Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis)
*
Vom 29. September 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.07.2010 (GVBl. S. 244) |
Fußnoten
*)
Die Festlegungen in lfd. Nr. 2.2 des anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnisses dienen unter anderem der Umsetzung 1. der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), zuletzt geändert durch Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 315 S. 14), und 2. der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 29. September 2008 | 29.10.2008 |
Eingangsformel | 29.10.2008 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 29.10.2008 |
§ 2 - Gebührenschuld und Gebührenbemessung | 10.08.2010 |
§ 3 - Mindestgebühr | 29.10.2008 |
§ 4 - Gebühren in besonderen Fällen | 29.10.2008 |
§ 5 - Umsatzsteuer | 29.10.2008 |
§ 6 - Auslagenerstattung | 29.10.2008 |
§ 7 - Kosten mitwirkender Behörden | 29.10.2008 |
§ 8 - Übergangsbestimmung | 29.10.2008 |
§ 9 - Inkrafttreten | 29.10.2008 |
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene | 10.08.2010 |
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und des § 26 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene.
(2) Sie gilt auch für die Mitwirkung des Landesuntersuchungsamtes bei Labortests, insbesondere nach Artikel 5 Nr. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Sie gilt nicht für die Erhebung von Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufgrund kommunaler Satzungen.
§ 2 Gebührenschuld und Gebührenbemessung
(1) Für Amtshandlungen und für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben.
(2) Soweit Amtshandlungen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden Gebühren nach vergleichbaren Gebührentatbeständen des für die betreffende Behörde geltenden Teils des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben. Lässt sich ein vergleichbarer Gebührentatbestand nicht feststellen, ist eine Gebühr nach dem Zeitaufwand von Personal einschließlich Sachkosten, der zeitlichen Inanspruchnahme von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen sowie der Gestellung und dem Verbrauch von Chemikalien zu erheben.
(3) Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand gelten folgende Sätze:
1.
für den Personalaufwand einschließlich Sachkosten je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in den vergleichbaren Entgeltgruppen
des höheren Dienstes | 15,80 EUR, |
des gehobenen Dienstes | 11,70 EUR, |
des mittleren Dienstes | 8,71 EUR, |
des einfachen Dienstes | 7,94 EUR, |
2.
für die Benutzung von Geräten und sonstigen technisch-apparativen Einrichtungen je angefangene Viertelstunde 4,00 EUR,
3.
für die Gestellung und den Verbrauch von Chemikalien pauschal 23,00 EUR.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen außerhalb der Diensträume sind die Zeiten der An- und Abfahrt sowie unverschuldete Wartezeiten mit zu berücksichtigen. Werden auf einer Dienstreise mehrere Dienstaufgaben gleichzeitig erledigt, sind die Zeiten der An- und Abfahrt bei der Ermittlung des Zeitaufwandes der einzelnen Dienstaufgaben anteilig zu berücksichtigen.
§ 3 Mindestgebühr
Die zu erhebende Mindestgebühr beträgt 5,00 EUR. Eine geringere Gebühr kann nur erhoben werden, wenn das Besondere Gebührenverzeichnis dies vorsieht.
§ 4 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Bei Nachträgen zu Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und sonstigen stattgebenden Entscheidungen kann die vorgesehene Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden, wenn dies vom Bearbeitungsaufwand her gerechtfertigt ist.
(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im Besonderen Gebührenverzeichnis erhöhen sich die vorgesehenen Gebühren um 100 v. H., wenn an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen oder sonst in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr auf Antrag eine Amtshandlung vorgenommen oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung erbracht wird. Dasselbe gilt, wenn eine von Amts wegen vorzunehmende Amtshandlung an den in Satz 1 genannten Tagen oder während des in Satz 1 genannten Zeitraums im Hinblick auf das Verhalten oder auf Maßnahmen der oder des durch die Amtshandlung Begünstigten unaufschiebbar ist.
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder eine öffentlich-rechtliche Dienstleistung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Steuer der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.
§ 6 Auslagenerstattung
(1) Auslagen, die bei einer Amtshandlung, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände oder einer öffentlich-rechtlichen Dienstleistung entstehen, sind nach Maßgabe des § 10 des Landesgebührengesetzes (LGebG) zu erstatten.
(2) In den Gebührensatz der lfd. Nr. 3.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sind die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 6 LGebG einbezogen. In die Gebührensätze der lfd. Nr. 5 bis 7 des Besonderen Gebührenverzeichnisses sind die Auslagen, einschließlich der Entgelte für Postleistungen sowie der Aufwendungen für besonderes Verpackungsmaterial, einbezogen; ausgenommen sind nur die Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 6 und 7 LGebG.
§ 7 Kosten mitwirkender Behörden
Neben den nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren und Auslagen werden, soweit in dem Besonderen Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die Gebühren und Auslagen für die Mitwirkung anderer Behörden, soweit von diesen angefordert, zusätzlich erhoben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörde bestimmen sich bezüglich Grund und Höhe nach den für die mitwirkende Behörde geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften.
§ 8 Übergangsbestimmung
Für Amtshandlungen, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände sowie für öffentlich-rechtliche Dienstleistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren und Auslagen nach dem bisher geltenden Recht (§ 9 Abs. 2) zu erheben, sofern dies für die Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner günstiger ist.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 8, die Landesverordnung über Gebühren der Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene sowie des Landesuntersuchungsamtes im Fachbereich Lebensmittelchemie (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 2006 (GVBl. S. 238), BS 2013-1-10, außer Kraft.
Mainz, den 29. September 2008
Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Margit Conrad
Anlage
Besonderes Gebührenverzeichnis für die Behörden des öffentlichen Veterinärdienstes, der amtlichen Lebensmittelüberwachung sowie der Gesundheitsverwaltung im Rahmen des Trinkwasserrechts und der Umwelthygiene
Teil 1 Entscheidungen, Überprüfungen, Untersuchungen | |
1 | Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen |
1.1 | Tierseuchenbekämpfung |
1.2 | Lebensmittelhygiene |
1.3 | Tierschutz |
1.4 | Tierärztliche Berufsausübung |
1.5 | Entscheidungen im Rahmen des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung |
1.6 | Entscheidungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung |
1.7 | Entscheidungen im Rahmen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung |
1.8 | Exportbescheinigungen |
1.9 | Entscheidungen im Rahmen der Tierimpfstoff-Verordnung |
1.10 | Fachtechnische Beurteilung von Bauvorhaben oder sonstigen Vorhaben unter tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen, tiernebenproduktebeseitigungsrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Aspekten, einschließlich eventueller schriftlicher Stellungnahmen sowie Beratungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben |
1.11 | Sonstige Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen, die Entgegennahme sonstiger Anzeigen sowie die Rücknahme, der Widerruf und die Ablehnung antragsabhängiger Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung |
1.12 | Schriftliche Auskünfte |
2 | Untersuchungen, Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen, Beaufsichtigungen und Beratungen |
2.1 | Tierverkehr im Inland |
2.2 | Tier- und Warenverkehr mit dem Ausland |
2.3 | Einrichtungen |
2.4 | Untersuchung von Trinkwasser |
