Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 27. November 1974
Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Vom 27. November 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 27. November 1974 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.01.2011 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Aufgrund des
Artikels 297 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), verordnet die Landesregierung:
§ 1
Die Ermächtigung, zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes
1.
für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern,
2.
für Teile des Gebietes einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets,
3.
unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets
durch Rechtsverordnung zu verbieten, der Prostitution nachzugehen, wird auf die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis, das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken. Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Feedback