Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (4. DV-BEG)
                            4. DV-BEG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausfertigungsdatum: 15.03.1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzitat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift: Im Saarland eingeführt durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (+++ Textnachweis Geltung ab:  1. 1.1964 +++)
                        
                        
                    
                    
                    
                Eingangsformel
                            Auf Grund des § 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 559) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundesentschädigungsgesetzes auch im Land Berlin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie gilt nicht im Saarland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 Kursivdruck: Überholt durch Einführung der V. im Saarland durch G Nr. 658 ABl. des Saarlandes 1959 S. 759
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Soweit vor der Verkündung dieser Verordnung Kosten nach der Bekanntmachung des Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen vom 19. Februar 1954 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom 23. Februar 1954) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Schlußformel
                            Der Bundesminister für Wirtschaft