2.5 | Mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen |
2.6 | Umwelthygienische Untersuchungen |
2.7 | Schriftliche gutachtliche Äußerung oder Beratung, Besichtigung und Beurteilung im Bereich Umwelthygiene |
2.8 | Sonstige Untersuchungen, Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen und Beaufsichtigungen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung |
Teil 2 Beratung und Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes sowie Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Tiermedizin | |
3 | Tiergesundheitsdienst |
3.1 | Rindergesundheitsdienst (RinderGD) und Schweinegesundheitsdienst (SchweineGD) |
4 | Untersuchungen der Abteilung Tiermedizin |
4.1 | Untersuchung von Tieren und Teilen von Tieren, ausgenommen Fische und Bienen |
4.2 | Untersuchung von Fischen |
4.3 | Untersuchung von Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren, von Futtermitteln und sonstigen Proben |
4.4 | Chemische und toxikologische Untersuchungen (auch an Lebensmitteln) |
4.5 | Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft |
4.6 | Amtliche Qualitätsprüfungen von Molkereiprodukten |
4.7 | Sonstige Untersuchungen und Leistungen |
Teil 3 Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Lebensmittelchemie | |
5 | Allgemeine Gebührentatbestände (in alphabetischer Reihenfolge) |
6 | Besondere Gebührentatbestände |
6.1 | Trinkwasseruntersuchung |
6.2 | Tabakuntersuchung |
6.3 | Badewasseruntersuchung |
7 | Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probennahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen |
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr EUR | |||||
Teil 1 Entscheidungen, Überprüfungen, Untersuchungen | |||||||
1 | Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen | ||||||
Vorbemerkungen zu lfd. Nr. 1 | |||||||
1. | Die Gebühren nach lfd. Nr. 2.1.2 sind gegebenenfalls zusätzlich zu erheben. | ||||||
2. | Im Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden Gebühren nach lfd. Nr. 1.1.1 und 1.1.2 nicht erhoben, sofern Unions- oder Bundesrecht eine Gebührenerhebung ausschließen. | ||||||
1.1 | Tierseuchenbekämpfung | ||||||
1.1.1 | Genehmigung zur innergemeinschaftlichen Verbringung und zur Ein- und Durchfuhr von lebenden Tieren oder Änderung, Verlängerung, Rücknahme oder Widerruf einer derartigen Genehmigung | 15,80 bis 373,00 | |||||
1.1.2 | Genehmigung zur innergemeinschaftlichen Verbringung und zur Ein- und Durchfuhr von geschlachteten und erlegten Tieren, von toten Tieren, von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, von Raufutter und Stroh sowie von Impfstoffen, Seren und Tierseuchenerregern oder Änderung einer derartigen Genehmigung | 15,80 bis 329,00 | |||||
1.1.3 | Zulassung einer Sammelstelle nach § 12 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 240,00* | |||||
1.1.4 | Zulassung einer Sammelstelle oder einer nicht öffentlichen Schlachtstätte nach § 13 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung | 15,80 bis 240,00* | |||||
1.1.5 | Überprüfung einer Anzeige | ||||||
1.1.5.1 | nach § 2 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) in der Fassung vom 3. März 2010 (BGBl. I S.203) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 240,00* | |||||
1.1.5.2 | nach § 4 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung, einschließlich einer eventuellen Beschränkung oder Untersagung der Veranstaltung nach § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung | 15,80 bis 240,00* | |||||
1.1.5.3 | nach § 4 Satz 1 der Tollwut-Verordnung in der Fassung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598) in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer eventuellen Beschränkung oder Untersagung der Veranstaltung nach § 4 Satz 2 der Tollwut-Verordnung | 15,80 bis 270,00 | |||||
1.1.6 | Genehmigung für den Abtrieb von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte nach § 7 der Viehverkehrsverordnung | 16,50 bis 21,50 | |||||
1.1.7 | Treiben von Wanderschafherden | ||||||
1.1.7.1 | Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung | 19,00 bis 100,00 | |||||
1.1.7.2 | Überprüfung einer Anzeige nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung | 19,00 bis 100,00 | |||||
1.1.8 | Ursprungszeugnisse | 4,10 bis 25,00 | |||||
1.1.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 17 c Abs. 4 sowie Erteilung einer Erlaubnis nach § 17 d des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588) in der jeweils geltenden Fassung oder Änderung, Rücknahme oder Widerruf | 89,00 bis 444,00 | |||||
1.1.10 | Genehmigung der Impfung nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften | 19,00 bis 88,00 | |||||
1.1.11 | Bescheinigung über eine durchgeführte Impfung | 4,50 bis 17,00 | |||||
1.1.12 | Zeugnis über Seuchenfreiheit des Herkunftsbezirkes von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Raufutter, Stroh, Futtermitteln sowie Packmaterial | ||||||
je Sendung | 13,50 bis 80,00 | ||||||
1.1.13 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für tierische Erzeugnisse und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, | ||||||
1.1.13.1 | sofern in Teilen oder abgepackt | ||||||
je Teil oder Packstück | 1,30 | ||||||
mindestens | 14,00 | ||||||
höchstens | 94,00 | ||||||
1.1.13.2 | Im Übrigen | ||||||
bis zu 20 t Gesamtgewicht | 26,50 | ||||||
je weitere angefangene 5 t Gesamtgewicht | 2,95 | ||||||
höchstens | 94,00 | ||||||
1.1.14 | Bestätigung einer tierärztlichen Bescheinigung im grenzüberschreitenden Verkehr mit Tieren | 4,50 bis 22,00 | |||||
1.1.15 | Schlachtbescheinigung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung | 4,50 bis 22,00 | |||||
1.1.16 | Bescheinigung oder entsprechende Mitteilung über die Seuchenfreiheit von Tieren, Beständen, Gebieten oder Waren sowie über die Herkunft von Rindern aus einem leukoseunverdächtigen Bestand, | ||||||
1.1.16.1 | soweit damit eine Untersuchung nicht verbunden ist | ||||||
1.1.16.1.1 | Einzelbescheinigung | 7,50 bis 10,00 | |||||
1.1.16.1.2 | Sammelbescheinigung | 10,00 bis 50,00 | |||||
1.1.16.2 | soweit damit eine Untersuchung verbunden ist | ||||||
1.1.16.2.1 | Bienen | ||||||
je Volk | 1,06 bis 5,00 | ||||||
mindestens | 8,00 | ||||||
1.1.16.2.2 | Sonstige Tiere | 15,50 bis 500,00 | |||||
1.1.16.3 | beziehungsweise Bestätigung einer Anzeige über die Freilandhaltung von Enten und Gänsen in Verbindung mit einer Sentinelhaltung mit Hühnern oder Puten nach § 7 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 200,00 | |||||
1.1.17 | Genehmigung der Einsperrung eines Hundes oder einer Katze nach § 9 Abs. 4 der Tollwut-Verordnung | 27,50 bis 36,00 | |||||
1.1.18 | Zulassung von Ausnahmen | ||||||
1.1.18.1 | hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion von Viehladestellen | 13,50 bis 18,00 | |||||
1.1.18.2 | hinsichtlich der amtstierärztlichen Untersuchung beim Auftrieb auf Viehmärkten sowie Betrieben und Einrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 3 TierSG | 13,50 bis 18,00 | |||||
1.1.18.3 | nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung | 13,50 bis 18,00 | |||||
1.1.18.4 | nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1, den §§ 22 bis 24, 28, 29 und 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, den §§ 37 bis 39 und 46 Abs. 4 Satz 2, den §§ 49 und 56 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 sowie den §§ 57 bis 60 der Geflügelpest-Verordnung | 9,50 bis 250,00 | |||||
1.1.19 | Genehmigung für die Zucht und den Handel mit Papageien oder Sittichen | 9,50 bis 129,00 | |||||
1.1.20 | Zulassungen, Genehmigungen und sonstige Entscheidungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) sowie den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 1 500,00* | |||||
1.1.21 | Entgegennahme einer Anzeige nach § 44 Abs. 6 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung | 15,50 bis 500,00 | |||||
1.1.22 | Untersagung der Abgabe von Mitteln nach § 44 Abs. 8 der Tierimpfstoff-Verordnung | 30,00 bis 1000,00 | |||||
1.1.23 | Ausstellung einer Bescheinigung beim Export, beim Verbringen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie beim innerstaatlichen Transport von Fleisch oder Fleischwaren zwischen EU-zugelassenen Betrieben, einschließlich der eventuell erforderlichen Überwachung der Transport- und Verladebedingungen | 15,50 bis 600,00 | |||||
