GemODVO
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) Vom 21. Februar 1974

Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) Vom 21. Februar 1974
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 06.11.2009 (GVBl. S. 379)
Fußnoten
*)
GVBl. S. 98
Anmerkung:
Gemäß Artikel 91 d. LG v. 6. 7. 1998 (GVBl. S. 171) bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese LVO künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21. Februar 197401.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
1. Abschnitt - Benennung, Hoheitszeichen, Gemeindegebiet01.10.2001
§ 1 - Name, Bezeichnung01.10.2001
§ 2 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 3 - Dienstsiegel (§ 5 Abs. 2 GemO)01.10.2001
§ 4 - (aufgehoben)01.10.2001
2. Abschnitt01.10.2001
§§ 5 und 6 - (aufgehoben)01.10.2001
3. Abschnitt - Öffentliche Bekanntmachungen ( § 27 GemO )01.10.2001
§ 7 - Allgemeine Formen der Bekanntmachung28.11.2009
§ 8 - Besondere Formen der Bekanntmachung28.11.2009
§ 9 - Amtsblatt28.11.2009
§ 10 - Verfahren und Vollzug der Bekanntmachung01.10.2001
4. Abschnitt - Veräußerung von Vermögen01.10.2001
§§ 11 bis 13 - (aufgehoben)01.10.2001
5. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 14 - Zeitpunkt des Übergangs von Aufgaben der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde01.10.2001
§ 15 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 16 - In-Kraft-Treten01.10.2001
Aufgrund des § 4 Abs. 6, des § 5 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 6, des § 11 Abs. 1, des § 27 Abs. 2, des § 67 Abs. 7 Nr. 1, des § 79 Abs. 4 und des § 132 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) wird verordnet:

1. Abschnitt Benennung, Hoheitszeichen, Gemeindegebiet

§ 1 Name, Bezeichnung

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums des Innern nach § 4 Abs. 1 und 3 der Gemeindeordnung mit Ausnahme der Zuständigkeit zur Verleihung und Löschung der Bezeichnung "Bad" wird für die Ortsgemeinden auf die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung und für die verbandsfreien Gemeinden sowie in den Fällen des § 73 Abs. 1 der Gemeindeordnung auf die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen.
(2) Die Zuständigkeit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung wird für die Ortsgemeinden und für die verbandsfreien Gemeinden auf die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung übertragen.

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Dienstsiegel (§ 5 Abs. 2 GemO)

(1) Für die Gestaltung des Dienstsiegels der Gemeinden gelten die Vorschriften der Landesverordnung über das Landeswappen, die Landessiegel und das Amtsschild vom 7. August 1972 (GVBl. S. 296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 1981 (GVBl. 1982 S. 1), BS 113-1-1, über das Kleine Landessiegel sinngemäß. Bei Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden kann in der Umschrift zusätzlich zu dem Namen der Gemeinde der Name des Landkreises, bei Ortsgemeinden soll der Name der Verbandsgemeinde beigefügt werden.
(2) Das Dienstsiegel ist auch bei Auftragsangelegenheiten zu verwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 4

(aufgehoben)

2. Abschnitt

§§ 5 und 6

(aufgehoben)

3. Abschnitt Öffentliche Bekanntmachungen (§ 27 GemO)

§ 7 Allgemeine Formen der Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde können, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nur erfolgen
1.
im Amtsblatt der Gemeinde, bei Ortsgemeinden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde, oder
2.
in einer oder mehreren Zeitungen, die mindestens einmal wöchentlich erscheinen.
Dies gilt auch, wenn durch Rechtsvorschrift ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.
(2) Die Gemeinde hat in der Hauptsatzung eine der nach Absatz 1 zulässigen Bekanntmachungsformen zu bestimmen. Bestimmt die Hauptsatzung das Amtsblatt als Bekanntmachungsform, so ist dieses dort namentlich zu bezeichnen. Bestimmt die Hauptsatzung eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so entscheidet der Gemeinderat durch Beschluss, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind; der Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Bestimmt die Hauptsatzung beide in Absatz 1 bezeichneten Bekanntmachungsformen, so ist jede Bekanntmachung in beiden Formen zu veröffentlichen.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach Absatz 2 bestimmten Form zu erfolgen.

