Landesgesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie durch den Bezirksverband Pfalz (LBezVAEG) Vom 18. Dezember 1997
Landesgesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie durch den Bezirksverband Pfalz (LBezVAEG) Vom 18. Dezember 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie und Neurologie durch den Bezirksverband Pfalz (LBezVAEG) vom 18. Dezember 1997 | 01.10.2001 |
§ 1 - Errichtung, Übertragung von Einrichtungen und Aufgaben | 31.12.2003 |
§ 2 - Anstaltsträger | 01.10.2001 |
§ 3 - Organe | 01.10.2001 |
§ 4 - Organisation, Wirtschaftsführung | 01.10.2001 |
§ 5 - Rechtsaufsicht | 01.01.2011 |
§ 6 - Genehmigung der Satzungen | 01.10.2001 |
§ 7 - Geltung sonstiger Vorschriften | 01.10.2001 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
§ 1 Errichtung, Übertragung von Einrichtungen und Aufgaben
(1) Der Bezirksverband Pfalz kann durch Satzung eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen für Psychiatrie einschließlich forensischer Psychiatrie und Neurologie (Anstalt) errichten; die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(2) Der Bezirksverband Pfalz kann durch Satzung die Pfalzklinik Landeck und das Pfalzinstitut für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in die Anstalt überführen und dabei Regelungen zum Personalübergang treffen sowie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Aufgabenstellung weitere Einrichtungen und Aufgaben auf die Anstalt übertragen und, wenn dies dem Anstaltszweck dient, der Anstalt die Errichtung von und die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts ermöglichen.
(3) Errichtet der Bezirksverband Pfalz die in Absatz 1 genannte Anstalt, so finden die §§ 2 bis 7 Anwendung.
§ 2 Anstaltsträger
(1) Der Bezirksverband Pfalz ist Träger der Anstalt. Er ist verpflichtet, die Anstalt für die Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten; bedarfsorientierte Änderungen sowie sonstige Maßnahmen auf Grund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet neben dem Vermögen der Anstalt der Bezirksverband Pfalz unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).
§ 3 Organe
(1) Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und den weiteren Mitgliedern. Vorsitzendes Mitglied ist die oder der Vorsitzende des Bezirkstags; mit deren oder dessen Zustimmung kann der Bezirkstag eine andere Person zum vorsitzenden Mitglied bestellen. Mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder müssen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Anstalt sein, die dem Verwaltungsrat mit beratender Stimme angehören.
(3) Der Verwaltungsrat legt die betrieblichen Ziele der Anstalt fest und überwacht deren Umsetzung. Er berät die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und überwacht die Geschäftsführung. Er entscheidet in den durch Satzung des Bezirksverbands Pfalz bestimmten Angelegenheiten der Anstalt von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Anstalt selbständig, soweit die Entscheidungen nicht dem Verwaltungsrat obliegen, und vertritt die Anstalt nach außen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist dem Verwaltungsrat verantwortlich.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Organe der Anstalt, insbesondere über deren Bestellung, Amtsdauer und Aufgaben sowie die Zahl der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats trifft der Bezirksverband Pfalz durch Satzung; in der Satzung kann vorgesehen werden, daß bei Entscheidungen der Organe der Anstalt in im einzelnen zu bestimmenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt die Zustimmung des Bezirkstags erforderlich ist.
§ 4 Organisation, Wirtschaftsführung
(1) Der Bezirksverband Pfalz trifft durch Satzung die erforderlichen Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, insbesondere über
1.
die innere Struktur der Anstalt und ihrer Einrichtungen,
2.
die Vertretung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
3.
die Bildung von Gremien und
4.
die Kooperation zwischen den Einrichtungen der Anstalt.
Die Regelungen sollen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung in der Anstalt und ihren Einrichtungen ermöglichen.
(2) Die Anstalt und ihre Einrichtungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen und den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung zu führen; die §§ 238 bis 289 und 316 bis 324 des Handelsgesetzbuchs finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Die für den Bezirksverband Pfalz geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften über die Haushalts- und Wirtschaftsführung finden auf die Anstalt und ihre Einrichtungen keine Anwendung; das Prüfungsrecht des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Die näheren Bestimmungen zur Wirtschaftsführung trifft der Bezirksverband Pfalz durch Satzung; in der Satzung sind auch Regelungen über die Aufstellung eines Wirtschaftsplans, die Bestellung eines Abschlußprüfers, die Kapitalausstattung der Anstalt und das Anstaltsvermögen sowie über die Prüfung der Wirtschaftsführung der Anstalt und ihrer Einrichtungen durch das Rechnungsprüfungsamt des Bezirksverbands Pfalz zu treffen.
§ 5 Rechtsaufsicht
Die Anstalt untersteht der Rechtsaufsicht der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (Aufsichtsbehörde); die §§ 60 und 63 bis 67 der Landkreisordnung finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 6 Genehmigung der Satzungen
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen des Bezirksverbands Pfalz bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; § 62 Abs. 1 der Landkreisordnung in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit entsprechend Anwendung.
§ 7 Geltung sonstiger Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben die für den Bezirksverband Pfalz und die für die Anstalt oder ihre Einrichtungen geltenden sonstigen landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
§ 8
*
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 30. 12. 1997
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