1.1.24 | Genehmigungen nach den §§ 4 und 12 Abs. 2 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 500,00* | |||||
1.1.25 | Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Satz 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 270,00 | |||||
1.2 | Lebensmittelhygiene | ||||||
1.2.1 | Zulassung, Genehmigung oder Registrierung eines Betriebes oder einer Abgabestelle, einschließlich der im Rahmen der Zulassung, Genehmigung oder Registrierung vorgenommenen Überprüfung, sowie Rücknahme, Widerruf oder Ruhen einer derartigen Zulassung, Genehmigung oder Registrierung | 50,00 bis 1 500,00* | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.1 | |||||||
Hiervon ausgenommen bleibt die Registrierung nach lfd. Nr. 1.2.2 und die Genehmigung nach lfd. Nr. 1.2.3 | |||||||
1.2.2 | Registrierung eines Betriebes ohne vorherige Überprüfung | 15,80 bis 63,00* | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 1.2.2 | |||||||
Bei geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. | |||||||
1.2.3 | Genehmigung eines Vorzugsmilchbetriebes nach § 18 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816 -1828-) in der jeweils geltenden Fassung | 60,00 bis 260,00 | |||||
1.3 | Tierschutz | ||||||
1.3.1 | Entscheidungen nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.3.1.1 | Zulassung einer Ausnahme zum Schlachten ohne Betäubung (Schächten) nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes | 63,00 bis 450,00* | |||||
1.3.1.2 | Tierversuchsvorhaben | ||||||
1.3.1.2.1 | Genehmigung, Verlängerung oder Widerruf eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 des Tierschutzgesetzes | 100,00 bis 2000,00 | |||||
1.3.1.2.2 | Überprüfung einer Anzeige nach § 8 a des Tierschutzgesetzes, einschließlich eventueller Maßnahmen nach § 8 a Abs. 5 des Tierschutzgesetzes, sowie einer Anzeige nach § 10 a des Tierschutzgesetzes | 100,00 bis 845,00 | |||||
1.3.1.2.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 8 b Abs. 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes | 100,00 bis 1000,00 | |||||
1.3.1.2.4 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes | 90,50 bis 1200,00 | |||||
1.3.1.2.5 | Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes | 100,00 bis 750,00 | |||||
1.3.1.3 | Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren | ||||||
1.3.1.3.1 | Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes oder deren Versagung | 15,80 bis 300,00* | |||||
1.3.1.3.2 | Überprüfung der fachlichen Kenntnis, der Räume oder der Einrichtungen nach § 11 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes | 50,00 bis 450,00* | |||||
1.3.1.3.3 | Untersagung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Tierschutzgesetzes | 15,80 bis 250,00* | |||||
1.3.1.3.4 | Entgegennahme und Überprüfung der Anzeige nach § 11 Abs. 6 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 15,80 bis 150,00* | |||||
1.3.1.3.5 | Untersagung nach § 11 Abs. 6 Satz 3 des Tierschutzgesetzes | 15,80 bis 250,00* | |||||
1.3.1.3.6 | Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern nach § 11 a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes | 50,00 bis 300,00 | |||||
1.3.1.4 | Tierschutzrechtliche Anordnungen | ||||||
1.3.1.4.1 | Anordnungen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes | 15,50 bis 300,00 | |||||
1.3.1.4.2 | Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes | 100,00 bis 750,00 | |||||
1.3.1.5 | Gestattung zum erneuten Halten und Betreuen eines Tieres nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 des Tierschutzgesetzes | 50,00 bis 300,00 | |||||
1.3.1.6 | Gestattung einer anderen Kennzeichnung nach § 2 Satz 6 der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung vom 20. Mai 1988 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung | 100,00 bis 250,00 | |||||
1.3.2 | Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.3.2.1 | Zulassungen nach Artikel 10 Abs. 1 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 63,00 bis 1 000,00 | |||||
1.3.2.2 | Zulassungsnachweise nach Artikel 18 Abs. 1 und Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 189,00 bis 1 000,00 | |||||
1.3.3 | Entscheidungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.3.3.1 | Zulassung, einschließlich Erteilung einer Zulassungsnummer, nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 sowie Aussetzung nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 47,40 bis 800,00* | |||||
1.3.3.2 | Bestätigung der Transportfähigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | 62,00 bis 600,00 | |||||
1.3.4 | Entscheidungen nach § 4 der Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) vom 1. Februar 2009 (BGBl. I S. 375) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 300,00 | |||||
1.3.5 | Entscheidungen nach der Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.3.5.1 | Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 3 TierSchlV | 15,80 bis 189,60* | |||||
1.3.5.2 | Abnahme der fachtheoretischen Prüfung nach § 4 Abs. 4 TierSchlV und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung | 106,50 bis 300,00 | |||||
1.3.5.3 | Abnahme der fachpraktischen Prüfung nach § 4 Abs. 4 TierSchlV und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung | 53,50 bis 150,00 | |||||
1.3.5.4 | Entziehung der Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8 TierSchlV | 47,40 bis 260,00* | |||||
1.3.5.5 | Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 TierSchlV | 25,00 bis 400,00 | |||||
1.3.6 | Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in der Fassung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung | 62,00 bis 2000,00 | |||||
1.3.7 | Erteilung einer Ausnahme für das vorübergehende Halten von Hunden nach § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung | 19,00 bis 25,00 | |||||
1.4 | Tierärztliche Berufsausübung | ||||||
1.4.1 | Erteilung, Wiedererteilung, Widerruf und Rücknahme der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt sowie Anordnung des Ruhens der Approbation und Aufhebung dieser Anordnung | 63,00 bis 350,00* | |||||
1.4.2 | Ausstellung der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer tierärztlichen Approbation | 75,00 | |||||
1.4.3 | Erteilung, Erweiterung, Änderung, Verlängerung, Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs | 100,00 bis 200,00 | |||||
1.4.4 | Amtshandlungen nach § 11 a der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung | 15,80 bis 95,00* | |||||
1.5 | Entscheidungen im Rahmen des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung (AGLMBG) vom 3. Dezember 1982 (GVBl. S. 436, BS 2125-2) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.5.1 | Zulassung als private Sachverständige oder als privater Sachverständiger nach § 5 AGLMBG | 32,00 bis 252,00* | |||||
1.5.2 | Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 7 AGLMBG | 32,50 bis 132,00* | |||||
1.5.3 | Rücknahme oder Widerruf der Zulassung nach § 5 AGLMBG oder des Befähigungsnachweises nach § 7 AGLMBG | 32,50 bis 132,00* | |||||
1.6 | Entscheidungen im Rahmen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.6.1 | Zulassungen nach der Trinkwasserverordnung | ||||||
1.6.1.1 | Zulassungen von Grenzwertabweichungen nach § 9 Abs. 6 bis 8 TrinkwV 2001 | 42,00 bis 200,00 | |||||
1.6.1.2 | Zulassungen für bestimmte Lebensmittelbetriebe nach § 10 TrinkwV 2001 | 84,00 bis 150,00 | |||||
1.6.1.3 | Zulassung eines eingeschränkten Probenumfangs bei Wasserversorgungsanlagen nach § 19 Abs. 5 TrinkwV 2001 | 28,00 bis 112,00 | |||||
1.6.2 | Aufnahme von Trinkwasseruntersuchungsstellen in die Landesliste nach § 15 TrinkwV 2001 sowie Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme | ||||||
1.6.2.1 | Aufnahme in die Landesliste | 189,00 bis 1 500,00* | |||||
1.6.2.2 | Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme in die Landesliste | 126,00 bis 400,00* | |||||
1.6.2.3 | Ablehnung eines Antrages mit vorheriger Überprüfung der Untersuchungsverfahren | 126,00 bis 400,00* | |||||
1.7 | Entscheidungen im Rahmen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
