SammlG
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Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) Vom 5. März 1970

Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) Vom 5. März 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358)(1)
Fußnoten
(1)
Das Änderungsgesetz vom 27.10.2009 (GVBl. S. 358) dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz (SammlG) vom 5. März 197001.10.2001
§ 1 - Erlaubnisbedürftige Sammlungen28.12.2009
§ 2 - Voraussetzungen für die Erteilung der Sammlungserlaubnis28.12.2009
§ 3 - Form und Inhalt der Erlaubnis28.12.2009
§ 4 - Rücknahme, Widerruf und Einschränkung der Erlaubnis01.10.2001
§ 5 - Pflichten des Veranstalters01.08.2003
§ 6 - Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes01.08.2003
§ 7 - Treuhänder01.08.2003
§ 8 - Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen01.10.2001
§ 9 - Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen28.12.2009
§ 10 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 11 - Bußgeldvorschriften01.08.2003
§ 12 - Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften01.10.2001
§ 13 - Einschränkung von Grundrechten01.10.2001
§ 14 - Verwaltungsvorschriften01.10.2001
§ 15 - In-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1 Erlaubnisbedürftige Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person
1.
auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften, Schankwirtschaften oder in anderen jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen),
2.
von Haus zu Haus, insbesondere mit Sammellisten, (Haussammlungen)
veranstalten will, bedarf hierzu der Erlaubnis.
(2) Keiner Erlaubnis bedürfen,
1.
Haussammlungen, die eine Vereinigung unter ihren Mitgliedern oder ein sonstiger Veranstalter innerhalb eines mit ihm durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreises durchführt,
2.
Sammlungen, die in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Versammlung oder einer sonstigen Veranstaltung in geschlossenen Räumen unter den Teilnehmern der Veranstaltung durchgeführt werden,
3.
der Vertrieb von Waren in den Formen des Absatzes 1, wenn dabei durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verwendung des Erlöses, auf die Gemeinnützigkeit des Veranstalters oder in sonstiger Weise beim Käufer der Eindruck erweckt werden kann, dass er durch den Kauf der Ware gemeinnützige oder mildtätige Zwecke fördere,
4.
der Verkauf von Eintrittskarten für öffentliche künstlerische Veranstaltungen, die mit dem Hinweis darauf durchgeführt werden, dass ein blinder oder mehrere blinde Künstler mitwirken.
Der Vertrieb von Waren nach Satz 1 Nr. 3 und der Verkauf von Eintrittskarten nach Satz 1 Nr. 4 sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Beginn des Vertriebs oder des Verkaufs schriftlich anzuzeigen; das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Sammlungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
1.
keine Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird,
2.
genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung und für die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist,
3.
nicht zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
(2) Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller einen anderen Zweck für den Fall angibt, dass
1.
der angegebene Sammlungszweck nur mit einem bestimmten Mindesterfolg verwirklicht werden kann und zweifelhaft ist, ob der benötigte Sammlungsertrag erreicht wird, oder
2.
die Sammlung mehr einbringen sollte, als für den angegebenen Zweck benötigt wird.
(3) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die gleichzeitige Durchführung oder Häufung mehrerer Sammlungen in demselben Gebiet voraussichtlich zu einer erheblichen Belästigung der Bevölkerung führen würde. Dem Veranstalter ist vor der Versagung der Erlaubnis Gelegenheit zu geben, seinen Antrag in der Weise zu ändern, dass er einen anderen Zeitraum für die Durchführung der Sammlung angibt.

§ 3 Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich für einen bestimmten Sammlungszweck und für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen. Sie hat das Gebiet, in dem gesammelt werden darf, und die Art der Sammlung (§ 1 Abs. 1) anzugeben.
(2) Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, die sich auf die Art und Weise der Sammlung und ihre Überwachung, auf die Verwendung des Sammlungsertrages (§ 2 Abs. 2), die Höhe der Unkosten, den Schutz jugendlicher Sammler und auf die Prüfung der Abrechnung beziehen.

§ 4 Rücknahme, Widerruf und Einschränkung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
1.
wenn ihre Erteilung dem bestehenden Recht widersprach und noch widerspricht oder
2.
wenn nachträglich bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 2 Abs. 1 vorgelegen haben, insbesondere wenn der Veranstalter die Erlaubnis durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen oder eingeschränkt werden,
1.
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden, oder
2.
wenn der Veranstalter eine Auflage nach § 3 Abs. 2 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erfüllt.
(3) Wird die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung zurückgenommen oder widerrufen, so bestimmt die Erlaubnisbehörde, für welchen Zweck der Ertrag zu verwenden ist. Der mutmaßliche Wille der Spender ist zu berücksichtigen.

§ 5 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat der Erlaubnisbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
1.
das Ergebnis der Sammlung, die entstandenen Sammlungskosten und die Verwendung des Sammlungsertrages schriftlich anzugeben,
2.
auf Anforderung die zur Überwachung und Prüfung der Sammlung erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die zur Prüfung der Angaben nach Nummer 1 erforderlichen Dokumente zu übermitteln.

§ 6 Sammlungsertrag und Änderung des Sammlungszweckes

(1) Zum Sammlungsertrag gehören auch die damit beschafften oder hergestellten Gegenstände sowie die aus ihm gezogenen Nutzungen.
(2) Der Sammlungsertrag darf nur mit schriftlicher Genehmigung der Erlaubnisbehörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in der Erlaubnis angegebenen Sammlungszweck verwendet werden.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der Erlaubnisbehörde bestimmten Zweck zuzuführen.

