SEGBauVO
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Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) Vom 17. September 2002

Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) Vom 17. September 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 08.12.2009 (GVBl. S. 382)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO) vom 17. September 200219.10.2002
Eingangsformel19.10.2002
§ 1 - Sachverständige für Erd- und Grundbau28.12.2009
§ 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung28.12.2009
§ 3 - Antrag auf Anerkennung28.12.2009
§ 4 - Beirat, Verfahren28.12.2009
§ 5 - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung28.12.2009
§ 6 - Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit28.12.2009
§ 7 - Allgemeine Pflichten28.12.2009
§ 8 - Aufgabenerledigung28.12.2009
§ 9 - Entgeltregelung28.12.2009
§ 10 - Übergangsbestimmung28.12.2009
§ 11 - In-Kraft-Treten28.12.2009
Aufgrund des § 87 Abs. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 303), BS 213-1, wird verordnet:

§ 1 Sachverständige für Erd- und Grundbau

(1) Die nach dieser Verordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau sind berechtigt, Bescheinigungen nach § 65 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz auszustellen. Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber nicht gebunden.
(2) Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau werden auf Antrag Personen anerkannt, die
1.
als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Fachrichtung Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,
2.
als Ingenieurin oder Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
3.
neun Jahre im Bauwesen tätig waren, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut waren,
4.
über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
5.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen,
6.
nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 7 erfüllen,
7.
nachweisen, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall von 500 000,00 EUR für Personenschäden und 500 000,00 EUR für Sach- und Vermögensschäden mit einer fünfjährigen Nachhaftung besteht; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden; zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die oberste Bauaufsichtsbehörde,
8.
eine besondere Erklärung abgeben, dass weder sie noch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch Angehörige des Zusammenschlusses nach Satz 2 Nr. 2 an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind, und
9.
den Geschäftssitz in Rheinland-Pfalz haben.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist,
1.
wer als Alleininhaberin oder Alleininhaber eines Ingenieurbüros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung tätig ist,
2.
wer
a)
sich mit mindestens einer Ingenieurin oder einem Ingenieur oder einer Architektin oder einem Architekten zusammengeschlossen hat,
b)
innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c)
kraft vertraglicher Regelung dieses Zusammenschlusses seine Aufgaben nach dieser Verordnung selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben kann oder
3.
wer als hauptberuflich Lehrende oder Lehrender an Hochschulen im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist, wer keine eigenen Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen besitzt und keine fremden Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Tätigkeit nach dieser Verordnung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 müssen Sachverständige für Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
(3) Als Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen nicht anerkannt werden, die
1.
im öffentlichen Dienst verbeamtet oder arbeitsvertraglich beschäftigt sind; dies gilt nicht für hauptberuflich Lehrende an Hochschulen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind,
2.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
3.
in Vermögensverfall geraten sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist oder sie nach § 915 Abs. 1 der Zivilprozessordnung oder nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind,
4.
wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, wenn sich aus der Straftat die mangelnde Eignung zur Erfüllung der Sachverständigentätigkeit ergibt, oder
5
durch ein Gericht unter Betreuung gestellt worden sind.

§ 3 Antrag auf Anerkennung

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
1.
ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
3.
Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
4.
eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
5.
die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten des Beirats nach § 4 nachzuweisen ist,
6.
Angaben über etwaige Niederlassungen,
7.
eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 3 nicht vorliegen, und
8.
Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist.
Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Anwendung. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

§ 4 Beirat, Verfahren

Dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, ist ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrund-Gutachten vorzulegen, von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben zeigen müssen. Der Beirat erstellt ein Fachgutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. Hierzu kann der Beirat die Teilnahme an einer von ihm abzunehmenden Prüfung verlangen. Wer diese Prüfung nicht besteht, kann sie insgesamt nur zweimal wiederholen; Prüfungen in einem Verfahren auf Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau sowie außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erfolglos gebliebene Anerkennungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Satz 2) sind anzurechnen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Beirat hat seine Entscheidung zu begründen. Die Kosten trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.