1.7.1 | Anerkennung als natürliches Mineralwasser | ||||||
1.7.1.1 | nach § 3 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 300,00 bis 2000,00 | |||||
1.7.1.2 | nach § 3 Abs. 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 150,00 bis 1000,00 | |||||
1.7.2 | Nutzungsgenehmigung nach § 5 Abs. 1 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | 150,00 bis 1000,00 | |||||
1.8 | Exportbescheinigungen | ||||||
Bescheinigung für den Export von Lebensmitteln (einschließlich Trinkwasser und Mineralwasser) sowie von sonstigen unter das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) in der jeweils geltenden Fassung fallenden Erzeugnissen, einschließlich der eventuell erforderlichen Untersuchung oder Besichtigung | 15,50 bis 587,00 | ||||||
1.9 | Entscheidungen im Rahmen der Tierimpfstoff-Verordnung | ||||||
1.9.1 | Erteilung einer GMP-Bescheinigung nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung, einschließlich der erstmaligen Prüfung des Betriebes, für den die GMP-Bescheinigung beantragt wird, sowie Erweiterung einer GMP-Bescheinigung | 1675,00 bis 25000,00 | |||||
1.9.2 | Zusätzliche Prüfung des betroffenen Betriebes im Zusammenhang mit der Erteilung oder Erweiterung einer GMP-Bescheinigung nach § 18 der Tierimpfstoff-Verordnung | ||||||
je angefangenen Arbeitstag | 1117,00 bis 4 500,00 | ||||||
1.10 | Fachtechnische Beurteilung von Bauvorhaben oder sonstigen Vorhaben unter tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen, tiernebenproduktebeseitigungsrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Aspekten, einschließlich eventueller schriftlicher Stellungnahmen sowie Beratungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit derartigen Vorhaben | 31,00 bis 700,00 | |||||
1.11 | Sonstige Genehmigungen, Zulassungen, Bescheinigungen und Entscheidungen, die Entgegennahme sonstiger Anzeigen sowie die Rücknahme, der Widerruf und die Ablehnung antragsabhängiger Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Veterinärdienstes und der amtlichen Lebensmittelüberwachung | 15,80 bis 650,00* | |||||
1.12 | Schriftliche Auskünfte | nach Zeitaufwand | |||||
2 | Untersuchungen, Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen, Beaufsichtigungen und Beratungen | ||||||
2.1 | Tierverkehr im Inland | ||||||
2.1.1 | Untersuchung von Tiertransporten und/oder Viehtransportfahrzeugen | 31,00 bis 300,00 | |||||
2.1.2 | Blutprobe, Impfung und dergleichen | ||||||
2.1.2.1 | Entnahme einer Blut-, Milch- oder Kotprobe oder sonstigen Probe | 4,15 bis 14,00 | |||||
2.1.2.2 | Allergische Untersuchung | 4,15 bis 25,00 | |||||
2.1.2.3 | Impfung | 4,15 bis 14,00 | |||||
2.1.3 | Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 3 TierSG | 31,00 bis 500,00 | |||||
2.1.4 | Untersuchung eines Hundes oder einer Katze während der Einsperrung nach § 9 Abs. 4 der Tollwut-Verordnung | 31,00 bis 300,00 | |||||
2.1.5 | Überprüfung einer Vogelhandlung oder Vogelzucht und/oder der Sachkunde der Händlerin oder des Händlers oder der Züchterin oder des Züchters von Papageien oder Sittichen nach § 17 g TierSG | 15,50 bis 300,00 | |||||
2.1.6 | Beaufsichtigung nach hygienerechtlichen Vorschriften betreffend Lebensmittel tierischen Ursprungs | 10,00 bis 300,00 | |||||
2.1.7 | Untersuchungen im Rahmen einer in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt durchgeführten Sektion | ||||||
2.1.7.1 | Pathologisch-anatomische Untersuchungen im Rahmen tierseuchenrechtlicher Verfahren | 62,00 bis 300,00 | |||||
2.1.7.2 | Pathologisch-anatomische Untersuchungen im Rahmen tierschutzrechtlicher und anderer nicht dem Tierseuchenrecht unterliegender Verfahren | 62,00 bis 350,00 | |||||
2.2 | Tier- und Warenverkehr mit dem Ausland | ||||||
2.2.1 | Nach tierseuchenrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften durchzuführende Veterinärgrenzkontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr lebender Tiere; Grenzkontrollen, einschließlich Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle oder -prüfung, physische Untersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen | ||||||
2.2.1.1 | Durchfuhr von lebenden Tieren durch die Europäische Union | ||||||
Für den Beginn der Kontrolle | |||||||
je Kontrolle | 30,00 | ||||||
zuzüglich je eingesetzte Kontrollperson | |||||||
je Viertelstunde | 20,00 | ||||||
2.2.1.2 | Einfuhr von lebenden Tieren in die Europäische Union | ||||||
2.2.1.2.1 | Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen, Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer | ||||||
bis 6 t Lebendgewicht | |||||||
je Sendung | 55,00 | ||||||
über 6 t bis 46 t Lebendgewicht | |||||||
je t | 9,00 | ||||||
über 46 t Lebendgewicht | |||||||
je Sendung | 420,00 | ||||||
2.2.1.2.2 | Andere Tierarten | ||||||
je Sendung | |||||||
bis 46 t Lebendgewicht | 55,00 | ||||||
über 46 t Lebendgewicht | 420,00 | ||||||
2.2.1.3 | Ausschließliche Dokumentenprüfung oder Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle | ||||||
je Sendung | 11,00 bis 22,00 | ||||||
2.2.1.4 | Aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union vorgeschriebene sonstige Maßnahmen und Untersuchungen, soweit nichts anderes bestimmt | 15,50 bis 62,00 | |||||
2.2.2 | Nach tierseuchenrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften durchzuführende Veterinärgrenzkontrollen bei der Ein- oder Durchfuhr sowie Kontrollen in Freizonen, Freilagern und Zolllagern von Fleisch, Fischereierzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie von tierischen Nebenprodukten, lebenden Tierseuchenerregern, auch in Impfstoffen, Testkits, Gewebs-, Serum- und Blutproben und von Futtermitteln tierischen Ursprungs; Grenzkontrollen, einschließlich Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle oder -prüfung, Warenuntersuchung sowie Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen | ||||||
2.2.2.1 | Durchfuhr von Waren durch die Europäische Union | ||||||
Für den Beginn der Kontrolle | |||||||
je Kontrolle | 30,00 | ||||||
zuzüglich je eingesetzte Kontrollperson | |||||||
je Viertelstunde | 20,00 | ||||||
2.2.2.2 | Einfuhr von Waren | ||||||
bis 6 t | |||||||
je Sendung | 55,00 | ||||||
über 6 t bis 46 t | |||||||
je t | 9,00 | ||||||
über 46 t | |||||||
je Sendung | 420,00 | ||||||
2.2.2.3 | Ausschließliche Dokumentenprüfung oder Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle | ||||||
je Sendung | 11,00 bis 22,00 | ||||||
2.2.2.4 | Aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union vorgeschriebene sonstige Maßnahmen und Untersuchungen, soweit nichts anderes bestimmt | 15,50 bis 62,00 | |||||
Anmerkungen zu lfd. Nr. 2.2.1 und 2.2.2 | |||||||
1. | Bei der Ermittlung der Gebühr findet § 4 Abs. 2 keine Anwendung. | ||||||
2. | Die Gebühren sind bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten anzupassen, wenn Mehraufwand bedingt ist durch: | ||||||
a) | besondere Uneinheitlichkeit der Sendungen, Verstapelungen oder schlechte Bereitstellung der Sendungen, | ||||||
b) | erhöhte Wartezeiten und sonstige Ausfallzeiten für das Kontrollpersonal, | ||||||
c) | zusätzliche Wegezeiten und Wegstrecken, | ||||||
d) | Kontrollen, die auf Wunsch der oder des Verfügungsberechtigten oder der Eigentümerin oder des Eigentümers außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle oder sonstiger Dienststellen durchgeführt werden, oder | ||||||
e) | Mängel der Sendungen oder betriebstechnische oder -organisatorische Defizite der oder des Einführenden, die die Kontrollen behindern oder verzögern. | ||||||
Für vermehrten Zeitaufwand ist bei der Festsetzung der Gebühren der in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannte Viertelstundensatz zugrunde zu legen. | |||||||
2.2.3 | Untersuchung von Tieren im Zusammenhang mit der Ausfuhr oder dem Verbringen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer Bescheinigung; Schlussuntersuchung zur Aufhebung der behördlichen Beobachtung | 15,50 bis 400,00 | |||||
2.2.4 | Untersuchung von Hunden, Katzen und anderen Heimtieren, die im Reiseverkehr mitgeführt werden sollen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung | 15,50 bis 300,00 | |||||
2.2.5 | Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, der Durchfuhr oder während der amtlichen Beobachtung gefallen oder getötet worden sind | 31,00 bis 400,00 | |||||
2.2.6 | Tierschutzrechtliche Kontrollen nach den Artikeln 14, 15 und 21 sowie Anordnung von Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | nach Zeitaufwand | |||||
2.2.7 | Regelmäßige Kontrollen nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 | nach Zeitaufwand | |||||
2.3 | Einrichtungen | ||||||
2.3.1 | Zusätzliche amtliche Kontrollen aufgrund von Verstößen in den Bereichen Lebensmittelrecht sowie Tiergesundheit und Tierschutz gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1; Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.2 | Zusätzliche amtliche Kontrollen aufgrund von Verstößen bei Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.3 | Überwachung nach § 17 e TierSG | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.4 | Regelmäßige Überprüfung nach § 19 der Tierimpfstoff-Verordnung je angefangenen Arbeitstag | 1 063,50 bis 4 500,00 | |||||
2.3.5 | Tierhaltungen | ||||||
2.3.5.1 | Beaufsichtigung von Haltungen, Betrieben und Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 des Tierschutzgesetzes | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.5.2 | Überprüfung einer Haltung, eines Betriebes oder einer Einrichtung nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder einer sonstigen nicht von § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes erfassten Tierhaltung | ||||||
2.3.5.2.1 | im Falle der rechtskräftigen Verurteilung nach § 17 des Tierschutzgesetzes | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.5.2.2 | in sonstigen Fällen zur Überwachung von Auflagen oder anlässlich einer Beanstandung bei vorangegangener Kontrolle | nach Zeitaufwand | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.3.5.2.2 Diese Gebühr wird auch erhoben für notwendige Kontrollen nach vorangegangenen tierschutzrechtlichen Anordnungen nach § 16 a des Tierschutzgesetzes. | |||||||
2.3.5.3 | Überprüfung einer Haltungseinrichtung zur Erteilung der Ausnahme nach § 9 der Tierschutz-Hundeverordnung | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.6 | Überwachung und Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Ausnahmeregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie den hierauf beruhenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.7 | Überprüfung von Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Futtermitteln tierischer Herkunft, einschließlich Entnahme von Proben | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.8 | Überprüfung einer fertig gestellten gewerblichen Anlage oder eines fertig gestellten gewerblichen Betriebes vor Ort zum Zwecke der Erlaubniserteilung, einschließlich eventueller Gutachten | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.9 | Überprüfung eines Betriebes zum Zwecke der Zulassung zum Fleischwarenexport und für die Erteilung einer Veterinärkontrollnummer, soweit keine Gebühr nach lfd. Nr. 1.2.1 erhoben wird je Überprüfung | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.10 | Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle schwerwiegenden Verdachts auf Unregelmäßigkeiten | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.11 | Trinkwasseruntersuchungsstellen | ||||||
2.3.11.1 | Kontrolle und Besichtigung nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 aufgrund von Änderungsanzeigen, einschließlich der damit einhergehenden weiteren Prüfungen, sowie aufgrund von Mängeln | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.11.2 | Regelmäßige Kontrolle und Besichtigung nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001 | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.12 | Wasserversorgungsanlagen | ||||||
2.3.12.1 | Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001 (ohne Entnahme von Wasserproben) | nach Zeitaufwand | |||||
2.3.12.2 | Besichtigungen aufgrund festgestellter Mängel ohne Entnahme von Wasserproben | nach Zeitaufwand | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.3.12.2 Für jede weitere notwendige Nachbesichtigung ist die Gebühr gesondert zu erheben. | |||||||
2.3.12.3 | Entnahme von Wasserproben je Probe | 8,50 bis 12,00 | |||||
2.3.13 | Überprüfung eines Betriebes oder einer Anlage zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung für den Export von Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft, von Bedarfsgegenständen, Tabakerzeugnissen und kosmetischen Mitteln, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung | nach Zeitaufwand | |||||
2.4 | Untersuchung von Trinkwasser | ||||||
2.4.1 | Mikrobiologische Untersuchung | ||||||
je Probe | 6,70 bis 125,00 | ||||||
2.4.2 | Sensorische, physikalisch-chemische oder einfache chemische Untersuchung zur hygienischen Beurteilung | ||||||
je Probe | 5,10 bis 74,00 | ||||||
2.5 | Mikrobiologische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen | ||||||
2.5.1 | Mikrobiologische Untersuchung von natürlichem Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung | ||||||
je Probe | 37,00 bis 48,00 | ||||||
2.5.2 | Mikrobiologische Untersuchung von Speiseeis und von diätetischen Lebensmitteln nach der Diätverordnung in der Fassung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung | ||||||
je Probe | 37,00 bis 56,00 | ||||||
2.5.3 | Mikrobiologische Untersuchung eines sonstigen Lebensmittels oder Bedarfsgegenstandes | ||||||
je Probe | 15,50 bis 266,00 | ||||||
2.6 | Umwelthygienische Untersuchungen | ||||||
2.6.1 | Mikrobiologische Untersuchung von Schwimm- und Badebeckenwasser | ||||||
je Probe | 22,50 bis 98,00 | ||||||
2.6.2 | Mikrobiologische Untersuchung von Badegewässern | ||||||
je Probe | 22,50 bis 98,00 | ||||||
2.6.3 | Untersuchung und Begutachtung einer Beckenbadeanstalt oder einer Oberflächenwasser-Badegelegenheit | 28,00 bis 154,00 | |||||
2.6.4 | Mikrobiologische Untersuchung von Oberflächenwasser zur Verwendung als Trinkwasser | ||||||
je Probe | 22,50 bis 98,00 | ||||||
2.6.5 | Aufwändige mikrobiologische Untersuchung von Wasser- oder sonstigen Umweltproben (z. B. Legionellennachweis) | ||||||
je Probe | 28,00 bis 154,00 | ||||||
2.6.6 | Sonstige umwelthygienische Untersuchung und Begutachtung | ||||||
je nach Umfang und Schwierigkeit | 15,50 bis 154,00 | ||||||
2.7 | Schriftliche gutachtliche Äußerung oder Beratung, Besichtigung und Beurteilung im Bereich Umwelthygiene | ||||||
2.7.1 | Erstellung eines Gutachtens oder einer gutachtlichen Stellungnahme oder schriftliche Beratung oder Stellungnahme | nach Zeitaufwand | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.7.1 | |||||||
Dem Gutachten, der Stellungnahme oder der Beratung zugrunde liegende Untersuchungen werden zusätzlich berechnet. | |||||||
2.7.2 | Entnahme von Proben im Rahmen der lfd. Nr. 2.7.1, soweit nichts anderes bestimmt ist | ||||||
je Probe | 5,00 bis 6,50 | ||||||
2.7.3 | Besichtigung, einschließlich zusammenfassender Stellungnahme | nach Zeitaufwand | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.7.3 | |||||||
Im Rahmen der Durchführung der Hygiene-Verordnung vom 28. Juni 1988 (GVBl. S. 131, BS 2126-8) in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. | |||||||
2.7.4 | Beurteilung raumklimatischer und lufthygienischer Verhältnisse (Innenraumluft), einschließlich Bescheinigung | nach Zeitaufwand | |||||
2.7.5 | Entnahme von Proben im Rahmen der lfd. Nr. 2.7.4 | ||||||
je Prüfröhrchen Innenraumluft | 7,50 bis 15,00 | ||||||
2.8 | Sonstige Untersuchungen, Überwachungen, Überprüfungen, Besichtigungen und Beaufsichtigungen, einschließlich der eventuellen Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung | nach Zeitaufwand | |||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 2.8 | |||||||
Für Amtshandlungen und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Verbringen von frischem oder zubereitetem Fleisch im sogenannten nicht harmonisierten Bereich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen des Bestimmungslandes vorgenommen werden, werden Gebühren nach lfd. Nr. 2.8 nicht erhoben. | |||||||
Teil 2 Beratung und Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes sowie Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Tiermedizin | |||||||
3 | Tiergesundheitsdienst | ||||||
3.1 | Rindergesundheitsdienst (RinderGD) und Schweinegesundheitsdienst (SchweineGD) | ||||||
Beratung, diagnostische Untersuchung, Probennahme und Unterweisung sowie Erstellung schriftlicher Gutachten | 56,00 bis 525,00 | ||||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 3.1 | |||||||
Die Auslagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 sind im Rahmensatz mit 25,00 EUR enthalten. | |||||||
4 | Untersuchungen der Abteilung Tiermedizin | ||||||
4.1 | Untersuchung von Tieren und Teilen von Tieren, ausgenommen Fische und Bienen | ||||||
4.1.1 | Pathologisch-anatomische Untersuchungen | ||||||
4.1.1.1 | Rinder, Pferde und Tiere ähnlicher Größe | ||||||
je Tier | 20,50 bis 54,50 | ||||||
4.1.1.2 | Fohlen, Kälber, Schweine, Schafe und Ziegen | ||||||
je Tier | 14,00 bis 41,00 | ||||||
4.1.1.3 | Hunde und Katzen | ||||||
je Tier | 11,00 bis 31,00 | ||||||
4.1.1.4 | Ferkel, Kaninchen, Pelztiere, Heimtiere anderer Art und Ziervögel | ||||||
je Tier | 4,50 bis 25,00 | ||||||
4.1.1.5 | Wirtschaftsgeflügel | ||||||
je Tier | 1,90 bis 11,50 | ||||||
4.1.1.6 | Küken und Bruteier | ||||||
je Tier oder Probe | 3,10 | ||||||
4.1.1.7 | Tierkörperteile und Organe | ||||||
je Tier | 4,00 bis 25,00 | ||||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.1.1 | |||||||
Für Zoo-, Wild- und sonstige Tiere, die nicht unter den lfd. Nr. 4.1.1.1 bis 4.1.1.6 genannt sind, sowie für Feten sind die Gebühren nach Maßgabe der Tiergröße entsprechend den lfd. Nr. 4.1.1.1 bis 4.1.1.6 zu bemessen. | |||||||
4.1.2 | Mikrobiologische Untersuchung | ||||||
4.1.2.1 | Mikroskopische Untersuchung | ||||||
je Tier oder Probe | 2,50 bis 6,50 | ||||||
4.1.2.2 | Einfache kulturelle Untersuchung | ||||||
je Tier oder Probe | 4,00 bis 9,50 | ||||||
4.1.2.3 | Schwierige kulturelle Untersuchung | ||||||
je Tier oder Probe | 10,00 bis 28,00 | ||||||
4.1.2.4 | Typendifferenzierung oder Resistenzbestimmung | ||||||
je Probe oder Einsendung | 7,50 bis 34,00 | ||||||
4.1.2.5 | Herstellung einer bakteriellen Vakzine | 20,50 bis 135,50 | |||||
4.1.3 | Serologische oder immunologische Untersuchungen | ||||||
4.1.3.1 | Agglutinationstest mit Blut- oder Milchserum o. a. | 1,60 bis 16,00 | |||||
4.1.3.2 | Komplementbindungsreaktion | ||||||
je Probe | 3,00 bis 23,50 | ||||||
4.1.3.3 | Immundiffusions- oder Präzipitationstest | ||||||
je Probe | 2,50 bis 23,50 | ||||||
4.1.3.4 | Hämagglutinationshemmungstest | ||||||
je Probe | 2,50 bis 23,50 | ||||||
4.1.3.5 | Immundiffusionstest auf infektiöse Anämie der Einhufer | ||||||
je Probe | 31,50 | ||||||
4.1.3.6 | Immun-Fluoreszenz-Mikroskopie | ||||||
je Abklatsch/je Schnitt | 13,60 bis 40,50 | ||||||
4.1.3.7 | Qualitativer ELISA/EIA-Test zum Antikörper- oder Antigen-Nachweis | ||||||
je Probe | 1,90 bis 22,00 | ||||||
4.1.3.8 | Quantitativer ELISA/EIA-Test zum Antikörper- oder Antigen-Nachweis | ||||||
je Probe | 1,80 bis 101,50 | ||||||
4.1.3.9 | ELISA/EIA-Test zum Nachweis von (pathologischem) Prion-Protein | 3,50 bis 35,00 | |||||
4.1.3.10 | Latex-Agglutinationstest zum Nachweis von Hormonen, Antigenen, Antikörpern oder anderen Stoffen | ||||||
je Probe | 3,50 bis 27,00 | ||||||
4.1.3.11 | MAR auf Leptospiren-Antikörper | ||||||
je Probe | 7,00 bis 25,00 | ||||||
4.1.4 | Feingewebliche Untersuchungen | ||||||
4.1.4.1 | Histologische Untersuchung | ||||||
je Tier oder Probe | 7,00 bis 28,00 | ||||||
4.1.4.2 | Histochemische Untersuchung | ||||||
je Tier oder Probe | 10,00 bis 33,00 | ||||||
4.1.5 | Virologische Untersuchungen | ||||||
4.1.5.1 | Erregernachweis in Brutei- oder Zellkulturen | ||||||
je Probe oder Einsendung | 10,00 bis 33,00 | ||||||
4.1.5.2 | Neutralisationstest in Bruteiern oder Zellkulturen | ||||||
je Probe | 3,10 bis 31,00 | ||||||
4.1.5.3 | Elektronenmikroskopische Untersuchungen | 31,00 | |||||
4.1.5.4 | Molekularbiologische Nachweise mittels PCR | 15,50 bis 27,00 | |||||
4.1.6 | Parasitologische Untersuchungen | ||||||
4.1.6.1 | Untersuchung von Hautgeschabsel | 5,00 bis 15,50 | |||||
4.1.6.2 | Mikroskopische Kotuntersuchung | ||||||
je Probe oder Einsendung | 3,10 bis 14,00 | ||||||
4.1.6.3 | Artbestimmung von Parasiten und Schädlingen | 15,50 | |||||
4.1.7 | Klinisch-chemische oder klinisch-physikalische Untersuchungen | ||||||
4.1.7.1 | Mikroskopische Untersuchung von Körperflüssigkeiten u. a. | ||||||
je Probe | 5,30 bis 13,00 | ||||||
4.1.7.2 | Harnuntersuchung | ||||||
je Probe | 9,50 bis 18,00 | ||||||
4.1.8 | Nachweis der Trächtigkeit | ||||||
4.1.8.1 | Chemisches Untersuchungsverfahren (Cuboni) | 20,00 bis 31,00 | |||||
4.1.8.2 | Sonstige Untersuchungsverfahren (z. B. Latex-Agglutination) | 5,00 bis 22,00 | |||||
4.1.9 | Spermauntersuchungen | ||||||
4.1.9.1 | Einfache mikroskopische Prüfung | ||||||
je Probe | 11,80 | ||||||
4.1.9.2 | Untersuchung auf Spermabeschaffenheit | ||||||
je Probe | 25,30 | ||||||
4.1.10 | Eutergesundheitsüberwachung | ||||||
4.1.10.1 | Untersuchung von Milchproben auf Zellgehalt | ||||||
je Probe | 4,10 | ||||||
4.1.10.2 | Untersuchung von Milchproben auf Mastitiserreger, einschließlich Zellgehalt | ||||||
je Kuh | 8,20 | ||||||
4.1.10.3 | Erstellung eines Antibiogramms | 13,00 | |||||
4.1.11 | Untersuchungen für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen | ||||||
4.1.11.1 | Bakteriologische Fleischuntersuchung, einschließlich Hemmstofftest | ||||||
je Probe | 44,00 | ||||||
4.1.11.2 | Hemmstofftest mit Stich- und Verdachtsproben | ||||||
je Probe | 8,80 | ||||||
4.2 | Untersuchung von Fischen | ||||||
4.2.1 | Pathologisch-anatomische Untersuchung | ||||||
je Tier oder Einsendung | 6,00 bis 47,00 | ||||||
4.2.2 | Beratung von Fischhaltungen | 22,50 bis 132,00 | |||||
4.3 | Untersuchung von Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren, von Futtermitteln und sonstigen Proben | ||||||
4.3.1 | Histologische Untersuchung | ||||||
je Sendung | 19,50 bis 35,50 | ||||||
4.3.2 | Mikrobiologische Untersuchung | ||||||
je Probe | 7,10 bis 33,50 | ||||||
4.3.3 | Futtermitteluntersuchungen sonstiger Art | ||||||
je Sendung oder Probe | 8,00 bis 60,00 | ||||||
4.3.4 | Untersuchung von Wasser- und Bodenproben (ausgenommen die Untersuchungen nach lfd. Nr. 4.4) | ||||||
je Probe | 10,50 bis 59,00 | ||||||
4.4 | Chemische und toxikologische Untersuchungen (auch an Lebensmitteln) | ||||||
4.4.1 | Klinisch-chemische Untersuchungen (ausgenommen Mineralstoffbestimmungen nach lfd. Nr. 4.4.3) | ||||||
4.4.1.1 | Quantitative Enzymbestimmung im Serum | 3,00 bis 22,50 | |||||
4.4.1.2 | Bestimmung von Stoffwechselprodukten in Serum und Harn | 3,00 bis 22,50 | |||||
4.4.1.3 | Harnsteinanalyse | ||||||
je Probe | 9,00 bis 55,00 | ||||||
4.4.2 | Toxikologische Untersuchungen (ausgenommen Mineralstoffbestimmungen nach lfd. Nr. 4.4.3) | ||||||
4.4.2.1 | Erfassen und Vorbereiten des Untersuchungsmaterials | ||||||
je Probe | 5,00 bis 60,00 | ||||||
4.4.2.2 | Extraktionsverfahren | ||||||
je Probe | 10,00 bis 60,00 | ||||||
4.4.2.3 | Aufreinigungsverfahren | ||||||
je Probe | 20,00 bis 80,00 | ||||||
4.4.2.4 | Spezielle Aufarbeitungsmethoden | ||||||
je Probe | 30,00 bis 100,00 | ||||||
4.4.2.5 | Identifizierung und Bestimmung anorganischer Substanzen | ||||||
je Probe | 10,00 bis 80,00 | ||||||
4.4.2.6 | Identifizierung und Bestimmung organischer Substanzen | ||||||
je Probe | |||||||
4.4.2.6.1 | mit Spektralfotometer im sichtbaren und UV-Bereich | 10,00 bis 30,00 | |||||
4.4.2.6.2 | mit Dünnschichtchromatografie | 20,00 bis 50,00 | |||||
4.4.2.6.3 | mit Gaschromatografie und/oder Hochdruckflüssigkeitschromatografie | 40,00 bis 350,00 | |||||
4.4.3 | Quantitative Mineralstoffbestimmung mittels Atomabsorptionsspektrometrie | ||||||
je Element | 20,00 bis 50,00 | ||||||
4.4.4 | Chemische Untersuchung von Wasserproben | ||||||
je Probe | 10,00 bis 145,00 | ||||||
4.4.5 | Nachweis von Rückständen und Kontaminanten | ||||||
je Probe | 53,00 bis 800,00 | ||||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 4.4 | |||||||
Für andere chemische Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes sind die vergleichbaren Gebührentatbestände ausschließlich den lfd. Nr. 5 bis 7 zu entnehmen. | |||||||
