21 Monaten an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - sowie berufspraktische Studien von 15 Monaten.
(2) Für die Gliederung der Fachstudien in zwei Fachstudienabschnitte am Beginn und am Ende des Vorbereitungsdienstes sowie für die Gliederung der berufspraktischen Studien in ein großes Praktikum an der Ausbildungsbibliothek und ein kleines Praktikum an einer von der Ausbildungsbibliothek zu vermittelnden anderen Bibliothek gilt § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken im Lande Hessen (APOgDWB Hessen) vom 23. August 1982 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers S. 670), geändert durch Erlaß vom 24. Juli 1989 (Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst S. 779), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Fachstudien
(1) Die Fachstudien an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - sollen dem Anwärter die fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zur sachgemäßen Beurteilung und Bearbeitung der der Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken zugewiesenen Aufgaben notwendig sind. Die fachwissenschaftliche Ausbildung richtet sich im einzelnen nach
1.
den §§ 10 und 11 APOgDWB Hessen sowie
2.
der mit Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 15. November 1982 genehmigten Studienordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - (Amtsblatt des Hessischen Kultusministers 1983 S. 123)
in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Anwärter wird für die Dauer der Fachstudien der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - zugewiesen.
§ 10 Berufspraktische Studien
(1) Leitung und Durchführung der berufspraktischen Studien obliegen dem Leiter der Ausbildungsbibliothek. Die Durchführung kann einem Beamten des höheren oder des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken übertragen werden.
(2) Der Leiter der Ausbildungsbibliothek stellt für den Anwärter einen in Ausbildungsabschnitte gegliederten Ausbildungsplan auf, der Art und Dauer der Tätigkeit während der berufspraktischen Studien in den einzelnen Sachgebieten regelt, und weist den Anwärter den einzelnen Ausbildungsstellen zu.
(3) Während der berufspraktischen Studien soll der Anwärter die Aufgaben des gehobenen Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken kennenlernen und mit der Organisation und den Arbeitsabläufen der Ausbildungsbibliothek vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist mit theoretischem Unterricht (mindestens 140 Stunden) zu verbinden.
(4) Das große Praktikum an der Ausbildungsbibliothek umfaßt die Sachgebiete:
1.
Erwerbung,
2.
Katalogisierung,
3.
Benutzung und Information,
4.
Dienst in den Sonderabteilungen der Bibliothek,
5.
Signieren und Bibliographieren,
6.
Arbeit in der Einbandstelle und Verkehr mit der Buchbinderei,
7.
Allgemeine Verwaltung mit Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie bibliothekstechnische Dienste.
In den einzelnen Sachgebieten sind nur erfahrene und geeignete Kräfte als Ausbilder einzusetzen.
(5) Das kleine Praktikum ist an einer Bibliothek abzuleisten, die von der Ausbildungsbibliothek vermittelt wird. Es soll die Ausbildung an der Ausbildungsbibliothek ergänzen und vertiefen.
(6) Der Anwärter muß sich spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Beginn der berufspraktischen Studien unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Ausbildungsbibliothek für ein Wissenschaftsfach entscheiden, das in der Anlage zum Rahmenplan für die berufspraktischen Studienzeiten der Studienordnung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - aufgeführt ist; auf dem Gebiet des Wissenschaftsfaches sollen besondere Kenntnisse über die Literaturnachweise erworben werden. Das Wissenschaftsfach kann bei der mündlichen Prüfung berücksichtigt werden.
§ 11 Arbeitsberichte, Beurteilung
(1) Der Anwärter hat während der Dauer der berufspraktischen Studien Berichte über die Arbeitsabläufe in den einzelnen Sachgebieten zu erstellen, die regelmäßig mit dem Leiter des jeweiligen Sachgebietes durchzusprechen und dem Leiter der Ausbildungsbibliothek vorzulegen sind.
(2) Während des großen Praktikums (§ 10 Abs. 4) werden die Leistungen des Anwärters am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes von dem jeweiligen Ausbilder schriftlich beurteilt. Die Beurteilung ist dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihm zu besprechen.
(3) Am Ende der berufspraktischen Studien erstellt der Leiter der Ausbildungsbibliothek für jeden Anwärter unter Berücksichtigung der Beurteilungen nach Absatz 2 Satz 1 eine Gesamtbeurteilung; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Gesamtbeurteilung schlechter als "ausreichend", werden die berufspraktischen Studien nach § 7 Abs. 4 verlängert.
(4) Im übrigen gilt für die Beurteilung der Leistungen des Anwärters § 9 APOgDWB Hessen.
§ 12 Maschinenschreiben
Bis spätestens neun Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes sind ausreichende Fertigkeiten im Maschinenschreiben (mindestens 150 Anschläge in der Minute) nachzuweisen.
§ 13 Prüfungen
Am Ende des ersten Fachstudienabschnittes an der Bibliotheksschule in Frankfurt am Main - Fachhochschule für Bibliothekswesen - ist die Zwischenprüfung und am Ende des zweiten Fachstudienabschnittes die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfungen richten sich nach den §§ 16 bis 31 APOgDWB Hessen.
§ 14 Wiederholung der Laufbahnprüfung
Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses den weiteren Ausbildungsgang des Anwärters und den Umfang der zu wiederholenden Prüfung. Der Vorbereitungsdienst ist um mindestens sechs Monate, höchstens um ein Jahr zu verlängern.
§ 15 Einsicht in die Prüfungsakten
Der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Laufbahnprüfung Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Die Prüfungsakten sind in Gegenwart des Leiters oder eines Mitarbeiters der Ausbildungsbibliothek einzusehen. Abschriften aus den Prüfungsunterlagen dürfen angefertigt werden.
§ 16
*
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wissenschaft und Weiterbildung
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 13. 11. 1992
Feedback