§ 7 Treuhänder

(1) Die Erlaubnisbehörde kann einen Treuhänder für die Verwaltung des Sammlungsertrages schriftlich bestellen,
1.
wenn die Erlaubnis nach Beginn der Sammlung nach § 4 zurückgenommen oder widerrufen wird oder
2.
wenn sich bei der Durchführung oder Abwicklung einer Sammlung erhebliche Missstände zeigen, die eine zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gefährden und sich nicht auf andere Weise beseitigen lassen.
(2) Der Treuhänder übt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Sammlungsertrag zum Zwecke seiner bestimmungsgemäßen Verwendung aus. Er führt die Geschäfte unter der Aufsicht der Erlaubnisbehörde und hat die Pflichten des Veranstalters zu erfüllen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und die Wohnung des Veranstalters zu betreten. Dem Treuhänder sind auf Verlangen die Sammlungsdokumente und der Sammlungsertrag zur Verfügung zu stellen. Der Veranstalter verliert die Befugnis, über den Sammlungsertrag zu verfügen. § 82 der Insolvenzordnung ist entsprechend anwendbar.
(3) Die Bestellung eines Treuhänders ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

§ 8 Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder unter 14 Jahren dürfen zum Sammeln nicht herangezogen werden. Dies gilt nicht für Sammlungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2.
(2) Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur bei Straßensammlungen und nur bis zum Eintritt der Dunkelheit eingesetzt werden; die Erlaubnisbehörde oder die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde kann im Einzelfall, bei Haussammlungen jedoch nur bis zum Eintritt der Dunkelheit, Ausnahmen zulassen, wenn eine Gefährdung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist und jeweils zwei Jugendliche zusammen eingesetzt werden.

§ 9 Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen

(1) Wer eine Sammlung von Geld- oder Sachspenden oder geldwerten Leistungen durch Spendenbriefe oder durch öffentliche Aufrufe veranstaltet oder veranstalten will, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Sammlung und zur Prüfung der zweckentsprechenden, einwandfreien Verwendung des Sammlungsertrages nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Das Gleiche gilt für die Veranstalter von Sammlungen, die nach § 1 Abs. 2 keiner Erlaubnis bedürfen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 Auflagen erteilen und die Durchführung oder Fortsetzung der Sammlung von der fristgerechten Erfüllung der Auflagen abhängig machen.
(3) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Sammlung oder ihre Fortsetzung verbieten,
1.
wenn die Gefahr besteht, dass durch die Sammlung oder durch die Verwendung des Sammlungsertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder
2.
wenn keine genügende Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung der Sammlung oder die zweckentsprechende, einwandfreie Verwendung des Sammlungsertrages gegeben ist oder
3.
wenn zu befürchten ist, dass die Unkosten der Sammlung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem Reinertrag der Sammlung stehen werden.
(4) Die zuständige Behörde kann den Veranstalter schriftlich verpflichten, zukünftige Sammlungen der Behörde spätestens einen Monat vor dem Beginn der Sammlung unter Angabe von Art, Zweck und Zeit der Sammlung schriftlich anzuzeigen, wenn er einer ihm nach Absatz 2 erteilten Auflage innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist oder wenn die Sammlung nach Absatz 3 verboten worden ist.
(5) Der Sammlungsertrag darf nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise für einen anderen als den in dem Spendenbrief oder dem öffentlichen Aufruf angegebenen Sammlungszweck verwendet werden. Stellt sich nachträglich heraus, dass der vorgesehene Sammlungszweck nicht zu verwirklichen ist, und ist der Veranstalter nicht bereit oder nicht in der Lage, einen anderen Sammlungszweck vorzuschlagen oder ist die Sammlung verboten worden, so ist der Sammlungsertrag unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender einem von der zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen.
(6) § 7 gilt entsprechend.

§ 10

(aufgehoben)

§ 11 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder in den Fällen der Nummern 2 bis 8 auch fahrlässig
1.
der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
2.
eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 9 Abs. 3 durchführt oder fortsetzt,
3.
einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer aufgrund des § 9 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
4.
den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 4 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 5 dem von der zuständigen Behörde genehmigten oder bestimmten Zweck zuführt,
5.
der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
6.
der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt,
7.
dem nach § 7 oder § 9 Abs. 6 bestellten Treuhänder die Sammlungsdokumente, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
8.
ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung kann nach den §§ 18 bis 25 und § 87 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde, in den Fällen des § 9 die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde.

§ 12 Sammlungen der Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften

(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 keine Anwendung auf Sammlungen, die von Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
1.
auf ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Grundstücken,
2.
in Kirchen oder sonstigen, dem Gottesdienst oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Räumen,
3.
in örtlichem Zusammenhang mit kirchlichen, anderen religiösen oder der Pflege der Weltanschauung dienenden Veranstaltungen oder
4.
in Form von Haussammlungen bei ihren Angehörigen
durchgeführt werden.
(2) Das Gesetz ist mit Ausnahme des § 8 und des § 11 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 4 ferner nicht anzuwenden auf Sammlungen, die von Orden und religiösen Kongregationen nach ihren kirchlich genehmigten Regeln zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes durchgeführt werden.

§ 13 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 14 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Minister des Innern.

§ 15 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.
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