4.5 | Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft | ||||||
4.5.1 | Erstellung von Gutachten durch tierärztliche oder chemische Sachverständige, Außendiensttätigkeit | nach Zeitaufwand | |||||
4.5.2 | Sensorische Untersuchungen nach Schwierigkeit und Zeitaufwand | ||||||
je Probe | 7,10 bis 72,50 | ||||||
4.5.3 | Messtechnische Bestimmungen | ||||||
4.5.3.1 | Bestimmung von Gewicht, Größe, Temperatur und pH-Wert | ||||||
je Merkmal | 3,10 bis 17,00 | ||||||
4.5.3.2 | Bestimmung des aw-Wertes | ||||||
je Probe | 29,50 | ||||||
4.5.4 | Präparativ-gravimetrische Untersuchungen | ||||||
je Probe | 10,50 bis 97,00 | ||||||
4.5.5 | Fotografische Arbeiten | ||||||
je Probe | 8,20 bis 44,00 | ||||||
4.5.6 | Mikroskopische Untersuchungen | ||||||
je Probe | 6,00 bis 22,50 | ||||||
4.5.7 | Feingewebliche Untersuchungen (histologische, histochemische oder histometrische Untersuchung) | ||||||
je Probe | 22,50 bis 88,00 | ||||||
4.5.8 | Mikrobiologische Untersuchungen | ||||||
4.5.8.1 | Einfache kulturelle Untersuchung | ||||||
je Probe | 6,00 bis 18,00 | ||||||
4.5.8.2 | Aufwändige Keimzahlbestimmung oder Differenzierung | ||||||
je Probe | 22,50 bis 72,50 | ||||||
4.5.8.3 | Untersuchung auf Hemmstoffe in Milch | ||||||
je Probe | 6,00 | ||||||
4.5.8.4 | Hemmstoffnachweis in anderen Untersuchungsmaterialien | ||||||
je Probe | 8,20 bis 35,50 | ||||||
4.5.9 | Nachweis mikrobieller Toxine | ||||||
je Probe | 18,00 bis 241,00 | ||||||
4.5.10 | Fremdeiweißbestimmung oder Tierartdifferenzierung | ||||||
je Probe | 19,50 bis 352,00 | ||||||
4.5.11 | Chemisch-physikalische Untersuchungen | ||||||
4.5.11.1 | Fremdwasserbestimmung bei Geflügel mittels Drip-Verfahrens | ||||||
je Probe | 31,10 | ||||||
4.5.11.2 | Fremdwasserbestimmung bei Geflügel mittels Bestimmung des Eiweiß/Wasserverhältnisses | ||||||
je Probe | 91,00 | ||||||
4.5.11.3 | Bestimmung des kollagenfreien Muskeleiweißes mittels Auskochverfahrens | ||||||
je Probe | 46,00 | ||||||
4.5.11.4 | Acidbutyrometrische Milchfettbestimmung | ||||||
je Probe | 11,00 | ||||||
4.5.11.5 | Erhitzungsnachweis | ||||||
je Probe | 11,80 | ||||||
4.5.11.6 | Bestimmung des Wassergehalts in Butter | ||||||
je Probe | 8,20 | ||||||
4.5.11.7 | Schnittfestigkeitsbestimmung an Butter | ||||||
je Probe | 16,50 | ||||||
4.5.11.8 | Messung der Fettkristallisation | 25,50 | |||||
4.5.12 | Untersuchung von Vorzugsmilch in verkaufsfertigen Packungen nach der Milchverordnung vom 31. Juli 1973 (GVBl. S. 261, BS 7842-1) in der jeweils geltenden Fassung (ohne Tierversuch) | ||||||
je Probe | 26,00 | ||||||
4.5.13 | Zellgehaltsbestimmung in Milch nach Breed | ||||||
je Probe | 18,00 | ||||||
4.5.14 | Sonstige Untersuchungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft nach Schwierigkeit, Arbeits- und Materialaufwand | ||||||
je Probe | 6,00 bis 264,00 | ||||||
4.6 | Amtliche Qualitätsprüfungen von Molkereiprodukten | ||||||
4.6.1 | Bereitstellung für die Prüfung | ||||||
je Probe | 3,50 | ||||||
4.6.2 | Mikrobiologische Untersuchung | ||||||
4.6.2.1 | von Konsummilch, Milchmischgetränken, Kondensmilch und Schlagsahne | ||||||
je Probe | 11,00 | ||||||
4.6.2.2 | von Joghurt, Sauermilch, Kefir- und Buttermilcherzeugnissen, saurer Sahne, Frischkäse und Frischkäseerzeugnissen | ||||||
je Probe | 10,50 | ||||||
4.6.2.3 | von Butter | ||||||
je Probe | 16,00 | ||||||
4.6.3 | Chemische Untersuchung von Konsummilch, Milchmischgetränken, Joghurt-, Sauermilch-, Kefir- und Buttermilcherzeugnissen, saurer Sahne und Schlagsahne | ||||||
je Probe | 16,00 | ||||||
4.6.4 | Bestimmung des Fettgehalts und der Trockenmasse | ||||||
4.6.4.1 | von Frischkäse und Frischkäseerzeugnissen | ||||||
je Probe | 22,50 | ||||||
4.6.4.2 | von Kondensmilch | ||||||
je Probe | 19,50 | ||||||
4.6.5 | Spezielle Untersuchungen an Butter | ||||||
4.6.5.1 | Bestimmung der Eingangstemperatur | ||||||
je Probe | 3,00 | ||||||
4.6.5.2 | Bestimmung des Wassergehalts | ||||||
je Probe | 8,20 | ||||||
4.6.5.3 | Bestimmung der Schnittfestigkeit | ||||||
je Probe | 11,00 | ||||||
4.6.5.4 | Bestimmung des Säuregrades im Butterserum und Nachweis der Hocherhitzung | ||||||
je Probe | 14,10 | ||||||
4.7 | Sonstige Untersuchungen und Leistungen | ||||||
je nach Schwierigkeit, Arbeits- und Materialaufwand | 7,00 bis 1064,00 | ||||||
Teil 3 Untersuchungen des Landesuntersuchungsamtes, Abteilung Lebensmittelchemie | |||||||
Vorbemerkungen zu Teil 3 | |||||||
1. | Die unter lfd. Nr. 5 genannten Gebührensätze sind anzuwenden, soweit der personelle und/oder materielle Aufwand gering ist. Bei mittlerem Aufwand ist die doppelte, bei hohem Aufwand die dreifache Gebühr zu erheben. | ||||||
Als Untersuchungen mit geringem Aufwand gelten | |||||||
a) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ" gekennzeichnet sind und auch lediglich qualitativ durchgeführt werden, | ||||||
b) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)", „-bestimmung(en)" oder „-verfahren" gekennzeichnet sind und den üblichen Aufwand nicht übersteigen. | ||||||
Als Untersuchungen mit mittlerem Aufwand gelten | |||||||
a) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ" gekennzeichnet sind und quantitativ ausgeführt werden, | ||||||
b) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)", „-bestimmung(en)" oder „-verfahren" gekennzeichnet sind und den üblichen Aufwand übersteigen. | ||||||
Als Untersuchungen mit hohem Aufwand gelten | |||||||
a) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „qualitativ" gekennzeichnet sind, quantitativ ausgeführt werden und mit Aufwendungen verbunden sind, die den üblichen Aufwand wesentlich übersteigen, | ||||||
b) | Untersuchungen, die im Gebührentatbestand mit „-messung(en)", „-bestimmung(en)" oder„-verfahren" gekennzeichnet und mit Aufwendungen verbunden sind, die den üblichen Aufwand wesentlich übersteigen. | ||||||
2. | Fallen bei einer Untersuchung mehrere Gebührensätze an, so wird die höchste nach Maßgabe der Nummer 1 anfallende Einzelgebühr zuzüglich je 30 v. H. der übrigen nach Maßgabe der Nummer 1 anfallenden Einzelgebühren erhoben. | ||||||
3. | Wird zur Absicherung eines Untersuchungsergebnisses eine zusätzliche Überprüfung desselben Parameters erforderlich, so ergibt sich die zu erhebende Gebühr aus der um 40 v. H. erhöhten Gebühr für die kostenintensivste der angewendeten Analysemethoden. Werden Sicherungsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 in Bezug auf verschiedene Parameter erforderlich, so ist die Gebührenerhöhung nach Satz 1 für jeden Parameter gesondert zu berechnen. | ||||||
4. | Erstreckt sich eine Untersuchung in demselben Untersuchungsverfahren auf mehrere Substanzen oder Bestandteile, so erhöht sich die anfallende Gebühr für jede weitere untersuchte Substanz oder jeden weiteren untersuchten Bestandteil um jeweils 30 v. H. | ||||||
a) | bis zur doppelten sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 ergebenden Gebühr bei der Untersuchung auf bis zu vier weitere Substanzen oder Bestandteile, | ||||||
b) | bis zur dreifachen sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 ergebenden Gebühr bei der Untersuchung auf mehr als vier weitere Substanzen oder Bestandteile. | ||||||
5. | Soweit zur Abgeltung mehrfacher, gleichartiger und gleichzeitig zu bearbeitender Probenuntersuchungen für dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner Gebühren zu erheben sind, ermäßigen sich die Gebühren nach lfd. Nr. 5 und 6 wie folgt: | ||||||
ab 5 Proben auf 85 v. H. | |||||||
ab 10 Proben auf 80 v. H. | |||||||
ab 20 Proben auf 75 v. H. | |||||||
5 | Allgemeine Gebührentatbestände | ||||||
(in alphabetischer Reihenfolge) | |||||||
5.1 | A | ||||||
5.1.1 | Absorption und Adsorption von Stoffen, qualitativ | 31,50 | |||||
5.1.2 | Abtropfgewichtsbestimmungen | 18,00 | |||||
5.1.3 | Aciditätsmessungen mit Indikatorpapier | 9,50 | |||||
5.1.4 | Anion, qualitativ | 18,50 | |||||
5.1.5 | Atomabsorptionsspektrometrische Messungen in der Flamme | 38,00 | |||||
5.1.6 | Atomabsorptionsspektrometrische Messungen, flammenlos | 45,50 | |||||
5.1.7 | Aufschlussverfahren nass (z. B. nach Kjeldahl, Tölg, Säureaufschluss bei Fetten) | 48,00 | |||||
5.1.8 | Atomspektrometrische Messungen, ICP-OES | 50,00 | |||||
