HPflZVorV
DE - Landesrecht Hessen

Hessische Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Hessische Pflegezeitvorschussverordnung - HPflZVorV) Vom 11. Dezember 2018

Hessische Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Hessische Pflegezeitvorschussverordnung - HPflZVorV) Vom 11. Dezember 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2018 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessische Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit (Hessische Pflegezeitvorschussverordnung - HPflZVorV) vom 11. Dezember 201801.07.2018 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 1 - Vorschuss01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 2 - Rückzahlung, Verrechnung01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 3 - Rückzahlung in einer Summe01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 4 - Härtefallregelung01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 5 - Zuständigkeit01.07.2018 bis 31.12.2023
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2018 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 6a Abs. 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Vorschuss

(1) Der Vorschuss nach § 6a Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes wird monatlich im Voraus gewährt.
(2) Der Vorschuss beträgt 50 Prozent der Differenz zwischen
1.
den Dienstbezügen, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
2.
den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.
Der Vorschuss kann auf Antrag der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters in geringerer Höhe festgesetzt werden.
(3) Ist die Pflegezeit als Urlaub ohne Anspruch auf Besoldung bewilligt worden, sind als Dienstbezüge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Dienstbezüge zu Grunde zu legen, die bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 15 Stunden pro Woche zustehen würden.
(4) Dienstbezüge nach Abs. 2 sind die in § 1 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes genannten Bezüge. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes unterliegen, sowie Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden, bleiben unberücksichtigt.

§ 2 Rückzahlung, Verrechnung

(1) Der Vorschuss ist mit Beginn des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in gleich hohen Monatsbeträgen mit den laufenden Dienst- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen. Die Dauer der Verrechnung entspricht der Dauer der Familienpflegezeit oder Pflegezeit. Der Vorschuss wird auch dann verrechnet, wenn die Bewilligung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit widerrufen wird. Der Vorschuss ist auch bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand zu verrechnen.
(2) Die Verrechnung endet mit Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die Beamtin oder der Beamte stirbt oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt wird. Die Verrechnung beginnt wieder, wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen wird. Satz 1 und 2 gelten für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend.

§ 3 Rückzahlung in einer Summe

(1) Endet das Dienstverhältnis nach § 21 Nr. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes oder nach § 21 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), ist der noch ausstehende Betrag innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe zurückzuzahlen. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann der Vorschussnehmerin oder dem Vorschussnehmer auf Antrag gestattet werden, den Vorschuss bis zum des Monats, der auf die Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit folgt, in einer Summe zurückzuzahlen. Der Antrag ist vor Beendigung der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zu stellen.

§ 4 Härtefallregelung

(1) Auf Antrag der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters soll die zuständige Dienststelle bei der Verrechnung abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 niedrigere Monatsbeträge festsetzen oder in Fällen des § 3 Monatsraten bewilligen, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Der Rückzahlungszeitraum verlängert sich entsprechend.
(2) Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn sich die Vorschussnehmerin oder der Vorschussnehmer wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu erwarten ist, dass sie oder er durch die Verrechnung oder die Rückzahlung des Vorschusses in einer Summe in solche Schwierigkeiten gerät.
(3) Der Vorschuss ist auch bei Vorliegen einer besonderen Härte vollständig zu verrechnen oder zurückzuzahlen. Bei Verrechnung sind mindestens 5 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten; bei Bezug von Versorgungsbezügen treten an die Stelle der monatlichen Dienstbezüge die Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsregelungen.

§ 5 Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung, Rückzahlung und Verrechnung des Vorschusses ist die Stelle, die jeweils für die Festsetzung der Besoldung zuständig ist.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht