LKODVO
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Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKODVO) Vom 21. Februar 1974

Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKODVO) Vom 21. Februar 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Landkreisordnung (LKODVO) vom 21. Februar 197401.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
1. Abschnitt - Dienstsiegel (§ 4 Abs. 2 LKO)01.10.2001
§ 101.10.2001
2. Abschnitt - Öffentliche Bekanntmachungen (§ 20 LKO)01.10.2001
§ 2 - Allgemeine Formen der Bekanntmachung28.11.2009
§ 3 - Besondere Formen der Bekanntmachung28.11.2009
§ 4 - Amtsblatt28.11.2009
§ 5 - Verfahren und Vollzug der Bekanntmachung01.10.2001
3. Abschnitt - Inkrafttreten01.10.2001
§ 601.10.2001
Auf Grund des § 4 Abs. 2, des § 20 Abs. 2, des § 50 Nr. 1 und des § 67 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 451, BS 2020-2), in Verbindung mit § 79 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) wird verordnet:

1. Abschnitt Dienstsiegel (§ 4 Abs. 2 LKO)

§ 1

(1) Für die Gestaltung des Dienstsiegels der Landkreise gelten die Vorschriften der Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild vom 7. August 1972 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1981 (GVBl. 1982 S. 1), BS 113-1-1, über das Kleine Landessiegel sinngemäß. Die Umschrift lautet "Kreisverwaltung" unter Beifügung des Namens des Landkreises sowie des Sitzortes der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.
(2) Das Dienstsiegel mit dem Kreiswappen soll in der Regel bei Selbstverwaltungs- und bei Auftragsangelegenheiten des Landkreises verwendet werden. Erfüllt die Kreisverwaltung Aufgaben als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, so soll in der Regel das Dienstsiegel mit dem Landeswappen verwendet werden.

2. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen (§ 20 LKO)

§ 2 Allgemeine Formen der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises können, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur erfolgen
1.
im Amtsblatt des Landkreises oder
2.
in einer oder mehreren Zeitungen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen.
Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2) Der Landkreis hat in der Hauptsatzung eine der nach Absatz 1 zulässigen Bekanntmachungsformen zu bestimmen. Bestimmt die Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform, so ist dieses dort namentlich zu bezeichnen. Bestimmt die Hauptsatzung eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so entscheidet der Kreistag durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Bestimmt die Hauptsatzung beide in Absatz 1 bezeichneten Bekanntmachungsformen, so ist jede Bekanntmachung in beiden Formen zu veröffentlichen.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach Absatz 2 bestimmten Form zu erfolgen.

§ 3 Besondere Formen der Bekanntmachung

(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzumachen, so können diese abweichend von § 2 in einem Dienstgebäude der Kreisverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, sind Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 2 öffentlich bekanntzumachen. Die Auslegungsfrist muß, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben volle Werktage betragen. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Hat die Hauptsatzung ein Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so kann sie auch zulassen, daß dringliche Sitzungen des Kreistags in einer vom Kreistag bestimmten Zeitung bekanntgemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 4 Amtsblatt

(1) Herausgeber des Amtsblatts darf nur die Kreisverwaltung sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam mit Gemeindeverwaltungen des Landkreises herausgegeben werden. Der Landkreis kann seine Einwohner nicht zum Bezug des Amtsblatts verpflichten.
(2) Das Amtsblatt muß
1.
in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2.
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend numeriert sein,
3.
die Erscheinungsfolge angeben,
4.
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
5.
einzeln zu beziehen sein.
(3) Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Leben des Landkreises und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten.
(4) Das Amtsblatt darf nur Anzeigen enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger, noch der für den Anzeigenteil Verantwortliche, noch Anzeigenwerber Bedienstete der Kreisverwaltung sind.
(5) Der amtliche Teil ist dem nichtamtlichen Teil voranzustellen. Der Umfang des Anzeigenteils darf im Jahresdurchschnitt den Umfang des übrigen Teils nicht übersteigen.
(6) Sofern ein Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen auch Nachrichten (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, sind die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten.

§ 5 Verfahren und Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist durch den Landrat zu vollziehen. Eine Satzung erhält das Datum, unter dem der Landrat ihre Bekanntmachung unterzeichnet.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen oder ein Amtsblatt und Zeitungen als Bekanntmachungsform bestimmt, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.
(3) Bei der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten besonderen Bekanntmachungsform ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Auslegungsfrist endet.

3. Abschnitt Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt am 17. März 1974 in Kraft.
Der Minister des Innern
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