AGKastrG
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Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970

Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) Vom 22. Dezember 1970
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.12.2009 (GVBl. S. 413)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (Landesgesetz zur Ausführung des Kastrationsgesetzes - AGKastrG -) vom 22. Dezember 197001.10.2001
1. Abschnitt - Gutachterstelle01.10.2001
§ 1 - Bildung, Aufgaben01.10.2001
§ 2 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 3 - Berufung der Mitglieder, Amtszeit01.10.2001
§ 4 - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt01.10.2001
§ 5 - Ausschluß im Einzelfall01.10.2001
§ 6 - Rechtsstellung der Mitglieder01.10.2001
§ 7 - Führung der Geschäfte01.10.2001
§ 8 - Eintreten der Stellvertreter01.10.2001
2. Abschnitt - Verfahren der Gutachterstelle01.10.2001
§ 9 - Antrag01.10.2001
§ 10 - Erhebungen01.10.2001
§ 11 - Aufklärung01.10.2001
§ 12 - Einwilligung, Einverständnis01.10.2001
§ 13 - Anhörung der Ehegatten oder Lebenspartner23.09.2009
§ 14 - Genehmigung des Betreuungsgerichts31.12.2009
§ 15 - Akten23.09.2009
§ 16 - Entscheidung31.12.2009
§ 17 - Wirksamkeit der Bestätigung01.10.2001
3. Abschnitt - Kosten01.10.2001
§ 18 - Verfahrenskosten01.10.2001
§ 19 - Erstattung von Auslagen01.10.2001
4. Abschnitt - Schlußvorschriften01.10.2001
§ 20 - Ärztliche Mitteilungspflicht01.10.2001
§ 21 - Rechtsweg01.10.2001
§ 22 - Geschäftsordnung01.10.2001
§§ 23 und 24 - (aufgehoben)01.10.2001
§ 25 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
§ 26 - Ermächtigung01.10.2001
§ 27 - Inkrafttreten01.10.2001

1. Abschnitt Gutachterstelle

§ 1 Bildung, Aufgaben

(1) Als Einrichtung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wird eine Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden gebildet.
(2) Der Gutachterstelle obliegen die in § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143) - Kastrationsgesetz - in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Aufgaben.

§ 2 Zusammensetzung

Die Gutachterstelle besteht aus zwei Ärzten, von denen mindestens einer Facharzt für Psychiatrie sein muß, und einem weiteren Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst.

§ 3 Berufung der Mitglieder, Amtszeit

(1) Der Vorstand der Landesärztekammer beruft die Mitglieder der Gutachterstelle und für jedes Mitglied einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Das zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigte Mitglied und seine Stellvertreter werden im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz berufen.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Wiederberufung ist zulässig.

§ 4 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landesärztekammer jederzeit niederlegen.
(2) Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn
1.
eine Voraussetzung für seine Berufung (Approbation als Arzt, Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie, Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst) nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt,
2.
seine Approbation als Arzt ruht,
3.
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen oder durch rechtskräftiges Urteil erloschen ist,
4.
sein Amt als Notar erloschen ist,
5.
es als Richter oder als Beamter auf Grund eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst entfernt ist,
6.
es die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
7.
es wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,
8.
es seine Pflichten als Mitglied der Gutachterstelle gröblich verletzt,
9.
es sein Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
(3) Begründen Tatsachen den Verdacht auf das Vorliegen eines Abberufungsgrundes, so kann dem Mitglied die Ausübung seines Amtes bis zur Klärung vorläufig untersagt werden.
(4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft der Vorstand der Landesärztekammer, bei dem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigten Mitglied im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz.

§ 5 Ausschluß im Einzelfall

Ein Mitglied der Gutachterstelle ist im Einzelfall von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn es
1.
den Betroffenen ärztlich behandelt oder begutachtet hat oder für ihn als Rechtsanwalt tätig gewesen ist,
2.
zu dem Betroffenen in einem Verhältnis der in § 22 Nr. 2 und 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Art steht,
3.
durch rechtswidrige Taten des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kastrationsgesetzes verletzt worden ist,
4.
in einem Verfahren wegen rechtswidriger Taten des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Kastrationsgesetzes
a)
als Richter, als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Rechtsanwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist,
b)
als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist.