§ 5 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt
1.durch schriftlichen Verzicht gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde,
2.
mit Vollendung das 68. Lebensjahrs,
3.
bei Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
4.
wenn der erforderliche Versicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) nicht mehr besteht.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 genannter Grund bekannt wird, der eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätte.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannter Grund eintritt, der eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würde.
(4) Die Anerkennung kann unbeschadet des § 49 VwVfG widerrufen werden, wenn die Sachverständige oder der Sachverständige für Erd- und Grundbau
1.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben wahrzunehmen,
2.
gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten schwerwiegend oder wiederholt verstoßen hat,
3.
aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, die Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat,
4.
die Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nicht erwarten lässt, oder
5.
in der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Geschäftssitzes, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, ohne die nach § 7 Abs. 9 erforderliche Genehmigung eine Zweitniederlassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau errichtet.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen.

§ 6 Gegenseitigkeit, Gleichwertigkeit

(1) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Rheinland-Pfalz.
(2) Die Anerkennung kann Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln sind, versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
1.
hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
2.
dafür hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
3.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Sie haben das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung niedergelassen sind und ihnen die Ausführung dieser Aufgaben zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllen mussten,
vorzulegen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde soll das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung rechtmäßig niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die oberste Bauaufsichtsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs sowie den Voraussetzungen des § 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten für Personen nach Satz 1 die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Personen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 das Tätigwerden in Rheinland-Pfalz untersagen, wenn Gründe eintreten, die im Falle einer Anerkennung nach § 1 Abs. 1 gemäß § 5 zum Erlöschen, zum Widerruf oder zur Rücknahme der Anerkennung führen würden.

§ 7 Allgemeine Pflichten

(1) Sachverständige für Erd- und Grundbau haben ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften auszuüben.
(2) Die Prüfung der Nachweise über den Baugrund (§ 8) muss am Geschäftssitz der Sachverständigen für Erd- und Grundbau, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, erfolgen.
(3) Sachverständige für Erd- und Grundbau dürfen sich der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können.
(4) Sachverständige für Erd- und Grundbau können sich nur durch andere Personen, die nach dieser Verordnung tätig werden dürfen, vertreten lassen.
(5) Sachverständige für Erd- und Grundbau dürfen nicht tätig werden, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des betreffenden Zusammenschlusses nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bereits mit der Planung oder Ausführung des Bauvorhabens, insbesondere als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin oder Nachweisersteller, Gutachterin oder Gutachter, Bauleiterin oder Bauleiter oder Unternehmerin oder Unternehmer befasst waren. Entsprechendes gilt, wenn sie Angehörige der Bauherrin oder des Bauherrn im Sinne des § 20 Abs. 5 (VwVfG) oder aus einem sonstigen Grund im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG befangen sind.
(6) Sachverständige für Erd- und Grundbau haben sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten und müssen über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen; der obersten Bauaufsichtsbehörde sind auf Anforderung entsprechende Nachweise vorzulegen.
(7) Sachverständige für Erd- und Grundbau sind verpflichtet, der obersten Bauaufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Unterlagen über die Aufgabenerledigung zu gewähren.
(8) Eine Änderung des Geschäftssitzes sowie der der Anerkennung zugrunde liegenden Voraussetzungen haben die Sachverständigen für Erd- und Grundbau der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Verlegen Sachverständige für Erd- und Grundbau ihren Geschäftssitz, für den die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, haben sie dies der obersten Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde übersendet die über die Sachverständigen für Erd- und Grundbau vorhandenen Akten der für den neuen Geschäftssitz zuständigen Anerkennungsbehörde.
(9) Die Errichtung einer Zweitniederlassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Erd- und Grundbau in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, der Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung, zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung enthalten muss. Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben bestehen. Liegt die Zweitniederlassung in einem anderen Land derBundesrepublik Deutschland, entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde dieses Landes. Die Prüftätigkeit muss in der Zweitniederlassung erfolgen. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 8 Aufgabenerledigung

Die Sachverständigen für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.

§ 9 Entgeltregelung

Für Sachverständige für Erd- und Grundbau richtet sich die Honorierung nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung eines Zeithonorars ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.

§ 10 Übergangsbestimmung

Die vor dem 28. Dezember 2009 nach dieser Verordnung anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachzuweisen, dass für sie Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in dem seit 28. Dezember 2009 erforderlichen Umfang besteht.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 17. September 2002
Der Minister der Finanzen
Gernot Mittler
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