5.2 | B | ||||||
5.2.1 | Bestimmung von Stoffen auf mikrobiologischem Weg | 36,00 | |||||
5.2.2 | Butyrometrische Bestimmungen | 36,00 | |||||
5.3 | C | ||||||
5.3.1 | Chromatografie | ||||||
5.3.1.1 | Dünnschicht-/Papierchromatografie mit Detektion, qualitativ | 31,50 | |||||
5.3.1.2 | Flüssigkeitschromatografie in allen Ausführungsformen, einschließlich Gelchromatografie und Festphasenextraktion, qualitativ | 50,50 | |||||
5.3.1.3 | Gaschromatografie, Aufnahme eines GC, qualitativ | 51,00 | |||||
5.4 | D | ||||||
5.4.1 | Destillationsverfahren | 18,50 | |||||
5.4.2 | Destillation, fraktioniert, qualitativ (nach Micko auch mit Auswertung) | 82,50 | |||||
5.4.3 | Dichtemessungen | ||||||
5.4.3.1 | mit der Spindel | 11,00 | |||||
5.4.3.2 | mit dem Biegeschwinger | 20,50 | |||||
5.4.3.3 | mit dem Pyknometer | 34,00 | |||||
5.4.4 | Druckmessungen (z. B. CO2) | 33,50 | |||||
5.4.5 | Durchschnittsprobe, Herstellungsverfahren | 32,50 | |||||
5.5 | E | ||||||
5.5.1 | Einengen, qualitativ | 19,00 | |||||
5.5.2 | Elektrometrische Messungen (z. B. pH-Wert, Leitfähigkeit) | 7,00 | |||||
5.5.3 | Elektrophorese, qualitativ | 35,50 | |||||
5.5.4 | Emissionsspektrometrische Messungen mit dem AAS-Gerät | 34,00 | |||||
5.5.5 | Enzymatische Substrat- und Aktivitätsbestimmungen | 64,00 | |||||
5.5.6 | Enzymimmunoassay (ELISA) | 28,00 | |||||
5.5.7 | Erhitzungsverfahren | 19,00 | |||||
5.5.8 | Extraktion mittels SFE | 59,00 | |||||
5.5.9 | Extraktionsverfahren | 42,00 | |||||
5.6 | F | ||||||
5.6.1 | Fällungsverfahren | ||||||
5.6.1.1 | ohne chemische Umsetzung | 19,00 | |||||
5.6.1.2 | mit chemischer Umsetzung | 28,00 | |||||
5.6.2 | Filtration | 9,50 | |||||
5.6.3 | Flammpunktmessungen | 35,50 | |||||
5.6.4 | Fluoreszenz, qualitativ | 35,50 | |||||
5.6.5 | Fotografische Verfahren Makroaufnahmen schwarz-weiß, | ||||||
je Abzug | 9,50 | ||||||
Anmerkung zu lfd. Nr. 5.6.5 | |||||||
Bei farbigen Makroaufnahmen ist ein Aufschlag von 0,60 EUR je Abzug zu erheben. | |||||||
5.6.6 | Fourier-Transform-Infrarot-Spektrometrie (FTIR) | 90,00 | |||||
5.6.7 | Füllverfahren (Ab-/Umfüllen) | 9,50 | |||||
5.7 | G | ||||||
5.7.1 | Gärungsverfahren | 46,00 | |||||
5.7.2 | Gefriertrocknung | 32,50 | |||||
5.7.3 | Gewichts- und Massebestimmungen | 17,00 | |||||
5.8 | H | ||||||
5.8.1 | Hemmaktivität, qualitativ | 28,00 | |||||
5.9 | I | ||||||
5.9.1 | Immunoaffinitätschromatografie | 61,50 | |||||
5.9.2 | Immunochemische Verfahren | 54,50 | |||||
5.9.3 | Ionenaustauschverfahren | 19,00 | |||||
5.10 | J | ||||||
5.11 | K | ||||||
5.11.1 | Kation, qualitativ | 19,00 | |||||
5.11.2 | Keimdifferenzierungsverfahren | 68,50 | |||||
5.11.3 | Keimzahlbestimmungen | 55,00 | |||||
5.11.4 | Kühlverfahren | 23,00 | |||||
5.12 | L | ||||||
5.12.1 | Lösen von Stoffen | 7,00 | |||||
5.12.2 | Löslichkeit von Stoffen, qualitativ | 7,00 | |||||
5.13 | M | ||||||
5.13.1 | Maßanalytische Bestimmungen | 22,50 | |||||
5.13.2 | Massenspektrometrische Messungen (Aufnahme einzelner Massen oder eines Massenspektrums) | 92,50 | |||||
5.13.3 | Massenspektrometrische Messungen mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-MS) | 58,00 | |||||
5.13.4 | Metrische Messungen | 9,50 | |||||
5.13.5 | Migration, qualitativ | 32,50 | |||||
5.13.6 | Mikroskopie, qualitativ | 45,50 | |||||
5.13.7 | Mischverfahren | 9,50 | |||||
5.14 | N | ||||||
5.14.1 | Nachweis der Bestrahlung mittels ESR | 92,50 | |||||
5.14.2 | Nachweis der Bestrahlung mittels Thermolumineszenz | 126,00 | |||||
5.14.3 | Nachweis- und Identitätsreaktionen, qualitativ | 14,50 | |||||
5.14.4 | Nuklearmagnetische Resonanzmessung | 273,50 | |||||
5.15 | O | ||||||
5.16 | P | ||||||
5.16.1 | Permeabilität, qualitativ | 28,00 | |||||
5.16.2 | Physikalische Verfahren zur Materialprüfung | 19,00 | |||||
5.16.3 | Polarimetrische Messungen, qualitativ | 46,00 | |||||
5.16.4 | Polarografische Messungen, qualitativ | 43,50 | |||||
5.16.5 | Polymerase-Kettenreaktion | 37,50 | |||||
5.16.6 | Polymerase-Kettenreaktion, Ergebnis-Verifizierung | ||||||
5.16.6.1 | durch Hybridisierungs- und Blotting-Verfahren | 106,50 | |||||
5.16.6.2 | durch Restriktionsanalyse | 69,50 | |||||
5.16.6.3 | durch Sequenzierung | 160,00 | |||||
5.16.7 | Potentiometrische Messungen | 35,50 | |||||
5.16.8 | Präparation von Schädlingen | 22,50 | |||||
5.16.9 | Präparation von Verunreinigungen | 20,00 | |||||
5.16.10 | Probennahmeverfahren | 35,50 | |||||
5.17 | Q | ||||||
5.18 | R | ||||||
5.18.1 | Radioaktivität | ||||||
5.18.1.1 | α, ß (Gesamt-ß, Rest-ß)-Aktivitätsmessungen | 224,00 | |||||
5.18.1.2 | α-Spektrum-Messungen | nach Zeitaufwand | |||||
5.18.1.3 | γ-spektrometrische Messungen integral | 305,00 | |||||
5.18.1.4 | γ-spektrometrische Messungen von Einzelnukliden nach Aufbereitung | 366,00 | |||||
5.18.1.5 | Strontium 90 (Sr 90)-Bestimmung | 740,50 | |||||
5.18.1.6 | Tritium (H3)-Bestimmung | 528,00 | |||||
5.18.2 | Rauchpunktmessungen | 35,50 | |||||
5.18.3 | Redoxpotentialbestimmungen | 35,50 | |||||
5.18.4 | Refraktometrische Messungen | 34,00 | |||||
5.19 | S | ||||||
5.19.1 | Schmelzpunktmessungen, Schmelzbereichsmessungen | 28,00 | |||||
5.19.2 | Sensorische Analyseverfahren | 14,50 | |||||
5.19.3 | Siebverfahren | 5,00 | |||||
5.19.4 | Siedepunkt- und Siedebereichsmessungen | 28,00 | |||||
5.19.5 | Spektroskopische Messungen mit dem Handspektroskop | 18,50 | |||||
5.19.6 | Spektralfotometrische Bestimmungen im sichtbaren, UV- und IR-Bereich, Bestimmung der Absorption, Remission, Transmission | 35,50 | |||||
5.19.7 | Spektroskopische Bestimmungen (Aufnahme von Absorptions-, Fluoreszenz-, Remissions- und IR-Spektren) | 83,50 | |||||
5.19.8 | Sterilitätsüberprüfungsverfahren | 147,00 | |||||
5.19.9 | Stoffumsetzungsverfahren (z. B. Veresterung, Hydrolyse) | 28,00 | |||||
5.20 | T | ||||||
5.20.1 | Temperaturmessungen | 14,50 | |||||
5.20.2 | Tensionsmessungen (z. B. Oberflächenspannung) | 32,50 | |||||
5.20.3 | Tierexperimentelle Verfahren (z. B. nach dem Arzneibuch) | 28,00 | |||||
5.20.4 | Trocknungsverfahren | 11,00 | |||||
5.21 | U | ||||||
5.22 | V | ||||||
5.22.1 | Veraschungsverfahren, Glühverfahren, ohne Zusätze | 14,50 | |||||
5.22.2 | Veraschungsverfahren, Glühverfahren mit Zusätzen | 17,00 | |||||
5.22.3 | Verdampfungsverfahren | 9,50 | |||||
5.22.4 | Viskositätsmessungen | 35,50 | |||||
5.22.5 | Volumenmessungen und -einstellungen | 23,00 | |||||
5.23 | W | ||||||
5.23.1 | Wirkstoffliberationsverfahren, einfache Arzneiform, | ||||||
je Prüfansatz | 130,00 | ||||||
5.23.2 | Wirkstoffliberationsverfahren, Retardform, | ||||||
je Prüfansatz | 165,00 | ||||||
5.24 | X | ||||||
5.25 | Y | ||||||
5.26 | Z | ||||||
5.26.1 | Zentrifugieren | 14,50 | |||||
5.26.2 | Zerkleinerungsverfahren | 9,50 | |||||
6 | Besondere Gebührentatbestände | ||||||
6.1 | Trinkwasseruntersuchung | ||||||
6.1.1 | Untersuchung auf die in Anlage 2 Teil I lfd. Nr. 2, 5 bis 9 und 12 bis 14 und Teil II lfd. Nr. 1 bis 5 und 8 bis 11 sowie Anlage 3 lfd. Nr. 2, 3, 5 bis 8, 11 bis 13 und 16 bis 18 TrinkwV 2001 vorgeschriebenen Stoffe | 710,00 | |||||
6.1.2 | Untersuchung auf Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte gemäß Anlage 2 Teil I lfd. Nr. 10 TrinkwV 2001 mittels Gaschromatografie und/oder Hochdruckflüssigkeitschromatografie | ||||||
6.1.2.1 | bei Untersuchung auf bis zu 25 Wirkstoffe | 234,50 | |||||
6.1.2.2 | bei Untersuchung auf mehr als 25 Wirkstoffe | ||||||
für die ersten 25 Wirkstoffe | 234,50 | ||||||
je weitere 8 Wirkstoffe | 23,45 | ||||||
6.1.3 | Bestimmung der Calcitlösekapazität | 190,00 | |||||
6.2 | Tabakuntersuchung | ||||||
6.2.1 | Bestimmung des Nikotins inklusive Abrauchvorgang | 110,00 | |||||
6.2.2 | Bestimmung des nikotinfreien Trockenkondensats und des Nikotins inklusive Abrauchvorgang | 122,00 | |||||
6.3 | Badewasseruntersuchung | ||||||
Untersuchung von Schwimm- und Badebeckenwasser gemäß DIN 19 643-1 auf die Parameter Trihalogenmethane (THM), Oxidierbarkeit, Chlorid, Nitrat | 135,00 | ||||||
7 | Gutachten, schriftliche Stellungnahmen, Sachverständigenleistungen, Probennahmen, Untersuchungen und sonstige Dienstleistungen | nach Zeitaufwand | |||||
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Feedback