§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Gutachterstelle sind ehrenamtlich tätig. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder erhalten von der Landesärztekammer eine Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand.

§ 7 Führung der Geschäfte

Die Führung der Geschäfte der Gutachterstelle obliegt dem zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigten Mitglied.

§ 8 Eintreten der Stellvertreter

(1) Scheidet ein Mitglied der Gutachterstelle vor dem Ende seiner Amtszeit aus der Gutachterstelle aus, so tritt für den Rest der Amtszeit sein erster Stellvertreter an seine Stelle.
(2) Ist einem Mitglied die Ausübung seines Amtes vorläufig untersagt oder ist es im Einzelfall von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen oder sonst an der Amtsausübung gehindert, so tritt für die Dauer der Verhinderung sein erster Stellvertreter ein.
(3) Für das Eintreten des zweiten Stellvertreters an Stelle des ersten Stellvertreters gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Für die Stellvertreter gelten im übrigen die Vorschriften für die Mitglieder entsprechend.

2. Abschnitt Verfahren der Gutachterstelle

§ 9 Antrag

(1) Die Gutachterstelle wird auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind der Betroffene und die Personen, deren Einwilligung in die Behandlung in den Fällen des § 3 Abs. 3 und 4 sowie des § 4 des Kastrationsgesetzes erforderlich ist.
(3) Die Gutachterstelle kann die Bearbeitung eines Antrages ablehnen, wenn der Betroffene in Rheinland-Pfalz weder seinen Wohnsitz noch in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 10 Erhebungen

Die Gutachterstelle verschafft sich durch eine von einem Mitglied vorzunehmende ärztliche Untersuchung des Betroffenen und durch sonstige im Einzelfall erforderliche Erhebungen die Erkenntnisse, die sie für ihre Entscheidung benötigt. Soweit ihr das erforderlich erscheint, kann sie zur Vornahme einzelner Maßnahmen auch andere Ärzte oder Psychologen mit deren Einverständnis zuziehen sowie über den Betroffenen in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren entstandene Unterlagen beiziehen und auswerten.

§ 11 Aufklärung

(1) Ein ärztliches Mitglied der Gutachterstelle nimmt die im Kastrationsgesetz vorgeschriebene Aufklärung des Betroffenen und anderer Personen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Kastrationsgesetzes) vor.
(2) Wird der Betroffene auf richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt, so ist er bei der Aufklärung auch davon zu unterrichten, daß er durch die Vornahme der Kastration oder einer anderen Behandlungsmethode (§ 4 des Kastrationsgesetzes) keinen Anspruch auf vorzeitige Entlassung erlangt.
(3) Kommt eine Kastration in Betracht, so ist der Betroffene bei der Aufklärung darauf hinzuweisen, daß er sich in seinem eigenen Interesse nach der Kastration Nachuntersuchungen unterziehen sollte.

§ 12 Einwilligung, Einverständnis

Die Gutachterstelle wirkt darauf hin, daß die nach den Vorschriften des Kastrationsgesetzes erforderlichen Einwilligungen und Einverständniserklärungen schriftlich abgege-ben werden; über Einwilligungen und Einverständniserklärungen, die mündlich abgegeben werden, nimmt die Gutachterstelle eine Niederschrift auf.

§ 13 Anhörung der Ehegatten oder Lebenspartner

Der Ehegatte oder Lebenspartner des Betroffenen ist anzuhören, sofern nicht der Betroffene widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.

§ 14 Genehmigung des Betreuungsgerichts

Die Gutachterstelle kann in den Fällen des § 6 des Kastrationsgesetzes die Bestätigung vor der Genehmigung des Betreuungsgerichts erteilen.