§ 8 Besondere Formen der Bekanntmachung

(1) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so können diese abweichend von § 7 in einem Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Für Ortsgemeinden unter 1000 Einwohnern, in denen kein Amtsblatt der Verbandsgemeinde erscheint, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass auch Satzungen mit Ausnahme der Hauptsatzung abweichend von der in § 7 bezeichneten Bekanntmachungsform durch Auslegung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht werden. Bei Ortsgemeinden erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, sind Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in den Formen des § 7 öffentlich bekannt zu machen. Die Auslegungsfrist muss, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mindestens sieben volle Werktage betragen. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Für Ortsgemeinden und Ortsbezirke unter 3 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder des Ortsbeirats nicht in den in § 7 bezeichneten Formen, sondern durch Aus-hang (Anschlag) an den in der Hauptsatzung bestimmten Bekanntmachungstafeln bekannt gemacht werden. Für je angefangene 1000 Einwohner soll mindestens eine Bekanntmachungstafel vorgesehen werden, für jeden Ortsbezirk ist mindestens eine Bekanntmachungstafel vorzusehen. Die Bekanntmachungstafeln sind so einzurichten, dass sie der Öffentlichkeit jederzeit mindestens bis zum Eintritt der Dunkelheit zugänglich sind. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen.
(4) Hat die Hauptsatzung ein Amtsblatt als Bekanntmachungsorgan bestimmt, so kann sie auch zulassen, dass dringliche Sitzungen des Gemeinderats oder des Ortsbeirats entweder in einer vom Gemeinderat bestimmten Zeitung oder in der Form des Absatzes 3 bekannt gemacht werden, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung im Amtsblatt nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so kann in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf, durch Aushang (Anschlag) oder in anderer, eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistenden Form erfolgen. Die nach der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen; dies gilt nicht, wenn der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 9 Amtsblatt

(1) Herausgeber des Amtsblatts darf nur die Gemeindeverwaltung sein. Das Amtsblatt kann gemeinsam von mehreren Gemeindeverwaltungen oder gemeinsam mit der Kreisverwaltung herausgegeben werden. Die Gemeinde kann ihre Einwohner nicht zum Bezug des Amtsblatts verpflichten.
(2) Das Amtsblatt muss
1.
in der Überschrift die Bezeichnung "Amtsblatt" führen und den Geltungsbereich bezeichnen,
2.
den Ausgabetag angeben und jahrgangsweise fortlaufend nummeriert sein,
3.
die Erscheinungsfolge angeben,
4.
die Bezugsmöglichkeiten und Bezugsbedingungen angeben,
5.
einzeln zu beziehen sein.
(3) Das Amtsblatt kann neben öffentlichen Bekanntmachungen und sonstigen amtlichen Mitteilungen (amtlicher Teil) auch kurze Nachrichten aus dem Gemeindeleben und Hinweise auf Veranstaltungen enthalten. Bei Nachrichten sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität zu beachten.
(4) Das Amtsblatt darf Anzeigen nur enthalten, wenn es nicht vom Herausgeber selbst verlegt wird und wenn weder der Verleger noch der für den Anzeigenteil Verantwortliche, noch Anzeigenwerber Bedienstete der Gemeindeverwaltung sind.
(5) Der amtliche Teil ist dem nicht amtlichen Teil voranzustellen. Der Umfang des Anzeigenteils darf im Jahresdurchschnitt den Umfang des übrigen Teils nicht übersteigen.
(6) Sofern ein Amtsblatt neben amtlichen Mitteilungen auch Nachrichten (Absatz 3) und Anzeigen (Absatz 4) enthält, sind die Bestimmungen des Landesmediengesetzes und des Wettbewerbsrechts zu beachten.

§ 10 Verfahren und Vollzug der Bekanntmachung

(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist durch den Bürgermeister zu vollziehen. Eine Satzung erhält das Datum, unter dem der Bürgermeister ihre Bekanntmachung unterzeichnet.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung vollzogen. Sind mehrere Zeitungen oder ein Amtsblatt und Zeitungen als Bekanntmachungsform bestimmt, so ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das letzte Bekanntmachungsorgan mit der Bekanntmachung erscheint.
(3) Bei den in § 8 Abs. 1 und 2 bezeichneten besonderen Bekanntmachungsformen ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Auslegungsfrist endet.
(4) Bei der besonderen Bekanntmachungsform für Sitzungen des Gemeinderats und des Ortsbeirats nach § 8 Abs. 3 ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen. Die Bekanntmachung darf jedoch frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden.

4. Abschnitt Veräußerung von Vermögen

§§ 11 bis 13

(aufgehoben)

5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Zeitpunkt des Übergangs von Aufgaben der Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde

Die in § 67 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 der Gemeindeordnung bezeichneten Aufgaben und Einrichtungen der Ortsgemeinden gehen am 1. Januar 1975 auf die Verbandsgemeinde über, soweit zwischen den Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Die weiteren Bestimmungen gemäß § 67 Abs. 7 der Gemeindeordnung werden in einer besonderen Rechtsverordnung getroffen.

§ 15

(aufgehoben)

§ 16 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 17. März 1974 in Kraft.
Der Minister des Innern
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