WasBauPVO
DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) Vom 20. Mai 1998

Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) Vom 20. Mai 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 199801.07.1998
Eingangsformel01.07.1998
§ 116.10.2018
§ 201.07.1998
Auf Grund des § 20 Abs. 4 und des § 24 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 86 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Februar 1998 (GVBl. I S. 34), wird verordnet:

§ 1

Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Übereinstimmungsbestätigungen nach § 17 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Bauordnung, Verwendbarkeitsnachweise nach § 20 in Verbindung mit den §§ 21 und 22 der Hessischen Bauordnung und Übereinstimmungsbestätigungen nach § 24 in Verbindung mit den §§ 25 bis 28 der Hessischen Bauordnung erforderlich:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen
a)
Kleinkläranlagen, die für einen durchschnittlichen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen durchschnittlichen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu 8 m³/Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von Chemischreinigungen;
2.
Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.
Satz 1 gilt nicht für
1.
die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. e bis I genannten Anlagen, wenn diese für einen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter täglich bestimmt sind,
2.
Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 159 S. 41), tragen; § 18 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung bleibt unberührt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
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