§ 15 Akten

(1) Alle für die Entscheidung der Gutachterstelle wesentlichen Umstände, insbesondere der Antrag, das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und der sonstigen Erhebungen, die Aufklärung und die Einwilligungs- und Einverständniserklärungen des Betroffenen und der anderen Personen sowie das Ergebnis der Anhörung des Ehegatten oder Lebenspartners sind aktenkundig zu machen.
(2) Die Akten der Gutachterstelle sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 16 Entscheidung

(1) Die Gutachterstelle trifft ihre Entscheidung nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit.
(2) In die Bestätigung sind aufzunehmen
1.
die nach § 5 Abs. 1 und 2 des Kastrationsgesetzes erforderlichen Angaben,
2.
der Zeitpunkt, mit dem die Bestätigung unwirksam wird (§ 17),
3.
ein Hinweis auf die ärztliche Mitteilungspflicht (§ 20),
4.
in den Fällen, in denen die Einwilligung der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf (§ 6 des Kastrationsgesetzes), ein Hinweis darauf, daß die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist,
5.
in den Fällen, in denen eine Kastration in Betracht kommt, ein Hinweis darauf, daß Nachuntersuchungen ratsam sind.
(3) Die Entscheidung der Gutachterstelle ist zu begründen.
(4) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und den nach § 9 Abs. 2 Antragsberechtigten schriftlich bekanntzugeben.

§ 17 Wirksamkeit der Bestätigung

(1) Die Bestätigung wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung die Kastration durchgeführt oder mit einer anderen Behandlung im Sinne des § 4 des Kastrationsgesetzes begonnen wird.
(2) Die Gutachterstelle kann auf Antrag eines Antragsberechtigten (§ 9 Abs. 2) die Wirksamkeit der Bestätigung um ein Jahr verlängern.

3. Abschnitt Kosten

§ 18 Verfahrenskosten

Das Verfahren vor der Gutachterstelle ist gebühren- und auslagenfrei.

§ 19 Erstattung von Auslagen

(1) Das Land erstattet der Landesärztekammer am Schluß eines jeden Rechnungsjahres
1.
die Aufwandsentschädigung (§ 6 Abs. 2) und die Vergütungen für die zugezogenen Ärzte und Psychologen (§ 10 Abs. 2) in Höhe der Sätze des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
den Aufwand für notwendige Dienstreisen der Mitglieder der Gutachterstelle zu auswärtigen Dienstgeschäften in Höhe der Reisekostenvergütung, die Angehörige der Besoldungsgruppe A 15 nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 23. Dezember 1966 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 14. April 1969 (GVBl. S. 101), BS 2032-30, in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(2) Das Land kann im Einvernehmen mit der Landesärztekammer die nach Absatz 1 zu erstattenden Auslagen ganz oder teilweise durch Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages abgelten.

4. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 20 Ärztliche Mitteilungspflicht

Der Arzt, der eine Kastration vornimmt oder eine andere Behandlungsmethode (§ 4 des Kastrationsgesetzes) beginnt, hat dies der Gutachterstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 21 Rechtsweg

Gegen die Entscheidung der Gutachterstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 22 Geschäftsordnung

(1) Der Vorstand der Landesärztekammer kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der die allgemeinen Grundsätze über die Tätigkeit der Gutachterstelle, die Einrichtung einer Geschäftsstelle und die Führung der Geschäfte der Geschäftsstelle festgelegt werden. Bestimmungen, welche die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder der Gutachterstelle beeinträchtigen können, dürfen nicht getroffen werden.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Ministers des Innern.

§§ 23 und 24

(aufgehoben)

§ 25 (Aufhebungsbestimmung)

§ 26 Ermächtigung

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erläßt der Minister des Innern. Er kann dabei insbesondere das Verfahren der Gutachterstelle und die Erstattung der Auslagen an die Landesärztekammer näher regeln.

§ 27

*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 12. 1. 1971
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